EGV2135/98V BW 2007 · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über Gebühren für die Ausgabe von Kontrollgerätekarten für digitale Kontrollgeräte nach der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 Vom 24. April 2007

Ausfertigungsdatum:
24.04.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 242
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EGV2135/98V

Auf Grund von § 4 Abs. 2 Satz 1 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Verwaltungsgebühren der TÜV SÜD Auto Service GmbH sowie der DEKRA Automobil GmbH für die Antragsbearbeitung zur Erst-, Folge- und Ersatzausgabe von Kontrollgerätekarten nach § 4 a des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 641), eingefügt durch Gesetz vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954), sowie für die Rückforderung ungültiger Werkstattkarten werden wie folgt festgesetzt: EURO Fahrerkarte 21,01 Unternehmenskarte bei Bestellung bis zu zwei Karten, je Karte 20,00 Unternehmenskarte bei Bestellung von mehr als zwei Karten, je Karte 18,07 Werkstattkarte 23,11 Schriftliche Rückforderung ungültiger Werkstattkarten 5,04. Zusätzlich zu diesen Gebühren können die Auslagen für Fremdleistungen Dritter sowie die nach gesetzlichen Bestimmungen auf die Gebührensätze und die Auslagen entfallende Mehrwertsteuer erhoben werden.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums über Gebühren für die Ausgabe von Kontrollgerätekarten für digitale Kontrollgeräte nach der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 22. April 2005 (GBl. S. 320) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.