EGRL82/96UmsG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Vom 5. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
05.12.2000
Fundstelle:
GBl. 2000, 729
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EGRL82/96UmsG

Der Landtag hat am 23. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz gilt für nicht gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178).

§ 2

Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung

§ 2 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-VerordnungDie § 20 Abs. 1 a, §§ 24, 25 Abs. 1 und 1 a, §§ 52 und 62 Abs. 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) sowie § 1 Abs. 1, 2 und 5, §§ 2 bis 16, 19 und 20 der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV gelten in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 3

Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenVerwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sind die Behörden, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.