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title: "EGRebFlRodPrDV BW 2009 — Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms Vom 4. Mai 2009"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/egrebflrodprdvbw2009"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EGRebFlRodPrDVBW2009rahmen"
updated: "2026-05-13T16:48:35+00:00"
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# EGRebFlRodPrDV BW 2009 — Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms Vom 4. Mai 2009

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 04.05.2009
*Fundstelle:* GBl. 2009, 200


### Anlage EGRebFlRodPrDV

Anlage (zu § 2 Abs. 2)Die Prämie beträgt für jede prämienfähige und gerodete Rebfläche: festgestellte Produktionskapazität/ha Prämie (Euro/ha) Weinjahr 2008/2009 Weinjahr 2009/2010 Weinjahr 2010/2011 von bis zu 20 hl 1 740 1 595 1 450 von mehr als 20 hl bis zu 30 hl 4 080 3 740 3 400 von mehr als 30 hl bis zu 40 hl 5 040 4 620 4 200 von mehr als 40 hl bis zu 50 hl 5 520 5 060 4 600 von mehr als 50 hl bis zu 90 hl 7 560 6 930 6 300 von mehr als 90 hl bis zu 130 hl 10 320 9 460 8 600 von mehr als 130 hl bis zu 160 hl 13 320 12 210 11 100 von mehr als 160 hl 14 760 13 530 12 300

### Eingangsformel EGRebFlRodPrDV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r in Verbindung mit Abs. 5 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1848),2. §§ 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms vom 18. September 2008 (BGBl. I S. 1849),3. § 4 Abs. 1 der Neufassung des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):

### § 1 — Rodungsprämien

§ 1 Rodungsprämien(1) Für die endgültige Aufgabe des Weinbaus auf Rebflächen in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg, die mit als Keltertraubensorten klassifizierten Rebsorten bepflanzt sind, werden Prämien gewährt, 1. nach Maßgabe des Titels V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6. Juni 2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,2. in Verbindung mit Titel IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30. Juni 2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Rodungsprämie darf nur gewährt werden, wenn für die betreffende Fläche 1. in den zehn dem Rodungsantrag vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche oder nationale Unterstützung für umstrukturierungs- und umstellungsähnliche Maßnahmen und2. in den letzten fünf dem Rodungsantrag vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche Unterstützung im Rahmen einer anderen gemeinsamen Marktorganisation gewährt wurde.(3) Weitere Fördervoraussetzungen sind, dass die betreffende Fläche 1. bewirtschaftet wird,2. nicht kleiner als 10 Ar ist,3. nicht entgegen den gemeinschaftlichen oder nationalen Bestimmungen bepflanzt worden ist,4. mit einer nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 klassifizierten Rebsorte bepflanzt worden ist und5. eine Hangneigung bis 30 Prozent aufweist.

### § 2 — Höhe der Rodungsprämie

§ 2 Höhe der Rodungsprämie(1) Die Höhe der Prämie richtet sich nach der festgestellten Produktionskapazität der zur Rodung beantragten Rebfläche, welche sich aus dem durchschnittlichen Hektarertrag des Betriebs ergibt. Der durchschnittliche Hektarertrag des Betriebs wird auf der Grundlage der Ernte- und Erzeugungsmeldung des Betriebs ermittelt. Maßgebend für die Berechnung sind die fünf Weinjahre, die dem Weinjahr der Antragstellung vorausgehen. Ist der Antragsteller nicht zur Abgabe einer Ernte- und Erzeugungsmeldung verpflichtet, wird die Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche durch Bestandsbewertung ermittelt. (2) Die Höhe der Prämie nach Absatz 1 ergibt sich aus der Anlage.

### § 3 — Zuständigkeit

§ 3 Zuständigkeit(1) Zuständige Stelle im Sinne von § 2 der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständige Stelle nach dieser Verordnung.

### § 4 — Förderverfahren

§ 4 Förderverfahren(1) Der Antrag auf Gewährung der Prämie ist beim Regierungspräsidium auf den von ihm ausgegebenen Antragsformularen bis spätestens 15. September des Jahres vor der Rodung einzureichen. (2) Antragsberechtigt ist, wer Rebflächen bewirtschaftet, die in der gemeinschaftlichen Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erfasst sind. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer der bewirtschafteten Rebfläche, ist die Zustimmung des Eigentümers zu der beabsichtigten Rodung vorzulegen. (3) Für jede zur Rodung beantragte Rebfläche sind dem Antrag die zur Feststellung der Produktionskapazität erforderlichen Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldungen sowie ein Auszug aus dem Rebenaufbauplan oder aus dem geographischen Informationssystem Landwirtschaft beizufügen. Die antragstellende Person hat jede zur Rodung beantragte Rebfläche in dem Auszug aus dem Rebenaufbauplan oder aus dem geographischen Informationssystem Landwirtschaft zu kennzeichnen. (4) Das Regierungspräsidium führt die Verwaltungskontrollen der eingegangenen Anträge durch, bearbeitet die Anträge und teilt dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum bis 5. Oktober des Jahres die in seinem Bezirk beantragte Gesamtfläche und die nach Ertragsspannen aufgeschlüsselten Erträge mit. (5) Für den Fall, dass der von der Europäischen Union jährlich vorgesehene Umfang der Rodungsflächen überschritten wird, erfolgt eine Kürzung der angemeldeten Rodungsfläche. Der Prozentsatz der Kürzung der angemeldeten Rebfläche wird bis zum 15. November eines jeden Jahres von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt, wenn der Gesamtbetrag, den die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, die maximalen jährlichen Haushaltsmittel nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 überschreitet. Hierbei ist Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 anzuwenden. (6) Das Regierungspräsidium meldet dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum spätestens am 15. Februar jedes Jahres die bewilligten Anträge, aufgeschlüsselt nach Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der ausgezahlten Rodungsprämien.

### § 5 — Prüfung, Kontrolle

§ 5 Prüfung, Kontrolle(1) Das Regierungspräsidium überprüft vor Ort jede zur Rodung beantragte Rebfläche, stellt für jede prämienfähige Rebfläche die Produktionskapazität und die Höhe der Prämie fest und gibt dem Antragsteller die Entscheidung bekannt. Erteilt dieser schriftlich sein Einverständnis zu den Feststellungen des Regierungspräsidiums, darf die betreffende prämienfähige Rebfläche gerodet werden. (2) Nach Eingang der Anzeige nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms überprüft das Regierungspräsidium die durchgeführte Rodung vor Ort. (3) Das Regierungspräsidium setzt nach Feststellung der ordnungsgemäßen Rodung vor Ort die Prämie fest, zahlt sie aus und unterrichtet die für die Führung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei zuständige Stelle von der Rodung und der Prämiengewährung.

### § 6 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms Vom 4. Mai 2009
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EGRebFlRodPrDVBW2009rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
