Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg (E-Government-Gesetz Baden-Württemberg - EGovG BW)Vom 17. Dezember 2015* **
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2015
- Fundstelle:
- GBl. 2015, 1191
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes geregelt ist.(2) Die ausschließlich für die Behörden des Landes geltenden Regelungen finden keine Anwendung1. auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden,2. auf Beliehene,3. auf die staatlichen Hochschulen, das Karlsruher Institut für Technologie, die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH, die Popakademie Baden-Württemberg GmbH, die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH, die Württembergischen Staatstheater Stuttgart, das Badische Staatstheater Karlsruhe, die Württembergische Landesbibliothek, die Badische Landesbibliothek und die Landesmuseen.Gleiches gilt für die Träger der Regionalplanung als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landesplanungsgesetz.(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, der öffentlichen Schulen, der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen, der Krankenhäuser und Universitätsklinika, des Südwestrundfunks und der Steuerverwaltung.(4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt, unbeschadet des § 6 Absatz 4, dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.(5) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Gesetze des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.(6) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 4 nicht für1. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,2. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.(7) § 4 a gilt abweichend von Absatz 1 bis 6 für alle öffentlichen Aufträge sowie Aufträge und Konzessionen mit Auftraggebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), für die nach § 159 Absatz 2 und 3 GWB die Vergabekammer Baden-Württemberg zuständig ist oder die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 GWB in Vergabeverfahren tätig werden.
Georeferenzierung
§ 12 Georeferenzierung(1) Wird ein elektronisches Register, das Angaben mit Bezug zu Grundstücken in Baden-Württemberg enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine landesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinaten) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu dem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf das sich die Angaben beziehen.(2) Register im Sinne von Absatz 1 sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
§ 13 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter(1) Eine Publikation kann zusätzlich oder ausschließlich elektronisch erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Satz 1 findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, bei Publikationen durch Gemeinden oder Gemeindeverbände ergänzend durch Satzung, eine zusätzliche oder ausschließliche elektronische Publikation zugelassen ist. Artikel 63 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg bleibt unberührt.(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publikationen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist. § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung bleiben unberührt.(3) In einer über öffentlich zugängliche Netze verbreiteten elektronischen Fassung der Publikation sind personenbezogene Daten unkenntlich zu machen, wenn der Zweck ihrer Veröffentlichung erledigt ist und eine fortdauernde Veröffentlichung das Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung unangemessen beeinträchtigen würde. Änderungen nach Satz 1 müssen als solche kenntlich gemacht werden und den Zeitpunkt der Änderung erkennen lassen.
Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
§ 14 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit(1) Die Behörden des Landes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei.(2) Für die elektronische Kommunikation und die Verwendung elektronischer Dokumente gilt § 9 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) entsprechend. Für elektronische Verwaltungsabläufe und Verfahren zur elektronischen Aktenführung gilt § 10 L-BGG entsprechend. Die übrigen Vorschriften des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.
E-Government-Infrastruktur; Verordnungsermächtigung
§ 15 E-Government-Infrastruktur; Verordnungsermächtigung(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich gegenseitig IT-Komponenten zur Nutzung überlassen. Die Ministerien können im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung abschließen.(2) Das Land erfüllt seine Verpflichtung nach § 1a Absatz 3 OZG durch das Dienstleistungsportal des Landes. Die Behörden des Landes erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 2 und § 3 über das Dienstleistungsportal des Landes und nutzen die damit verbundenen IT-Komponenten.(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 über das Dienstleistungsportal des Landes. Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Dienstleistungsportal und die damit verbundenen IT-Komponenten für die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 2 Absatz 2 sowie für deren elektronische Informationen und Verfahren im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 zur Nutzung bereit.(4) Das Dienstleistungsportal hat die Aufgabe, die Nutzung der IT-Komponenten zu ermöglichen1. für die Verwendung von Nutzerkonten,2. für einen Zugang nach § 2 Absatz 2,3. für die Verarbeitung von Stamm- und Verfahrensdaten, die auf Veranlassung der betroffenen Person im Rahmen unterschiedlicher elektronischer Verwaltungsleistungen verwendet werden,4. für einen sicheren Übermittlungsweg zwischen den elektronischen Postfächern von natürlichen oder juristischen Personen und den Behörden,5. für ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur elektronischen Kommunikation mit den auf sonstiger gesetzlicher Grundlage eingerichteten elektronischen Postfächern von Behörden, Gerichten und sonstigen Institutionen sowie natürlichen und juristischen Personen,6. für die Entgegennahme, formale Prüfung und Weiterleitung an den Rechnungsempfänger von elektronischen Rechnungen nach § 4a.(5) Zur Nutzung der IT-Komponenten nach Absatz 4 können Nutzende im Dienstleistungsportal Nutzerkonten einrichten. Der Nachweis der Identität der oder des Nutzenden eines Nutzerkonto kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das für den Nachweis eingesetzte elektronische Identifizierungsmittel muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsverfahren an die Identifizierung Nutzender sind zu berücksichtigen.(6) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung1. weitere IT-Komponenten des Dienstleistungsportals mit einer Nutzungsverpflichtung nach Absatz 2 und zur Nutzungsüberlassung nach Absatz 3 Satz 2 bestimmen; sie kann Übergangsfristen für die Nutzungsverpflichtung nach Absatz 2 festlegen,2. die weitere Ausgestaltung des Dienstleistungsportals regeln; sie kann insbesondere Regelungen treffena) zu Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards,b) zum Funktionsumfang und Inhalt des Dienstleistungsportals des Landes und der damit verbundenen IT-Komponenten, insbesondere zu den durch die jeweilige IT-Komponente zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, undc) zur Nutzung des Dienstleistungsportals des Landes und der damit verbundenen IT-Komponenten sowie zu deren Weiterentwicklung und der mit der Weiterentwicklung verbundenen Finanzierung.(7) Die Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes bleiben unberührt.
Elektronischer Zugang zur Verwaltung
§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die elektronische Kommunikation zu eröffnen.(2) Mindestens ein Zugang nach Absatz 1 muss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff Dritter geschützt sein. Die Behörde nutzt einen gesicherten Zugang nach Satz 1 grundsätzlich bei der Kommunikation in Verwaltungsverfahren. Die Behörde weist auf ihrer Webseite auf den Zugang nach Satz 2 hin.
Elektronische Bezahlmöglichkeiten
§ 4 Elektronische BezahlmöglichkeitenFallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen. Die Behörden des Landes bieten für Verfahren nach Satz 1 geeignete elektronische Zahlungsmöglichkeiten an.
Nachweisabruf; Nachweiserbringung
§ 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung(1) Wird ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, erfolgt die Nachweiserbringung auf elektronischem Wege nach Wahl der oder des Antragstellenden,1. indem die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden Stelle abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis der oder des Antragstellenden elektronisch vorliegt und automatisiert abgerufen werden kann, oder2. indem die oder der Antragstellende den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht.Die §§ 24 bis 27 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) bleiben unberührt. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 trägt die nachweisanfordernde Stelle.(2) Hat sich die oder der Antragstellende für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis der oder des Antragstellenden bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle darf den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn1. dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist und2. die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften bei der oder dem Antragstellenden erheben dürfte.Die in § 1a Absatz 3 genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Stelle übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das nach § 5 Absatz 3 Satz 4 des E-Government-Gesetzes (EGovG) vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständige Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im Datenschutzcockpit nach § 10 OZG vorliegen. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes (IDNrG) vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), das zuletzt durch Artikel 8f des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245, S. 17) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend.(3) Soll der Nachweis aus einem Register nach der Anlage zu § 1 des Identitätsnummerngesetzes abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 IDNrG zur Zuordnung der Datensätze zu der oder dem Antragstellenden und zum Abruf des Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 IDNrG, in der Regel das Geburtsdatum, zur Validierung der Zuordnung enthalten. Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle diese Daten verarbeiten.(4) Bevor die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis verwenden darf, um die antragsgebundene Verwaltungsleistung zu erbringen, kann die oder der Antragstellende im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 den Nachweis vorab einsehen, wenn der Nachweis ohne zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen werden kann. Die oder der Antragstellende kann in diesem Fall entscheiden, ob der Nachweis für das Antragsverfahren verwendet werden soll.
Begriffsbestimmungen
§ 1a Begriffsbestimmungen(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche nach § 2 Absatz 9 des Onlinezugangsgesetzes (OZG).(2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen und Daten jeder Art, unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts in Verwaltungsverfahren geeignet sind.(3) Nachweisanfordernde Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder eine andere öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde weiterzuleiten.(4) Nachweisliefernde Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige öffentliche Stelle, die für das Ausstellen, Bearbeiten, Vorhalten oder Übermitteln eines Nachweises zuständig ist.(5) Publikation im Sinne dieses Gesetzes ist die aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu erfolgende Bekanntmachung oder Veröffentlichung.(6) Elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 3 OZG.(7) Nutzende im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 4 OZG.(8) IT-Komponenten im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 6 OZG.(9) Nutzerkonto im Sinne dieses Gesetzes ist eine IT-Komponente nach § 2 Absatz 5 OZG.(10) Postfach im Sinne dieses Gesetzes ist eine IT-Komponente nach § 2 Absatz 7 OZG.(11) Verwaltungsportal im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches nach § 2 Absatz 2 OZG.(12) Onlinedienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine IT-Komponente nach § 2 Absatz 8 OZG.(13) Landesonlinedienste im Sinne dieses Gesetzes sind Onlinedienste, die das Land den Behörden für den Zugang zu bestimmten elektronischen Verwaltungsleistungen zur Verfügung stellt.
Grenzüberschreitende Nachweisabrufe
§ 5a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe(1) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union einen Nachweis nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ber. ABl. L 90204 vom 21.12.2023), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3228 (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024) geändert worden ist, automatisiert abrufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.(2) Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese Behörde zuständig ist und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre Plattformen zum Einsatz kommen.
Verarbeitung personenbezogener Daten im Dienstleistungsportal des Landes
§ 15a Verarbeitung personenbezogener Daten im Dienstleistungsportal des Landes(1) Die für die Zwecke nach § 15 Absatz 4 erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im Dienstleistungsportal des Landes verarbeitet werden.(2) Zur Feststellung der Identität der oder des Nutzenden und der Kommunikation mit dem oder der Nutzenden eines Nutzerkontos dürfen bei Nutzung des Dienstleistungsportals des Landes Daten nach § 8 OZG verarbeitet werden.(3) Auf Veranlassung der oder des Nutzenden dürfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen und Status- und Verfahrensinformationen an das Nutzerkonto übermittelt und für Zwecke des Nutzerkontos verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist.(4) Auf Veranlassung der oder des Nutzenden ist eine dauerhafte Speicherung der Daten nach § 8 OZG sowie nach Absatz 3 zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss der oder die Nutzende jederzeit die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbstständig zu löschen. Das Nutzerkonto wird bei einer Inaktivität von 24 Monaten automatisch gelöscht. Der oder die Nutzende wird zwei Monate vorher automatisch elektronisch über die anstehende Löschung benachrichtigt. Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen.(5) Die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten nach § 8 OZG, nach Absatz 3 und nach § 41 Absatz 2a LVwVfG dürfen auf Veranlassung der oder des Nutzenden an die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde, ein Verwaltungsportal oder einen Onlinedienst übermittelt werden und durch diese verarbeitet werden, wenn dies für die Zwecke der Unterstützung bei der Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen oder deren Abwicklung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Dritte, an den die Daten übermittelt werden. Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, darf der Dritte die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.(6) Dürfen zum Zwecke der Kommunikation und nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 Daten verarbeitet werden, gilt dies auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dies für die jeweiligen Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist. § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) gilt entsprechend.
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in einem Onlinedienst
§ 15b Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in einem Onlinedienst(1) Die einen Onlinedienst betreibende Behörde darf die für die Zwecke der Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung, der Offenlegung der Daten aus dem Online-Formular an die jeweils zuständige Behörde sowie der Übermittlung von elektronischen Dokumenten zu Verwaltungsvorgängen an die oder den Nutzenden erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit diese für das an den Onlinedienst angeschlossene Verwaltungsverfahren erforderlich sind. § 3 Absatz 1 LDSG gilt entsprechend.(2) Die für die Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung erforderlichen Daten können im Onlinedienst zwischengespeichert werden, um Nutzenden die Möglichkeit zu bieten, das Online-Formular zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen. § 3 Absatz 1 LDSG gilt im Rahmen der Zwischenspeicherung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die jeweils zuständige Behörde nicht auf die zwischengespeicherten Verfahrensdaten zugreifen kann.(3) Die zwischengespeicherten Daten sind in der Regel nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Bearbeitung des Online-Formulars durch die oder den Nutzenden automatisch zu löschen. Die oder der Nutzende ist über die automatische Löschung der zwischengespeicherten Daten zu ihrem oder seinem Online-Formular vorab zu informieren. Die längerfristige Speicherung von Daten im Onlinedienst ist ausnahmsweise zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dies für die Unterstützung der oder des Nutzenden bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung erforderlich ist. In solchen Fällen ist durch die den Onlinedienst betreibende Behörde eine angemessene Löschfrist festzulegen. Die oder der Nutzende ist über diese Löschfrist zu informieren.
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
§ 15c Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit(1) Verantwortlich im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Onlinedienst nach § 15b ist ausschließlich die den Onlinedienst betreibende Behörde. Die für das Dienstleistungsportal des Landes zuständige öffentliche Stelle wird insofern als Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Datenschutz-Grundverordnung tätig. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Behörde, an die zum Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens personenbezogene Daten übermittelt werden, bleibt unberührt.(2) Außerhalb der Onlinedienste führt die für das Dienstleistungsportal des Landes zuständige öffentliche Stelle die Verarbeitung personenbezogener Daten in ausschließlich eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus.
Grundsätze der elektronischen Abwicklung über das Dienstleistungsportal des Landes; ...
§ 15d Grundsätze der elektronischen Abwicklung über das Dienstleistungsportal des Landes; Schriftformersatz(1) Die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung über das Dienstleistungsportal des Landes erfolgt nach den Absätzen 2 bis 4.(2) Vor der Abgabe ihrer oder seiner Erklärung ist der oder dem Nutzenden Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.(3) Die oder der Nutzende ist durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen.(4) Nach der Abgabe ihrer oder seiner Erklärung ist der oder dem Nutzenden eine Kopie ihrer oder seiner Erklärung zum Abruf bereitzustellen.(5) Hat die oder der Nutzende über ein Nutzerkonto den Identitätsnachweis erbracht und gibt er über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die Schriftform ersetzt.(6) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt werden, auch dadurch ersetzt werden, dass diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden.
Landesonlinedienste; Verordnungsermächtigung
§ 15e Landesonlinedienste; Verordnungsermächtigung(1) Die Behörden sind verpflichtet, die vom Land bereitgestellten Landesonlinedienste zu nutzen. Die Nutzungspflicht beginnt ein Jahr, nachdem der jeweilige Onlinedienst nach Absatz 3 bestimmt wurde. Davon ausgenommen sind Behörden, die zum Zeitpunkt der Bestimmung des Landesonlinedienstes bereits einen Onlinedienst über das Dienstleistungsportal des Landes anbieten,1. der zur Beantragung elektronischer Verwaltungsleistungen eingesetzt wird,2. der dem Funktionsumfang des Landesonlinedienstes entspricht und3. dessen dauerhafter Betrieb durch die Behörde sichergestellt ist.Über die Ausnahme entscheidet das Innenministerium im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf Antrag der Behörde.(2) Die Behörden können die für die Abwicklung ihrer elektronischen Verwaltungsleistungen eingesetzten Systeme eigenverantwortlich an die Landesonlinedienste anbinden.(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Landesonlinedienste nach Absatz 1 Satz 1 sowie die nähere Ausgestaltung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 4 für Ausnahmen bestimmen. Sie kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2 EGovG treffen.
Informationssicherheit
§ 16 Informationssicherheit(1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Sicherung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente und beachten dabei insbesondere § 3 des Landesdatenschutzgesetzes.(2) Alle Behörden des Landes erstellen ein verbindliches behördenspezifisches Sicherheitskonzept zur Informationssicherheit. Dieses Sicherheitskonzept beruht auf einer behördenspezifischen Abwägung des Schutzbedarfs der Informationen, Dienste, der Informationstechnik, Komponenten und Prozesse sowie der Bedrohungslage. Dabei werden auch die Anforderungen an das Mindestsicherheitsniveau für eine sichere und ebenenübergreifende Kommunikation berücksichtigt. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen und Zuständigkeiten werden unter Nutzung gängiger Methoden im Sicherheitskonzept beschrieben und durch die Behörden des Landes umgesetzt. Jede Behörde des Landes überprüft regelmäßig das Sicherheitskonzept auf seine Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Umsetzung und schreibt dieses regelmäßig sowie anlassbezogen fort.
Arbeitskreis Informationstechnik des IT-Rates Baden-Württemberg
§ 22 Arbeitskreis Informationstechnik des IT-Rates Baden-Württemberg(1) Die Beratungen des IT-Rates Baden-Württemberg bereitet der Arbeitskreis Informationstechnik (AK-IT) vor. Er begleitet die Umsetzung der Beschlüsse des IT-Rates Baden-Württemberg. (2) Der Vorsitz und die Geschäftsführung des AK-IT obliegen dem Innenministerium. (3) Die Ministerien entsenden je eine stimmberechtigte Vertretung in den AK-IT. Beratende Mitglieder sind der Rechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die Landtagsverwaltung, die Landesoberbehörde BITBW, das Landeszentrum für Datenverarbeitung und die ITEOS. Der AK-IT kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen.
IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg
§ 23 IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg(1) Das Land und die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken beim E-Government und bei der Informationstechnik zusammen. Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung elektronischer, zusammenpassender und sicherer Verwaltungsprozesse zwischen Land und dem kommunalen Bereich (ebenenübergreifende Kooperation im Land). Dazu stimmen das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die ITEOS ihre Einrichtungen und Anwendungen des E-Governments und der Informationstechnik miteinander ab. (2) Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg ist das Gremium für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik. Den Vorsitz hat die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie. Dem IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg gehören als weitere stimmberechtigte Mitglieder an: 1. eine Vertretung je Ministerium,2. je zwei Vertretungen der kommunalen Landesverbände,3. eine Vertretung der Landesoberbehörde BITBW und4. eine Vertretung der ITEOS. Je eine Vertretung des Rechnungshofes, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Landeszentrums für Datenverarbeitung kann beratend an den Sitzungen teilnehmen. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen. (3) Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik in Baden-Württemberg von Bedeutung sind. Dies sind insbesondere 1. die im IT-Planungsrat zu behandelnden Themen, insbesondere Entscheidungen des IT-Planungsrats nach § 17 über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards,2. die Weiterentwicklung der E-Government-Strategie des Landes,3. die vom Land und den von Gemeinden und Gemeindeverbänden gegenseitig überlassenen oder gemeinsam genutzten E-Government-Infrastrukturen,4. landesspezifische IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der in Baden-Württemberg eingesetzten informationstechnischen Systeme, soweit der IT-Planungsrat hierzu keine Empfehlungen ausgesprochen hat, und5. elektronische Kommunikations- und Zahlungsverfahren. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann zu diesen Themen Empfehlungen aussprechen. Neue Einrichtungen und Anwendungen des Landes und der Gemeinden, Gemeindeverbände und der ITEOS sollen erst eingesetzt werden, wenn der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg darüber nach Satz 2 Nummer 4 und 5 beraten hat. (4) Die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates Baden-Württemberg werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 gefasst. Die Beschlüsse müssen auch mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder für die kommunalen Landesverbände nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 gefasst werden. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Er kann in der Geschäftsordnung auch eine von Satz 1 und 2 abweichende Regelung zur Beschlussfassung treffen. (5) Die Geschäftsführung des IT-Kooperationsrates Baden-Württemberg obliegt dem Innenministerium.
Automatisierter Erlass von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung
§ 17a Automatisierter Erlass von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung(1) Dieser Paragraf dient der Erprobung und nach erfolgreicher Erprobung der Zulassung des vollständig automatisierten Erlasses von Verwaltungsakten einschließlich der Nutzung künstlicher Intelligenz (KI) durch KI-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen und der daran anknüpfenden, durch die Landesregierung erfolgenden dauerhaften Zulassung des automatisierten Erlasses von Verwaltungsakten in einzelnen Anwendungsbereichen. KI-Systeme nach Satz 1 sind solche im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L vom 12.7.2024) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zuständige Behörde kann im Rahmen des § 35a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte vollständig automatisiert erlassen, soweit nicht überwiegende Interessen derjenigen entgegenstehen, für die die Verwaltungsakte bestimmt sind oder die von ihnen betroffen werden. Deren Interessen überwiegen in der Regel nicht, soweit1. sie ausdrücklich und freiwillig ihre Einwilligung zum vollständig automatisierten Erlass des Verwaltungsakts geben,2. gegen die Entscheidungen Widerspruchsverfahren eröffnet sind und die Widerspruchsbescheide nicht ihrerseits vollständig automatisiert erlassen werden,3. die Behörde den Anträgen entspricht oder Erklärungen folgt und die Verwaltungsakte nicht in die Rechte anderer eingreifen oder4. kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten, da die vorliegenden Informationen und die Angaben derjenigen, für die der Verwaltungsakt bestimmt oder die von ihm betroffen werden, keine vom Regelfall abweichenden Hinweise enthalten.(3) Mindestens einen Monat vor Aufnahme des Verfahrens zum vollständig automatisierten Erlass von Verwaltungsakten ist der obersten Fachaufsichtsbehörde oder der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde und dem Innenministerium die neue Verfahrensweise anzuzeigen.(4) Die Erprobung ist für eine angemessene Zeit zu befristen. Der Erprobungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr und darf höchstens zwei Jahre betragen und wird durch die für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständige Behörde festgelegt. Innerhalb eines Jahres nach Ende des nach Satz 2 festgelegten Erprobungszeitraums ist ein Evaluierungsbericht der obersten Fachaufsichtsbehörde oder der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde und dem Innenministerium vorzulegen, wenn eine Fortführung der Erprobung oder der Dauerbetrieb beabsichtigt ist. Innerhalb dieses Jahres kann die Erprobung fortgesetzt werden, sowie für zwei weitere Jahre nach dem Ablauf dieses Jahres, wenn ein Evaluierungsbericht vorgelegt wird. Wird innerhalb der Jahresfrist nach Satz 3 kein Evaluierungsbericht vorgelegt, darf der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten danach nur mit Einverständnis der obersten Fachaufsichtsbehörde oder der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium, allerdings nicht länger als ein Jahr, fortgesetzt werden.(5) Nach Auswertung des Evaluierungsberichts oder der Evaluierungsberichte kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den vollständig automatisierten Erlass von Verwaltungsakten im Rahmen des § 35a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zulassen, wenn davon auszugehen ist, dass die überwiegenden Interessen derjenigen, für die die Verwaltungsakte bestimmt sind oder die von ihnen betroffen werden, nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Vorgaben für ein Risikomanagementsystem aufgenommen werden.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes geregelt ist. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (2) Die ausschließlich für die Behörden des Landes geltenden Regelungen finden keine Anwendung 1. auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden,2. auf Beliehene,3. auf die staatlichen Hochschulen, das Karlsruher Institut für Technologie, die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH, die Popakademie Baden-Württemberg GmbH, die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH und die Landesmuseen. Gleiches gilt für die Träger der Regionalplanung als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landesplanungsgesetz.(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, der öffentlichen Schulen, der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen, der Krankenhäuser und Universitätsklinika, des Südwestrundfunks und der Steuerverwaltung. (4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt, unbeschadet des § 6 Absatz 4, dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. (5) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Gesetze des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. (6) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 4 nicht für 1. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,2. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. (7) § 4 a gilt abweichend von Absatz 1 bis 6 für alle Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), für die nach § 159 Absatz 2 und 3 GWB die Vergabekammer Baden-Württemberg zuständig ist oder die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 GWB in Vergabeverfahren tätig werden.
E-Government-Infrastruktur und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Servicekonten
§ 15 E-Government-Infrastruktur und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Servicekonten(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich gegenseitig E-Government-Dienste zur Nutzung überlassen. Die Ministerien können im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung abschließen. (2) Die Behörden des Landes erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 Absatz 1 und 2 über das Dienstleistungsportal des Landes und nutzen die damit verbundenen zentralen Dienste. (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 über das Dienstleistungsportal des Landes. Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Dienstleistungsportal und die damit verbundenen zentralen Dienste für die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 2 Absatz 2 sowie für deren elektronische Informationen und Verfahren im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 zur Nutzung bereit. (4) Das Dienstleistungsportal hat die Aufgabe, zentrale Dienste zu erbringen 1. für den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,2. für einen Zugang nach § 2 Absatz 2,3. für die Verarbeitung von Stamm- und Verfahrensdaten, die mit Einwilligung der betroffenen Person in unterschiedlichen E-Government-Verfahren verwendet werden,4. für die Entgegennahme, Verwaltung und Dokumentation von Einwilligungen nach dem Landesdatenschutzgesetz,5. für den sicheren Übermittlungsweg zwischen a) den elektronischen Postfächern der beim Dienstleistungsportal und seinen zentralen Diensten registrierten natürlichen und juristischen Personen,b) den elektronischen Postfächern der an das Dienstleistungsportal und seinen zentralen Diensten angeschlossenen Behörden undc) den auf sonstiger gesetzlicher Grundlage eingerichteten elektronischen Postfächern von Behörden, Gerichten und sonstigen Institutionen sowie natürlichen und juristischen Personen,6. für die Entgegennahme, formale Prüfung und Weiterleitung an den Rechnungsempfänger von elektronischen Rechnungen nach § 4 a. (5) Zur Nutzung der zentralen Dienste nach Absatz 4 Nummer 1 bis 7 können natürliche und juristische Personen (Nutzende) im Dienstleistungsportal Servicekonten einrichten. Der Nachweis der Identität der oder des Nutzenden eines Servicekontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das für den Nachweis eingesetzte elektronische Identifizierungsmittel muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsverfahren an die Identifizierung Nutzender sind zu berücksichtigen. (6) Zur Feststellung der Identität der oder des Nutzenden eines Servicekontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden: 1. bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsland, Geburtsdatum, akademischer Grad, bei Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung »D« für Bundesrepublik Deutschland und die Dokumentenart, der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen. Bei späterer Nutzung des Servicekontos mit dem elektronischen Identitätsnachweis sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln,2. bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Registerort, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Registerort und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben. Soweit eine natürliche Person für ein Unternehmen handelt, sind die in dem elektronischen Identitätsnachweis gespeicherten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der Anschrift zu verwenden. (7) Zur Kommunikation mit Nutzenden dürfen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28. August 2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Mobilfunknummer, Telefaxnummer. (8) Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Servicekonto ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie einen Zugang nach § 3 a Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder von Status- und Verfahrensinformationen zu Verwaltungsverfahren. Sie sind darüber bei der Einrichtung des Servicekontos ausdrücklich zu informieren. (9) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Daten des elektronischen Identitätsnachweises erfolgen. Die Identitätsdaten werden bei einmaliger Abfrage der Identitätsdaten nach der Durchführung der elektronischen Identifizierung und Übermittlung an die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde nicht in einem Servicekonto gespeichert. Mit Einwilligung der oder des Nutzenden sind eine dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsverfahren zuständige Behörde zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung müssen Nutzende jederzeit die Möglichkeit haben, das Servicekonto, gespeicherte Daten oder gespeicherte Dokumente selbständig zu löschen. (10) Die für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden können im Einzelfall mit Einwilligung der oder des Nutzenden die für deren oder dessen Identifizierung erforderlichen Daten bei der für das Servicekonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen. Dies gilt auch für entsprechende Behörden des Bundes und anderer Länder. (11) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung 1. weitere zentrale Dienste des Dienstleistungsportals mit einer Nutzungsverpflichtung nach Absatz 2 und zur Nutzungsüberlassung nach Absatz 3 Satz 2 bestimmen. Sie kann Übergangsfristen für die Nutzungsverpflichtung nach Absatz 2 festlegen.2. die weitere Ausgestaltung des Dienstleistungsportals regeln. Sie kann insbesondere Regelungen treffen a) zu Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards,b) zum Funktionsumfang und Inhalt des Dienstleistungsportals des Landes und der damit verbundenen zentralen Dienste, insbesondere zu den durch den jeweiligen Dienst zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, undc) zur Nutzung des Dienstleistungsportals des Landes und der damit verbundenen zentralen Dienste sowie zu deren Weiterentwicklung und der mit der Weiterentwicklung verbundenen Finanzierung. (12) Die Vorschriften des Telemediengesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
Elektronische Bezahlmöglichkeiten
§ 4 Elektronische BezahlmöglichkeitenFallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen. Die Behörden des Landes bieten für Verfahren nach Satz 1 geeignete elektronische Zahlungsmöglichkeiten an.
Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung
§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung(1) [1]Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Auftraggebern nach § 98 GWB ausgestellt wurden und 1.für die nach § 159 Absatz 2 und 3 GWB die Vergabekammer Baden-Württemberg zuständige Vergabekammer ist oder2.die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 GWB vergeben wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt auch, wenn der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt. (2) [2]Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Gemeinden oder die Gemeindeverbände oder für die Auftraggeber, die in entsprechender Anwendung von §§ 99 bis 101 GWB den Gemeinden und Gemeindeverbänden zuzuordnen sind. (3) [3]Auftraggeber nach Absatz 1 sind subzentrale öffentliche Auftraggeber nach Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. (4) [4]Eine Rechnung ist elektronisch, wenn 1.sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und2.das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht. (5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf 1.die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,2.die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere an die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,3.die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie4.Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge.
Arbeitskreis Informationstechnik des IT-Rates Baden-Württemberg
§ 22 Arbeitskreis Informationstechnik des IT-Rates Baden-Württemberg(1) Die Beratungen des IT-Rates Baden-Württemberg bereitet der Arbeitskreis Informationstechnik (AK-IT) vor. Er begleitet die Umsetzung der Beschlüsse des IT-Rates Baden-Württemberg. (2) Der Vorsitz und die Geschäftsführung des AK-IT obliegen dem Innenministerium. (3) Die Ministerien entsenden je eine stimmberechtigte Vertretung in den AK-IT. Beratende Mitglieder sind der Rechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die Landtagsverwaltung, die Landesoberbehörde BITBW, das Landeszentrum für Datenverarbeitung und die Komm.ONE. Der AK-IT kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen.
IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg
§ 23 IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg(1) Das Land und die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken beim E-Government und bei der Informationstechnik zusammen. Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung elektronischer, zusammenpassender und sicherer Verwaltungsprozesse zwischen Land und dem kommunalen Bereich (ebenenübergreifende Kooperation im Land). Dazu stimmen das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die Komm.ONE ihre Einrichtungen und Anwendungen des E-Governments und der Informationstechnik miteinander ab. (2) Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg ist das Gremium für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik. Den Vorsitz hat die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie. Dem IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg gehören als weitere stimmberechtigte Mitglieder an: 1. eine Vertretung je Ministerium,2. je zwei Vertretungen der kommunalen Landesverbände,3. eine Vertretung der Landesoberbehörde BITBW und4. eine Vertretung der Komm.ONE. Je eine Vertretung des Rechnungshofes, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Landeszentrums für Datenverarbeitung kann beratend an den Sitzungen teilnehmen. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen. (3) Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik in Baden-Württemberg von Bedeutung sind. Dies sind insbesondere 1. die im IT-Planungsrat zu behandelnden Themen, insbesondere Entscheidungen des IT-Planungsrats nach § 17 über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards,2. die Weiterentwicklung der E-Government-Strategie des Landes,3. die vom Land und den von Gemeinden und Gemeindeverbänden gegenseitig überlassenen oder gemeinsam genutzten E-Government-Infrastrukturen,4. landesspezifische IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der in Baden-Württemberg eingesetzten informationstechnischen Systeme, soweit der IT-Planungsrat hierzu keine Empfehlungen ausgesprochen hat, und5. elektronische Kommunikations- und Zahlungsverfahren. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann zu diesen Themen Empfehlungen aussprechen. Neue Einrichtungen und Anwendungen des Landes und der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Komm.ONE sollen erst eingesetzt werden, wenn der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg darüber nach Satz 2 Nummer 4 und 5 beraten hat. (4) Die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates Baden-Württemberg werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 gefasst. Die Beschlüsse müssen auch mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder für die kommunalen Landesverbände nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 gefasst werden. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Er kann in der Geschäftsordnung auch eine von Satz 1 und 2 abweichende Regelung zur Beschlussfassung treffen. (5) Die Geschäftsführung des IT-Kooperationsrates Baden-Württemberg obliegt dem Innenministerium.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes geregelt ist. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.(2) Die ausschließlich für die Behörden des Landes geltenden Regelungen finden keine Anwendung1. auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden,2. auf Beliehene,3. auf die staatlichen Hochschulen, das Karlsruher Institut für Technologie, die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH, die Popakademie Baden-Württemberg GmbH, die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH, die Württembergischen Staatstheater Stuttgart, das Badische Staatstheater Karlsruhe, die Württembergische Landesbibliothek, die Badische Landesbibliothek und die Landesmuseen.Gleiches gilt für die Träger der Regionalplanung als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landesplanungsgesetz.(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, der öffentlichen Schulen, der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen, der Krankenhäuser und Universitätsklinika, des Südwestrundfunks und der Steuerverwaltung.(4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt, unbeschadet des § 6 Absatz 4, dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.(5) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Gesetze des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.(6) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 4 nicht für1. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,2. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.(7) § 4 a gilt abweichend von Absatz 1 bis 6 für alle öffentlichen Aufträge sowie Aufträge und Konzessionen mit Auftraggebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), für die nach § 159 Absatz 2 und 3 GWB die Vergabekammer Baden-Württemberg zuständig ist oder die für den Bund im Rahmen der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 GWB in Vergabeverfahren tätig werden.
E-Government-Infrastruktur und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Servicekonten
§ 15 E-Government-Infrastruktur und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Servicekonten(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich gegenseitig E-Government-Dienste zur Nutzung überlassen. Die Ministerien können im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung abschließen.(2) Die Behörden des Landes erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 Absatz 1 und 2 über das Dienstleistungsportal des Landes und nutzen die damit verbundenen zentralen Dienste.(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 über das Dienstleistungsportal des Landes. Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Dienstleistungsportal und die damit verbundenen zentralen Dienste für die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 2 Absatz 2 sowie für deren elektronische Informationen und Verfahren im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 zur Nutzung bereit.(4) Das Dienstleistungsportal hat die Aufgabe, zentrale Dienste zu erbringen1. für den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,2. für einen Zugang nach § 2 Absatz 2,3. für die Verarbeitung von Stamm- und Verfahrensdaten, die mit Einwilligung der betroffenen Person in unterschiedlichen E-Government-Verfahren verwendet werden,4. für die Entgegennahme, Verwaltung und Dokumentation von Einwilligungen nach dem Landesdatenschutzgesetz,5. für den sicheren Übermittlungsweg zwischen a) den elektronischen Postfächern der beim Dienstleistungsportal und seinen zentralen Diensten registrierten natürlichen und juristischen Personen,b) den elektronischen Postfächern der an das Dienstleistungsportal und seinen zentralen Diensten angeschlossenen Behörden undc) den auf sonstiger gesetzlicher Grundlage eingerichteten elektronischen Postfächern von Behörden, Gerichten und sonstigen Institutionen sowie natürlichen und juristischen Personen,6. für die Entgegennahme, formale Prüfung und Weiterleitung an den Rechnungsempfänger von elektronischen Rechnungen nach § 4 a.(5) Zur Nutzung der zentralen Dienste nach Absatz 4 Nummer 1 bis 7 können natürliche und juristische Personen (Nutzende) im Dienstleistungsportal Servicekonten einrichten. Der Nachweis der Identität der oder des Nutzenden eines Servicekontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das für den Nachweis eingesetzte elektronische Identifizierungsmittel muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsverfahren an die Identifizierung Nutzender sind zu berücksichtigen.(6) Zur Feststellung der Identität der oder des Nutzenden eines Servicekontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:1. bei einer natürlichen Person: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsland, Geburtsdatum, akademischer Grad; bei Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes: die Dokumentenart, der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen; bei Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes darüber hinaus die Abkürzung »D« für Bundesrepublik Deutschland. Bei späterer Nutzung des Servicekontos mit dem elektronischen Identitätsnachweis sind grundsätzlich das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen und die Anschrift zu übermitteln,2. bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Registerort, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Registerort und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben. Soweit eine natürliche Person für ein Unternehmen handelt, sind die in dem elektronischen Identitätsnachweis gespeicherten personenbezogenen Daten mit Ausnahme der Anschrift zu verwenden.(7) Zur Kommunikation mit Nutzenden dürfen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28. August 2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Mobilfunknummer, Telefaxnummer.(8) Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Servicekonto ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie einen Zugang nach § 3 a Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder von Status- und Verfahrensinformationen zu Verwaltungsverfahren. Sie sind darüber bei der Einrichtung des Servicekontos ausdrücklich zu informieren.(9) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Daten des elektronischen Identitätsnachweises erfolgen. Die Identitätsdaten werden bei einmaliger Abfrage der Identitätsdaten nach der Durchführung der elektronischen Identifizierung und Übermittlung an die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde nicht in einem Servicekonto gespeichert. Mit Einwilligung der oder des Nutzenden sind eine dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsverfahren zuständige Behörde zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung müssen Nutzende jederzeit die Möglichkeit haben, das Servicekonto, gespeicherte Daten oder gespeicherte Dokumente selbständig zu löschen.(10) Die für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden können im Einzelfall mit Einwilligung der oder des Nutzenden die für deren oder dessen Identifizierung erforderlichen Daten bei der für das Servicekonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen. Dies gilt auch für entsprechende Behörden des Bundes und anderer Länder.(11) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung1. weitere zentrale Dienste des Dienstleistungsportals mit einer Nutzungsverpflichtung nach Absatz 2 und zur Nutzungsüberlassung nach Absatz 3 Satz 2 bestimmen. Sie kann Übergangsfristen für die Nutzungsverpflichtung nach Absatz 2 festlegen.2. die weitere Ausgestaltung des Dienstleistungsportals regeln. Sie kann insbesondere Regelungen treffen a) zu Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards,b) zum Funktionsumfang und Inhalt des Dienstleistungsportals des Landes und der damit verbundenen zentralen Dienste, insbesondere zu den durch den jeweiligen Dienst zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, undc) zur Nutzung des Dienstleistungsportals des Landes und der damit verbundenen zentralen Dienste sowie zu deren Weiterentwicklung und der mit der Weiterentwicklung verbundenen Finanzierung.(12) Die Vorschriften des Telemediengesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
Elektronischer Zugang zur Verwaltung
§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die elektronische Kommunikation zu eröffnen.(2) Mindestens ein Zugang nach Absatz 1 muss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff Dritter geschützt sein. Die Behörde nutzt diesen gesicherten Zugang grundsätzlich bei der Kommunikation in Verwaltungsverfahren. Die Behörde weist auf ihrer Webseite auf den Zugang nach Satz 2 hin.(3) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Landes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Landesbehörden angeboten werden.(4) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.4
Elektronische Aktenführung
§ 6 Elektronische Aktenführung(1) Die Behörden des Landes führen ihre Akten elektronisch. Die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung nach Satz 1 gilt für die Behörden des Landes, die mit dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahren E-Akte BW ausgestattet werden, ab Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, an dem das Innenministerium auf der Grundlage eines vom Ministerrat verabschiedeten Zeitplans und im Benehmen mit der betreffenden obersten Landes-behörde der jeweiligen Behörde das IT-Verfahren E-Akte BW bereitstellt. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Über Ausnahmen nach Satz 3 entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie. Wenn nicht das zentral für die Landesverwaltung angebotene IT-Verfahren E-Akte BW benutzt wird, kann die Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung aus Satz 1 nur im Einvernehmen mit dem Landesarchiv und mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie erfolgen.1)(2) Die übrigen Behörden können ihre Akten nach den Vorschriften dieses Gesetzes elektronisch führen. (3) Wird eine Akte elektronisch geführt, sind durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik die dauerhafte Lesbarkeit, die Konvertierbarkeit in ein anderes Dateiformat, die Integrität und Authentizität, die kurzfristige Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit der Akte und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sicherzustellen. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.(4) Führt eine Behörde oder ein Gericht die Akten elektronisch, kann die Behörde oder das Gericht die Akten elektronisch an andere Behörden oder Gerichte weitergeben, sofern für die Weitergabe eine rechtliche Grundlage vorhanden ist. Die abgebende Behörde oder das abgebende Gericht hat die weitere Verwendbarkeit der elektronischen Akte bei der aufnehmenden Behörde oder beim aufnehmenden Gericht durch die Nutzung eines geeigneten Dateiformats sicherzustellen. § 3 Landesarchivgesetz bleibt unberührt.2)
Informationssicherheit
§ 16 Informationssicherheit(1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Sicherung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente und beachten dabei insbesondere § 3 des Landesdatenschutzgesetzes.(2) Die Behörden des Landes erstellen ein verbindliches behördenspezifisches Sicherheitskonzept zur Informationssicherheit. Dieses Sicherheitskonzept beruht auf einer behördenspezifischen Abwägung des Schutzbedarfs der Informationen und der technischen Infrastruktur sowie der Bedrohungslage. Dabei werden auch die Anforderungen an das Mindestsicherheitsniveau für eine sichere und ebenenübergreifende Kommunikation berücksichtigt. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen und Zuständigkeiten werden unter Nutzung der gängigen Methoden im Sicherheitskonzept beschrieben und durch die Behörde umgesetzt. Das Sicherheitskonzept wird regelmäßig auf seine Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Umsetzung überprüft. Es wird nach der regelmäßigen Überprüfung und anlassbezogen fortgeschrieben.
IT-Rat Baden-Württemberg
§ 20 IT-Rat Baden-Württemberg(1) Es wird ein IT-Rat Baden-Württemberg eingerichtet. (2) Den Vorsitz hat die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie. (3) Weitere Mitglieder sind die Amtschefinnen und Amtschefs der Ministerien. (4) Beratende Mitglieder sind der Rechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die Landesoberbehörden BITBW und Cybersicherheitsagentur. Der IT-Rat Baden-Württemberg kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen. (5) Die Beschlüsse des IT-Rates Baden-Württemberg werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende hat das Recht, gegen einen Beschluss des IT-Rates Baden-Württemberg Einwendungen zu erheben. In diesem Fall trifft der Ministerrat die abschließende Entscheidung. Die Umsetzung des Beschlusses ist bis zur endgültigen Entscheidung durch den Ministerrat ausgesetzt. Der IT-Rat Baden-Württemberg kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Er kann in der Geschäftsordnung auch eine von Satz 1 abweichende Regelung zur Beschlussfassung treffen. (6) Der Beschluss für das Einvernehmen nach § 24 Absatz 2 ist einstimmig zu fassen. (7) Die Geschäftsführung des IT-Rates Baden-Württemberg obliegt dem Innenministerium.
Arbeitskreis Informationstechnik des IT-Rates Baden-Württemberg
§ 22 Arbeitskreis Informationstechnik des IT-Rates Baden-Württemberg(1) Die Beratungen des IT-Rates Baden-Württemberg bereitet der Arbeitskreis Informationstechnik (AK-IT) vor. Er begleitet die Umsetzung der Beschlüsse des IT-Rates Baden-Württemberg. (2) Der Vorsitz und die Geschäftsführung des AK-IT obliegen dem Innenministerium. (3) Die Ministerien entsenden je eine stimmberechtigte Vertretung in den AK-IT. Beratende Mitglieder sind der Rechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die Landtagsverwaltung, die Landesoberbehörden BITBW und Cybersicherheitsagentur, das Landeszentrum für Datenverarbeitung und die Komm.ONE. Der AK-IT kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen.
IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg
§ 23 IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg(1) Das Land und die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken beim E-Government und bei der Informationstechnik zusammen. Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung elektronischer, zusammenpassender und sicherer Verwaltungsprozesse zwischen Land und dem kommunalen Bereich (ebenenübergreifende Kooperation im Land). Dazu stimmen das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die Komm.ONE ihre Einrichtungen und Anwendungen des E-Governments und der Informationstechnik miteinander ab. (2) Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg ist das Gremium für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik. Den Vorsitz hat die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie. Dem IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg gehören als weitere stimmberechtigte Mitglieder an: 1. eine Vertretung je Ministerium,2. je zwei Vertretungen der kommunalen Landesverbände,3. je eine Vertretung der Landesoberbehörden BITBW und Cybersicherheitsagentur sowie4. eine Vertretung der Komm.ONE. Je eine Vertretung des Rechnungshofes, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Landeszentrums für Datenverarbeitung kann beratend an den Sitzungen teilnehmen. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen. (3) Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik in Baden-Württemberg von Bedeutung sind. Dies sind insbesondere 1. die im IT-Planungsrat zu behandelnden Themen, insbesondere Entscheidungen des IT-Planungsrats nach § 17 über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards,2. die Weiterentwicklung der E-Government-Strategie des Landes,3. die vom Land und den von Gemeinden und Gemeindeverbänden gegenseitig überlassenen oder gemeinsam genutzten E-Government-Infrastrukturen,4. landesspezifische IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der in Baden-Württemberg eingesetzten informationstechnischen Systeme, soweit der IT-Planungsrat hierzu keine Empfehlungen ausgesprochen hat, und5. elektronische Kommunikations- und Zahlungsverfahren. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann zu diesen Themen Empfehlungen aussprechen. Neue Einrichtungen und Anwendungen des Landes und der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Komm.ONE sollen erst eingesetzt werden, wenn der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg darüber nach Satz 2 Nummer 4 und 5 beraten hat. (4) Die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates Baden-Württemberg werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 gefasst. Die Beschlüsse müssen auch mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder für die kommunalen Landesverbände nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 gefasst werden. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Er kann in der Geschäftsordnung auch eine von Satz 1 und 2 abweichende Regelung zur Beschlussfassung treffen. (5) Die Geschäftsführung des IT-Kooperationsrates Baden-Württemberg obliegt dem Innenministerium.
Aufgaben und Befugnisse der oder des Beauftragten der Landesregierung für ...
§ 19 Aufgaben und Befugnisse der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie(1) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie verantwortet die E-Government-Strategie und die IT-Strategie des Landes. Sie oder er wirkt an der Fachaufsicht über die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg mit. Die Vorschriften des BITBW-Gesetzes bleiben unberührt.(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben setzt die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie geeignete Controllinginstrumente ein. Sie oder er ist bei zentralen und ressortbezogenen Planungen des E-Governments der Ministerien frühzeitig zu beteiligen. Die Planung der informationstechnischen Umsetzung von Vorhaben der Landesverwaltung erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie. Das jeweils federführende Ministerium sorgt für die notwendige Beteiligung. Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie ist fortlaufend über den Stand dieser Vorhaben zu informieren.(3) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie wirkt bei den Aufwendungen für Informationstechnik an der Erstellung der Voranschläge der Einzelpläne für den Entwurf des Haushaltsplans mit.(4) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie hat das Recht, von den Ministerien zu allen Bereichen des E-Governments und der Informationstechnik der Landesverwaltung und staatlicher Einrichtungen Informationen einzuholen.(5) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie ist frühzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in sonstigen Angelegenheiten zu beteiligen, wenn diese Fragen des E-Governments und der Informationstechnik berühren.(6) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie steuert und koordiniert die Zusammenarbeit mit den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Baden-Württemberg, mit den übrigen Ländern, dem Bund sowie mit Dritten in Angelegenheiten des E-Governments und der Informationstechnik von wesentlicher Bedeutung oder wenn mehr als ein Ministerium betroffen ist. Über Angelegenheiten, die nur ein Ministerium betreffen, informiert das jeweilige Ministerium die oder den Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie fortlaufend.
Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand
§ 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand(1) Behörden des Landes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Verwaltungsabläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können.(2) Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes geregelt ist. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (2) Die ausschließlich für die Behörden des Landes geltenden Regelungen finden keine Anwendung 1. auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden,2. auf Beliehene,3. auf die staatlichen Hochschulen, das Karlsruher Institut für Technologie, die Filmakademie Baden-Württemberg GmbH, die Popakademie Baden-Württemberg GmbH, die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg GmbH und die Landesmuseen. Gleiches gilt für die Träger der Regionalplanung als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landesplanungsgesetz.(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, der öffentlichen Schulen, der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen, der Krankenhäuser und Universitätsklinika, des Südwestrundfunks und der Steuerverwaltung. (4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt, unbeschadet des § 6 Absatz 4, dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.1)(5) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Gesetze des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. (6) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 4 nicht für 1. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,2. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung
§ 10 Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse zu erwarten ist, sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen für kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen zu Geldleistungen für die Nutzung der Daten getroffen werden. (3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten. (4) Absatz 2 gilt nicht, soweit Rechte Dritter, insbesondere Rechte der Gemeinden und Gemeindeverbände, entgegenstehen. (5) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem 31. Dezember 2017 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.
Elektronische Formulare
§ 11 Elektronische FormulareIst durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
Georeferenzierung
§ 12 Georeferenzierung(1) Wird ein elektronisches Register, das Angaben mit Bezug zu Grundstücken in Baden-Württemberg enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine landesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinaten) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu dem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf das sich die Angaben beziehen.(2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
§ 13 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter(1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes kann zusätzlich oder ausschließlich elektronisch erfüllt werden, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. Satz 1 findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, bei Publikationen durch Gemeinden oder Gemeindeverbände ergänzend durch Satzung, eine zusätzliche oder ausschließliche elektronische Publikation zugelassen ist. Artikel 63 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg bleibt unberührt.(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publikationen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist. § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung bleiben unberührt.(3) In einer über öffentlich zugängliche Netze verbreiteten elektronischen Fassung der Publikation sind personenbezogene Daten unkenntlich zu machen, wenn der Zweck ihrer Veröffentlichung erledigt ist und eine fortdauernde Veröffentlichung das Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung unangemessen beeinträchtigen würde. Änderungen nach Satz 1 müssen als solche kenntlich gemacht werden und den Zeitpunkt der Änderung erkennen lassen.
Barrierefreiheit
§ 14 Barrierefreiheit(1) Für die elektronische Kommunikation und die Verwendung elektronischer Dokumente gilt § 9 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend.(2) Für elektronische Verwaltungsabläufe und Verfahren zur elektronischen Aktenführung gilt § 10 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend.(3) Die übrigen Vorschriften des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.
E-Government-Infrastruktur
§ 15 E-Government-Infrastruktur(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich gegenseitig E-Government-Dienste zur Nutzung überlassen. Die Ministerien können im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung abschließen. (2) Die Behörden des Landes erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 Absatz 1 und 2 über das Dienstleistungsportal des Landes und nutzen die damit verbundenen zentralen Dienste. (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 über das Dienstleistungsportal des Landes. Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Dienstleistungsportal und die damit verbundenen zentralen Dienste für die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 2 Absatz 2 sowie für deren elektronische Informationen und Verfahren im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 zur Nutzung bereit. (4) Das Dienstleistungsportal hat die Aufgabe, zentrale Dienste zu erbringen 1. für den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,2. für einen Zugang nach § 2 Absatz 2,3. für die Verarbeitung von Stamm- und Verfahrensdaten, die mit Einwilligung der betroffenen Person in unterschiedlichen E-Government-Verfahren verwendet werden,4. für die Entgegennahme, Verwaltung und Dokumentation von Einwilligungen nach dem Landesdatenschutzgesetz,5. für den sicheren Übermittlungsweg zwischen a) den elektronischen Postfächern der beim Dienstleistungsportal und seinen zentralen Diensten registrierten natürlichen und juristischen Personen,b) den elektronischen Postfächern der an das Dienstleistungsportal und seinen zentralen Diensten angeschlossenen Behörden undc) den auf sonstiger gesetzlicher Grundlage eingerichteten elektronischen Postfächern von Behörden, Gerichten und sonstigen Institutionen sowie natürlichen und juristischen Personen. (5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung 1. weitere zentrale Dienste des Dienstleistungsportals mit einer Nutzungsverpflichtung nach Absatz 2 und zur Nutzungsüberlassung nach Absatz 3 Satz 2 bestimmen. Sie kann Übergangsfristen für die Nutzungsverpflichtung nach Absatz 2 festlegen.2. die weitere Ausgestaltung des Dienstleistungsportals regeln. Sie kann insbesondere Regelungen treffen a) zu Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards,b) zum Funktionsumfang und Inhalt des Dienstleistungsportals des Landes und der damit verbundenen zentralen Dienste, insbesondere zu den durch den jeweiligen Dienst zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, undc) zur Nutzung des Dienstleistungsportals des Landes und der damit verbundenen zentralen Dienste sowie zu deren Weiterentwicklung und der mit der Weiterentwicklung verbundenen Finanzierung. (6) Die Vorschriften des Telemediengesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
Informationssicherheit
§ 16 Informationssicherheit(1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Sicherung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente und beachten dabei insbesondere § 9 des Landesdatenschutzgesetzes. (2) Die Behörden des Landes erstellen ein verbindliches behördenspezifisches Sicherheitskonzept zur Informationssicherheit. Dieses Sicherheitskonzept beruht auf einer behördenspezifischen Abwägung des Schutzbedarfs der Informationen und der technischen Infrastruktur sowie der Bedrohungslage. Dabei werden auch die Anforderungen an das Mindestsicherheitsniveau für eine sichere und ebenenübergreifende Kommunikation berücksichtigt. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen und Zuständigkeiten werden unter Nutzung der gängigen Methoden im Sicherheitskonzept beschrieben und durch die Behörde umgesetzt. Das Sicherheitskonzept wird regelmäßig auf seine Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Umsetzung überprüft. Es wird nach der regelmäßigen Überprüfung und anlassbezogen fortgeschrieben.
Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
§ 17 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-PlanungsratesVom IT-Planungsrat verbindlich beschlossene fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (GBl. 2010, S. 314, 315) sind nach Ablauf der jeweils im Beschluss des IT-Planungsrats festgelegten Frist durch die Behörden bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank.
Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für Informationstechnologie
§ 18 Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für Informationstechnologie(1) Die Landesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie. (2) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie vertritt das Land im IT-Planungsrat. (3) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie ist dem Innenministerium zugeordnet.
Aufgaben und Befugnisse der oder des Beauftragten der Landesregierung für ...
§ 19 Aufgaben und Befugnisse der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie(1) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie verantwortet die E-Government-Strategie und die IT-Strategie des Landes. Sie oder er wirkt an der Fachaufsicht über die Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg mit. Die Vorschriften des Errichtungsgesetzes BITBW bleiben unberührt.(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben setzt die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie geeignete Controllinginstrumente ein. Sie oder er ist bei zentralen und ressortbezogenen Planungen des E-Governments der Ministerien frühzeitig zu beteiligen. Die Planung der informationstechnischen Umsetzung von Vorhaben der Landesverwaltung erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie. Das jeweils federführende Ministerium sorgt für die notwendige Beteiligung. Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie ist fortlaufend über den Stand dieser Vorhaben zu informieren. (3) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie wirkt bei den Aufwendungen für Informationstechnik an der Erstellung der Voranschläge der Einzelpläne für den Entwurf des Haushaltsplans mit. (4) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie hat das Recht, von den Ministerien zu allen Bereichen des E-Governments und der Informationstechnik der Landesverwaltung und staatlicher Einrichtungen Informationen einzuholen. (5) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie ist frühzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie in sonstigen Angelegenheiten zu beteiligen, wenn diese Fragen des E-Governments und der Informationstechnik berühren. (6) Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie steuert und koordiniert die Zusammenarbeit mit den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Baden-Württemberg, mit den übrigen Ländern, dem Bund sowie mit Dritten in Angelegenheiten des E-Governments und der Informationstechnik von wesentlicher Bedeutung oder wenn mehr als ein Ministerium betroffen ist. Über Angelegenheiten, die nur ein Ministerium betreffen, informiert das jeweilige Ministerium die oder den Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie fortlaufend.
Elektronischer Zugang zur Verwaltung
§ 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die elektronische Kommunikation zu eröffnen. (2) [1]Mindestens ein Zugang nach Absatz 1 muss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff Dritter geschützt sein. Die Behörde nutzt diesen gesicherten Zugang grundsätzlich bei der Kommunikation in Verwaltungsverfahren. Die Behörde weist auf ihrer Webseite auf den Zugang nach Satz 2 hin. (3) [2]Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Landes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Landesbehörden angeboten werden. (4) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.4
IT-Rat Baden-Württemberg
§ 20 IT-Rat Baden-Württemberg(1) Es wird ein IT-Rat Baden-Württemberg eingerichtet. (2) Den Vorsitz hat die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie. (3) Weitere Mitglieder sind die Amtschefinnen und Amtschefs der Ministerien. (4) Beratende Mitglieder sind der Rechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Landesoberbehörde BITBW. Der IT-Rat Baden-Württemberg kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen. (5) Die Beschlüsse des IT-Rates Baden-Württemberg werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende hat das Recht, gegen einen Beschluss des IT-Rates Baden-Württemberg Einwendungen zu erheben. In diesem Fall trifft der Ministerrat die abschließende Entscheidung. Die Umsetzung des Beschlusses ist bis zur endgültigen Entscheidung durch den Ministerrat ausgesetzt. Der IT-Rat Baden-Württemberg kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Er kann in der Geschäftsordnung auch eine von Satz 1 abweichende Regelung zur Beschlussfassung treffen. (6) Der Beschluss für das Einvernehmen nach § 24 Absatz 2 ist einstimmig zu fassen. (7) Die Geschäftsführung des IT-Rates Baden-Württemberg obliegt dem Innenministerium.
Aufgaben des IT-Rates Baden-Württemberg
§ 21 Aufgaben des IT-Rates Baden-WürttembergDer IT-Rat Baden-Württemberg 1. beschließt auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie die IT-Standards des Landes,2. beschließt Vorgaben für die Aufstellung und Abwicklung des Informationstechnischen Gesamtbudgets (IGB) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben,3. bereitet die E-Government-Strategie und die IT-Strategie des Landes vor,4. berät die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie bei der Abstimmung des ressortübergreifenden Einsatzes des E-Governments und der Informationstechnik insbesondere mit den Ministerien und den Fachbereichen oder Fachverwaltungen.
Arbeitskreis Informationstechnik des IT-Rates Baden-Württemberg
§ 22 Arbeitskreis Informationstechnik des IT-Rates Baden-Württemberg(1) Die Beratungen des IT-Rates Baden-Württemberg bereitet der Arbeitskreis Informationstechnik (AK-IT) vor. Er begleitet die Umsetzung der Beschlüsse des IT-Rates Baden-Württemberg. (2) Der Vorsitz und die Geschäftsführung des AK-IT obliegen dem Innenministerium. (3) Die Ministerien entsenden je eine stimmberechtigte Vertretung in den AK-IT. Beratende Mitglieder sind der Rechnungshof, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die Landtagsverwaltung, die Landesoberbehörde BITBW, das Landeszentrum für Datenverarbeitung und die Datenzentrale Baden-Württemberg. Der AK-IT kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen.
IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg
§ 23 IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg(1) Das Land und die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken beim E-Government und bei der Informationstechnik zusammen. Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung elektronischer, zusammenpassender und sicherer Verwaltungsprozesse zwischen Land und dem kommunalen Bereich (ebenenübergreifende Kooperation im Land). Dazu stimmen das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung und die Datenzentrale Baden-Württemberg ihre Einrichtungen und Anwendungen des E-Governments und der Informationstechnik miteinander ab. (2) Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg ist das Gremium für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik. Den Vorsitz hat die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie. Dem IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg gehören als weitere stimmberechtigte Mitglieder an: 1. eine Vertretung je Ministerium,2. je zwei Vertretungen der kommunalen Landesverbände,3. eine Vertretung der Landesoberbehörde BITBW,4. eine Vertretung der Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung und5. eine Vertretung der Datenzentrale Baden-Württemberg. Je eine Vertretung des Rechnungshofes, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Landeszentrums für Datenverarbeitung kann beratend an den Sitzungen teilnehmen. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann weitere beratende Personen zu einzelnen Themen hinzuziehen. (3) Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg ist in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die ebenenübergreifende Kooperation in der Informationstechnik in Baden-Württemberg von Bedeutung sind. Dies sind insbesondere 1. die im IT-Planungsrat zu behandelnden Themen, insbesondere Entscheidungen des IT-Planungsrats nach § 17 über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards,2. die Weiterentwicklung der E-Government-Strategie des Landes,3. die vom Land und den von Gemeinden und Gemeindeverbänden gegenseitig überlassenen oder gemeinsam genutzten E-Government-Infrastrukturen,4. landesspezifische IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für die ebenenübergreifende Kooperation der in Baden-Württemberg eingesetzten informationstechnischen Systeme, soweit der IT-Planungsrat hierzu keine Empfehlungen ausgesprochen hat, und5. elektronische Kommunikations- und Zahlungsverfahren. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann zu diesen Themen Empfehlungen aussprechen. Neue Einrichtungen und Anwendungen des Landes und der Gemeinden, Gemeindeverbände, der Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung und der Datenzentrale Baden-Württemberg sollen erst eingesetzt werden, wenn der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg darüber nach Satz 2 Nummer 4 und 5 beraten hat. (4) Die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates Baden-Württemberg werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 gefasst. Die Beschlüsse müssen auch mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder für die kommunalen Landesverbände nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 gefasst werden. Der IT-Kooperationsrat Baden-Württemberg kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Er kann in der Geschäftsordnung auch eine von Satz 1 und 2 abweichende Regelung zur Beschlussfassung treffen. (5) Die Geschäftsführung des IT-Kooperationsrates Baden-Württemberg obliegt dem Innenministerium.
Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 24 Erlass von Verwaltungsvorschriften(1) Die zur Durchführung der §§ 3, 6 bis 8 und 15 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Innenministerium im Einvernehmen mit den Ministerien und der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie. (2) Die Anforderungen an das behördenspezifische Sicherheitskonzept zur Informationssicherheit nach § 16 Absatz 2 und die IT-Standards des Landes nach § 21 Nummer 1 erlässt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem IT-Rat Baden-Württemberg durch Verwaltungsvorschrift.
Elektronische Informationen und Verfahren
§ 3 Elektronische Informationen und Verfahren(1) Die Behörden stellen über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten bereit und stellen sicher, dass diese Informationen dem neuesten Stand entsprechen. (2) Die Behörden des Landes stellen über Absatz 1 hinaus Informationen in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen, die zuständige Stelle und ihre Erreichbarkeit sowie die damit verbundenen Formulare in elektronischer Form über öffentlich zugängliche Netze bereit und halten sie laufend aktuell. Die obersten Landesbehörden stellen sicher, dass die entsprechenden Informationen auch für Verfahren in ihrem jeweiligen fachlichen Wirkungskreis über öffentlich zugängliche Netze bereitstehen, für deren Vollzug die Gemeinden und Gemeindeverbände zuständig sind. Die Behörden des Landes bieten ihre Leistungen und die dazu erforderlichen Verfahren auch in elektronischer Form an, es sei denn, dies ist unwirtschaftlich oder unzweckmäßig.
Elektronische Bezahlmöglichkeiten
§ 4 Elektronische BezahlmöglichkeitenFallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.
Nachweise
§ 5 NachweiseWird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung sie für ihre Ermittlung des Sachverhalts zulässt.
Elektronische Aktenführung
§ 6 Elektronische Aktenführung(1) Die Behörden des Landes führen ihre Akten elektronisch. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Über Ausnahmen nach Satz 2 entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie.1)(2) Die übrigen Behörden können ihre Akten nach den Vorschriften dieses Gesetzes elektronisch führen. (3) Wird eine Akte elektronisch geführt, sind durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik die dauerhafte Lesbarkeit, die Konvertierbarkeit in ein anderes Dateiformat, die Integrität und Authentizität, die kurzfristige Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit der Akte und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sicherzustellen. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.(4) Führt eine Behörde oder ein Gericht die Akten elektronisch, kann die Behörde oder das Gericht die Akten elektronisch an andere Behörden oder Gerichte weitergeben, sofern für die Weitergabe eine rechtliche Grundlage vorhanden ist. Die abgebende Behörde oder das abgebende Gericht hat die weitere Verwendbarkeit der elektronischen Akte bei der aufnehmenden Behörde oder beim aufnehmenden Gericht durch die Nutzung eines geeigneten Dateiformats sicherzustellen. § 3 Landesarchivgesetz bleibt unberührt.2)
Übertragen und Vernichten des Papieroriginals und elektronischer Dokumente
§ 7 Übertragen und Vernichten des Papieroriginals und elektronischer Dokumente(1) Die Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Dokumenten in Papierform oder anderer körperlicher Form deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte speichern. Werden Dokumente in Papierform oder anderer körperlicher Form in elektronische Dokumente übertragen, ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Dokumenten in Papierform oder in anderer körperlicher Form bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Dokumente in Papierform oder anderer körperlicher Form in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (2) Dokumente in Papierform oder anderer körperlicher Form sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente nach Absatz 1 vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. Das Nähere ist durch die Leitung der Behörde zu regeln. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für elektronische Dokumente, die zur Sicherung ihrer Nutzung in neue Formate umgewandelt werden.
Akteneinsicht
§ 8 AkteneinsichtSoweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,2. elektronische Dokumente übermitteln oder3. den elektronischen lesenden Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand
§ 9 Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand(1) Behörden des Landes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Verwaltungsabläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können. (2) Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.