Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen Vom 7. Februar 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 07.02.2023
- Fundstelle:
- GBl. 2023, 21
Der Landtag hat am 1. Februar 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem in der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis 2. Juni 2022 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2022 in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass das Land Baden-Württemberg den Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 kündigt oder der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.