---
title: "EEWärmeGZuVO — Verordnung des Umweltministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz (EEWärmeGZuVO) Vom 28. November 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/eewaermegzustvbw2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EEWärmeGZustVBW2008rahmen"
updated: "2026-05-13T16:48:31+00:00"
---

# EEWärmeGZuVO — Verordnung des Umweltministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz (EEWärmeGZuVO) Vom 28. November 2008

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 28.11.2008
*Fundstelle:* GBl. 2008, 471


### § 1 — Zuständige Behörde

§ 1 Zuständige Behörde (1) Zuständig für den Vollzug der Vorschriften nach Teil 1, 2 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S.1658) sind die unteren Baurechtsbehörden. (2) Sofern untere Baurechtsbehörde eine Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft nach § 46 Abs. 2 der Landesbauordnung ist, sind die mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.

### § 2 — Fachaufsicht

§ 2 Fachaufsicht Die Fachaufsicht obliegt den Regierungspräsidien. Das Umweltministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde. Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisungen erteilen.

### Eingangsformel EEWärmeGZuVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S.159),2. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) in Verbindung mit § 11 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 50):

### Artikel

Artikel 1 Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

### Artikel

Artikel 2 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz(Änderungsanweisungen)

### Artikel

Artikel 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

### § 1 — Zuständige Behörde

§ 1 Zuständige Behörde(1) Zuständig für den Vollzug der Vorschriften nach Teil 1, 2 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S.1658) sind die unteren Baurechtsbehörden. (2) Sofern untere Baurechtsbehörde eine Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft nach § 46 Abs. 2 der Landesbauordnung ist, sind die mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.

### § 2 — Fachaufsicht

§ 2 FachaufsichtDie Fachaufsicht obliegt den Regierungspräsidien. Das Umweltministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde. Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisungen erteilen.

---

— Verordnung des Umweltministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz (EEWärmeGZuVO) Vom 28. November 2008
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-EEWärmeGZustVBW2008rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
