EEWärmeGZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz (EEWärmeGZuVO) Vom 28. November 2008

Ausfertigungsdatum:
28.11.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 471
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde

§ 1 Zuständige Behörde (1) Zuständig für den Vollzug der Vorschriften nach Teil 1, 2 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S.1658) sind die unteren Baurechtsbehörden. (2) Sofern untere Baurechtsbehörde eine Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft nach § 46 Abs. 2 der Landesbauordnung ist, sind die mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.

§ 2

Fachaufsicht

§ 2 Fachaufsicht Die Fachaufsicht obliegt den Regierungspräsidien. Das Umweltministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde. Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisungen erteilen.

Eingangsformel EEWärmeGZuVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S.159),2. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) in Verbindung mit § 11 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 50):

Artikel

Artikel 1 Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Artikel

Artikel 2 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

§ 1

Zuständige Behörde

§ 1 Zuständige Behörde(1) Zuständig für den Vollzug der Vorschriften nach Teil 1, 2 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S.1658) sind die unteren Baurechtsbehörden. (2) Sofern untere Baurechtsbehörde eine Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft nach § 46 Abs. 2 der Landesbauordnung ist, sind die mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.

§ 2

Fachaufsicht

§ 2 FachaufsichtDie Fachaufsicht obliegt den Regierungspräsidien. Das Umweltministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde. Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisungen erteilen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.