EEVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Ersetzung des Einvernehmens nach § 3 des Qualitätssicherungsgesetzes(Einvernehmensersetzungsverordnung -EEVO) Vom 23. März 2012

Ausfertigungsdatum:
23.03.2012
Fundstelle:
GBl. 2012, 194
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EEVO

Auf Grund von § 5 des Qualitätssicherungsgesetzes vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 565, 566) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt das Verfahren zur Ersetzung des nach § 3 des Qualitätssicherungsgesetzes erforderlichen Einvernehmens in den Fällen, in denen ein solches Einvernehmen mit der Vertretung der Studierenden nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Qualitätssicherungsgesetzes nicht erzielt werden konnte. § 2 dieser Verordnung ermächtigt die Hochschulen, das Ersetzungsverfahren durch Satzung zu regeln, und legt Mindestvoraussetzungen dafür fest. Die §§ 3 bis 5 finden Anwendung, soweit und solange die Hochschulen eigene Regelungen nach § 2 nicht getroffen haben.

§ 2

Regelung des Ersetzungsverfahrens durch Satzung der Hochschule

§ 2 Regelung des Ersetzungsverfahrens durch Satzung der Hochschule(1) Die Hochschulen können das Verfahren zur Ersetzung eines nicht erreichten Einvernehmens über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel nach § 3 des Qualitätssicherungsgesetzes durch Satzung regeln. Dabei sind die nachfolgenden Rahmenvorgaben zu beachten. (2) Am Verfahren zur Ersetzung des Einvernehmens sind Vertreter des Vorstandes der Hochschule und aus dem Kreis der Studierenden legitimierte Vertreter mit gleichen Rechten zu beteiligen. Es sind mindestens Anhörungs- und Vorschlagsrechte vorzusehen. Soll ein Gremium über die Ersetzung des Einvernehmens entscheiden und sind Mitglieder des Vorstandes oder diesem gegenüber weisungsabhängige Mitglieder der Hochschulverwaltung Mitglieder in diesem Gremium, ist Vertretern der Studierenden im selben Umfang Mitgliedschaft und Stimmrecht zu gewähren. Die Vertreter der Studierenden in einem solchen Gremium müssen aus dem Kreis der Studierenden legitimiert sein; als solche gelten insbesondere die studentischen Mitglieder des Senats oder des Fakultätsrates. Sonstige Personen, die an der Entscheidung über die Ersetzung des Einvernehmens mitwirken, müssen über eine Legitimation im Sinne des Landeshochschulgesetzes verfügen oder von einem im Landeshochschulgesetz vorgesehenen Organ oder Gremium legitimiert worden sein. Mitglieder eines solchen Gremiums entscheiden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und der Zweckbindung nach § 2 Absatz 1 des Qualitätssicherungsgesetzes nach den Maßstäben der Sachgerechtigkeit im Hinblick auf die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel; sie sind an Weisungen und Beschlüsse nicht gebunden. (3) In der Satzung ist auch das Verfahren zur Ersetzung des Einvernehmens auf der Ebene der Fakultäten, Sektionen und Studienakademien zu regeln, sofern dorthin Mittel pauschal zugewiesen werden (§ 3 Absatz 2 des Qualitätssicherungsgesetzes). Eine pauschale Zuweisung liegt dann und insoweit vor, als auf diesen Ebenen noch weitere inhaltliche Entscheidungen über die konkrete Verwendung der Mittel zu treffen sind. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Der Beschluss über die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 im Senat bedarf der Mehrheit der Stimmen der studentischen Vertreter.

§ 3

Ersetzungsverfahren nach dieser Verordnung (Regelmodell)

§ 3 Ersetzungsverfahren nach dieser Verordnung (Regelmodell)Solange und soweit die Hochschulen von der Möglichkeit des § 2, das Verfahren zur Ersetzung des Einvernehmens durch Satzung zu regeln, nicht Gebrauch gemacht haben, finden die §§ 4 und 5 Anwendung.

§ 4

Regelmodell für die zentrale Ebene

§ 4 Regelmodell für die zentrale Ebene(1) In Fällen, in denen zwischen Vorstand oder Vertretern des Vorstands und einer Vertretung der Studierenden nach § 3 Absatz 1 des Qualitätssicherungsgesetzes (zentrale Ebene) kein Einvernehmen erzielt werden kann, wird eine Schiedskommission gebildet. Diese setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden nach Absatz 2 und zwei vom Vorstand sowie zwei von den studentischen Mitgliedern im Senat benannten Mitgliedern. Diese können auch Mitglieder des Vorstands und Studierende sein, die an dem Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens beteiligt waren. Die Vertreter des Vorstands und die Vertreter der Studierenden können ihre Stimmen jeweils nur einheitlich abgeben; eine nicht einheitliche Stimmabgabe gilt als Ablehnung des Antrags. Mitglieder der Schiedskommission entscheiden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und der Zweckbindung nach § 2 Absatz 1 des Qualitätssicherungsgesetzes nach den Maßstäben der Sachgerechtigkeit im Hinblick auf die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel; sie sind an Weisungen und Beschlüsse nicht gebunden. (2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 einigen sich auf ein Mitglied des Aufsichtsrats der Hochschule als Vorsitzenden der Schiedskommission mit Stimmrecht. Können sich die Vertreter des Vorstandes und der Studierenden nicht auf einen Vorsitzenden einigen, wird das Wissenschaftsministerium mit der Bitte angerufen, aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder einen Vorsitzenden zu bestellen. (3) Die Schiedskommission soll unverzüglich tätig werden und zunächst auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, entscheidet die Schiedskommission mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Verwendung derjenigen Mittel, zu deren Verwendung kein Einvernehmen erzielt wurde. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Entsteht dabei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; hat sich der Vorsitzende der Stimme enthalten und entsteht dadurch Stimmengleichheit, entscheidet das Wissenschaftsministerium anstelle der Schiedskommission. Die Schiedskommission soll die Vorschläge der Beteiligten berücksichtigen, ist aber an diese nicht gebunden.

§ 5

Regelmodell für die Fakultäts-, Sektions- und Studienakademie-Ebene

§ 5 Regelmodell für die Fakultäts-, Sektions- und Studienakademie-EbeneSofern auf der Fakultäts- oder Sektionsebene oder an den Studienakademien der Dualen Hochschule ein nach § 3 Absatz 2 des Qualitätssicherungsgesetzes erforderliches Einvernehmen nicht erzielt werden kann, entscheidet der Vorstand und die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Qualitätssicherungsgesetzes vorgesehene Vertretung der Studierenden über die Erteilung des Einvernehmens. Wird auch dort kein Einvernehmen erzielt, findet § 4 Anwendung.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.