Verordnung des Justizministeriums über das maschinell geführte Grundbuch (EGB-VO) Vom 23. Februar 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 23.02.2000
- Fundstelle:
- GBl. 2000, 182
Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs(1) Bei den Grundbuchämtern sollen die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei angelegt werden. Grundbücher, in denen Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte aus dem Bezirk eines anderen als des grundbuchführenden Grundbuchamts eingetragen sind, werden auf Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts in das maschinelle Grundbuch überführt. (2) Die einzelnen maschinell geführten Grundbuchblätter treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Abs. 1 GBO) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbuchblätter. (3) Die maschinell geführten Grundbücher werden bis zu ihrer Übernahme durch eine bei dem Amtsgericht Stuttgart betriebene zentrale Grundbuchdatenstelle in einem Datenspeicher bei dem zuständigen Grundbuchamt geführt. Das Justizministerium kann im Einzelfall bestimmen, dass die Verarbeitung der Grundbuchdaten bis zu ihrer Übernahme im Auftrag des nach § 1 GBO, § 1 Abs. 1 und 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständigen Grundbuchamts in einem Datenspeicher bei einer anderen staatlichen Stelle vorgenommen wird. Die zentrale Grundbuchdatenstelle nimmt die Datenverarbeitung nach Übernahme der Daten im Auftrag des nach § 1 GBO, § 1 Abs. 1 und 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständigen Grundbuchamts vor. Sie führt die Bezeichnung »Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg«.
Automatisiertes Abrufverfahren
§ 5 Automatisiertes AbrufverfahrenZuständige Behörde der Landesjustizverwaltung im Sinne des § 133 GBO ist der Präsident des Amtsgerichts Stuttgart. Zur maschinellen Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Grundbuch ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
Führung des maschinellen Grundbuchs, Anwendung der GBVO
§ 3 Führung des maschinellen Grundbuchs, Anwendung der GBVO(1) Das maschinelle Grundbuch wird, soweit in dieser Verordnung oder in anderen landesrechtlichen Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Grundbuchverfügung mit dem dort vorgesehenen Muster geführt. (2) Für das maschinell geführte Grundbuch gelten §§ 3, 4, 10, 11 und 21 der Verordnung zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit im Bereich des Grundbuchwesens (GBVO) entsprechend.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 126 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung (GBO) in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115) sowie § 67 Satz 2 und 3 und § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115) in Verbindung mit § 2 Nr. 13 und 14 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561),2. § 35 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116):
Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Neufassung oder Umschreibung angelegt werden. Die Anlegung kann auch durch Umstellung erfolgen. (2) Zur Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs sowie zur Schließung des bisherigen Papiergrundbuchs einschließlich der Unterzeichnung des Abschreibevermerks ist neben dem Grundbuchbeamten auch der Urkundsbeamte der Geschäftstelle befugt.
Führung des maschinellen Grundbuchs, Anwendung der GBVO
§ 3 Führung des maschinellen Grundbuchs, Anwendung der GBVO(1) Das maschinelle Grundbuch wird, soweit in dieser Verordnung oder in anderen landesrechtlichen Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Grundbuchverfügung mit dem dort vorgesehenen Muster geführt. (2) Für das maschinell geführte Grundbuch gelten §§ 3, 4, 6, 10, 11 und 21 der Verordnung zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit im Bereich des Grundbuchwesens (GBVO) vom 21. Mai 1975 (GBl. S. 398), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. September 1981 (GBl. S. 505), entsprechend.
Ersatzgrundbuch
§ 4 Ersatzgrundbuch(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist. (2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 GBO ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: »Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am ...«. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. Es ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: »Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am ...«. Das geschlossene Ersatzgrundbuch muss deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich gemacht werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.