Gesetz zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs sowie zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und des Landesjustizkostengesetzes Vom 20. Dezember 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.1999
- Fundstelle:
- GBl. 1999, 662
§ 1 In Verfahren, in denen die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts nach dem 1. Juli 1998 auf Grund der in Artikel 15 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) enthaltenen bundesrechtlichen Übergangsregelungen bestehen bleibt, gilt § 37 Abs. 1 LFGG in der bisherigen Fassung.
§ 2 § 39 Abs. 1 bis 4 sowie §§ 40 und 41 LFGG gelten in der bisherigen Fassung weiter, soweit Artikel 227 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommt.
Der Landtag hat am 15. Dezember 1999 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs In Baden-Württemberg wird das maschinell geführte Grundbuch eingeführt. Die Einführung erfolgt stufenweise nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften.
Artikel 2 Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Änderungsanweisungen)
Artikel 3 Änderung des Landesjustizkostengesetzes (Änderungsanweisungen)
Artikel 4 Übergangsvorschriften
Artikel 5 NeubekanntmachungDas Justizministerium kann den Wortlaut des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge und mit einer Inhaltsübersicht bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
Artikel 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 1In Verfahren, in denen die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts nach dem 1. Juli 1998 auf Grund der in Artikel 15 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) enthaltenen bundesrechtlichen Übergangsregelungen bestehen bleibt, gilt § 37 Abs. 1 LFGG in der bisherigen Fassung.
§ 2§ 39 Abs. 1 bis 4 sowie §§ 40 und 41 LFGG gelten in der bisherigen Fassung weiter, soweit Artikel 227 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.