EDVGBEuaG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs sowie zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und des Landesjustizkostengesetzes Vom 20. Dezember 1999

Ausfertigungsdatum:
20.12.1999
Fundstelle:
GBl. 1999, 662
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 In Verfahren, in denen die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts nach dem 1. Juli 1998 auf Grund der in Artikel 15 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) enthaltenen bundesrechtlichen Übergangsregelungen bestehen bleibt, gilt § 37 Abs. 1 LFGG in der bisherigen Fassung.

§ 2

§ 2 § 39 Abs. 1 bis 4 sowie §§ 40 und 41 LFGG gelten in der bisherigen Fassung weiter, soweit Artikel 227 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommt.

Eingangsformel EDVGBEuaG

Der Landtag hat am 15. Dezember 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs In Baden-Württemberg wird das maschinell geführte Grundbuch eingeführt. Die Einführung erfolgt stufenweise nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften.

Artikel

Artikel 2 Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Änderung des Landesjustizkostengesetzes (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 Übergangsvorschriften

Artikel

Artikel 5 NeubekanntmachungDas Justizministerium kann den Wortlaut des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge und mit einer Inhaltsübersicht bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel

Artikel 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1In Verfahren, in denen die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts nach dem 1. Juli 1998 auf Grund der in Artikel 15 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) enthaltenen bundesrechtlichen Übergangsregelungen bestehen bleibt, gilt § 37 Abs. 1 LFGG in der bisherigen Fassung.

§ 2

§ 2§ 39 Abs. 1 bis 4 sowie §§ 40 und 41 LFGG gelten in der bisherigen Fassung weiter, soweit Artikel 227 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.