EBG§6aV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung pauschaler Kostensätze nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Vom 9. Mai 1978

Ausfertigungsdatum:
09.05.1978
Fundstelle:
GBl. 1978, 292
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Festlegung pauschaler Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes trifft das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

Eingangsformel EBG§6aV

Auf Grund von § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2441) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.