EBewiVZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung Vom 22. April 1985

Ausfertigungsdatum:
22.04.1985
Fundstelle:
GBl. 1985, 131
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EBewiVZustV

Auf Grund von § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz) in der Fassung vom 4. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1075) wird verordnet:

§ 1

§ 1In den Landkreisen werden übertragen 1. auf die Großen Kreisstädte die Zuständigkeitena) zur Ausstellung von Bezugsscheinen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV) vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52) für Hersteller, Zwischenverteiler und Endverteiler sowie für Einrichtungen zur Gästeverpflegung,b) zur Verpflichtung von Lieferanten im Sinne von § 30 Abs. 1 EBewiV, bewirtschaftete Erzeugnisse an bestimmte Empfänger abzugeben, soweit die Großen Kreisstädte die Bezugsscheine ausstellen,2. auf die Gemeinden die Zuständigkeitzur Ausstellung von Bezugsscheinen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 EBewiV für landwirtschaftliche Erzeuger im Sinne von § 1 Abs. 1 der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung vom 26. April 1983 (BGBl. I S. 491).

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.