DUBV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger Vom 16. Juli 1969 *)

Ausfertigungsdatum:
16.07.1969
Fundstelle:
GBl. 1969, 155
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 7

§ 7(1) Die oberste Dienstbehörde kann die Unterhaltsbeihilfe bis auf 25 vom Hundert des Grundgehalts, das einem Beamten in der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Dienstanfänger eine Prüfung nicht bestanden oder einen sonstigen Leistungsnachweis nicht erbracht hat oder die Ausbildung sich aus einem von dem Dienstanfänger zu vertretenden Grunde verzögert. Sie kann diese Befugnis ganz oder teilweise durch Verwaltungsanordnung auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen. (2) Von der Kürzung ist abzusehen 1. bei Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,2. in besonderen Härtefällen. (3) Die Kürzung der Unterhaltsbeihilfe ist auf den Zeitraum der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu beschränken, der sich aus den in Absatz 1 genannten Gründen ergibt.

§ 8

§ 8Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1969 in Kraft.

Eingangsformel DUBV

Auf Grund von § 21 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1

§ 1Die Dienstanfänger im Sinne des § 21 Abs. 1 LBG - Dienstanfänger - erhalten eine Unterhaltsbeihilfe nach den folgenden Vorschriften.

§ 3

§ 3(1) Die Dienstanfänger erhalten die Unterhaltsbeihilfe von dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (§ 21 Abs. 1 Satz 2 LBG), frühestens jedoch vom Tag des Dienstantritts an. Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. (2) Der erhöhte Betrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem das zweite Ausbildungsjahr beginnt. Vollendet der Dienstanfänger das 17. Lebensjahr erst zu einem späteren Zeitpunkt, wird der erhöhte Betrag vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem er dieses Lebensalter vollendet hat.

§ 2

§ 2(1) Als Unterhaltsbeihilfe werden 60 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages gewährt, der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn festgesetzt ist. Dieser Satz erhöht sich bei Dienstanfängern als Bewerber für Laufbahnen des gehobenen Dienstes, für die nach den für sie geltenden Laufbahnvorschriften ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis von mehr als einem Jahr vorgeschrieben ist und die das 17. Lebensjahr vollendet haben, im zweiten Ausbildungsjahr auf 75 vom Hundert. (2) Für Dienstanfänger, die in den Laufbahnen des gehobenen Verwaltungsdienstes, des gehobenen Verwaltungsdienstes in der Rentenversicherung und des gehobenen Dienstes in der Versorgungsverwaltung als Verwaltungspraktikanten eingestellt werden, erhöht sich der Vomhundertsatz des Absatzes 1 Satz 1 auf 100 vom Hundert.

§ 4

§ 4Die Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf die Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 5

§ 5Bleibt der Dienstanfänger ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Unterhaltsbeihilfe. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Unterhaltsbeihilfe fest und teilt dies dem Dienstanfänger mit.

§ 6

§ 6Neben oder anstelle der Unterhaltsbeihilfe nach § 2 dürfen Vergütungen, Zulagen, Zuschüsse oder Zuwendungen nicht gewährt werden. Die oberste Dienstbehörde kann nur in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn dringende dienstliche Bedürfnisse eine Abweichung erfordern; bei Dienstanfängern des Landes ist hierzu das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.