DSZuVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Datenschutzzuständigkeitsverordnung - DSZuVO) Vom 10. Januar 1978

Ausfertigungsdatum:
10.01.1978
Fundstelle:
GBl. 1978, 78
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DSZuVO

Auf Grund von § 30 Abs. 5 und § 40 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG) vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 201) und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81) wird verordnet:

§ 1

§ 1Aufsichtsbehörde für die überwachung der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten und Vierten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes ist das Innenministerium.

§ 2

§ 2(Änderungsanweisungen)

§ 3

§ 3Die durch § 30 Abs. 5 und § 40 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen werden auf das Innenministerium übertragen. Das Innenministerium regelt die Änderung der Zuständigkeit durch Änderung des § 1 dieser Verordnung.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.