DonauSchiffPV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriumsüber die Schifffahrt auf der oberen Donau bei Ulm (Ulmer-Donau-Schifffahrtsverordnung) Vom 2. Mai 1968

Ausfertigungsdatum:
02.05.1968
Fundstelle:
GBl. 1968, 177
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 3

§ 3Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 20 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg.

§ 2a

§ 2a1(1) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf der in § 1 genannten Donaustrecke sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen.(2) Für Fahrten im Geltungsbereich dieser Verordnung können Abweichungen von einer oder mehreren Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassen werden. Die Abweichungen für dieses Gebiet sind in dem Gemeinschaftszeugnis einzutragen. (3) Zuständig für die Durchführung des Verfahrens für die technische Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr ist das Landratsamt Konstanz.

§ 3

§ 3Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 126 Absatz 1 Nummer 18 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg.

§ 2a

§ 2a1(1) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf der in § 1 genannten Donaustrecke sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen.(2) Für Fahrten im Geltungsbereich dieser Verordnung können Abweichungen von einer oder mehreren Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassen werden. Die Abweichungen für dieses Gebiet sind in dem Gemeinschaftszeugnis einzutragen. (3) Zuständig für die Durchführung des Verfahrens für die technische Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr ist das Landratsamt Konstanz.

Eingangsformel DonauSchiffPV

Auf Grund des § 30 Abs. 2 Satz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25. Februar 1960 (Ges. Bl. S. 17) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Auf dem baden-württembergischen Teil der oberen Donau bei Ulm zwischen der Illermündung und dem Kraftwerk Ulm-Böfinger Halde (von Fluß-km 8,0 bis km 1,37) ist das Fahren mit Fahrzeugen mit eigener Triebkraft verboten. (2) Von dem Verbot des Absatzes 1 sind befreit: a) Die Polizei, die Wasserwirtschaftsverwaltung und sonstige Stellen, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert; b) der für die Gewässerstrecke eingerichtete Rettungsdienst; c) Personen, die gewerbsmäßig Fahrgäste gegen Entgelt befördern.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.