Anordnung der Landesregierung über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der Beamten Vom 20. Oktober 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 20.10.1970
- Fundstelle:
- GBl. 1970, 476
Gemäß § 87 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes wird den Ministerien die Befugnis übertragen, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nähere Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten ihres Geschäftsbereichs zu erlassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.