LDNOG · Baden-Württemberg

Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts (LDNOG) Vom 14. Oktober 2008

Ausfertigungsdatum:
14.10.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 343
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 26 Übergangsbestimmungen(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach bisherigem Recht getroffene Maßnahmen bleiben rechtswirksam. (2) Es stehen gleich: 1. die Gehaltskürzung (§ 9 der bisherigen Landesdisziplinarordnung) der Kürzung der Bezüge (§ 29 des Landesdisziplinargesetzes),2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 der bisherigen Landesdisziplinarordnung) der Zurückstufung (§ 30 des Landesdisziplinargesetzes) und3. die Entfernung aus dem Dienst (§ 11 der bisherigen Landesdisziplinarordnung) der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 des Landesdisziplinargesetzes). (3) Förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 der bisherigen Landesdisziplinarordnung geladen war, werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. Statthaftigkeit, Frist und Form von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen nach der bisherigen Landesdisziplinarordnung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt oder sonst bekannt gegeben wurden, bestimmen sich nach bisherigem Recht; die Verfahren werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht geführt. Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind. (4) Für Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bestimmen sich die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger sind. Die Entfernung und Vernichtung von Personalaktendaten über den Disziplinarvorgang bestimmt sich nach bisherigem Recht. (5) Wegen Dienstvergehen, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr ausgesprochen werden durfte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden. (6) Die nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbeisitzer bleiben bis zur nächsten regelmäßigen Bestellung im Amt.

Artikel

Artikel 1 Landesdisziplinargesetz (LDG)(Text eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)(Text eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 16 und 17 (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 18 Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg(Text eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 19 bis 25 (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 2 bis 14 (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 26 Übergangsbestimmungen(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach bisherigem Recht getroffene Maßnahmen bleiben rechtswirksam. (2) Es stehen gleich: 1. die Gehaltskürzung (§ 9 der bisherigen Landesdisziplinarordnung) der Kürzung der Bezüge (§ 29 des Landesdisziplinargesetzes),2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 der bisherigen Landesdisziplinarordnung) der Zurückstufung (§ 30 des Landesdisziplinargesetzes) und3. die Entfernung aus dem Dienst (§ 11 der bisherigen Landesdisziplinarordnung) der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 des Landesdisziplinargesetzes). (3) Förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 der bisherigen Landesdisziplinarordnung geladen war, werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. Statthaftigkeit, Frist und Form von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen nach der bisherigen Landesdisziplinarordnung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt oder sonst bekannt gegeben wurden, bestimmen sich nach bisherigem Recht; die Verfahren werden bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht geführt. Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind. (4) Für Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bestimmen sich die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger sind. Die Entfernung und Vernichtung von Personalaktendaten über den Disziplinarvorgang bestimmt sich nach bisherigem Recht. (5) Wegen Dienstvergehen, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr ausgesprochen werden durfte, darf auch nach diesem Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden. (6) Die nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbeisitzer bleiben bis zur nächsten regelmäßigen Bestellung im Amt. (7) Auf Staatsanwälte und Notare mit Richteramtsbefähigung im Landesdienst findet die Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25. April 1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 522), weiterhin Anwendung. §§ 90 bis 98 des Landesrichtergesetzes bleiben unberührt.

Artikel

Artikel 27 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von RechtsvorschriftenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft1. die Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25. April 1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 522),2. das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 16. August 1994 (GBl. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252),3. das Landesversicherungsanstaltsgesetz vom 28. März 2000 (GBl. S. 361),4. das Gesetz zur Ausführung von § 140 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 14. Februar 2006 (GBl. S. 18).

Eingangsformel LDNOG

Der Landtag hat am 2. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.