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title: "DUVO — Verordnung des Kultusministeriums über digitale Lehr- und Lernformen (Digitalunterrichtsverordnung - DUVO) Vom 8. Oktober 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/diguvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DigUVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:46:41+00:00"
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# DUVO — Verordnung des Kultusministeriums über digitale Lehr- und Lernformen (Digitalunterrichtsverordnung - DUVO) Vom 8. Oktober 2024

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 08.10.2024
*Fundstelle:* GBl. 2024, Nr. 81


### § 7 — Voraussetzungen und Gleichwertigkeit von Fernunterricht

§ 7 Voraussetzungen und Gleichwertigkeit von Fernunterricht(1) Fernunterricht ist inhaltlich mit dem Präsenzunterricht zu verknüpfen. Für den Fernunterricht gelten die Kontingentstundentafeln nach den Verordnungen des Kultusministeriums sowie die Vorgaben der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in gleicher Weise wie für den Präsenzunterricht.(2) Bei der Entscheidung über Fernunterricht unter den Voraussetzungen des § 115b Absatz 2 SchG beachtet die Schulleitung folgende ermessensleitende Gesichtspunkte:1. den grundsätzlichen Vorrang des Präsenzunterrichts,2. Umfang und Dauer des Fernunterrichts,3. pädagogische und didaktische Maßgaben,4. die Lernförderlichkeit des Fernunterrichts für die betroffenen Schülerinnen und Schüler,5. die personellen Ressourcen der Schule,6. die sachlichen und technischen Ressourcen,7. geeignete Kommunikationsmöglichkeiten mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten,8. Vorhandensein von Unterstützungsangeboten für Schülerinnen und Schüler in der Handhabung der informationstechnisch gestützten Systeme,9. an die Situation angepasste Unterstützungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen und festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf,10. Bedarfe und Möglichkeiten individueller alternativer analoger Unterrichtsangebote für besondere Einzelfälle, bei denen Fernunterricht nicht stattfinden kann,11. Vorhandensein von geeigneten Lernorten außerhalb von Wohnräumen und nötigenfalls Schaffung von Möglichkeiten der Teilnahme am Fernunterricht aus Räumlichkeiten der Schule heraus,12. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 sowie Umsetzung von Maßnahmen nach den §§ 4 und 10 bis 12 und13. sonstige nach den Nummern 1 bis 11 noch nicht erfasste, für die Durchführung des Fernunterrichts relevante Umstände.Die Rechte der Schulaufsichtsbehörden nach § 115b Absatz 2 Satz 9 SchG bleiben hiervon unberührt.(3) Präsenzunterricht darf durch Fernunterricht ersetzt werden, soweit eine Betreuung in Präsenz für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Klassenstufen 5 und 6 der weiterführenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren gewährleistet ist,1. deren Teilnahme an der Betreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind.

### § 8 — Gründe für den Fernunterricht

§ 8 Gründe für den FernunterrichtFernunterricht nach § 115b Absatz 2 Sätze 2 bis 5 SchG kann unter den dort genannten Voraussetzungen durchgeführt werden.1. Rechtliche Gründe nach § 115b Absatz 2 Satz 2 SchG können Maßnahmen von Behörden sein, welche das Betreten der Schule verhindern oder verbieten.2. Außergewöhnliche Natur- oder Wetterereignisse oder Katastrophenfälle nach § 115b Absatz 2 Satz 3 SchG können Gefährdungslagen sein, welche den Gang zur Schule oder die Teilnahme am Präsenzunterricht verhindern, deutlich erschweren oder unzumutbar machen.3. Störungen der Infrastruktur nach § 115b Absatz 2 Satz 3 SchG können Beeinträchtigungen oder Störungen der Einrichtungen oder des Betriebs der öffentlichen Verkehrswegeinfrastruktur in der Form sein, dass die Schülerbeförderung nicht oder nicht in hinreichendem Maß möglich ist.4. Organisatorische Gründe nach § 115b Absatz 2 Satz 4 SchG können bei der Teilnahme von Schülerinnen oder Schülern an Auswahlmaßnahmen der Bundes- oder Landesfachverbände des Sports, bei sportlichen Maßnahmen von Athletinnen oder Athleten des Nachwuchsleistungssports oder des Spitzensports oder bei Maßnahmen im künstlerisch-musischen Bereich mit überregionaler Bedeutung vorliegen.5. Organisatorische Gründe nach § 115b Absatz 2 Satz 5 SchG können bei lokalem, zeitlich befristetem oder fachbezogenem Lehrkräftemangel oder bei Nichterreichen der Mindestschülerinnen- und -schülerzahlen zur Bildung von Klassen oder Gruppen bei Durchführung des Unterrichts in Präsenz vorliegen.

### § 9 — Anzeigepflicht von Fernunterricht

§ 9 Anzeigepflicht von FernunterrichtDie Anzeige von Fernunterricht nach § 115b Absatz 2 Satz 8 SchG erfolgt unverzüglich und unter Angabe der Gründe, bei Planbarkeit rechtzeitig vor Beginn des Fernunterrichts, in Textform gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Gründe nach § 8 Nummern 4 und 5 sind anzeigepflichtig nach § 115b Absatz 2 Satz 8 SchG. Die Anzeige ist bei Fortsetzung des Fernunterrichts über das Schuljahr hinaus, für das die Anzeige erfolgte, für jedes Schuljahr erneut vorzunehmen. Die Bewertung nach § 7 Absatz 2 ist der Schulaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Wesentliche Änderungen der Bewertung sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen, sofern die Schulaufsichtsbehörde die Vorlage nach Satz 4 verlangt hat.

### § 18 — Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

### § 17 — Kinder beruflich Reisender

§ 17 Kinder beruflich Reisender(1) Für Kinder beruflich Reisender wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde ein informationstechnisch gestütztes Lernmanagementsystem bereitgestellt, das verbindlich zu nutzen ist, um eine kontinuierliche schulische Förderung der Kinder beruflich Reisender zu gewährleisten. Dieses System umfasst eine integrierte Stammdatenverwaltung, integrierte digitale Lehr- und Lernformen, eine Informations- und Kommunikationsplattform sowie ein digitales Schultagebuch zur Dokumentation des Schulbesuchs, der Lernausgangslage, des Lernfortschritts und Kompetenzerwerbs, der Leistungsfeststellungen und Leistungsrückmeldungen sowie der individuellen Lernpläne für die Reise. Die Stammschule und die während der Reise besuchten Stützpunktschulen verarbeiten die hierbei anfallenden personenbezogenen Daten im erforderlichen Umfang.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die dort schulpflichtig sind und zeitweilig Baden-Württemberg bereisen. Sie werden nach ihren mitgeführten Unterlagen unterrichtet.

### Eingangsformel DUVO

Es wird verordnet auf Grund von § 21 Satz 3, § 89 Absätze 1, 2 Nummer 5 und Absatz 3 und § 115b Absatz 11 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 437) geändert worden ist:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Rahmenbedingungen und die Durchführung von digital unterstützten Lehr- und Lernformen sowie den Einsatz digitaler Medien im Präsenz- und Fernunterricht nach § 21 Satz 3 und § 115b des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG).

### § 10 — Vertraulichkeit des Unterrichts

§ 10 Vertraulichkeit des Unterrichts(1) Am Fernunterricht dürfen nach § 115b Absatz 5 SchG berechtigte Personen teilnehmen. Die nach § 115b Absatz 5 Sätze 1 und 2 SchG berechtigten Personen, die nicht Schülerinnen oder Schüler oder Lehrkräfte sind, sind darauf hinzuweisen, dass sie die Vertraulichkeit zu wahren haben und sie die ihnen durch die Teilnahme bekanntgewordenen personenbezogenen Daten insoweit verarbeiten dürfen, als dies zur Erfüllung des mit ihrer Teilnahmeberechtigung verfolgten Zwecks erforderlich ist. Die Schule trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit des Unterrichts.(2) Die Schule informiert Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten sowie alle sonstigen Beteiligten rechtzeitig vor Beginn über die Durchführung des Fernunterrichts. Die Informationen sollen auch Hinweise zu geeigneten Lernorten enthalten. Geeignete Lernorte für Fernunterricht können an allen Orten bestehen, an denen eine Teilhabe der Schülerinnen und Schüler in der Form des Fernunterrichts möglich ist und die Vertraulichkeit des Unterrichts nach Absatz 1 gewahrt wird. Weitere Informationspflichten, insbesondere solche nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung, bleiben unberührt.(3) Soweit den Schülerinnen und Schülern kein für den Fernunterricht geeigneter Lernort zur Verfügung steht, informieren sie oder bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten die Schule unverzüglich, damit die Schule für einen geeigneten Lernort Sorge tragen kann.(4) Speicherungen oder Vervielfältigungen der Bild- und Tonübertragung oder von textuellen Mitteilungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Fernunterrichts sowie deren Verbreitung oder Teilen daraus sind Schülerinnen und Schülern sowie pädagogischem und nichtpädagogischem Personal sowie außerschulischen Personen nach § 115b Absatz 5 Satz 1 SchG untersagt. Satz 1 gilt nicht für aus technischen Gründen erforderliche, nicht dauerhaft erfolgende Kopien im Arbeitsspeicher des eingesetzten technischen Geräts.

### § 11 — Übertragung von Bild, Ton und Video

§ 11 Übertragung von Bild, Ton und Video(1) Fernunterricht kann durch Übertragung von Bild, Ton und Video beispielsweise mittels Videokonferenz an geeigneten Orten nach § 10 Absatz 2 Satz 3 stattfinden.(2) Die Schule informiert Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über den Fernunterricht. Die Informationen enthalten Hinweise zum Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen wie beispielsweise das Verbot der Aufzeichnung von Fernunterricht und geben den Teilnehmern Anregungen zur Umsetzung des Schutzes. Hinweise nach Satz 2 enthalten Informationen zur Handhabung des eingesetzten informationstechnisch gestützten Systems wie beispielsweise Informationen zum An- und Ausschalten des Mikrofons und der Kamera, zur datensparsamen Positionierung der Kamera sowie zur Auswahl und Gestaltung des Bereichs des Wohnraums, welcher im von der Kamera erfassten Bereich sichtbar ist, und, soweit technisch vorgesehen, zum Einsatz virtueller Bildhintergründe. Insbesondere soll die Schule darauf hinwirken, dass das Sichtfeld der Kamera so ausgerichtet und der Raum so gewählt wird, dass möglichst wenig räumliche Verhältnisse erkennbar werden und andere Personen von der Bild- und Tonübertragung nicht erfasst werden. Generell dürfen die Schülerinnen und Schüler zur Übertragung von Bild und Ton angehalten werden, soweit dies zur Erreichung des jeweils mit dem Fernunterricht verfolgten, zulässigen Zwecks erforderlich ist und andere, zur Teilnahme unberechtigte Personen von der Datenverarbeitung nicht mitbetroffen sind.(3) Die Lehrkraft wirkt während des Fernunterrichts darauf hin, dass die Maßnahmen zur Wahrung der Privatsphäre nach Absatz 2 Satz 4 umgesetzt werden, indem sie die Schülerinnen und Schüler und bei Bedarf weitere nach § 115b Absatz 5 SchG zur Teilnahme am Unterricht berechtigte Personen zur Umsetzung der Maßnahmen auffordert. Befindet sich die Lehrkraft während des Fernunterrichts in ihren eigenen Wohnräumen, trägt sie selbst Sorge für die Umsetzung von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 4 in ihren Räumen.

### § 12 — Besondere Bestimmungen für berufliche Schulen

§ 12 Besondere Bestimmungen für berufliche SchulenDie beruflichen Schulen informieren insbesondere zur Organisation des Fernunterrichts und zum Zweck der erforderlichen Abstimmungsprozesse unverzüglich insbesondere die zuständigen Ausbildungsbetriebe, die Träger der praktischen Ausbildung, die Einrichtungen, die Praktikumsbetriebe, die gegebenenfalls eingebundenen Bildungsträger und nötigenfalls die zuständige Agentur für Arbeit sowie die sozialpädagogischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe.

### § 13 — Untersagung von Fernunterricht

§ 13 Untersagung von FernunterrichtDie nach den §§ 33 und 34 SchG für die Fachaufsicht über die Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde kann Fernunterricht ganz oder teilweise untersagen, soweit die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen oder er unter Berücksichtigung des Vorrangs von Präsenzunterricht nicht erforderlich ist. Er ist zu untersagen, wenn die Integrationsfunktion der Schule, die mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundene Alltagserfahrung und die Begegnungsräume für soziale Interaktionen nicht mehr gewährleistet sind, weil der hierfür erforderliche Anteil des Präsenzunterrichts nicht mehr stattfindet.

### § 14 — Allgemeine Regelungen für den Hybridunterricht

§ 14 Allgemeine Regelungen für den HybridunterrichtDie Regelungen zum Fernunterricht gelten auch für den Teil des Hybridunterrichts, der in Form des Fernunterrichts zustande kommt, soweit die §§ 15 und 16 nicht Abweichendes regeln. Die §§ 15 und 16 gelten ergänzend zu den Regelungen zum Fernunterricht.

### § 15 — Besondere Regelungen für den Hybridunterricht

§ 15 Besondere Regelungen für den Hybridunterricht(1) Die synchrone Wiedergabe einer Gruppe von Personen oder der ganzen Klasse über Video- und Bildübertragungen einschließlich Tonübertragung ist mit stationärer Übersichtskamera und Mikrofonen aus dem Raum, in dem der Präsenzunterricht stattfindet, zulässig, wenn1. die Wiedergabe aller erfassten Personen für die Durchführung des Hybridunterrichts erforderlich ist und ausschließlich während des Unterrichts erfolgt,2. der Beginn und das Ende der Aufnahme und der Wiedergabe von Video, Bild und Ton den Schülerinnen und Schülern klar kommuniziert werden und Übertragungszeiten durchgängig deutlich erkennbar sind,3. die Kamera und der von ihr erfasste Aufnahmebereich bekannt sind und4. Kamera und Mikrofone so ausgerichtet und eingestellt sind, dass Persönlichkeitsrechte der teilnehmenden Personen nicht mehr als für die Durchführung des Hybridunterrichts notwendig beeinträchtigt werden.Das Recht einzelner Personen, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung zu widersprechen, bleibt unberührt.(2) Der Einsatz eines Telepräsenzroboters, der synchrone Video- und Bildübertragungen einschließlich Tonübertragung auch aus mobilen oder veränderlichen Perspektiven im Rahmen eines Hybridunterrichts aus dem Raum vorsieht, in dem der Präsenzunterricht stattfindet, ist zulässig, wenn1. die Wiedergabe dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule dient,2. der Beginn und das Ende der Wiedergabe den Schülerinnen und Schülern klar kommuniziert werden,3. der Telepräsenzroboter offen erkennbar ist,4. durch technische und organisatorische Maßnahmen hinreichend sichergestellt ist, dass Persönlichkeitsrechte der teilnehmenden Personen nicht mehr als für die Durchführung des Hybridunterrichts mittels eines Telepräsenzroboters erforderlich beeinträchtigt sind,5. alle Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigte sowie die unterrichtenden Lehrkräfte dem Einsatz des Telepräsenzroboters zugestimmt haben; die Zustimmung gilt für ein Schuljahr und kann erneut erteilt werden.Das Recht einzelner Personen, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung zu widersprechen, bleibt unberührt.(3) Die Schule informiert Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über den Umfang und die Gestaltung des hybriden Unterrichtskonzepts und ist für die Einholung notwendiger Zustimmungen verantwortlich. Die Informationen enthalten Hinweise zur Funktionsweise der eingesetzten informationstechnisch gestützten Verfahren. Die Schule trägt Sorge dafür, dass Räumlichkeiten der Schule, welche für den Hybridunterricht genutzt werden, nach Absatz 1 für den Hybridunterricht geeignet sind. Für Zustimmungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 gilt § 16 Absatz 3 entsprechend.

### § 16 — Ergänzende Regelungen für Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht ...

§ 16 Ergänzende Regelungen für Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können(1) Hybridunterricht für Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Präsenzunterricht, aber am Hybridunterricht teilnehmen können, ist zulässig, wenn die §§ 14 und 15 eingehalten werden und die Erziehungsberechtigten die Zustimmung nach § 115b Absatz 2 Satz 7 SchG erteilt haben, sofern Gesundheitsdaten übertragen werden. Die Zulässigkeit entfällt, soweit ein berechtigter Widerspruch nach Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt.(2) Sofern die Schule nach § 115b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 SchG Fernunterricht aus organisatorischen Gründen für Schülerinnen und Schüler anbietet, welche aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme am Präsenzunterricht gehindert sind, und die Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigte Fernunterricht wünschen, dokumentiert die Schule dies. Die Verhinderung der Teilnahme am Präsenzunterricht ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt in der Regel durch ärztliche Bescheinigung. Nach Ablauf von fünf Jahren nach der Durchführung digitaler Lehr- und Lernformen und gegebenenfalls Wegfall des Zwecks einer weitergehenden Aufbewahrung werden Dokumentationen unverzüglich gelöscht.(3) Nach § 115b Absatz 2 Satz 7 SchG erteilte Zustimmungen zur Übertragung von Gesundheitsdaten sind für die Dauer der Durchführung der digitalen Lehr- und Lernform und im Anschluss für weitere fünf Jahre sowie nötigenfalls für die Dauer anhängiger Rechtsstreitigkeiten aufzubewahren. Nach Ablauf von fünf Jahren und gegebenenfalls Wegfall des Zwecks einer weitergehenden Aufbewahrung werden Dokumentationen nach Satz 1 unverzüglich gelöscht.

### § 17 — Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Digitale Lehr- und Lernformen im Sinne dieser Verordnung sind informationstechnisch unterstützte Lehr- und Lernformate, die zum Zweck der schulischen Erziehung und Bildung im Sinne von § 1 Absätze 1 und 2 SchG eingesetzt werden. Sie dienen insbesondere als technische Unterstützung von Unterrichtsprozessen, etwa zur Ermöglichung von synchronem und asynchronem Lehren und Lernen und interaktiver, hybrider und anpassungsfähiger Lernumgebungen und -prozesse.(2) Asynchrones Lehren und Lernen liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler zeitlich und räumlich flexibel, insbesondere unabhängig von der gleichzeitigen Teilnahme einer Lehrkraft, auf Bildungsangebote der Schule zugreifen können. Bei synchronem Lehren und Lernen nehmen Lehrkraft sowie Schülerinnen und Schüler zu derselben Zeit an der Lehr- und Lernform teil.(3) Automatisierte, anpassungsfähige Verfahren sind informationstechnische Systeme, die Schülerinnen und Schülern automatisiert hinsichtlich des Lernweges differenzierte Lernangebote zuweisen und durch Anpassung an die Kompetenzen und Lernergebnisse von Schülerinnen und Schülern interaktiv das individuelle Üben gezielt unterstützen und computergestützte Rückmeldungen geben.(4) Fernunterricht im Sinne dieser Verordnung findet statt, wenn die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkraft während der Unterrichtssituation nicht in demselben Raum sind und die Kommunikation ausschließlich über digitale Vermittlung zustande kommt.(5) Hybrider Unterricht ist sowohl Präsenzunterricht als auch Fernunterricht, bei der beide Formen des Unterrichts parallel stattfinden und die Kommunikation des Fernunterrichts über digitale Vermittlung zustande kommt.

### § 3 — Grundsätzliche Regelungen

§ 3 Grundsätzliche RegelungenDer Anspruch von Schülerinnen und Schülern auf diskriminierungsfreie Teilhabe an schulischer Bildung ist auch beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen und informationstechnisch gestützter Systeme zu gewährleisten. Digitale Lehr- und Lernformen können eingesetzt werden, wenn alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mit den hierfür erforderlichen Lernmitteln ausgestattet und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind. Ein Anspruch auf digitale Lehr- und Lernformen besteht nicht.

### § 4 — Allgemeine Anforderungen an Digitale Lehr- und Lernformen

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Digitale Lehr- und LernformenBeim Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen dürfen personenbezogene Daten insoweit verarbeitet werden, als dies zur Erreichung der in § 115b SchG genannten Zwecke erforderlich ist.

### § 5 — Werbeverbot

§ 5 WerbeverbotMit dem oder durch den Einsatz informationstechnisch gestützter Systeme darf keine Werbung für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche oder sonstige Interessen erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung ist unzulässig.

### § 6 — Automatisierte, anpassungsfähige Verfahren

§ 6 Automatisierte, anpassungsfähige Verfahren(1) Automatisierte, anpassungsfähige Verfahren sind zulässig, soweit sie der Förderung und Unterstützung des individuellen Lernweges der Schülerin oder des Schülers dienen und ihr Einsatz unter pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten für den Lernerfolg der Schülerin oder des Schülers förderlich ist.(2) Die Schule informiert Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten vorab über das eingesetzte informationstechnische System und dessen Funktionsweise einschließlich einer Erläuterung, welche Informationen über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler erhoben werden und wie sie in die Entscheidung über Rückmeldungen und die weitere Bestimmung des Lernwegs einfließen, sowie über die Möglichkeiten zur Einsichtnahme nach Absatz 3. Die Pflichten der Schule nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.(3) Die das automatisierte, anpassungsfähige Verfahren einsetzende Lehrkraft darf den in diesem Rahmen erlangten Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler zur Kenntnis nehmen, soweit dies zur Unterstützung oder Förderung des Lernwegs erforderlich ist und die Kenntnisnahme der Schülerin oder dem Schüler sowie ihr Zeitpunkt vorab offengelegt wird. Eine durch die Lehrkraft fachlich und pädagogisch ungeprüfte Berücksichtigung der im automatisierten, anpassungsfähigen Verfahren erbrachten Leistungen bei der Notenbildung oder anderen wesentlichen schulischen Entscheidungen ist unzulässig.(4) Mit automatisierten, anpassungsfähigen Verfahren dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden, soweit die Verarbeitung zum Zweck der Förderung des individuellen Lernwegs der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers erforderlich ist. Dies umfasst die Verarbeitung von Daten, welche aus den von der Schülerin oder dem Schüler eingegebenen Daten abgeleitet werden. Dies umfasst nicht die Verarbeitung von Daten nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung. Die erhobenen Daten dürfen für den Zuschnitt des individuellen Lernwegs und gegebenenfalls für Rückmeldungen an die Schülerin oder den Schüler verarbeitet werden, sofern nicht die Datenverarbeitung nach einer anderen Norm erlaubt ist. Ein Training des automatisierten, anpassungsfähigen Verfahrens ist ausgeschlossen.

### § 7 — Voraussetzungen und Gleichwertigkeit von Fernunterricht

§ 7 Voraussetzungen und Gleichwertigkeit von Fernunterricht(1) Fernunterricht ist inhaltlich mit dem Präsenzunterricht zu verknüpfen. Für den Fernunterricht gelten die Kontingentstundentafeln nach den Verordnungen des Kultusministeriums sowie die Vorgaben der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg in gleicher Weise wie für den Präsenzunterricht.(2) Bei der Entscheidung über Fernunterricht unter den Voraussetzungen des § 115b Absatz 2 SchG beachtet die Schulleitung folgende ermessensleitende Gesichtspunkte:1. den grundsätzlichen Vorrang des Präsenzunterrichts,2. Umfang und Dauer des Fernunterrichts,3. pädagogische und didaktische Maßgaben,4. die Lernförderlichkeit des Fernunterrichts für die betroffenen Schülerinnen und Schüler,5. die personellen Ressourcen der Schule,6. die sachlichen und technischen Ressourcen,7. geeignete Kommunikationsmöglichkeiten mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten,8. Vorhandensein von Unterstützungsangeboten für Schülerinnen und Schüler in der Handhabung der informationstechnisch gestützten Systeme,9. an die Situation angepasste Unterstützungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen und festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf,10. Bedarfe und Möglichkeiten individueller alternativer analoger Unterrichtsangebote für besondere Einzelfälle, bei denen Fernunterricht nicht stattfinden kann,11. Vorhandensein von geeigneten Lernorten außerhalb von Wohnräumen und nötigenfalls Schaffung von Möglichkeiten der Teilnahme am Fernunterricht aus Räumlichkeiten der Schule heraus,12. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 sowie Umsetzung von Maßnahmen nach den §§ 4 und 10 bis 12 und13. sonstige nach den Nummern 1 bis 11 noch nicht erfasste, für die Durchführung des Fernunterrichts relevante Umstände.Die Rechte der Schulaufsichtsbehörden nach § 115b Absatz 2 Satz 9 SchG bleiben hiervon unberührt.(3) Präsenzunterricht darf durch Fernunterricht ersetzt werden, soweit eine Betreuung in Präsenz für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Klassenstufen 5 und 6 der weiterführenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren gewähreistet ist,1. deren Teilnahme an der Betreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind.

### § 8 — Gründe für den Fernunterricht

§ 8 Gründe für den Fernunterricht(1) Fernunterricht nach § 115b Absatz 2 Sätze 2 bis 5 SchG kann unter den dort genannten Voraussetzungen durchgeführt werden.1. Rechtliche Gründe nach § 115 Absatz 2 Satz 2 SchG können Maßnahmen von Behörden sein, welche das Betreten der Schule verhindern oder verbieten.2. Außergewöhnliche Natur- oder Wetterereignisse oder Katastrophenfälle nach § 115b Absatz 2 Satz 3 SchG können Gefährdungslagen sein, welche den Gang zur Schule oder die Teilnahme am Präsenzunterricht verhindern, deutlich erschweren oder unzumutbar machen.3. Störungen der Infrastruktur nach § 115b Absatz 2 Satz 3 SchG können Beeinträchtigungen oder Störungen der Einrichtungen oder des Betriebs der öffentlichen Verkehrswegeinfrastruktur in der Form sein, dass die Schülerbeförderung nicht oder nicht in hinreichendem Maß möglich ist.4. Organisatorische Gründe nach § 115b Absatz 2 Satz 4 SchG können bei der Teilnahme von Schülerinnen oder Schülern an Auswahlmaßnahmen der Bundes- oder Landesfachverbände des Sports, bei sportlichen Maßnahmen von Athletinnen oder Athleten des Nachwuchsleistungssports oder des Spitzensports oder bei Maßnahmen im künstlerisch-musischen Bereich mit überregionaler Bedeutung vorliegen.5. Organisatorische Gründe nach § 115b Absatz 2 Satz 5 SchG können bei lokalem, zeitlich befristetem oder fachbezogenem Lehrkräftemangel oder bei Nichterreichen der Mindestschülerinnen- und -schülerzahlen zur Bildung von Klassen oder Gruppen bei Durchführung des Unterrichts in Präsenz vorliegen.

### § 9 — Anzeigepflicht von Fernunterricht

§ 9 Anzeigepflicht von FernunterrichtDie Anzeige von Fernunterricht nach § 115b Absatz 2 Satz 8 SchG erfolgt unverzüglich und unter Angabe der Gründe, bei Planbarkeit rechtzeitig vor Beginn des Fernunterrichts, in Textform gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Gründe nach § 8 Nummern 4 bis 6 sind anzeigepflichtig nach § 115b Absatz 2 Satz 8 SchG. Die Anzeige ist bei Fortsetzung des Fernunterrichts über das Schuljahr hinaus, für das die Anzeige erfolgte, für jedes Schuljahr erneut vorzunehmen. Die Bewertung nach § 7 Absatz 2 ist der Schulaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Wesentliche Änderungen der Bewertung sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen, sofern die Schulaufsichtsbehörde die Vorlage nach Satz 4 verlangt hat.

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— Verordnung des Kultusministeriums über digitale Lehr- und Lernformen (Digitalunterrichtsverordnung - DUVO) Vom 8. Oktober 2024
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DigUVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
