DigFahrtGebV BW 2024 · Baden-Württemberg

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Gebühren für die Ausgabe von Fahrtenschreiberkarten für digitale Fahrtenschreiber Vom 27. März 2024

Ausfertigungsdatum:
27.03.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 23
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DigFahrtGebV

Aufgrund von § 4 Absatz 2 Satz 1 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Verwaltungsgebühren der TÜV SÜD Auto Service GmbH sowie der DEKRA Automobil GmbH für die Antragsbearbeitung zur Erst-, Folge- und Ersatzausgabe von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes werden wie folgt festgesetzt: 1. Fahrerkarte 31,68 Euro, 2. Unternehmenskarte bei Bestellung von einer oder zwei Karten, je Karte 31,01 Euro, 3. Unternehmenskarte bei Bestellung von mehr als zwei Karten, je Karte 28,74 Euro, 4. Werkstattkarte 33,78 Euro.Zusätzlich zu diesen Gebühren können die Auslagen für Fremdleistungen Dritter sowie die nach gesetzlichen Bestimmungen auf die Gebührensätze und die Auslagen entfallende Mehrwertsteuer erhoben werden.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Gebühren für die Ausgabe von Fahrtenschreiberkarten für digitale Fahrtenschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vom 3. Februar 2017 (GBl. S. 68) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.