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title: "DBPVO — Verordnung des Kultusministeriums über die Digitale Bildungsplattform (Bildungsplattformverordnung - DBPVO) Vom 4. Oktober 2024"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DigBPVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:46:35+00:00"
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# DBPVO — Verordnung des Kultusministeriums über die Digitale Bildungsplattform (Bildungsplattformverordnung - DBPVO) Vom 4. Oktober 2024

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 04.10.2024
*Fundstelle:* GBl. 2024, Nr. 82


### Eingangsformel DBPVO

Es wird verordnet auf Grund von § 115a Absatz 6 Sätze 1 und 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 437) geändert worden ist:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Nutzung der Digitalen Bildungsplattform im Sinne von § 115a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG).

### § 10 — Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

### § 2 — Personalisierter Zugang und Registrierung

§ 2 Personalisierter Zugang und Registrierung(1) Die Einrichtung eines personalisierten Zugangs erfolgt für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler, wenn die Schule die Digitale Bildungsplattform nach einer Entscheidung nach § 115a Absatz 4 Satz 2 SchG nutzt. Eine Selbstregistrierung durch einzelne Lehrkräfte zum Zweck der Nutzung des Digitalen Arbeitsplatzes nach § 115a Absatz 4 Satz 1 SchG ist zulässig. Erfolgt eine Selbstregistrierung nach Satz 2, informiert die Lehrkraft die Schule oder die Schulen, an der oder an denen sie tätig ist, über die Selbstregistrierung.(2) Wenn sich eine Schule nach § 115a Absatz 4 SchG für die Nutzung der Digitalen Bildungsplattform entscheidet, wird mindestens eine Person an der Schule als Organisationsadministratorin oder -administrator qualifiziert. Diese Personen generieren über ein vom Kultusministerium definiertes Verfahren die Zugangsdaten für die Nutzenden. Die Zugangsdaten bestehen aus vom System festgelegtem Anmeldenamen und Initialpasswort sowie für Lehrkräfte obligatorisch und für Schülerinnen und Schüler optional aus einem zweiten Faktor.(3) Nutzende der Digitalen Bildungsplattform sind verpflichtet, ihre Zugangsdaten geheim zu halten. Die Speicherung personalisierter Zugangsdaten im Browser und die Anmeldung mit fremden Zugangsdaten sind nicht gestattet. Die Nutzenden haben unverzüglich die Schulleitung zu informieren, wenn ihre personalisierten Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt werden. Die Organisationsadministratorin oder der Organisationsadministrator nimmt bei Bedarf Kontakt mit dem Kultusministerium über das Service Center Schulverwaltung auf. Weitergehende Melde- und Benachrichtigungspflichten, insbesondere die Pflichten nach den Artikeln 33 und 34 der Datenschutz-Grundverordnung, bleiben unberührt. (4) Die Nutzung der Digitalen Bildungsplattform an öffentlichen Orten ist zulässig, wenn eine unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten ausgeschlossen ist.

### § 3 — Zugriffsberechtigungen und Administration

§ 3 Zugriffsberechtigungen und Administration(1) Zum Zwecke der Datensicherheit und des Datenschutzes erfolgt die Nutzung der Digitalen Bildungsplattform nach Maßgabe des vom Kultusministerium vorgegebenen Zugriffs- und Berechtigungskonzepts in seiner jeweils geltenden Fassung. Grundlage für die Berechtigung ist ein überprüfter Nutzerzugang. Jedem Nutzerzugang wird eine Rollenmitgliedschaft oder mehrere Rollenmitgliedschaften innerhalb einer Rollenhierarchie zugewiesen. Institutionelle Rollen ergeben sich aus dem Kontext einer Organisation oder einer Schule. Infrastrukturelle Rollen beziehen sich auf einen angeschlossenen Service sowie eine Organisation oder Schule. Portalrollen ermöglichen die Administration des Portals. Aus der jeweiligen Rolle ergeben sich Art und Umfang der Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte beschränken die Rolle auf den für die Nutzung erforderlichen Umfang.(2) Die Überprüfung, Überwachung, Wartung oder Konfiguration der informationstechnischen Anwendungen zum Zweck des Betriebs ist zulässig. Eine Verhaltenskontrolle der Lehrkräfte durch eine Maßnahme nach Satz 1 ist unzulässig. § 5 Absatz 4 Landesdatenschutzgesetz bleibt hiervon unberührt.

### § 4 — Allgemeine Benutzungsregeln

§ 4 Allgemeine BenutzungsregelnDie Digitale Bildungsplattform darf zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags genutzt werden.

### § 5 — Besondere Benutzungsregeln für Lehrkräfte

§ 5 Besondere Benutzungsregeln für LehrkräfteDie Digitale Bildungsplattform steht Lehrkräften, einschließlich Schulleiterinnen und Schulleitern, für die dienstliche Nutzung bereit.

### § 6 — Besondere Benutzungsregeln für Kurse in Lernmanagementsystemen

§ 6 Besondere Benutzungsregeln für Kurse in LernmanagementsystemenAn den Kursen in den Lernmanagementsystemen dürfen nur berechtigte Personen nach § 115b Absatz 5 SchG teilnehmen. Die Kurse werden von den für die Kurse berechtigten Lehrkräften an den Schulen bestimmt. Die didaktisch-pädagogische Betreuung des Kurses erfolgt durch die fachlich zuständige Lehrkraft oder die zuständigen Fachkräfte des Kurses.

### § 7 — Besondere Benutzungsregeln für den Digitalen Arbeitsplatz

§ 7 Besondere Benutzungsregeln für den Digitalen Arbeitsplatz(1) Wurde an der Schule nach § 115a Absatz 4 Satz 2 SchG eine Entscheidung für den Einsatz der Digitalen Bildungsplattform und den Digitalen Arbeitsplatz für Lehrkräfte getroffen und an dieser verfügbar, sind für die Kommunikation von allen Lehrkräften die dienstlichen E-Mail-Adressen des Digitalen Arbeitsplatzes zu verwenden.(2) Das E-Mail-Postfach darf nicht für die dauerhafte Speicherung von aktenrelevanten Inhalten oder personenbezogenen Daten genutzt werden. Aktenrelevante Inhalte, welche nach den allgemeinen Regeln der dienstlichen Schriftgutverwaltung veraktet werden müssen, sind in der jeweiligen Schulverwaltungssoftware oder der Akte der Schülerin oder des Schülers zu verakten. Soweit eine Speicherung sonstiger personenbezogener Daten aus der E-Mail-Korrespondenz erforderlich ist, sind diese im Speicher des Digitalen Arbeitsplatzes strukturiert abzulegen und im Rahmen regelmäßiger Prüfroutinen zu löschen, wenn der Verarbeitungszweck entfallen ist. Eine automatisierte Weiterleitung von E-Mails auf andere Postfächer außerhalb des Digitalen Arbeitsplatzes ist nicht zulässig.

### § 8 — Pflichten datenschutzrechtlich gemeinsam verantwortlicher Schulen

§ 8 Pflichten datenschutzrechtlich gemeinsam verantwortlicher Schulen(1) Ist eine Lehrkraft an mehreren Schulen gleichzeitig eingesetzt, sind diese Schulen für die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Digitalen Arbeitsplatzes dieser Lehrkräfte im Sinne von Artikel 26 Datenschutz-Grundverordnung gemeinsam verantwortlich, soweit die Lehrkraft nicht nach § 9 Absatz 2 durch Ablage in einem entsprechend bezeichneten Ordner die datenschutzrechtliche Verantwortung erkennbar einer der beteiligten Schulen alleine zugewiesen hat. Eine betroffene Person kann ihre Rechte aus Kapitel 3 der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber jeder Schule geltend machen, an welcher die Lehrkraft tätig ist. Macht eine betroffene Person ein Recht aus Kapitel 3 der Datenschutz-Grundverordnung geltend, ist im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Schulen die Schule vorrangig zuständig und zur Erfüllung der Betroffenenrechte verpflichtet, in deren Aufgabenbereich die Lehrkraft die jeweils betroffenen personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeitet. Wird derselbe Verarbeitungsvorgang für mehrere Schulen gleichzeitig vorgenommen oder ist nicht aufklärbar, für die Zwecke welcher der gemeinsam verantwortlichen Schulen der Verarbeitungsvorgang vorgenommen wird oder wurde, ist von den betroffenen Schulen diejenige Schule im Innenverhältnis vorrangig zuständig, für die die Lehrkraft den höchsten Anteil ihrer Arbeitszeit tätig ist. Ist auch dies nicht eindeutig, haben die Schulen unverzüglich abzusprechen, wer die Betroffenenrechte erfüllt. Soweit möglich, ist vor dieser Festlegung die Lehrkraft anzuhören. Macht die betroffene Person ihre Rechte gegenüber einer Schule geltend, die zwar aufgrund der gemeinsamen Verantwortung mitverantwortlich ist, die aber nicht nach den vorangegangenen Bestimmungen intern zuständig ist, so teilt die in Anspruch genommene Schule unverzüglich der betroffenen Person mit, welche andere Schule aufgrund der internen Zuständigkeitsregelung über die Erfüllung der Betroffenenrechte entscheidet. Zugleich informiert die in Anspruch genommene Schule unverzüglich die intern zuständige Schule und fordert sie zur Erfüllung der Betroffenenrechte auf.(2) Die Schulen weisen die Lehrkräfte in geeigneter Weise auf die Einhaltung der ihnen nach § 9 obliegenden Pflichten hin.(3) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es in Bezug auf die der gemeinsamen Verantwortung unterfallenden Daten zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gekommen ist, wird die nach Absatz 1 zuständige Schule zusätzlich zu den ihr gegebenenfalls obliegenden Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung die mitverantwortlichen Schulen informieren und sich mit ihnen abstimmen. Erlangt eine nicht nach Absatz 1 zuständige Schule Hinweise darauf, dass es in Bezug auf die der gemeinsamen Verantwortung unterfallenden Daten zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gekommen ist, informiert sie unverzüglich die nach Absatz 1 zuständige Schule. Maßnahmen nach den Artikeln 33 und 34 der Datenschutz-Grundverordnung obliegen im Innenverhältnis der nach Absatz 1 zuständigen Schule. Kann die nach Absatz 1 zuständige Schule nicht innerhalb von 72 Stunden festgestellt werden, obliegen derjenigen Schule die Maßnahmen nach Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung, welche von dem Verdacht auf eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zuerst Kenntnis erlangt hat.(4) In Fällen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde, kann die Schule Einsicht in den Digitalen Arbeitsplatz der Lehrkraft nehmen, soweit dies zur Aufklärung der Schutzverletzung oder zur Entscheidung über Abhilfemaßnahmen im Rahmen der datenschutzrechtlichen Verantwortung erforderlich ist. Die Einsichtnahme darf sich nicht auf Ordner oder Kurse erstrecken, die kraft ihrer Bezeichnung eindeutig einer anderen Schule, an der die Lehrkraft tätig ist und für die sie die Digitale Bildungsplattform nutzt, zugewiesen sind. Die Einsichtnahme darf nur nach dem Vier-Augen-Prinzip erfolgen und ist mit den Namen der Einsicht nehmenden Personen, dem Datum, dem Anlass, dem Zweck und dem Ergebnis der Einsichtnahme zu dokumentieren. Die mitverantwortlichen Schulen, die oder der für die Einsicht nehmende Schule zuständige behördliche Datenschutzbeauftragte sowie die örtliche Personalvertretung sind vorab über die beabsichtigte Einsichtnahme zu informieren. Die Einsicht nehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Lehrkraft, in deren Digitalen Arbeitsplatz Einsicht genommen werden soll, kann die Einsicht nehmenden Personen bestimmen, soweit die Einsichtnahme dadurch nicht verzögert oder behindert wird. Liegt ein Fall der Verzögerung oder Behinderung vor, oder besteht aufgrund tatsächlicher Umstände die Gefahr, dass der Zweck der Einsichtnahme vereitelt werden könnte, bestimmt die Schulleitung die Einsicht nehmenden Personen. Der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der Einsicht nehmenden Schule ist die Anwesenheit stets zu gestatten.(5) Schulen führen die gemeinsame Datenverarbeitung jeweils im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Sie informieren in ihren Datenschutzinformationen allgemein über das Bestehen einer gemeinsamen Verantwortung mit anderen Schulen, soweit Lehrkräfte für mehrere Schulen die Digitale Bildungsplattform nutzen, und nennen die jeweils aktuellen Schulen, mit denen eine solche gemeinsame Verantwortung besteht. Die gemeinsam verantwortlichen Schulen unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Verpflichtungen und stellen sich insbesondere die hierfür jeweils erforderlichen Informationen wechselseitig und unverzüglich zur Verfügung.

### § 9 — Pflichten von Lehrkräften, die an mehreren Schulen gleichzeitig tätig sind

§ 9 Pflichten von Lehrkräften, die an mehreren Schulen gleichzeitig tätig sind(1) Lehrkräfte, die an mehreren Schulen gleichzeitig eingesetzt sind, unterstützen die Schulleitung nach Aufforderung zur Ermittlung der zuständigen Schule nach § 8 Absatz 1.(2) Lehrkräfte legen im Digitalen Arbeitsplatz einen Ordner mit dem Namen der Schule für jede Schule, an der sie tätig sind, an und sortieren unverzüglich alle E-Mails mit Bezug zu einer Schule vom Posteingang in den Ordner der Schule, in deren Aufgabenbereich die jeweilige E-Mail fällt. Das Anlegen von Unterordnern ist zulässig. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Lehrkräfte, die an mehreren Schulen gleichzeitig tätig sind, informieren in ihrer E-Mail-Signatur über1. die Namen aller Schulen, an denen sie tätig sind,2. die Erreichbarkeit aller Schulen, an denen sie tätig sind, mit Adresse, Telefonnummer und zentraler E-Mail-Adresse,3. die Erreichbarkeit der jeweiligen Datenschutzbeauftragten der Schulen nach Nummer 1,4. die Kategorien personenbezogener Daten der gemeinsamen Verantwortung,5. das Recht betroffener Personen, sich mit Fragen zum Datenschutz und der Geltendmachung von Rechten nach Kapitel 3 der Datenschutz-Grundverordnung an jede Schule zu wenden, an der sie tätig ist, verbunden mit der Bitte, sich an die Schule zu wenden, in deren Aufgabenbereich die Lehrkraft in Bezug auf die Belange der betroffenen Person wirkt, sofern dies der betroffenen Person bekannt ist,6. Hinweise, wo und wie die vollständigen Datenschutzinformationen nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung der betroffenen Schulen unentgeltlich und leicht zugänglich erlangt werden können.

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— Verordnung des Kultusministeriums über die Digitale Bildungsplattform (Bildungsplattformverordnung - DBPVO) Vom 4. Oktober 2024
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DigBPVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
