Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Übertragungsverordnung) Vom 5. Juni 1999*
- Ausfertigungsdatum:
- 05.06.1999
- Fundstelle:
- GBl. 1999, 262
§ 1Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Zuständigkeiten übertragen: 1. die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 25 Abs. 1 LBO und2. die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie nach § 25 Abs. 3 LBO.
§ 1Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Zuständigkeit für die Anerkennung einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Behörde als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 24 LBO übertragen.
§ 1Dem Deutschen Institut für Bautechnik werden folgende Zuständigkeiten übertragen: 1. die Anerkennung einer Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 813) sowie die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 7 BauPG,2. die Entgegennahme von Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 BauPG,3. die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 25 Abs. 1 LBO und4. die Anerkennung einer Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie nach § 25 Abs. 3 LBO.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.