DFGVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über das Deutsch-Französische Gymnasium Freiburg im Breisgau (DFGVO) Vom 11. Februar 2026

Ausfertigungsdatum:
11.02.2026
Fundstelle:
GBl. 2026, Nr. 25
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage DFGVO

Anlage (zu § 2 Absatz 4)Stundentafel der Sekundarstufe IIEine Wochenstunde entspricht einer Zeitspanne von 45 Minuten. Im Folgenden ist die Anzahl der Wochenstunden aufgeführt, die den einzelnen Fächern in den Klassen 10 bis 12 zugeordnet ist: 10. Klasse 11. Klasse 12. Klasse Pflichtfächer1) Gemeinsame Unterrichtsfächer Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld Sprache der Abteilung 4 4 4 Partnersprache 5 5 5 Moderne Fremdsprache: Englisch2) 3 3 3 Weitere moderne Fremdsprache oder alte Sprache3) 3 - - Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Gesellschaftswissenschaften: Geschichte, Geographie, Politikwissenschaft4) 4 3 3 Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 1,5 - - Philosophie (französische Schülerinnen und Schüler)5) 1 2 2 Religion oder Philosophie (nichtfranzösische Schülerinnen und Schüler)5) 1 2 2 Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Mathematik6) 5 3 3 Physik / Chemie7) 2 je Fach, 4 für beide Fächer 3 3 Biologie7) 1,5 Digitale Wissenschaften und informatische Bildung 2 - - Fächer, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind Sport8) 2 2 2 Vertiefungsfächer Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld Moderne Fremdsprache (Englisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch) - 6 6 Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld Geschichte, Geographie und Politikwissenschaft - 6 6 Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - 6 6 Philosophie und Literatur - 6 6 Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld Mathematik - 6 6 Physik - 6 6 Chemie - 6 6 Biologie - 6 6 Wahlfächer9) Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld Moderne Fremdsprache 3 3 3 Latein 3 3 3 Griechisch 3 3 3 Musik 2 3 3 Bildende Kunst 2 3 3 Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld „Mathématiques expertes“10) - 3 3 Physik 2 3 3 Chemie 2 3 3 Biologie - 3 3 Informatik - 3 3

Eingangsformel DFGVO

Aufgrund von § 8 Absatz 5 Nr. 6, § 89 Absätze 1, 2 Nummern 2 bis 4a und 5 sowie Absatz 3 Nummern 1 bis 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Oberstufenregelung des Deutsch-Französischen Gymnasiums

§ 1 Oberstufenregelung des Deutsch-Französischen GymnasiumsFür die Sekundarstufe II des Deutsch-Französischen Gymnasiums gelten das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur vom 29. Juli 2025 sowie diese Verordnung.

§ 2

Unterrichtsfächer und Stundentafel

§ 2 Unterrichtsfächer und Stundentafel(1) Der Unterricht in der Klassenstufe 10 umfasst gemeinsame Pflichtfächer für alle Schülerinnen und Schüler sowie Wahlfächer, die ihnen je nach Angebot der Schule zur Verfügung stehen. In der Klassenstufe 10 wählen die Schülerinnen und Schüler zwei Vertiefungsfächer, je nach Angebot der Schule, die sie in den Klassenstufen 11 und 12 belegen. Diese Wahl wird in der Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres bestätigt.(2) Der Unterricht in den Klassenstufen 11 und 12 umfasst je nach Angebot der Schule1. Pflichtfächer, die die gemeinsamen Unterrichtsfächer für alle Schülerinnen und Schüler sowie zwei Vertiefungsfächer nach Wahl jeder Schülerin oder jedes Schülers umfassen und2. zusätzliche Wahlfächer, die von den Schülerinnen und Schülern gewählt werden können.Jedes Fach, in dem im Rahmen des Deutsch-Französischen Abiturs eine Abschlussprüfung abgelegt wird, muss ab der Klassenstufe 10 durchgängig belegt werden. Jedes Fach, dessen Vornote in die Berechnung der Gesamtdurchschnittsnote des Deutsch-Französischen Abiturs eingeht, muss in den Klassenstufen 11 und 12 durchgängig belegt werden.(3) Die Schülerinnen und Schüler wählen entweder1. zwei Vertiefungsfächer unter den Fächern „Philosophie und Literatur“, Moderne Fremdsprache (Englisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch), „Geschichte, Geographie und Politikwissenschaft“, Mathematik oder2. zwei Vertiefungsfächer unter den Fächern Mathematik, Physik, Chemie, Biologie oder3. das Vertiefungsfach Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und ein weiteres Vertiefungsfach unter den Fächern Mathematik, Moderne Fremdsprache (Englisch), „Geschichte, Geographie und Politikwissenschaft“.(4) Die Fächer und Stundentafeln für die Klassenstufen 10, 11 und 12 ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 3

Bewertungsskala

§ 3 BewertungsskalaFür die Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler eines Deutsch-Französischen Gymnasiums (Sekundarstufe I und II) werden die Noten in ganzen Punkten auf einer Skala von 0 bis 20 Punkten bewertet, wobei 20 Punkte die beste Leistung und 10 Punkte die untere Grenze der ausreichenden Leistung bezeichnen.Die Punkte entsprechen folgenden Noten:20 bis 16 Punkte der Note „sehr gut“,15 und 14 Punkte der Note „gut“,13 und 12 Punkte der Note „befriedigend“,11 und 10 Punkte der Note „ausreichend“,9 bis 5 Punkte der Note „mangelhaft“ und4 bis 0 Punkte der Note „ungenügend“.

§ 4

Halbjahres- und Jahreszeugnisse

§ 4 Halbjahres- und Jahreszeugnisse(1) Das Schuljahr am Deutsch-Französischen Gymnasium ist in zwei Halbjahre eingeteilt. Am Ende des ersten Halbjahres wird ein Halbjahreszeugnis ausgestellt, auf dem die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Fächern ausgewiesen werden. Am Ende des zweiten Halbjahres wird ein Jahreszeugnis ausgestellt, das für jedes Fach die Note des ersten Halbjahres, die Note des zweiten Halbjahres und die Jahresnote ausweist.(2) Eine Zeugnisnote ist eine in Zahlen ausgedrückte fachlich-pädagogische Gesamtbewertung aller Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Beurteilungszeitraum in einem Fach erbracht hat und die in geeigneter Weise zu dokumentieren sind. Die Jahresnote gibt Auskunft über das Niveau, das die Schülerin oder der Schüler in dem betreffenden Fach erreicht hat. Zur Ermittlung der Jahresnote werden die Leistungen des gesamten Schuljahres, insbesondere diejenigen des zweiten Halbjahres berücksichtigt.(3) Bei Unterricht, der aus mehreren Fächern besteht oder von mehreren Lehrkräften unterrichtet wird, ist die gemeinsame Jahresnote der Durchschnitt der Jahresnoten der einzelnen beteiligten Lehrkräfte. Dieser Durchschnitt ist ab n,5 auf eine volle Punktzahl aufzurunden.(4) Auf den Jahreszeugnissen kann auch der Gesamtjahresnotendurchschnitt angegeben werden. Er ist das auf die erste Dezimale errechnete arithmetische Mittel der Jahresnoten, die in den verschiedenen Fächern erzielt wurden. Dieser Mittelwert ist ab n,05 auf die erste Dezimalstelle aufzurunden.(5) Für die Bewertungen und Zeugnisnoten gelten ergänzend die Regelungen der Notenbildungsverordnung.

§ 5

Klassenkonferenz

§ 5 Klassenkonferenz(1) Die Klassenkonferenz befasst sich mit allen pädagogischen Fragen, die für die Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler und das Klassengeschehen von Bedeutung sind. Am Ende jedes Schuljahres wird die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe von der Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters beschlossen.(2) Abstimmungsberechtigt sind die oder der Vorsitzende und alle Fachlehrkräfte, die die betreffenden Schülerinnen und Schüler unterrichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 6

Versetzung, Verlassen der Schule

§ 6 Versetzung, Verlassen der Schule(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird von der Klassenstufe 10 in die Klassenstufe 11 versetzt, wenn im Jahreszeugnis1. in allen Pflichtfächern mindestens 8 von 20 Notenpunkten erreicht werden oder2. ein Gesamtdurchschnitt in allen Pflicht- und Wahlfächern von mindestens 8 von 20 Notenpunkten erreicht wird; sofern in nicht mehr als zwei Pflichtfächern die Leistungen unter 8 Notenpunkten liegen und in keinem Fach der Fächergruppe Sprache der Abteilung, Partnersprache, Mathematik und Englisch weniger als 5 von 20 Notenpunkten erreicht werden.(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird von der Klassenstufe 11 in die Klassenstufe 12 versetzt, wenn im Jahreszeugnis1. in allen Pflichtfächern mindestens 10 von 20 Notenpunkten erreicht werden oder2. ein Gesamtdurchschnitt in allen Pflicht- und Wahlfächern von mindestens 10 von 20 Notenpunkten erreicht wird, sofern in nicht mehr als zwei Pflichtfächern weniger als 10 von 20 Notenpunkten erreicht werden und in keinem Fach der Fächergruppe der Vertiefungsfächer, Sprache der Abteilung und Partnersprache weniger als 5 von 20 Notenpunkten erreicht werden.(3) In Ausnahmefällen kann die Versetzungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler der Klassenstufe 10, die oder der nach Absatz 1 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass ihre oder seine Leistungen nur vorübergehend für die Versetzung nicht ausreichen und zu erwarten ist, dass nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse entsprochen wird. Begründung und Abstimmungsergebnis sind in der Niederschrift festzuhalten. In besonderen Fällen kann die Klassenkonferenz die Versetzungsentscheidung auch hinausschieben und der Schülerin oder dem Schüler die Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 11 bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestatten. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz ist die Versetzungsentscheidung ausgesetzt“; die von der Schülerin oder dem Schüler erreichten Noten werden in dieses Zeugnis eingetragen. Die endgültige Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung wird im Zeugnis am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 11 vermerkt.(4) Eine Versetzung auf Probe oder eine Versetzung durch Nachprüfung ist unzulässig.(5) Eine Schülerin oder ein Schüler, kann bei Nichtversetzung die Klassenstufe einmal wiederholen.(6) Eine Schülerin oder ein Schüler muss das Gymnasium verlassen, wenn sie oder er1. aus einer Klassenstufe, die wiederholt wurde, nicht versetzt wird oder2. nach Wiederholung einer Klassenstufe auch aus der nachfolgenden nicht versetzt wird.Eine abweichende Entscheidung wird von der Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit getroffen. § 6 der Versetzungsordnung Gymnasien gilt entsprechend.

§ 7

Deutsch-Französisches Abitur

§ 7 Deutsch-Französisches AbiturFür das Deutsch-Französische Abitur gelten die Anlagen III bis V zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur vom 29. Juli 2025.

§ 8

Übergangsregelung

§ 8 ÜbergangsregelungIm Schuljahr 2025/2026 gilt die Verordnung des Kultusministeriums zur Abiturprüfung sowie zur Versetzung und zur Stundentafel in Sekundarstufe II am deutsch-französischen Gymnasium in Freiburg vom 23. November 2008 (GBl. S. 484), die durch Verordnung vom 16. Juli 2010 (GBl. S. 719) geändert worden ist, für die Klassenstufen 11 und 12 sowie im Schuljahr 2026/2027 für die Klassenstufe 12 fort.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums zur Abiturprüfung sowie zur Versetzung und zur Stundentafel in Sekundarstufe II am deutsch-französischen Gymnasium in Freiburg vom 23. November 2008 (GBl. S. 484), die durch Verordnung vom 16. Juli 2010 (GBl. S. 719) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.