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title: "DBZV — Verordnung der Landesregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Dienstbezügezuschlagsverordnung - DBZV) Vom 6. November 2007"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T16:44:38+00:00"
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# DBZV — Verordnung der Landesregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Dienstbezügezuschlagsverordnung - DBZV) Vom 6. November 2007

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 06.11.2007
*Fundstelle:* GBl. 2007, 490, ber. S. 607


### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

### Eingangsformel DBZV

Auf Grund von § 72 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für 1. die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten,2. die Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter.

### § 2 — Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

§ 2 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit(1) Begrenzt dienstfähige Beamte und Richter erhalten zu den laufenden Dienstbezügen nach § 72 a Abs. 1 BBesG einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. (2) Der Zuschlag beträgt fünf Prozent der Dienstbezüge, die ein begrenzt Dienstfähiger bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde, mindestens jedoch 220 €. Werden Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 BBesG gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag. (3) Zu den Dienstbezügen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 gehören: 1. das Grundgehalt,2. die Leistungsbezüge für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,3. der Familienzuschlag,4. die Amts- und Stellenzulagen,5. die Ausgleichs- und Überleitungszulagen.

### § 3 — Ausschluss des Zuschlags

§ 3 Ausschluss des ZuschlagsEin Zuschlag nach dieser Verordnung wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag auf Grund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung nach § 6 Abs. 2 BBesG zusteht.

### § 4 — Nachzahlungen für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller für die Jahre 2002 bis 2006

§ 4 Nachzahlungen für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller für die Jahre 2002 bis 2006Für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller, die wegen ihrer festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit eine höhere als die nach § 72 a Abs. 1 BBesG vorgesehene Besoldung schriftlich geltend gemacht haben, finden die §§ 2 und 3 entsprechend Anwendung. Die Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen Geltendmachung.

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— Verordnung der Landesregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Dienstbezügezuschlagsverordnung - DBZV) Vom 6. November 2007
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DBezZuschlVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
