Verordnung der Landesregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Dienstbezügezuschlagsverordnung - DBZV) Vom 6. November 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 06.11.2007
- Fundstelle:
- GBl. 2007, 490, ber. S. 607
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Auf Grund von § 72 a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für 1. die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten,2. die Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter.
Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 2 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit(1) Begrenzt dienstfähige Beamte und Richter erhalten zu den laufenden Dienstbezügen nach § 72 a Abs. 1 BBesG einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. (2) Der Zuschlag beträgt fünf Prozent der Dienstbezüge, die ein begrenzt Dienstfähiger bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde, mindestens jedoch 220 €. Werden Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 BBesG gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag. (3) Zu den Dienstbezügen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 gehören: 1. das Grundgehalt,2. die Leistungsbezüge für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,3. der Familienzuschlag,4. die Amts- und Stellenzulagen,5. die Ausgleichs- und Überleitungszulagen.
Ausschluss des Zuschlags
§ 3 Ausschluss des ZuschlagsEin Zuschlag nach dieser Verordnung wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag auf Grund der Altersteilzeitzuschlagsverordnung nach § 6 Abs. 2 BBesG zusteht.
Nachzahlungen für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller für die Jahre 2002 bis 2006
§ 4 Nachzahlungen für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller für die Jahre 2002 bis 2006Für Kläger, Widerspruchsführer und Antragsteller, die wegen ihrer festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit eine höhere als die nach § 72 a Abs. 1 BBesG vorgesehene Besoldung schriftlich geltend gemacht haben, finden die §§ 2 und 3 entsprechend Anwendung. Die Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen Geltendmachung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.