CoronaVO WfbM · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung WfbM - CoronaVO WfbM) Vom 9. Juli 2020*

Ausfertigungsdatum:
09.07.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 629
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 4 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Der Zutritt zu Einrichtungen, die Leistungen nach den §§ 1 bis 3 erbringen, und die Teilnahme an diesen Angeboten durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, sind nicht gestattet.(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Fälle des § 1 nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2020 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/coronaverordnung), wird verordnet:

§ 1

Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen, Förderstätten und Einrichtungen anderer ...

§ 1 Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen, Förderstätten und Einrichtungen anderer Leistungsanbieter(1) In anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie angegliederten Förderstätten nach § 219 Absatz 3 SGB IX und in Einrichtungen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung zulässig, wenn 1. ein Maßnahmenkonzept vorliegt, aus dem erkennbar wird, wie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der beschäftigten Menschen mit Behinderung wirksam erbracht werden können,2. in diesen Einrichtungen möglichst in Kleingruppen, deren Größe entsprechend der körperlichen Konstitution der beschäftigten Menschen mit Behinderung und den räumlichen Gegebenheiten festgelegt wurde, gearbeitet oder betreut wird,3. die Kleingruppen möglichst getrennt nach Wohngruppen und Wohnheimen oder zuhause wohnenden Menschen mit Behinderung zusammengestellt werden und4. ein Infektionsschutzkonzept des Trägers für die Fahrdienste und den Betrieb der Werkstatt und der Förderstätte vorliegt, das Schließungsszenarien für den Infektionsfall umfasst. (2) Ist eine Förderstätte unmittelbar mit dem Wohnheim verbunden oder eine Förderstätte nicht an eine Werkstatt angegliedert, gelten die Voraussetzungen Absatz 1 Nummern 2 bis 4 entsprechend. (3) Die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen, deren geordnete Betreuung und Versorgung tagsüber zuhause nicht gewährleistet werden kann, soll durch die Einrichtungsträger sichergestellt werden. Diese Notbetreuung hat bei einem begrenzten Angebot von Plätzen Vorrang vor einer Beschäftigung und Betreuung nach den Absätzen 1 und 2. Dies gilt nicht, wenn bei minderjährigen Menschen die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 gegeben sind.

§ 2

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

§ 2 Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation(1) In allen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 SGB IX sind die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der beruflichen Rehabilitation nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig. (2) Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten. Die Gruppengrößen sind hieran auszurichten. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. (3) Der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen, insbesondere durch eine zeitliche Staffelung, so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Absatz 2 und eine Trennung der Gruppen von Maßnahmenteilnehmerinnen und -teilnehmern eingehalten werden können. (4) Die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen 1. ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, und2. alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden. (5) Die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen. Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden. (6) Der Einrichtungsträger entscheidet im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Leistungsträger, für welche Personen die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach den Absätzen 2 bis 5 möglich ist.

§ 3

Angebote in der Eingliederungshilfe

§ 3 Angebote in der Eingliederungshilfe(1) Angebote in interdisziplinären Frühförderstellen nach § 46 SGB IX, heilpädagogische Angebote nach § 79 SGB IX und Angebote von familienentlastenden Diensten in der Behindertenhilfe sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulässig. (2) Voraussetzung für die Angebote nach Absatz 1 ist die Einhaltung eines angebotsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Der Träger des Angebots hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Der Zutritt von externen Personen zu den Örtlichkeiten der in Absatz 1 genannten Angebote aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen, ist mit Zustimmung des Trägers des Angebots gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 4

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 4 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Der Zutritt zu Einrichtungen, die Leistungen nach den §§ 1 bis 3 erbringen, und die Teilnahme an diesen Angeboten durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, sind nicht gestattet.(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Fälle des § 1 nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2020 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 31. August 2020 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.