Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung WfMB - CoronaVO WfMB) Vom 18. März 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 127
Zutritts- und Teilnahmeverbot
§ 4 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Der Zutritt zu Einrichtungen, die Leistungen nach den §§ 1 bis 3 erbringen, und die Teilnahme an diesen Angeboten durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, sind nicht gestattet.(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Fälle des § 1 nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2020 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385, 1386) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/coronaverordnung), wird verordnet:
Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen, Förderstätten und Einrichtungen anderer ...
§ 1 Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen, Förderstätten und Einrichtungen anderer Leistungsanbieter(1) In anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie angegliederten Förderstätten nach § 219 Absatz 3 SGB IX und in Einrichtungen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung zulässig, wenn 1. ein Maßnahmenkonzept vorliegt, aus dem erkennbar wird, wie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der beschäftigten Menschen mit Behinderung wirksam erbracht werden können,2. in diesen Einrichtungen möglichst in Kleingruppen, deren Größe entsprechend der körperlichen Konstitution der beschäftigten Menschen mit Behinderung und den räumlichen Gegebenheiten festgelegt wurde, gearbeitet oder betreut wird,3. die Kleingruppen möglichst getrennt nach Wohngruppen und Wohnheimen oder zuhause wohnenden Menschen mit Behinderung zusammengestellt werden und4. ein Infektionsschutzkonzept des Trägers für die Fahrdienste und den Betrieb der Werkstatt und der Förderstätte vorliegt, das Schließungsszenarien für den Infektionsfall umfasst. (2) Ist eine Förderstätte unmittelbar mit dem Wohnheim verbunden oder eine Förderstätte nicht an eine Werkstatt angegliedert, gelten die Voraussetzungen Absatz 1 Nummern 2 bis 4 entsprechend. (3) Die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderungen, deren geordnete Betreuung und Versorgung tagsüber zuhause nicht gewährleistet werden kann, soll durch die Einrichtungsträger sichergestellt werden. Diese Notbetreuung hat bei einem begrenzten Angebot von Plätzen Vorrang vor einer Beschäftigung und Betreuung nach den Absätzen 1 und 2. Dies gilt nicht, wenn bei minderjährigen Menschen die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 gegeben sind.
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
§ 2 Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation(1) In allen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 SGB IX sind die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der beruflichen Rehabilitation nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig. (2) Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten. Die Gruppengrößen sind hieran auszurichten. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. (3) Der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen, insbesondere durch eine zeitliche Staffelung, so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Absatz 2 und eine Trennung der Gruppen von Maßnahmenteilnehmerinnen und -teilnehmern eingehalten werden können. (4) Die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen 1. ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, und2. alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden. (5) Die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen. Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden. (6) Der Einrichtungsträger entscheidet im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Leistungsträger, für welche Personen die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach den Absätzen 2 bis 5 möglich ist.
Angebote in der Eingliederungshilfe
§ 3 Angebote in der Eingliederungshilfe(1) Angebote in interdisziplinären Frühförderstellen nach § 46 SGB IX, heilpädagogische Angebote nach § 79 SGB IX und Angebote von familienentlastenden Diensten in der Behindertenhilfe sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulässig. (2) Voraussetzung für die Angebote nach Absatz 1 ist die Einhaltung eines angebotsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Der Träger des Angebots hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes dies erfordert. (4) Der Zutritt von externen Personen zu den Örtlichkeiten der in Absatz 1 genannten Angebote aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen, ist mit Zustimmung des Trägers des Angebots gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
Zutritts- und Teilnahmeverbot
§ 4 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Der Zutritt zu Einrichtungen, die Leistungen nach den §§ 1 bis 3 erbringen, und die Teilnahme an diesen Angeboten durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, sind nicht gestattet.(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Fälle des § 1 nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2020 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 31. August 2020 außer Kraft.
Allgemeines Betretungs- und Teilnahmeverbot
§ 5 Allgemeines Betretungs- und TeilnahmeverbotDen folgenden Personen ist der Zutritt zu Einrichtungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 102 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 SGB IX erbringen, untersagt: 1. Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, und2. Personen mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 23. Mai 2020 außer Kraft.
Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen und angegliederten Förderstätten
§ 1 Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen und angegliederten Förderstätten(1) In allen anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie angegliederten Förderstätten nach § 219 Absatz 3 SGB IX ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung untersagt, sofern keine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 1a vorliegt.(2) Menschen mit Behinderung, die in diesen Einrichtungen beschäftigt und betreut werden, dürfen die betreffenden Einrichtungen für die oben genannten Zwecke der Beschäftigung und Betreuung nicht betreten, sofern keine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 1a vorliegt.(3) Die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung und das Betreten der Einrichtungen durch Menschen mit Behinderung ist gestattet, wenn 1. die Zahl der hierfür genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf ein Viertel der am 19. März 2020 in einer Werkstatt und angegliederten Förderstätte vorhandenen Plätze beschränkt ist,2. die Menschen mit Behinderung freiwillig an den Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten teilnehmen,3. einzeln oder in Kleingruppen mit höchstens sechs Menschen mit Behinderung gearbeitet oder betreut wird,4. die Kleingruppen getrennt nach Wohngruppen und Wohnheimen oder zu Hause wohnenden Menschen mit Behinderung zusammengestellt werden und5. ein Infektionsschutzkonzept des Trägers für die Fahrdienste und den Betrieb der Werkstatt und der Förderstätte vorliegt. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 5 gegeben sind.
Notbetreuung
§ 1a Notbetreuung(1) Für minderjährige Menschen mit Behinderung, die Werkstätten für behinderte Menschen oder Förderstätten besuchen, soll der Einrichtungsträger ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen, soweit und solange im Fall von Erziehungsberechtigten, die mit dem minderjährigen Menschen zuhause wohnen, beide Erziehungsberechtigte, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende des minderjährigen Menschen mit Behinderung in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 Corona-Verordnung tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung tagsüber gehindert sind. Entsprechendes gilt für betreuungsbedürftige volljährige Menschen mit Behinderungen, wenn kein Angehöriger oder rechtlicher Betreuer zur Verfügung steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen kann oder aus sonstigen wichtigen Gründen keine geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung tagsüber zuhause sichergestellt werden kann. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn bei dem minderjährigen Menschen die Voraussetzungen nach § 5 gegeben sind.
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
§ 2 Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind in allen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 SGB IX die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der Beruflichen Rehabilitation untersagt. Die Maßnahmenteilnehmer dürfen die betreffenden Einrichtungen einschließlich aller Geschäftsstellen nicht betreten. (2) Die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der Beruflichen Rehabilitation sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist: 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung der Gruppen von Maßnahmenteilnehmerinnen und -teilnehmern eingehalten werden können,3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden, 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. (3) Der Einrichtungsträger entscheidet im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Leistungsträger, für welche Personen die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der Beruflichen Rehabilitation nach Absatz 2 möglich ist.
Ausnahmen
§ 4 AusnahmenAusgenommen von den Verboten nach § 1 sind Menschen mit Behinderungen, die in Wohnheimen mit unmittelbar räumlich verbundenen Förderstätten wohnen oder eine reine Förderstätte ohne Werkstatt besuchen, wenn die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 entsprechend erfüllt sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.
Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen, angegliederten Förderstätten und in ...
§ 1 Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen, angegliederten Förderstätten und in Einrichtungen anderer Leistungsanbieter(1) In allen anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie angegliederten Förderstätten nach § 219 Absatz 3 SGB IX ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung untersagt, sofern keine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 1a vorliegt. Dies gilt für Einrichtungen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX entsprechend.(2) Menschen mit Behinderung, die in diesen Einrichtungen beschäftigt und betreut werden, dürfen die betreffenden Einrichtungen für die oben genannten Zwecke der Beschäftigung und Betreuung nicht betreten, sofern keine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 1a vorliegt.(3) Die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung und das Betreten der Einrichtungen durch Menschen mit Behinderung ist gestattet, wenn 1. ein Maßnahmenkonzept vorliegt, aus dem erkennbar wird, wie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der beschäftigten Menschen mit Behinderung wirksam erbracht werden können, 2. die Menschen mit Behinderung freiwillig an den Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten teilnehmen,3.in der Werkstatt und in Einrichtungen anderer Leistungsanbieter einzeln oder in Kleingruppen, deren Größe entsprechend der körperlichen Konstitution der beschäftigten Menschen mit Behinderung und den räumlichen Gegebenheiten festgelegt wurde, gearbeitet oder betreut wird,4. in der Förderstätte einzeln oder in Kleingruppen mit höchstens drei Menschen mit Behinderung betreut wird, 5.die Kleingruppen möglichst getrennt nach Wohngruppen und Wohnheimen oder zu Hause wohnenden Menschen mit Behinderung zusammengestellt werden,6.ein Infektionsschutzkonzept des Trägers für die Fahrdienste und den Betrieb der Werkstatt und der Förderstätte vorliegt, das Schließungsszenarien für den Infektionsfall umfasst. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 5 gegeben sind.
Notbetreuung
§ 1a Notbetreuung(1) Für minderjährige Menschen mit Behinderung, die Werkstätten für behinderte Menschen oder Förderstätten sowie Einrichtungen anderer Leistungsanbieter besuchen, soll der Einrichtungsträger ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen, soweit und solange im Fall von Erziehungsberechtigten, die mit dem minderjährigen Menschen zuhause wohnen, beide Erziehungsberechtigte, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende des minderjährigen Menschen mit Behinderung in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 Corona-Verordnung tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung tagsüber gehindert sind. Entsprechendes gilt für betreuungsbedürftige volljährige Menschen mit Behinderungen, wenn kein Angehöriger oder rechtlicher Betreuer zur Verfügung steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen kann oder aus sonstigen wichtigen Gründen keine geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung tagsüber zuhause sichergestellt werden kann. Diese Notbetreuung hat bei einem begrenzten Angebot von Plätzen Vorrang vor einer Beschäftigung und Betreuung nach § 1 Absatz 3.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn bei dem minderjährigen Menschen die Voraussetzungen nach § 5 gegeben sind.
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
§ 2 Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind in allen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 SGB IX die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der beruflichen Rehabilitation nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig. (2) Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten. Die Gruppengrößen sind hieran auszurichten. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. (3) Der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Absatz 2 und eine Trennung der Gruppen von Maßnahmenteilnehmerinnen und -teilnehmern eingehalten werden können. (4) Die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen 1.ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, 2.alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden. (5) Die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen. Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden. (6) Der Einrichtungsträger entscheidet im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Leistungsträger, für welche Personen die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach den Absätzen 2 bis 5 möglich ist.
Durchführung von Gruppenangeboten in der Eingliederungshilfe
§ 3 Durchführung von Gruppenangeboten in der Eingliederungshilfe (1) Die Durchführung von Gruppenangeboten in interdisziplinären Frühförderstellen nach § 46 SGB IX ist mit der Maßgabe zulässig, dass nicht mehr als drei Kinder teilnehmen. (2) Die Durchführung von heilpädagogischen Gruppenangeboten nach § 79 SGB IX und Gruppenangeboten von familienentlastenden Diensten in der Behindertenhilfe ist mit der Maßgabe zulässig, dass nicht mehr als sechs Personen teilnehmen.
Allgemeines Betretungs- und Teilnahmeverbot
§ 5 Allgemeines Betretungs- und TeilnahmeverbotDen folgenden Personen ist der Zutritt zu Einrichtungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 102 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 SGB IX erbringen, untersagt: 1. Personen, die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, und 2. Personen mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. Juli 2020 außer Kraft.
Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen, angegliederten Förderstätten und in ...
§ 1 Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen, angegliederten Förderstätten und in Einrichtungen anderer Leistungsanbieter(1) In allen anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie angegliederten Förderstätten nach § 219 Absatz 3 SGB IX ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung untersagt, sofern keine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 1a vorliegt. Dies gilt für Einrichtungen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX entsprechend.(2) Menschen mit Behinderung, die in diesen Einrichtungen beschäftigt und betreut werden, dürfen die betreffenden Einrichtungen für die oben genannten Zwecke der Beschäftigung und Betreuung nicht betreten, sofern keine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 1a vorliegt.(3) Die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung und das Betreten der Einrichtungen durch Menschen mit Behinderung ist gestattet, wenn 1. ein Maßnahmenkonzept vorliegt, aus dem erkennbar wird, wie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der beschäftigten Menschen mit Behinderung wirksam erbracht werden können, 2. in diesen Einrichtungen möglichst in Kleingruppen, deren Größe entsprechend der körperlichen Konstitution der beschäftigten Menschen mit Behinderung und den räumlichen Gegebenheiten festgelegt wurde, gearbeitet oder betreut wird, 3. die Kleingruppen möglichst getrennt nach Wohngruppen und Wohnheimen oder zuhause wohnenden Menschen mit Behinderung zusammengestellt werden, und 4. ein Infektionsschutzkonzept des Trägers für die Fahrdienste und den Betrieb der Werkstatt und der Förderstätte vorliegt, das Schließungsszenarien für den Infektionsfall umfasst. (4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 5 gegeben sind.
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
§ 2 Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation(1) Bis zum Ablauf des 22. Juli 2020 sind in allen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 SGB IX die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der beruflichen Rehabilitation nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig. (2) Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten. Die Gruppengrößen sind hieran auszurichten. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. (3) Der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Absatz 2 und eine Trennung der Gruppen von Maßnahmenteilnehmerinnen und -teilnehmern eingehalten werden können. (4) Die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen 1.ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, 2.alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden. (5) Die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen. Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden. (6) Der Einrichtungsträger entscheidet im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Leistungsträger, für welche Personen die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach den Absätzen 2 bis 5 möglich ist.
Durchführung von Gruppenangeboten in der Eingliederungshilfe
§ 3 Durchführung von Gruppenangeboten in der Eingliederungshilfe (1) Die Durchführung von Gruppenangeboten in interdisziplinären Frühförderstellen nach § 46 SGB IX ist mit der Maßgabe zulässig, dass nicht mehr als drei Kinder teilnehmen. (2) Die Durchführung von heilpädagogischen Gruppenangeboten nach § 79 SGB IX und Gruppenangeboten von familienentlastenden Diensten in der Behindertenhilfe ist mit der Maßgabe zulässig, dass nicht mehr als sieben Personen teilnehmen.
Ausnahmen
§ 4 AusnahmenAusgenommen von den Verboten nach § 1 sind Menschen mit Behinderungen, die in Wohnheimen mit unmittelbar räumlich verbundenen Förderstätten wohnen oder eine reine Förderstätte ohne Werkstatt besuchen, wenn die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 entsprechend erfüllt sind.
Auf Grund von § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 8 Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/) sowie § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG wird verordnet:
Untersagung der Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen und angegliederten ...
§ 1 Untersagung der Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen und angegliederten Förderstätten(1) In allen anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie angegliederten Förderstätten nach § 219 Absatz 3 SGB IX ist die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung untersagt, sofern keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt. (2) Menschen mit Behinderung, die in diesen Einrichtungen beschäftigt und betreut werden, dürfen die betreffenden Einrichtungen für die oben genannten Zwecke der Beschäftigung und Betreuung nicht betreten, sofern keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt. (3) Für minderjährige Menschen mit Behinderung, die die Einrichtung besuchen, soll der Einrichtungsträger ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot zur Verfügung stellen, soweit und solange im Fall von Erziehungsberechtigten, die mit dem minderjährigen Menschen zuhause wohnen, beide Erziehungsberechtigte, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende des minderjährigen Menschen mit Behinderung in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 Corona-VO tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung tagsüber gehindert sind. Entsprechendes gilt für betreuungsbedürftige volljährige Menschen mit Behinderungen, wenn kein Angehöriger oder rechtlicher Betreuer zur Verfügung steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen kann oder aus sonstigen wichtigen Gründen keine geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung tagsüber zuhause sichergestellt werden kann. (4) Absatz 3 greift nicht, wenn bei dem minderjährigen Menschen die Voraussetzungen nach § 5 gegeben sind.
Untersagung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
§ 2 Untersagung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation(1) In allen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 SGB IX ist die Durchführung von beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Präsenzmaßnahmen der Beruflichen Rehabilitation untersagt. (2) Die Maßnahmenteilnehmer dürfen die betreffenden Einrichtungen einschließlich aller Geschäftsstellen nicht betreten.
Untersagung der Durchführung von Gruppenangeboten in der Eingliederungshilfe
§ 3 Untersagung der Durchführung von Gruppenangeboten in der EingliederungshilfeDie Durchführung von Gruppenangeboten in interdisziplinären Frühförderstellen nach § 46 SGB IX, heilpädagogischen Gruppenangebote nach § 79 SGB IX und Gruppenangeboten der Eingliederungshilfe zur Unterstützung im Alltag ist untersagt.
Ausnahmen
§ 4 Ausnahmen(1) Ausgenommen von den Verboten nach § 1 bis § 3 sind Menschen mit Behinderungen, die in Wohnheimen mit unmittelbar räumlich verbundenen Förderstätten wohnen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim oder in einer Wohngruppe wohnen und durch den jeweiligen Träger keine ganztägige geordnete Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann.
Allgemeines Betretungs- und Teilnahmeverbot
§ 5 Allgemeines Betretungs- und TeilnahmeverbotDen folgenden Personen ist der Zutritt zu Einrichtungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 102 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 SGB IX erbringen, untersagt: 1. Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, und2. Personen, die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, und3. Personen mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.