Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Vergnügungsstätten (Corona-Verordnung Vergnügungsstätten - CoronaVO Vergnügungsstätten) Vom 10. Mai 2020***
- Ausfertigungsdatum:
- 10.05.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 281
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 5 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, sowie deren Kundschaft, unbeschadet der sich aus sonstigen Rechtsvorschriften ergebenden weitergehenden Verpflichtungen.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 2 Allgemeine Schutzmaßnahmen(1) Beschäftigte und Kundschaft, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen Vergnügungsstätten nicht betreten. (2) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. (3) Bewirtung und Getränkeservice haben bis 17. Mai 2020 zu unterbleiben. Ab dem 18. Mai 2020 gelten für die Bewirtung und den Getränkeservice die für Gaststätten maßgeblichen Vorschriften, soweit die CoronaVO nichts anderes vorsieht. (4) Durch Aushang außerhalb der Vergnügungsstätte sind die die Kundschaft betreffenden Vorgaben, die in der Vergnügungsstätte gelten, insbesondere Abstandsregelungen, Hygienevorgaben und eine vom Betreiber vorgesehene Reservierung, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.
Abstandsregelungen
§ 3 Abstandsregelungen(1) Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, soweit die CoronaVO nichts anderes zulässt. (2) Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (3) Die Kommunikation der Beschäftigten mit der Kundschaft ist auf ein Minimum zu beschränken.
Hygiene und Desinfektion
§ 4 Hygiene und Desinfektion(1) Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten. (2) Vor Betreten der Vergnügungsstätte ist die Kundschaft über Reinigungsmöglichkeiten der Hände unter Bereitstellen von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren und auf die Verpflichtung zur Nutzung hinzuweisen. (3) Flächen und Gegenstände, insbesondere Spielautomaten, Tresen, Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sowie Sanitär- und Pausenräume sind nach Verschmutzung sofort, ansonsten mindestens einmal täglich angemessen zu reinigen. (4) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz und Desinfektion der notwendigerweise häufig berührten Arbeitsgeräte, insbesondere Tastatur, Touchbildschirm und Rechen, sicherzustellen. (5) Die Arbeitgeber haben den Beschäftigten für den gesamten Arbeitstag nichtmedizinische Alltagsmasken oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckungen in ausreichender Anzahl bereitzustellen. (6) Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen mit Blick auf den Arbeitsschutz und aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung oder der Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt. (7) Eingesetzte Utensilien, insbesondere Spielkarten, Jetons und Würfel, sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu desinfizieren. (8) Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Gästen dienen, sind zu nutzen.
Zahlungsabwicklung
§ 5 ZahlungsabwicklungDie Bezahlung soll nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit soll hingewiesen werden. Bei Barzahlung hat die Geldübergabe über eine hierfür geeignete Vorrichtung oder Ablagefläche zu erfolgen, um einen direkten Kontakt zwischen dem Beschäftigten und der Kundschaft zu vermeiden.
Weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
§ 6 Weitere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. Soweit möglich sollen Parkplätze für Beschäftigte bereitgestellt werden, um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu vermeiden. (2) Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Auf die Beteiligung des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist zu achten. (3) Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. (4) Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.