CoronaVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) Vom 15. September 2021*)

Ausfertigungsdatum:
15.09.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 794
182 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2, 3 und 4 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 1,5 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 390 erreicht oder überschreitet;4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Abweichend von Satz 1 findet unabhängig von der Höhe der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz beziehungsweise der landesweiten Auslastung der Intensivbetten (AIB) die Alarmstufe II bis einschließlich 1. Februar 2022 Anwendung. Die Landesregierung behält sich vor, bei besonders hohem Infektionsgeschehen, spätestens wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 9 erreicht oder überschreitet, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für das Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass eine für eine Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in der Alarmstufe mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern,3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 500 Besucherinnen und Besuchern. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts und ohne Durchführung einer Datenverarbeitung zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Stadt- und Volksfeste

§ 11 Stadt- und Volksfeste(1) Stadt- und Volksfeste sind 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher zulässig,3. in der Alarmstufe II untersagt. Beim Aufenthalt auf dem Gelände eines Stadt- oder Volksfests oder an den Ständen gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1; beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen und in der Alarmstufe durch geeignete Maßnahmen eine Kapazitätsbegrenzung von 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besucher unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sicherzustellen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II untersagt. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern und Warmlufträumen, ist in der Basis- und Warnstufe ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung; in den Alarmstufen ist der Betrieb untersagt. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II untersagt. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; abweichend von §§ 9 bis 12 der Gaststättenverordnung vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 195, ber. 1992 S. 227), die zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 112, ber. S. 273) geändert worden ist, beginnt die Sperrzeit um 22:30 Uhr. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Zutrittsbeschränkungen möglich. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Einrichtungen gelten zusätzlich zu den Zutrittsregelungen des Satzes 1 die Vorgaben des § 9 für die teilnehmenden Personen. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR- Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet,4. in der Alarmstufe II der Zutritt nicht gestattet; immunisierte externe Personen haben abweichend von Halbsatz 1 einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummern 2 und 3 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen 1. der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,2. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,3. Tankstellen,4. Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs,5. der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,6. Reinigungen und Waschsalons,7. Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen bleibt § 28b Absatz 2 IfSG unberührt. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17b

Lokale Alkoholverbote

§ 17b Lokale AlkoholverboteIn der Alarmstufe II ist der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von der zuständigen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder an sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmakse trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Absatz 2 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4, Satz 3 oder 4, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 3 Nummern 1, 2 oder 4, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder ein Stadt- oder Volksfest abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1a Nummer 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 am Ende oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 eine Messe oder Austellung oder ein Stadt- oder Volksfest abhält oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung clubähnlich betreibt,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder eine Messe oder Ausstellung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte oder eine ähnliche Einrichtung außerhalb der erlaubten Zeiten betreibt,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,17a. entgegen § 17b an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert,17b. entgegen § 17c Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume müssen in der Warn- und den Alarmstufen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (1a) Soweit in Teil 2 der Zutritt zu den dort genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt diese Testpflicht nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt,3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. (2) Im Sinne der Absätze 1 und 1a ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises zulässig, sofern der Zutritt von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht wird oder nur immunisierten Personen oder nur immunisierten Personen mit zusätzlichem Testnachweis gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten sowie zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten nach den Verordnungen nach § 21 stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 17. Dezember 2021 V1) geändert worden ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen und Untersagungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 17a

Lokale Ausgangsbeschränkungen

§ 17a Lokale Ausgangsbeschränkungen(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) von mindestens 1 500 fest, so hat es dies unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Maßnahmen des Absatzes 2 gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. (2) In den Fällen des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,3. Versammlungen im Sinne des § 12,4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für die in § 5 Absatz 1 Satz 3, Absätzen 2 und 3 genannten Personen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach Absatz 2 eine seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 1 500 fest, so hat es diese Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 treten einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft. Für die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 28. Januar 2022 liegenden Tage mitgezählt; in diesem Fall macht die zuständige Behörde am 27. Januar 2022 bekannt, dass die jeweiligen Rechtswirkungen des Satzes 2 am 28. Januar 2022 eintreten.

§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2, 3 und 4 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 1,5 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe I liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 390 erreicht oder überschreitet;4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet und wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage behält sich die Landesregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen; Grundlage hierfür ist die Risikobewertung und Prognose des Landesgesundheitsamtes zur Entwicklung des Infektionsgeschehens auf Basis der in Satz 1 genannten Parameter. Die Landesregierung wird darauf aufbauend die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen mindestens alle vier Wochen erneut überprüfen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für das Eintreten einer höheren Stufe ist erforderlich, dass eine für diese Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurde; abweichend hiervon tritt die Alarmstufe II ein, wenn beide maßgeblichen Zahlen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurden. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn beide für eine Stufe maßgeblichen Zahlen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden; abweichend hiervon ist für den Übergang der Alarmstufe II in die Alarmstufe I erforderlich, dass eine der maßgeblichen Zahlen der Alarmstufe II an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in der Alarmstufe Ia) in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 1 500 Besucherinnen und Besuchern, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 3 000 Besucherinnen und Besuchern,b) im Freien mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 3 000 Besucherinnen und Besuchern, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 6 000 Besucherinnen und Besuchern,3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 500 Besucherinnen und Besuchern. Soweit die Personenzahl von 500 Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe I überschritten wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber feste Plätze einzurichten; für bis zu 10 % der nach Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Besucherinnen und Besucher sind Stehplätze zulässig, im Übrigen sind Sitzplätze zuzuweisen. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts und ohne Durchführung einer Datenverarbeitung zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Stadt- und Volksfeste

§ 11 Stadt- und Volksfeste(1) Stadt- und Volksfeste sind 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. in der Alarmstufe I nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher mit höchstens 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besuchern zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 3 000 Besucherinnen und Besuchern, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 6 000 Besucherinnen und Besuchern.3. in der Alarmstufe II untersagt. Beim Aufenthalt auf dem Gelände eines Stadt- oder Volksfests oder an den Ständen gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt. Fastnachtsumzüge und vergleichbare Veranstaltungen, die nicht stationär an einem Veranstaltungsort abgehalten werden, sind in den Alarmstufen untersagt. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven sowie der Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport ist immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in den Alarmstufen untersagt.4. in der Alarmstufe II untersagt. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern und Warmlufträumen, ist in der Basis- und Warnstufe ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung; in den Alarmstufen ist der Betrieb untersagt. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in den Alarmstufen untersagt. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. In der Alarmstufe II sind sonstige berufliche Fort- und Weiterbildungen im Sinne des Satzes 1 in Präsenz nur zulässig, sofern sie zwingend notwendig und unaufschiebbar sind. Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt während einer Prüfung nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen. Die Umsetzung des 2G-Optionsmodells ist nicht möglich bei Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, der Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; die Ausgabe von Speisen und der Ausschank von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sind zwischen 22:30 Uhr und 6 Uhr untersagt. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne die Zutrittsbeschränkungen des Satzes 1 möglich; gesetzliche oder verordnungsrechtliche Sperrzeiten bleiben unberührt. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe I der Zutritt nicht gestattet,4. in der Alarmstufe II der Zutritt nicht gestattet; immunisierte externe Personen haben abweichend von Halbsatz 1 einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummern 2 und 3 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen 1. der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,2. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,3. Tankstellen,4. Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs,5. der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,6. Reinigungen und Waschsalons,7. Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen bleibt § 28b Absatz 2 IfSG unberührt. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 4 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmakse trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Sätze 1 oder 3, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Absatz 2 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Veranstaltung oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 keine festen Plätze einrichtet oder zuweist,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4 oder Satz 3, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 3 Nummern 1 oder 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nummern 1, 2 oder 4, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder ein Stadt- oder Volksfest oder einen Fastnachtsumzug abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Satz 3, § 14 Absatz 1a Nummer 3, § 14 Absatz 2 Satz 3 am Ende oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 eine Messe oder Ausstellung oder ein Stadt- oder Volksfest oder einen Fastnachtsumzug abhält oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung oder Veranstaltung clubähnlich betreibt,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder eine Messe oder Ausstellung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle außerhalb der erlaubten Zeiten ausgibt oder ausschenkt,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,17a. entgegen § 17b an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert,17b. entgegen § 17c Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Februar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume, einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche in den Verkehrsmitteln des Luftverkehrs, der Fahrgastschifffahrt, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs, müssen in der Warn- und den Alarmstufen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (1a) Soweit in Teil 2 der Zutritt zu den dort genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt diese Testpflicht nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. (2) Im Sinne der Absätze 1 und 1a ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung, ist,2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises zulässig, sofern der Zutritt von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht wird oder nur immunisierten Personen oder nur immunisierten Personen mit zusätzlichem Testnachweis gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten sowie zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten nach den Verordnungen nach § 21 stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz AT 10. Januar 2022 V1) geändert worden ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen und Untersagungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 7

Hygienekonzept

§ 7 Hygienekonzept(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen,2. die Umsetzung der Zutrittskontrollen,3. die Umsetzung der Maskenpflicht,4. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,5. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen,6. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben und7. die Anbringung eines vor Zutritt deutlich sichtbaren Hinweises, sofern vom 2G-Optionsmodell Gebrauch gemacht wird. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 8

Datenverarbeitung

§ 8 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. (5) Die Pflicht zur Datenverarbeitung nach Absatz 1 entfällt in Bezug auf solche Anwesende, die das Angebot des zur Datenverarbeitung Verpflichteten zur Nutzung einer digitalen Anwendung annehmen, die ohne Speicherung personenbezogener Daten durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten eine Benachrichtigung der Nutzerinnen und Nutzer dieser Anwendung im Falle eines positiven Testergebnisses bei einer anderen, gleichzeitig anwesenden Person ermöglicht. In diesem Fall hat der zur Datenverarbeitung Verpflichtete sicherzustellen, dass die digitale Anwendung ordnungsgemäß genutzt, insbesondere die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird. (6) Soweit der zur Datenverarbeitung Verpflichtete von den Regelungen in den Absätzen 4 oder 5 Gebrauch macht, hat er der betroffenen Person alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten zu ermöglichen.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind für nicht-immunisierte Personen zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,3. in der Alarmstufe I nur mit Angehörigen eines Haushalts und zwei weiteren Personen eines weiteren Haushalts. Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (2) In der Alarmstufe II sind private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, an denen eine nicht-immunisierte Person teilnimmt, nur mit Angehörigen eines Haushalts und zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig. Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen von immunisierten Personen sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, sind in der Alarmstufe II mit einer Personenzahl von höchstens zehn Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Personenzahl von höchstens 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Ermittlung der nach den Sätzen 1 und 2 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (3) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen nicht.

§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2, 3 und 4 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 1,5 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe I liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 390 erreicht oder überschreitet;4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet und wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage behält sich die Landesregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen; Grundlage hierfür ist die Risikobewertung und Prognose des Landesgesundheitsamtes zur Entwicklung des Infektionsgeschehens auf Basis der in Satz 1 genannten Parameter. Die Landesregierung wird darauf aufbauend die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen mindestens alle vier Wochen erneut überprüfen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Die Warnstufe tritt ein, wenn eine für diese Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurde; abweichend hiervon tritt die Alarmstufe ein, wenn beide maßgeblichen Zahlen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurden. Die Basisstufe tritt ein, wenn beide für die Warnstufe maßgeblichen Zahlen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden; abweichend hiervon ist für den Übergang von der Alarmstufe in die Warnstufe erforderlich, dass eine der maßgeblichen Zahlen der Alarmstufe an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. Für die Zählung der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 23. Februar 2022 liegenden Tage mitgezählt; in diesem Fall macht die zuständige Behörde am 22. Februar 2022 bekannt, dass die jeweiligen Rechtswirkungen der einschlägigen Stufe am 23. Februar 2022 eintreten.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in der Alarmstufe Ia) in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 2 000 Besucherinnen und Besuchern, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 4 000 Besucherinnen und Besuchern,b) im Freien mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 5 000 Besucherinnen und Besuchern, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 10 000 Besucherinnen und Besuchern,3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 500 Besucherinnen und Besuchern. Soweit die Personenzahl von 500 Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe I überschritten wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber feste Plätze einzurichten; für bis zu 10 % der nach Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Besucherinnen und Besucher sind Stehplätze zulässig, im Übrigen sind Sitzplätze zuzuweisen. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Stadt- und Volksfeste

§ 11 Stadt- und Volksfeste(1) Stadt- und Volksfeste sind 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. in der Alarmstufe I nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher mit höchstens 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besuchern zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 5 000 Besucherinnen und Besuchern, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 10 000 Besucherinnen und Besuchern.3. in der Alarmstufe II untersagt. Beim Aufenthalt auf dem Gelände eines Stadt- oder Volksfests oder an den Ständen gilt in der Basis- und Warnstufe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, in der Alarmstufe I die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt. Fastnachtsumzüge und vergleichbare Veranstaltungen, die nicht stationär an einem Veranstaltungsort abgehalten werden, sind in den Alarmstufen untersagt. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 13

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. (3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen. In den Alarmstufen muss in den Fällen der Absätze 1 oder 2 zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar ist.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven sowie der Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport ist immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in den Alarmstufen untersagt.4. in der Alarmstufe II untersagt. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern und Warmlufträumen, ist in der Basis- und Warnstufe ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung; in den Alarmstufen ist der Betrieb untersagt. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in den Alarmstufen untersagt. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen; wer eine Einrichtung nach Absatz 4 betreibt, hat zudem eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. In der Alarmstufe II sind sonstige berufliche Fort- und Weiterbildungen im Sinne des Satzes 1 in Präsenz nur zulässig, sofern sie zwingend notwendig und unaufschiebbar sind. Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt während einer Prüfung nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen. Die Umsetzung des 2G-Optionsmodells ist nicht möglich bei Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, der Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; die Ausgabe von Speisen und der Ausschank von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sind zwischen 22:30 Uhr und 6 Uhr untersagt. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne die Zutrittsbeschränkungen des Satzes 1 möglich; gesetzliche oder verordnungsrechtliche Sperrzeiten sowie diesbezüglich im Einzelfall getroffene Ausnahmeregelungen bleiben unberührt. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe I der Zutritt nicht gestattet,4. in der Alarmstufe II der Zutritt nicht gestattet; immunisierte externe Personen haben abweichend von Halbsatz 1 einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe sowie in der Alarmstufe I zulässig,2. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummer 2 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen 1. der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,2. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,3. Tankstellen,4. Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs,5. der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,6. Reinigungen und Waschsalons,7. Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen bleibt § 28b Absatz 2 IfSG unberührt. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder körpernahe Dienstleistungen anbietet, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17a

Lokale Ausgangsbeschränkungen

§ 17a Lokale Ausgangsbeschränkungen(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) von mindestens 1 500 fest, so hat es dies unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Maßnahmen des Absatzes 2 gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. (2) In den Fällen des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,3. Versammlungen im Sinne des § 12,4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für die in § 5 Absatz 1 Satz 3, Absätzen 2 und 3 genannten Personen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach Absatz 2 eine seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 1 500 fest, so hat es diese Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 treten einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

§ 19

Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 19 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Antigen- oder PCR-Testnachweis zu erbringen. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber hat eine Datenverarbeitung der Daten von Beschäftigten des Betriebs durchzuführen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 4 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmakse trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Sätze 1 oder 3, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Absatz 2 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Veranstaltung oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 keine festen Plätze einrichtet oder Stehplätze entgegen der zulässigen Höchstgrenze zuweist,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4 oder Satz 3, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 3 Nummern 1 oder 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nummern 1, 2 oder 4, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder ein Stadt- oder Volksfest oder einen Fastnachtsumzug abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Satz 3, § 14 Absatz 1a Nummer 3, § 14 Absatz 2 Satz 3 am Ende oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 eine Messe oder Ausstellung oder ein Stadt- oder Volksfest oder einen Fastnachtsumzug abhält oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung oder Veranstaltung clubähnlich betreibt,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder eine Messe oder Ausstellung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen , oder eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung oder Veranstaltung, die clubähnlich betrieben wird, betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle außerhalb der erlaubten Zeiten ausgibt oder ausschenkt,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,17. entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,17a. entgegen § 17b an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert,17b. entgegen § 17c Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2 und 3 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 4 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 15 erreicht oder überschreitet und wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 390 erreicht oder überschreitet; Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage behält sich die Landesregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen; Grundlage hierfür ist die Risikobewertung und Prognose des Landesgesundheitsamtes zur Entwicklung des Infektionsgeschehens auf Basis der in Satz 1 genannten Parameter. Die Landesregierung wird darauf aufbauend die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen mindestens alle vier Wochen erneut überprüfen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Die Warnstufe tritt ein, wenn eine für diese Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurde; abweichend hiervon tritt die Alarmstufe ein, wenn beide maßgeblichen Zahlen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurden. Die Basisstufe tritt ein, wenn beide für die Warnstufe maßgeblichen Zahlen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden; abweichend hiervon ist für den Übergang von der Alarmstufe in die Warnstufe erforderlich, dass eine der maßgeblichen Zahlen der Alarmstufe an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. Für die Zählung der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 23. Februar 2022 liegenden Tage mitgezählt; in diesem Fall macht die zuständige Behörde am 22. Februar 2022 bekannt, dass die jeweiligen Rechtswirkungen der einschlägigen Stufe am 23. Februar 2022 eintreten.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sport-veranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Warnstufea) in geschlossenen Räumen mit höchstens 60 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 6 000 Besucherinnen und Besuchern,b) im Freien mit höchstens 75 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern,2. in der Alarmstufea) in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 2 000 Besucherinnen und Besuchern,b) im Freien mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 5 000 Besucherinnen und Besuchern.3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 500 Besucherinnen und Besuchern. Soweit die Personenzahl von 500 Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe I überschritten wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber feste Plätze einzurichten; für bis zu 10 % der nach Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Besucherinnen und Besucher sind Stehplätze zulässig, im Übrigen sind Sitzplätze zuzuweisen. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 10 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in der Alarmstufe, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in der Alarmstufe der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in der Alarmstufe ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummer 3 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 13

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. (3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen. In der Alarmstufe muss in den Fällen der Absätze 1 oder 2 zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar ist.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven sowie der Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport ist abweichend von Satz 1 nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern und Warmlufträumen, ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Basisstufe nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet und in der Warn- und Alarmstufe nicht gestattet; die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Ausnahmeregelungen von § 4 Absatz 1a, § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig. In der Warn- und Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. In der Alarmstufe II sind sonstige berufliche Fort- und Weiterbildungen im Sinne des Satzes 1 in Präsenz nur zulässig, sofern sie zwingend notwendig und unaufschiebbar sind.Die Umsetzung des 2G-Optionsmodells ist nicht möglich bei Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, der Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne die Zutrittsbeschränkungen des Satzes 1 möglich. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Einrichtungen gelten zusätzlich zu den Zutrittsregelungen des Satzes 1 die Vorgaben des § 9 für die teilnehmenden Personen. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe der Zutritt nicht gestattet., Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. In der Warn- und Alarmstufe ist alle drei Tage erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1.(4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten ist ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen gestattet ist. Für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen bleibt § 28b Absatz 2 IfSG unberührt. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummer 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder körpernahe Dienstleistungen anbietet, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17a

Zutritt zu kommunalen Verwaltungen

§ 17a Zutritt zu kommunalen VerwaltungenFür nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher ist der Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden kommunaler Verwaltungen in der Alarmstufe nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Behördenleitung kann für bestimmte Verwaltungsbereiche oder bestimmte Verwaltungsdienstleistungen sowie für die Abholung und Rückgabe von Unterlagen Ausnahmen von der Zutrittsregelung des Satzes 1 zulassen.

§ 19

Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 19 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Antigen- oder PCR-Testnachweis zu erbringen. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen.

§ 21

Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

§ 21 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Test- und Maskenpflichten, Zutritts- und Teilnahmeverbote, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutritts- und Teilnahmeverbote, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben eines Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festgelegt werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,2. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4 oder § 15 Absatz 2 Satz 4 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmakse trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummern 2 oder 3, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Satz 3, § 14 Absatz 1a Nummern 2 oder 3, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1 Nummern 2 oder 3, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Satz 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 3, § 14 Absatz 1a Nummer 2, § 14 Absatz 3 Nummer 1, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nummern 1 oder 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens, eine Sauna oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Messe oder Ausstellung, eine Prostitutionsstätte oder eine Diskothek oder einen Club betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,14.(aufgehoben)15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,17. entgegen § 17a Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume, einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche in den Verkehrsmitteln des Luftverkehrs, der Fahrgastschifffahrt, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs, müssen in der Warn- und der Alarmstufe Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises zulässig, sofern der Zutritt von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht wird oder nur immunisierten Personen oder nur immunisierten Personen mit zusätzlichem Testnachweis gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten sowie zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten nach den Verordnungen nach § 21 stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (BAnz AT 11. Februar 2022 V1) geändert worden ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen und Untersagungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind für nicht-immunisierte Personen zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und zehn weiteren Personen,3. in der Alarmstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen. Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (2) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (3) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in Absatz 1 genannten Beschränkungen nicht.

§ 1

Ziel

§ 1 ZielDie Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Menschen, insbesondere solcher, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. Wesentlicher Maßstab für die Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen werden bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage behält sich die Landesregierung nach entsprechendem Landtagsbeschluss vor, zusätzliche Maßnahmen auf Grundlage des § 28a Absatz 8 IfSG in der jeweils geltenden Fassung zu ergreifen.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. (2) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)(4) Folgende Veranstaltungen sind ohne die Beschränklungen von Absatz 1 zulässig: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Beschränkungen von Absatz 1 und ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 12

(aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. (3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen und Ausstellungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne die Beschränkungen von Satz 1 möglich. In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern und Warmlufträumen, ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern nicht gestattet; die Ausnahmeregelung von § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. (2) (aufgehoben)(3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Die Ausnahmeregelung von § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. (5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 1 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt während einer Prüfung nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne die Zutrittsbeschränkungen nach Satz 1 möglich. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne die Zutrittsbeschränkung nach Satz 1 möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Es ist alle drei Tage erneut ein aktueller Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 und 4 und § 16 Absatz 1.(4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten ist ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist; dies gilt nicht für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder körpernahe Dienstleistungen anbietet, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 18

(aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

§ 19

Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 19 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Testnachweis zu erbringen. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen.

§ 21

Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

§ 21 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, die Anordnung eines Abstandsgebots, Test-und Maskenpflichten, Zutritts-und Teilnahmeverbote und Modalitäten der Notbetreuung festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutritts- und Teilnahmeverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben eines Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten, Abstandgebote sowie Zutritts- und Teilnahmeverbote, festgelegt werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots, festzulegen. (4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots,2. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots, festzulegen.

§ 23a

Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdiensts

§ 23a Zuständigkeiten des PolizeivollzugsdienstsDer Polizeivollzugsdienst ist neben den nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden (Infektionsschutzbehörden) zuständig für die Überwachung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen 1. zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung,2. zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Betrieben der Gastronomie, Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, und3. zur Überprüfung von Nachweisen nach Nummer 2 durch die Betreiberinnen und Betreiber der Gastronomie, von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden. Soweit im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 eine Speicherung von Daten erforderlich ist, sind diese Daten von anderen Datenbeständen zu trennen. Insoweit gilt bei der Datenverarbeitung § 6a dieser Verordnung entsprechend. Der Polizeivollzugsdienst darf die von ihm nach Satz 1 erhobenen Daten nur zur Überwachung und Ahndung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen verarbeiten. Die Sätze 2 und 4 finden keine Anwendung, soweit die vom Polizeivollzugsdienst nach Satz 1 erhobenen Daten auch zu einem anderen Zweck hätten erhoben werden dürfen oder sich nachträglich Umstände ergeben, nach denen eine Erhebung zu einem anderen Zweck zulässig wäre. In diesem Fall finden für die weitere Verarbeitung der nach Satz 1 erhobenen Daten die Regelungen Anwendung, die für die Verarbeitung zu dem anderen Zweck maßgeblich sind.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 3 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmakse trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder § 17 Absatz 2 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5.(aufgehoben)6.(aufgehoben)7.(aufgehoben)8.(aufgehoben)9. entgegen § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder § 17 Absatz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10.(aufgehoben)11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 3 eine Veranstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,12.(aufgehoben)13. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens, eine Sauna oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Messe oder Ausstellung, eine Prostitutionsstätte oder eine Diskothek oder einen Club betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,14.(aufgehoben)15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,16. entgegen § 17 Absatz 3 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,17.(aufgehoben)18.(aufgehoben)19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden[*].

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume, einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche in den Verkehrsmitteln der Fahrgastschifffahrt und des öffentlichen Personennahverkehrs, müssen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal von Verkehrsunternehmen gilt § 28b Absatz 1 Satz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder6. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Testnachweisen im Sinne des § 22a Absatz 3 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (2) Im Sinne des Absatzes 1 ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Absatz 1 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung ist,2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung ist und3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis im Sinne des § 22a Absatz 3 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung vorlegen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten sowie zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten nach den Verordnungen nach § 21 stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 6

Überprüfung von Nachweisen

§ 6 Überprüfung von NachweisenAnbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

§ 6a

Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren

§ 6a Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren(1) Die zur Überprüfung von Nachweisen im Sinne des § 6 Verpflichteten haben die nach den Regelungen des Teils 2 vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise zum Zwecke der Identitätsprüfung mit den Personalien der nachweispflichtigen Person abzugleichen, sofern nicht die Identität anderweitig bekannt ist. Hierzu haben die nachweispflichtigen Personen ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen. (2) Die nach den Regelungen des Teil 2 zur Vorlage eines Test- oder Genesenennachweises Verpflichteten haben diesen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen. Impfnachweise sind in durch elektronische Anwendungen auslesbarer Form (EU-COVID-19-Zertifikat) vorzulegen. (3) Die zur Überprüfung von Nachweisen im Sinne des § 6 Verpflichteten haben die nach Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Impfnachweise mittels elektronischer, dazu vorgesehener Anwendungen zu verifizieren, die die Echtheit der Signatur des Zertifikatsausstellers mit dem Stand der Technik entsprechenden Methoden überprüfen. Dabei darf die Verarbeitung der in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten nur lokal in dem von der prüfenden Person verwendeten Endgerät und nur soweit und solange erfolgen, wie es zur Durchführung einer Sichtkontrolle des von der Anwendung angezeigten Prüfergebnisses erforderlich ist. (4) Die Pflicht zur Vorlage eines durch elektronische Anwendungen auslesbaren Impfnachweises gilt nicht für Personen, die keine Bürgerinnen oder Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben und außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind. Diese Personen können auch einen Impfnachweis in verkörperter Form zum Zwecke des Zutritts zu Einrichtungen und Angeboten nach Maßgabe des Teils 2 vorlegen, sofern dieser die Anforderungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Verifikation nach Absatz 3.

§ 7

Hygienekonzept

§ 7 Hygienekonzept(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung und die Vermeidung unnötiger Kontakte, insbesondere zur Regelung von Personenströmen,2. die Umsetzung der Zutrittskontrollen,3. die Umsetzung der Maskenpflicht,4. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,5. die Bereitstellung von Desinfektionsmittel sowie regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und6. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet;3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (2) Veranstaltungen mit bis zu 25 000 Besucherinnen und Besuchern sind zulässig bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität. Die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung nach Satz 1 gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 sind Teilnehmende an 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Bei Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind die Vorlage eines Testnachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung einer Datenverarbeitung nicht erforderlich; nicht-immunisierte Personen sind von dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 ausgenommen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven ist die Vorlage eines Testnachweises nicht erforderlich und nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher sind von dem Zutrittsverbot nach Satz 1 Nummer 3 ausgenommen; dies gilt auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in der Alarmstufe nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR- Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen, in der Alarmstufe ist nur ein PCR-Testnachweis zulässig. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4. Nicht-immunisierten Beherbergungsgästen ist die Nutzung von gastronomischen Einrichtungen von Beherbergungsbetrieben in der Basis- und Warnstufe nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und in der Alarmstufe in geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet; Satz 2 gilt für die Nutzung der gastronomischen Einrichtungen entsprechend. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 18

Allgemeine betriebliche Testungen

§ 18 Allgemeine betriebliche Testungen(1) Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen sind verpflichtet, die nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angebotenen Tests anzunehmen oder anderweitige Antigen-Schnelltests zweimal pro Woche durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nachweise über die Testungen sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (2) Selbstständige mit direktem Kontakt zu externen Personen sind verpflichtet, zweimal pro Woche einen Antigen-Schnelltest durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nachweise über die Testungen sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Von der Testpflicht ausgenommen sind immunisierte Personen.

§ 21

Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

§ 21 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Test- und Maskenpflichten, Zutritts- und Teilnahmeverbote, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben eines Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festgelegt werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,2. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 eine private Veranstaltung abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 3 eine Veranstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13.(aufgehoben)14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 18 Absatz 1 als Beschäftigter ein Testangebot nicht annimmt und eine Testung nicht durchführt oder durchführen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,18. entgegen § 18 Absatz 2 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. November 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 9. September 2021 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (2) Im Sinne des Absatzes 1 ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 7

Hygienekonzept

§ 7 Hygienekonzept(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen,4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben und5. die Anbringung eines vor Zutritt deutlich sichtbaren Hinweises, sofern vom 2G-Optionsmodell Gebrauch gemacht wird. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 8

Datenverarbeitung

§ 8 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 11

Weihnachtsmärkte

§ 11 Weihnachtsmärkte(1) Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen, 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher zulässig. Für den Besuch der Warenverkaufsstände ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Verkauf von Lebensmitteln, die nicht zum sofortigen Verzehr vorgesehen sind. Bei einem gemischten Verkauf von Speisen, Getränken und sonstigen Waren gilt Satz 1. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Sätze 1 oder 4, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 eine private Veranstaltung abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Sätze 1 oder 4, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13.(aufgehoben)14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 18 Absatz 1 als Beschäftigter ein Testangebot nicht annimmt und eine Testung nicht durchführt oder durchführen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,18. entgegen § 18 Absatz 2 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 9. September 2021 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2 und 3 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 1,5 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 390 erreicht oder überschreitet;4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Die Landesregierung behält sich vor, bei besonders hohem Infektionsgeschehen, spätestens wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 9 erreicht oder überschreitet, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für das Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass eine für eine Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

§ 17a

Weitergehende lokale Beschränkungen; Ausgangsbeschränkungen

§ 17a Weitergehende lokale Beschränkungen; Ausgangsbeschränkungen(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) von mindestens 500 fest, so hat es dies unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Maßnahmen der Absätze 2 und 3 gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. (2) Im Fall des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 4, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig. (3) In den Fällen des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,3. Versammlungen im Sinne des § 12,4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. (4) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 eine seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 500 fest, so hat es diese Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 treten einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

§ 24a

Übergangsregelung

§ 24a Übergangsregelung(1) Für die Zählung der nach § 1 Absatz 2 maßgeblichen Tage werden die zwei unmittelbar vor dem 24. November 2021 liegenden Tage mitgezählt. Ist an den zwei Tagen unmittelbar vor dem 24. November 2021 eine nach § 1 Absatz 2 maßgebliche Zahl erreicht oder überschritten, macht das Landesgesundheitsamt den Eintritt der jeweiligen Stufe gemäß § 1 Absatz 3 am 23. November 2021 bekannt. (2) Für die Zählung der nach § 17a Absätze 1 und 4 maßgeblichen Tage werden die zwei unmittelbar vor dem 24. November 2021 liegenden Tage mitgezählt. In Stadt- und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an den zwei unmittelbar vor dem 24. November 2021 liegenden Tagen die nach § 17a Absatz 1 maßgebliche Zahl erreicht oder überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 17a Absätze 2 und 3 ab dem 24. November 2021. In den Fällen des Satzes 2 macht die zuständige Behörde den Tag, ab dem die Maßnahmen nach § 17a Absatz 2 und 3 gelten, am 23. November 2021 bekannt.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 ist bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Chören oder Blasmusikensembles, einschließlich des Probenbetriebs, oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen der Zutritt nur für immunisierte mitwirkende Personen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden. (2) Für Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 gelten neben einer grundsätzlichen Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern folgende Kapazitätsbeschränkungen: 1. In der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 % dieser Kapazität; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in den Alarmstufen 50 % der zugelassenen Kapazität. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 sind Teilnehmende an 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Bei Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind die Vorlage eines Testnachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung einer Datenverarbeitung nicht erforderlich; nicht-immunisierte Teilnehmende sind von dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Weihnachtsmärkte

§ 11 Weihnachtsmärkte(1) Weihnachtsmärkte sind 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher zulässig,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Beim Aufenthalt auf dem Gelände des Weihnachtsmarktes oder an den Ständen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen und in den Alarmstufen durch geeignete Maßnahmen eine Kapazitätsbegrenzung von 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besucher unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sicherzustellen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 12

Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

§ 12 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes(1) Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, sind zulässig. Die zuständigen Behörden können Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen. (2) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 13

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. (3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 durchzuführen. In den Alarmstufen muss in den Fällen der Absätze 1 oder 2 zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar ist.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven ist die Vorlage eines Testnachweises nicht erforderlich und nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher sind von dem Zutrittsverbot nach Satz 1 Nummer 3 ausgenommen; dies gilt auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und für den Reha-Sport. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen; § 10 Absatz 6 bleibt unberührt. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR- Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in den Alarmstufen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4. Nicht-immunisierten Beherbergungsgästen ist die Nutzung von gastronomischen Einrichtungen von Beherbergungsbetrieben in der Basis- und Warnstufe nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und in den Alarmstufen in geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet; Satz 2 gilt für die Nutzung der gastronomischen Einrichtungen entsprechend. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummer 2 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Nachweispflichten gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. Für Friseurbetriebe und Barbershops ist in den Alarmstufen für die Erbringung von Friseurdienstleistungen abweichend von den Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen der Zutritt nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 18

Testungen von Selbstständigen

§ 18 Testungen von SelbstständigenNicht-immunisierte Selbstständige, die keine Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 ArbSchG sind und bei denen physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, sind verpflichtet, Testungen in entsprechender Anwendung des § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 19

Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 19 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Antigen- oder PCR-Testnachweis zu erbringen. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber hat eine Datenverarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 3 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 oder § 17a Absatz 2 Satz 1 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 eine private Veranstaltung abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder einen Weihnachtsmarkt unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2 oder Satz 3, § 14 Absatz 3 Nummern 1, 2 oder 4, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 3, § 15 Absatz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 4, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,9a. entgegen § 10 Absatz 1a als Mitwirkender ohne einen auf ihn ausgestellten Testnachweis eine Veranstaltung der Breitenkultur betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13.(aufgehoben)14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 17a Absatz 3 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2021 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 12 Absatz 2 und § 17a am 15. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 9. September 2021 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (2) Im Sinne des Absatzes 1 ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT 12. November 2021 V1) geändert worden ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 6a

Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren

§ 6a Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale PrüfverfahrenDie Nachweisführung im Sinne des § 6 hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend für Genesenennachweise. Impfnachweise sind in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Überprüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elektronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.

§ 8

Datenverarbeitung

§ 8 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer (Anwesenheitsdokumentation) ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kann auch unter Nutzung digitaler Anwendungen, einschließlich solcher, die eine automatisierte Datenerfassung ohne Mitwirkung der zur Datenverarbeitung Verpflichteten ermöglichen, erfolgen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden, insbesondere die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird. Sofern die digitale Anwendung die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten personenbezogenen Datenarten verlangt, muss diese in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen. Wird eine Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,3. in den Alarmstufen nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person. (2) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (3) Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl und des Haushaltes unberücksichtigt. (4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in Absatz 1 genannten Beschränkungen nicht.

§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2, 3 und 4 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 1,5 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 390 erreicht oder überschreitet;4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Die Landesregierung behält sich vor, bei besonders hohem Infektionsgeschehen, spätestens wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 9 erreicht oder überschreitet, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für das Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass eine für eine Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in der Alarmstufe mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern,3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts und ohne Durchführung einer Datenverarbeitung zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste

§ 11 Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste(1) Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher zulässig,3. in der Alarmstufe II untersagt. Beim Aufenthalt auf dem Gelände des Weihnachtsmarktes, des Stadt- oder Volksfests oder an den Ständen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen und in der Alarmstufe durch geeignete Maßnahmen eine Kapazitätsbegrenzung von 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besucher unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sicherzustellen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II untersagt. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR- Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet,4. in der Alarmstufe II der Zutritt nicht gestattet; immunisierte externe Personen haben abweichend von Halbsatz 1 einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummern 2 und 3 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Beschränkungen des Satzes 1 gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17a

Weitergehende lokale Beschränkungen; Ausgangsbeschränkungen

§ 17a Weitergehende lokale Beschränkungen; Ausgangsbeschränkungen(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) von mindestens 500 fest, so hat es dies unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Maßnahmen des Absatzes 2 gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. (2) In den Fällen des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,3. Versammlungen im Sinne des § 12,4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für die in § 5 Absatz 1 Satz 3, Absätzen 2 und 3 genannten Personen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach Absatz 2 eine seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 500 fest, so hat es diese Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 treten einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

§ 17b

Verbot des Konsums und Ausschanks von Alkohol sowie von Pyrotechnik

§ 17b Verbot des Konsums und Ausschanks von Alkohol sowie von Pyrotechnik(1) In der Alarmstufe II ist der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21. Dezember 2020 V1) geändert worden ist.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 eine private Veranstaltung abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4 ,Satz 3 oder 4, § 14 Absatz 3 Nummern 1, 2 oder 4, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest abhält oder eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung clubähnlich betreibt,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13.(aufgehoben)14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,17a. entgegen § 17b Absatz 1 oder 2 an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert oder pyrotechnische Gegenstände abbrennt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 12 Absatz 2 und § 17a am 15. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (1a) Soweit in Teil 2 der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nur für immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt dies nicht für geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. (2) Im Sinne der Absätze 1 und 1a ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), geändert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. 4906, 4915), ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises zulässig, sofern der Zutritt von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht wird oder nur immunisierten Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT 12. November 2021 V1) geändert worden ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen und Untersagungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 6

Überprüfung von Nachweisen

§ 6 Überprüfung von Nachweisen(1) Anbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet. (2) Beförderer des Luftverkehrs sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 5 Satz 1 IfSG durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen.

§ 6a

Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren

§ 6a Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale PrüfverfahrenDie Nachweisführung im Sinne des § 6 hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend für Genesenennachweise. Impfnachweise sind in digital auslesbarer Form vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die keine Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben, außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind und einen Impfnachweis vorlegen, der die Anforderungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt. Die zur Überprüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elektronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in der Alarmstufe mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern,3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts und ohne Durchführung einer Datenverarbeitung zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II untersagt. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II untersagt. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummern 2 und 3 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen 1. der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,2. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,3. Tankstellen,4. Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs,5. der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,6. Reinigungen und Waschsalons,7. Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17a

Lokale Ausgangsbeschränkungen

§ 17a Lokale Ausgangsbeschränkungen(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) von mindestens 500 fest, so hat es dies unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Maßnahmen des Absatzes 2 gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. (2) In den Fällen des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,3. Versammlungen im Sinne des § 12,4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für die in § 5 Absatz 1 Satz 3, Absätzen 2 und 3 genannten Personen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach Absatz 2 eine seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 500 fest, so hat es diese Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 treten einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

§ 17b

Lokale Einzelregelungen

§ 17b Lokale Einzelregelungen(1) In der Alarmstufe II ist der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von der zuständigen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21. Dezember 2020 V1) geändert worden ist. (3) Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, ist das Verweilen von Gruppen von mehr als zehn Personen auf von der zuständigen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Städten und Gemeinden oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

§ 18

Testungen von Selbstständigen

§ 18 Testungen von SelbstständigenNicht-immunisierte Selbstständige, die keine Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 ArbSchG sind und bei denen physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, sind verpflichtet, arbeitstäglich Testungen durchzuführen oder zu dokumentieren. Die Nachweise der Testungen sind für die Dauer von 4 Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1, 2 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Absatz 2 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4, Satz 3 oder 4, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 3 Nummern 1, 2 oder 4, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Sätze 2 und 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1a Nummer 4 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 einen Weihnachtsmarkt, eine Messe oder Austellung oder ein Stadt- oder Volksfest abhält oder eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung clubähnlich betreibt,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13.(aufgehoben)14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder eine Messe oder Ausstellung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,17a. entgegen § 17b Absatz 1 oder 2 an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert oder pyrotechnische Gegenstände abbrennt,17b. entgegen § 17c Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Januar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (1a) Soweit in Teil 2 der Zutritt zu den dort genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt dies nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 6 Monate zurückliegt,2. genesene Personen,3. geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. (2) Im Sinne der Absätze 1 und 1a ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 6a

Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren

§ 6a Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren(1) Die zur Überprüfung von Nachweisen im Sinne des § 6 Absatz 1 Verpflichteten haben die nach den Regelungen des Teils 2 vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise zum Zwecke der Identitätsprüfung mit den Personalien der nachweispflichtigen Person abzugleichen, sofern nicht die Identität anderweitig bekannt ist. Hierzu haben die nachweispflichtigen Personen ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen. (2) Die nach den Regelungen des Teil 2 zur Vorlage eines Test- oder Genesenennachweises Verpflichteten haben diesen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen. Impfnachweise sind in durch elektronische Anwendungen auslesbarer Form (EU-COVID-19-Zertifikat) vorzulegen. (3) Die zur Überprüfung von Nachweisen im Sinne des § 6 Absatz 1 Verpflichteten haben die nach Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Impfnachweise mittels elektronischer, dazu vorgesehener Anwendungen zu verifizieren, die die Echtheit der Signatur des Zertifikatsausstellers mit dem Stand der Technik entsprechenden Methoden überprüfen. Dabei darf die Verarbeitung der in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten nur lokal in dem von der prüfenden Person verwendeten Endgerät und nur soweit und solange erfolgen, wie es zur Durchführung einer Sichtkontrolle des von der Anwendung angezeigten Prüfergebnisses erforderlich ist. (4) Die Pflicht zur Vorlage eines durch elektronische Anwendungen auslesbaren Impfnachweises gilt nicht für Personen, die keine Bürgerinnen oder Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben und außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind. Diese Personen können auch einen Impfnachweis in verkörperter Form zum Zwecke des Zutritts zu Einrichtungen und Angeboten nach Maßgabe des Teils 2 vorlegen, sofern dieser die Anforderungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Verifikation nach Absatz 3.

§ 8

Datenverarbeitung

§ 8 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer (Anwesenheitsdokumentation) ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. (5) Die Pflicht zur Datenverarbeitung nach Absatz 1 entfällt in Bezug auf solche Anwesende, die das Angebot des zur Datenverarbeitung Verpflichteten zur Nutzung einer digitalen Anwendung annehmen, die ohne Speicherung personenbezogener Daten durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten eine Benachrichtigung der Nutzerinnen und Nutzer dieser Anwendung im Falle eines positiven Testergebnisses bei einer anderen, gleichzeitig anwesenden Person ermöglicht. In diesem Fall hat der zur Datenverarbeitung Verpflichtete sicherzustellen, dass die digitale Anwendung ordnungsgemäß genutzt, insbesondere die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird. (6) Wird eine Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation nach den Absätzen 4 oder 5 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind für nicht-immunisierte Personen zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,3. in der Alarmstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person. Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (2) In der Alarmstufe II sind private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, an denen eine nicht-immunisierte Person teilnimmt, nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer Person eines weiteren Haushalts zulässig. Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen von immunisierten Personen sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, sind in der Alarmstufe II mit einer Personenzahl von höchstens 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Personenzahl von höchstens 200 Personen unter freiem Himmel zulässig. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleiben bei der Ermittlung der nach den Sätzen 1 und 2 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (3) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen nicht.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in der Alarmstufe mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern,3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 500 Besucherinnen und Besuchern. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts und ohne Durchführung einer Datenverarbeitung zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II untersagt. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist in der Basis- und Warnstufe ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung; in den Alarmstufen ist der Betrieb untersagt. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II untersagt. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; abweichend von §§ 9 bis 12 der Gaststättenverordnung vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 195, ber. 1992 S. 227), die zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 112, ber. S. 273) geändert worden ist, beginnt die Sperrzeit um 22:30 Uhr und endet um 5 Uhr (Sperrzeit). In der Silvesternacht vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Januar 2022 gilt abweichend von Satz 1 Nummer 4 eine Sperrzeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Zutrittsbeschränkungen möglich. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Einrichtungen gelten zusätzlich zu den Zutrittsregelungen des Satzes 1 die Vorgaben des § 9 für die teilnehmenden Personen. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR- Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet,4. in der Alarmstufe II der Zutritt nicht gestattet; immunisierte externe Personen haben abweichend von Halbsatz 1 einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummern 2 und 3 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen 1. der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,2. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,3. Tankstellen,4. Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs,5. der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,6. Reinigungen und Waschsalons,7. Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen bleibt § 28b Absatz 2 IfSG unberührt. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmakse trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Absatz 2 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4, Satz 3 oder 4, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 3 Nummern 1, 2 oder 4, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1a Nummer 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 einen Weihnachtsmarkt, eine Messe oder Austellung oder ein Stadt- oder Volksfest abhält oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung clubähnlich betreibt,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder eine Messe oder Ausstellung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Satz 2 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte oder eine ähnliche Einrichtung außerhalb der erlaubten Zeiten betreibt,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,17a. entgegen § 17b Absatz 1, 2 oder 3 an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert oder pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder an den von der zuständigen Behörde festgelegten öffentlichen Orten in einer Gruppe von mehr als zehn Personen verweilt,17b. entgegen § 17c Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. Januar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume sollen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; in begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (1a) Soweit in Teil 2 der Zutritt zu den dort genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt dies nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt,3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. (2) Im Sinne der Absätze 1 und 1a ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises zulässig, sofern der Zutritt von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht wird oder nur immunisierten Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten sowie zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten nach den Verordnungen nach § 21 stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT 12. November 2021 V1) geändert worden ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen und Untersagungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind für nicht-immunisierte Personen zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,3. in der Alarmstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und zwei weiteren Personen eines weiteren Haushalts. Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (2) In der Alarmstufe II sind private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, an denen eine nicht-immunisierte Person teilnimmt, nur mit Angehörigen eines Haushalts und zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig. Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen von immunisierten Personen sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, sind in der Alarmstufe II mit einer Personenzahl von höchstens zehn Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Personenzahl von höchstens 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Ermittlung der nach den Sätzen 1 und 2 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (3) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen nicht.

§ 17c

Zutritt zu kommunalen Verwaltungen

§ 17c Zutritt zu kommunalen VerwaltungenFür nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher ist der Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden kommunaler Verwaltungen in den Alarmstufen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Behördenleitung kann für bestimmte Verwaltungsbereiche oder bestimmte Verwaltungsdienstleistungen sowie für die Abholung und Rückgabe von Unterlagen Ausnahmen von der Zutrittsregelung des Satzes 1 zulassen.

Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4152) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2 und 3 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 8 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 12 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 390 erreicht oder überschreitet. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungs-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinander folgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde. Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet;3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (2) Veranstaltungen mit bis zu 25 000 Besucherinnen und Besuchern sind zulässig: 1. bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität oder2. nur mit immunisierten Besucherinnen und Besuchern. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 sind Teilnehmende an 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Bei Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind die Vorlage eines Testnachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung einer Datenverarbeitung nicht erforderlich; nicht-immunisierte Personen sind von dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 ausgenommen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Bundestagswahl und gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen

§ 11 Bundestagswahl und gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Bundestagswahl gelten die Absätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen der Wahlausschüsse öffentlich zugänglich sind. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. (3) Im Wahlgebäude muss von allen Personen eine medizinische Maske getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, denen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, und3. die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Maske zur Identitätsfeststellung. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren. (4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt: 1. sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet; der Wahlvorstand ist zur Erhebung und zur Überprüfung der Vollständigkeit dieser Daten berechtigt; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete oder Verpflichteter;2. im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden. (5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die 1. einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Husten, Fieber, Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns oder Atemnot, aufweisen,3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind. (6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 68 Absatz 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben eine medizinische Maske zu tragen; Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (7) Zur Teilnahme an der Bundestagswahl sind Wählerinnen und Wähler von gegebenenfalls bestehenden Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder dieser Verordnung befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für gleichzeitig mit der Bundestagswahl stattfindende Wahlen und Abstimmungen.

§ 12

Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

§ 12 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes(1) Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, sind zulässig. Die zuständigen Behörden können Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen. (2) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 13

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. (3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 durchzuführen.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven ist die Vorlage eines Testnachweises nicht erforderlich und nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher sind von dem Zutrittsverbot nach Satz 1 Nummer 3 ausgenommen; dies gilt auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in der Alarmstufe nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. (2) Im Rahmen des Betriebs von Saunen ist der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume, untersagt. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. In sämtlichen Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warn- und Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen; § 10 Absatz 6 bleibt unberührt. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR- Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe der Zutritt nicht gestattet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummer 2 sind Geschäfte, die der Grundversorgung dienen, sowie Märkte außerhalb geschlossener Räume. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Nachweispflichten gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 18

Allgemeine betriebliche Testungen

§ 18 Allgemeine betriebliche TestungenWird Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet, das Angebot anzunehmen oder zweimal pro Woche einen anderweitigen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich zu machen. Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, sind in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet, zweimal pro Woche eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Antigen-Schnelltests vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich zu machen. Von der Testpflicht ausgenommen sind immunisierte Personen.

§ 19

Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 19 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Antigen- oder PCR-Testnachweis zu erbringen. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt für nicht-immunisierte Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche Testpflicht. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. In der Warnstufe gilt für nicht-immunisierte Beschäftigte der Betriebe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine wöchentliche, in der Alarmstufe eine tägliche Testpflicht. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber hat eine Datenverarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten.

§ 2

Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln

§ 2 Allgemeine Abstands- und HygieneregelnDie Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.

§ 20

Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben(1) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen unberührt. (2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen. (3) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modellvorhaben zulassen. Soweit sich Modellvorhaben nach Bewertung des Sozialministeriums bewährt haben, kann dieses weitere vergleichbare Vorhaben auf Antrag zulassen.

§ 21

Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

§ 21 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Test- und Maskenpflichten, Zutritts- und Teilnahmeverbote, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festgelegt werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten,2. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 22

Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

§ 22 Verordnungsermächtigungen zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem Antigen- oder PCR-Test zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 23

Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 23 Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 11 Absatz 4 Nummer 1 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 an einer privaten Zusammenkunft oder Veranstaltung teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 3 eine Veranstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,12. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 sich außerhalb der zulässigen Zeiträume im Wahlgebäude aufhält,13. entgegen § 11 Absatz 5 sich Zutritt zum Wahlgebäude verschafft,14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 18 Satz 1 als Beschäftigter ein Testangebot nicht annimmt und eine Testung nicht durchführt oder durchführen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,18. entgegen § 18 Satz 2 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Oktober 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder6. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 9. September 2021 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. (2) Im Sinne des Absatzes 1 ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 6

Überprüfung von Nachweisen

§ 6 Überprüfung von NachweisenAnbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

§ 7

Hygienekonzept

§ 7 Hygienekonzept(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 8

Datenverarbeitung

§ 8 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu- Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,3. in der Alarmstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person. (2) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (3) Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl und des Haushaltes unberücksichtigt. (4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in Absatz 1 genannten Beschränkungen nicht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.