CoronaVO · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) Vom 17. März 2020*1

Ausfertigungsdatum:
17.03.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 120
749 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2, 3 und 4 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 1,5 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 390 erreicht oder überschreitet;4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Abweichend von Satz 1 findet unabhängig von der Höhe der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz beziehungsweise der landesweiten Auslastung der Intensivbetten (AIB) die Alarmstufe II bis einschließlich 1. Februar 2022 Anwendung. Die Landesregierung behält sich vor, bei besonders hohem Infektionsgeschehen, spätestens wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 9 erreicht oder überschreitet, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für das Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass eine für eine Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in der Alarmstufe mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern,3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 500 Besucherinnen und Besuchern. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts und ohne Durchführung einer Datenverarbeitung zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Stadt- und Volksfeste

§ 11 Stadt- und Volksfeste(1) Stadt- und Volksfeste sind 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher zulässig,3. in der Alarmstufe II untersagt. Beim Aufenthalt auf dem Gelände eines Stadt- oder Volksfests oder an den Ständen gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1; beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen und in der Alarmstufe durch geeignete Maßnahmen eine Kapazitätsbegrenzung von 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besucher unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sicherzustellen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II untersagt. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern und Warmlufträumen, ist in der Basis- und Warnstufe ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung; in den Alarmstufen ist der Betrieb untersagt. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II untersagt. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; abweichend von §§ 9 bis 12 der Gaststättenverordnung vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 195, ber. 1992 S. 227), die zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 112, ber. S. 273) geändert worden ist, beginnt die Sperrzeit um 22:30 Uhr. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Zutrittsbeschränkungen möglich. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Einrichtungen gelten zusätzlich zu den Zutrittsregelungen des Satzes 1 die Vorgaben des § 9 für die teilnehmenden Personen. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR- Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet,4. in der Alarmstufe II der Zutritt nicht gestattet; immunisierte externe Personen haben abweichend von Halbsatz 1 einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummern 2 und 3 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen 1. der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,2. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,3. Tankstellen,4. Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs,5. der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,6. Reinigungen und Waschsalons,7. Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen bleibt § 28b Absatz 2 IfSG unberührt. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17b

Lokale Alkoholverbote

§ 17b Lokale AlkoholverboteIn der Alarmstufe II ist der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von der zuständigen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder an sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmakse trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Absatz 2 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4, Satz 3 oder 4, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 3 Nummern 1, 2 oder 4, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder ein Stadt- oder Volksfest abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1a Nummer 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 am Ende oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 eine Messe oder Austellung oder ein Stadt- oder Volksfest abhält oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung clubähnlich betreibt,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder eine Messe oder Ausstellung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte oder eine ähnliche Einrichtung außerhalb der erlaubten Zeiten betreibt,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,17a. entgegen § 17b an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert,17b. entgegen § 17c Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume müssen in der Warn- und den Alarmstufen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (1a) Soweit in Teil 2 der Zutritt zu den dort genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt diese Testpflicht nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt,3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. (2) Im Sinne der Absätze 1 und 1a ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises zulässig, sofern der Zutritt von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht wird oder nur immunisierten Personen oder nur immunisierten Personen mit zusätzlichem Testnachweis gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten sowie zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten nach den Verordnungen nach § 21 stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 17. Dezember 2021 V1) geändert worden ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen und Untersagungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 17a

Lokale Ausgangsbeschränkungen

§ 17a Lokale Ausgangsbeschränkungen(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) von mindestens 1 500 fest, so hat es dies unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Maßnahmen des Absatzes 2 gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. (2) In den Fällen des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,3. Versammlungen im Sinne des § 12,4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für die in § 5 Absatz 1 Satz 3, Absätzen 2 und 3 genannten Personen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach Absatz 2 eine seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 1 500 fest, so hat es diese Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 treten einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft. Für die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 28. Januar 2022 liegenden Tage mitgezählt; in diesem Fall macht die zuständige Behörde am 27. Januar 2022 bekannt, dass die jeweiligen Rechtswirkungen des Satzes 2 am 28. Januar 2022 eintreten.

§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2, 3 und 4 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 1,5 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe I liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 390 erreicht oder überschreitet;4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet und wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage behält sich die Landesregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen; Grundlage hierfür ist die Risikobewertung und Prognose des Landesgesundheitsamtes zur Entwicklung des Infektionsgeschehens auf Basis der in Satz 1 genannten Parameter. Die Landesregierung wird darauf aufbauend die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen mindestens alle vier Wochen erneut überprüfen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für das Eintreten einer höheren Stufe ist erforderlich, dass eine für diese Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurde; abweichend hiervon tritt die Alarmstufe II ein, wenn beide maßgeblichen Zahlen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurden. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn beide für eine Stufe maßgeblichen Zahlen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden; abweichend hiervon ist für den Übergang der Alarmstufe II in die Alarmstufe I erforderlich, dass eine der maßgeblichen Zahlen der Alarmstufe II an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in der Alarmstufe Ia) in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 1 500 Besucherinnen und Besuchern, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 3 000 Besucherinnen und Besuchern,b) im Freien mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 3 000 Besucherinnen und Besuchern, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 6 000 Besucherinnen und Besuchern,3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 500 Besucherinnen und Besuchern. Soweit die Personenzahl von 500 Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe I überschritten wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber feste Plätze einzurichten; für bis zu 10 % der nach Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Besucherinnen und Besucher sind Stehplätze zulässig, im Übrigen sind Sitzplätze zuzuweisen. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts und ohne Durchführung einer Datenverarbeitung zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Stadt- und Volksfeste

§ 11 Stadt- und Volksfeste(1) Stadt- und Volksfeste sind 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. in der Alarmstufe I nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher mit höchstens 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besuchern zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 3 000 Besucherinnen und Besuchern, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 6 000 Besucherinnen und Besuchern.3. in der Alarmstufe II untersagt. Beim Aufenthalt auf dem Gelände eines Stadt- oder Volksfests oder an den Ständen gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt. Fastnachtsumzüge und vergleichbare Veranstaltungen, die nicht stationär an einem Veranstaltungsort abgehalten werden, sind in den Alarmstufen untersagt. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven sowie der Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport ist immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in den Alarmstufen untersagt.4. in der Alarmstufe II untersagt. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern und Warmlufträumen, ist in der Basis- und Warnstufe ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung; in den Alarmstufen ist der Betrieb untersagt. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in den Alarmstufen untersagt. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. In der Alarmstufe II sind sonstige berufliche Fort- und Weiterbildungen im Sinne des Satzes 1 in Präsenz nur zulässig, sofern sie zwingend notwendig und unaufschiebbar sind. Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt während einer Prüfung nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen. Die Umsetzung des 2G-Optionsmodells ist nicht möglich bei Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, der Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; die Ausgabe von Speisen und der Ausschank von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sind zwischen 22:30 Uhr und 6 Uhr untersagt. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne die Zutrittsbeschränkungen des Satzes 1 möglich; gesetzliche oder verordnungsrechtliche Sperrzeiten bleiben unberührt. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe I der Zutritt nicht gestattet,4. in der Alarmstufe II der Zutritt nicht gestattet; immunisierte externe Personen haben abweichend von Halbsatz 1 einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummern 2 und 3 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen 1. der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,2. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,3. Tankstellen,4. Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs,5. der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,6. Reinigungen und Waschsalons,7. Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen bleibt § 28b Absatz 2 IfSG unberührt. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 4 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmakse trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Sätze 1 oder 3, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Absatz 2 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Veranstaltung oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 keine festen Plätze einrichtet oder zuweist,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4 oder Satz 3, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 3 Nummern 1 oder 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nummern 1, 2 oder 4, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder ein Stadt- oder Volksfest oder einen Fastnachtsumzug abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Satz 3, § 14 Absatz 1a Nummer 3, § 14 Absatz 2 Satz 3 am Ende oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 eine Messe oder Ausstellung oder ein Stadt- oder Volksfest oder einen Fastnachtsumzug abhält oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung oder Veranstaltung clubähnlich betreibt,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder eine Messe oder Ausstellung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle außerhalb der erlaubten Zeiten ausgibt oder ausschenkt,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,17a. entgegen § 17b an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert,17b. entgegen § 17c Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Februar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume, einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche in den Verkehrsmitteln des Luftverkehrs, der Fahrgastschifffahrt, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs, müssen in der Warn- und den Alarmstufen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (1a) Soweit in Teil 2 der Zutritt zu den dort genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt diese Testpflicht nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. (2) Im Sinne der Absätze 1 und 1a ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung, ist,2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises zulässig, sofern der Zutritt von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht wird oder nur immunisierten Personen oder nur immunisierten Personen mit zusätzlichem Testnachweis gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten sowie zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten nach den Verordnungen nach § 21 stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2022 (BAnz AT 10. Januar 2022 V1) geändert worden ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen und Untersagungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 7

Hygienekonzept

§ 7 Hygienekonzept(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen,2. die Umsetzung der Zutrittskontrollen,3. die Umsetzung der Maskenpflicht,4. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,5. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen,6. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben und7. die Anbringung eines vor Zutritt deutlich sichtbaren Hinweises, sofern vom 2G-Optionsmodell Gebrauch gemacht wird. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 8

Datenverarbeitung

§ 8 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. (5) Die Pflicht zur Datenverarbeitung nach Absatz 1 entfällt in Bezug auf solche Anwesende, die das Angebot des zur Datenverarbeitung Verpflichteten zur Nutzung einer digitalen Anwendung annehmen, die ohne Speicherung personenbezogener Daten durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten eine Benachrichtigung der Nutzerinnen und Nutzer dieser Anwendung im Falle eines positiven Testergebnisses bei einer anderen, gleichzeitig anwesenden Person ermöglicht. In diesem Fall hat der zur Datenverarbeitung Verpflichtete sicherzustellen, dass die digitale Anwendung ordnungsgemäß genutzt, insbesondere die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird. (6) Soweit der zur Datenverarbeitung Verpflichtete von den Regelungen in den Absätzen 4 oder 5 Gebrauch macht, hat er der betroffenen Person alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten zu ermöglichen.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind für nicht-immunisierte Personen zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,3. in der Alarmstufe I nur mit Angehörigen eines Haushalts und zwei weiteren Personen eines weiteren Haushalts. Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (2) In der Alarmstufe II sind private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, an denen eine nicht-immunisierte Person teilnimmt, nur mit Angehörigen eines Haushalts und zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig. Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen von immunisierten Personen sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, sind in der Alarmstufe II mit einer Personenzahl von höchstens zehn Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Personenzahl von höchstens 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Ermittlung der nach den Sätzen 1 und 2 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (3) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen nicht.

§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2, 3 und 4 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 1,5 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe I liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 390 erreicht oder überschreitet;4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet und wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage behält sich die Landesregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen; Grundlage hierfür ist die Risikobewertung und Prognose des Landesgesundheitsamtes zur Entwicklung des Infektionsgeschehens auf Basis der in Satz 1 genannten Parameter. Die Landesregierung wird darauf aufbauend die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen mindestens alle vier Wochen erneut überprüfen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Die Warnstufe tritt ein, wenn eine für diese Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurde; abweichend hiervon tritt die Alarmstufe ein, wenn beide maßgeblichen Zahlen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurden. Die Basisstufe tritt ein, wenn beide für die Warnstufe maßgeblichen Zahlen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden; abweichend hiervon ist für den Übergang von der Alarmstufe in die Warnstufe erforderlich, dass eine der maßgeblichen Zahlen der Alarmstufe an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. Für die Zählung der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 23. Februar 2022 liegenden Tage mitgezählt; in diesem Fall macht die zuständige Behörde am 22. Februar 2022 bekannt, dass die jeweiligen Rechtswirkungen der einschlägigen Stufe am 23. Februar 2022 eintreten.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in der Alarmstufe Ia) in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 2 000 Besucherinnen und Besuchern, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 4 000 Besucherinnen und Besuchern,b) im Freien mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 5 000 Besucherinnen und Besuchern, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 10 000 Besucherinnen und Besuchern,3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 500 Besucherinnen und Besuchern. Soweit die Personenzahl von 500 Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe I überschritten wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber feste Plätze einzurichten; für bis zu 10 % der nach Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Besucherinnen und Besucher sind Stehplätze zulässig, im Übrigen sind Sitzplätze zuzuweisen. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Stadt- und Volksfeste

§ 11 Stadt- und Volksfeste(1) Stadt- und Volksfeste sind 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. in der Alarmstufe I nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher mit höchstens 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besuchern zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 5 000 Besucherinnen und Besuchern, es sei denn, der Zutritt wird ausschließlich immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Tests gestattet, in diesem Fall gilt eine Personenobergrenze von 10 000 Besucherinnen und Besuchern.3. in der Alarmstufe II untersagt. Beim Aufenthalt auf dem Gelände eines Stadt- oder Volksfests oder an den Ständen gilt in der Basis- und Warnstufe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, in der Alarmstufe I die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt. Fastnachtsumzüge und vergleichbare Veranstaltungen, die nicht stationär an einem Veranstaltungsort abgehalten werden, sind in den Alarmstufen untersagt. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 13

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. (3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen. In den Alarmstufen muss in den Fällen der Absätze 1 oder 2 zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar ist.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven sowie der Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport ist immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in den Alarmstufen untersagt.4. in der Alarmstufe II untersagt. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern und Warmlufträumen, ist in der Basis- und Warnstufe ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung; in den Alarmstufen ist der Betrieb untersagt. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in den Alarmstufen untersagt. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen; wer eine Einrichtung nach Absatz 4 betreibt, hat zudem eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. In der Alarmstufe II sind sonstige berufliche Fort- und Weiterbildungen im Sinne des Satzes 1 in Präsenz nur zulässig, sofern sie zwingend notwendig und unaufschiebbar sind. Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt während einer Prüfung nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen. Die Umsetzung des 2G-Optionsmodells ist nicht möglich bei Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, der Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe I zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; die Ausgabe von Speisen und der Ausschank von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle sind zwischen 22:30 Uhr und 6 Uhr untersagt. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne die Zutrittsbeschränkungen des Satzes 1 möglich; gesetzliche oder verordnungsrechtliche Sperrzeiten sowie diesbezüglich im Einzelfall getroffene Ausnahmeregelungen bleiben unberührt. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe I der Zutritt nicht gestattet,4. in der Alarmstufe II der Zutritt nicht gestattet; immunisierte externe Personen haben abweichend von Halbsatz 1 einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe sowie in der Alarmstufe I zulässig,2. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummer 2 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen 1. der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,2. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,3. Tankstellen,4. Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs,5. der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,6. Reinigungen und Waschsalons,7. Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe I zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen bleibt § 28b Absatz 2 IfSG unberührt. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder körpernahe Dienstleistungen anbietet, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17a

Lokale Ausgangsbeschränkungen

§ 17a Lokale Ausgangsbeschränkungen(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) von mindestens 1 500 fest, so hat es dies unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Maßnahmen des Absatzes 2 gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. (2) In den Fällen des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,3. Versammlungen im Sinne des § 12,4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für die in § 5 Absatz 1 Satz 3, Absätzen 2 und 3 genannten Personen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach Absatz 2 eine seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 1 500 fest, so hat es diese Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 treten einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

§ 19

Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 19 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Antigen- oder PCR-Testnachweis zu erbringen. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber hat eine Datenverarbeitung der Daten von Beschäftigten des Betriebs durchzuführen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 4 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmakse trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Sätze 1 oder 3, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Absatz 2 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Veranstaltung oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 keine festen Plätze einrichtet oder Stehplätze entgegen der zulässigen Höchstgrenze zuweist,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4 oder Satz 3, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 3 Nummern 1 oder 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nummern 1, 2 oder 4, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder ein Stadt- oder Volksfest oder einen Fastnachtsumzug abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Satz 3, § 14 Absatz 1a Nummer 3, § 14 Absatz 2 Satz 3 am Ende oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 eine Messe oder Ausstellung oder ein Stadt- oder Volksfest oder einen Fastnachtsumzug abhält oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung oder Veranstaltung clubähnlich betreibt,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder eine Messe oder Ausstellung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen , oder eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung oder Veranstaltung, die clubähnlich betrieben wird, betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle außerhalb der erlaubten Zeiten ausgibt oder ausschenkt,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,17. entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,17a. entgegen § 17b an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert,17b. entgegen § 17c Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2 und 3 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 4 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 15 erreicht oder überschreitet und wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 390 erreicht oder überschreitet; Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage behält sich die Landesregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen; Grundlage hierfür ist die Risikobewertung und Prognose des Landesgesundheitsamtes zur Entwicklung des Infektionsgeschehens auf Basis der in Satz 1 genannten Parameter. Die Landesregierung wird darauf aufbauend die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen mindestens alle vier Wochen erneut überprüfen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Die Warnstufe tritt ein, wenn eine für diese Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurde; abweichend hiervon tritt die Alarmstufe ein, wenn beide maßgeblichen Zahlen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurden. Die Basisstufe tritt ein, wenn beide für die Warnstufe maßgeblichen Zahlen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden; abweichend hiervon ist für den Übergang von der Alarmstufe in die Warnstufe erforderlich, dass eine der maßgeblichen Zahlen der Alarmstufe an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. Für die Zählung der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 23. Februar 2022 liegenden Tage mitgezählt; in diesem Fall macht die zuständige Behörde am 22. Februar 2022 bekannt, dass die jeweiligen Rechtswirkungen der einschlägigen Stufe am 23. Februar 2022 eintreten.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sport-veranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Warnstufea) in geschlossenen Räumen mit höchstens 60 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 6 000 Besucherinnen und Besuchern,b) im Freien mit höchstens 75 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern,2. in der Alarmstufea) in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 2 000 Besucherinnen und Besuchern,b) im Freien mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 5 000 Besucherinnen und Besuchern.3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 500 Besucherinnen und Besuchern. Soweit die Personenzahl von 500 Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe I überschritten wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber feste Plätze einzurichten; für bis zu 10 % der nach Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Besucherinnen und Besucher sind Stehplätze zulässig, im Übrigen sind Sitzplätze zuzuweisen. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 10 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in der Alarmstufe, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in der Alarmstufe der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in der Alarmstufe ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummer 3 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 13

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. (3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen. In der Alarmstufe muss in den Fällen der Absätze 1 oder 2 zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar ist.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven sowie der Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport ist abweichend von Satz 1 nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern und Warmlufträumen, ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Basisstufe nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet und in der Warn- und Alarmstufe nicht gestattet; die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Ausnahmeregelungen von § 4 Absatz 1a, § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig. In der Warn- und Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. In der Alarmstufe II sind sonstige berufliche Fort- und Weiterbildungen im Sinne des Satzes 1 in Präsenz nur zulässig, sofern sie zwingend notwendig und unaufschiebbar sind.Die Umsetzung des 2G-Optionsmodells ist nicht möglich bei Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, der Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne die Zutrittsbeschränkungen des Satzes 1 möglich. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Einrichtungen gelten zusätzlich zu den Zutrittsregelungen des Satzes 1 die Vorgaben des § 9 für die teilnehmenden Personen. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe der Zutritt nicht gestattet., Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. In der Warn- und Alarmstufe ist alle drei Tage erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1.(4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten ist ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basisstufe ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen gestattet ist. Für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen bleibt § 28b Absatz 2 IfSG unberührt. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummer 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder körpernahe Dienstleistungen anbietet, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17a

Zutritt zu kommunalen Verwaltungen

§ 17a Zutritt zu kommunalen VerwaltungenFür nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher ist der Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden kommunaler Verwaltungen in der Alarmstufe nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Behördenleitung kann für bestimmte Verwaltungsbereiche oder bestimmte Verwaltungsdienstleistungen sowie für die Abholung und Rückgabe von Unterlagen Ausnahmen von der Zutrittsregelung des Satzes 1 zulassen.

§ 19

Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 19 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Antigen- oder PCR-Testnachweis zu erbringen. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen.

§ 21

Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

§ 21 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Test- und Maskenpflichten, Zutritts- und Teilnahmeverbote, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutritts- und Teilnahmeverbote, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben eines Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festgelegt werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,2. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4 oder § 15 Absatz 2 Satz 4 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmakse trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummern 2 oder 3, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Satz 3, § 14 Absatz 1a Nummern 2 oder 3, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1 Nummern 2 oder 3, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Satz 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 3, § 14 Absatz 1a Nummer 2, § 14 Absatz 3 Nummer 1, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 Nummern 1 oder 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens, eine Sauna oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Messe oder Ausstellung, eine Prostitutionsstätte oder eine Diskothek oder einen Club betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,14.(aufgehoben)15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,17. entgegen § 17a Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume, einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche in den Verkehrsmitteln des Luftverkehrs, der Fahrgastschifffahrt, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs, müssen in der Warn- und der Alarmstufe Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises zulässig, sofern der Zutritt von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht wird oder nur immunisierten Personen oder nur immunisierten Personen mit zusätzlichem Testnachweis gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten sowie zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten nach den Verordnungen nach § 21 stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (BAnz AT 11. Februar 2022 V1) geändert worden ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen und Untersagungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind für nicht-immunisierte Personen zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und zehn weiteren Personen,3. in der Alarmstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen. Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (2) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (3) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in Absatz 1 genannten Beschränkungen nicht.

§ 1

Ziel

§ 1 ZielDie Verordnung dient dem Schutz der Gesundheit der Menschen, insbesondere solcher, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. Wesentlicher Maßstab für die Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen werden bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage behält sich die Landesregierung nach entsprechendem Landtagsbeschluss vor, zusätzliche Maßnahmen auf Grundlage des § 28a Absatz 8 IfSG in der jeweils geltenden Fassung zu ergreifen.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. (2) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)(4) Folgende Veranstaltungen sind ohne die Beschränklungen von Absatz 1 zulässig: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Beschränkungen von Absatz 1 und ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 12

(aufgehoben)

§ 12 (aufgehoben)

§ 13

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. (3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen und Ausstellungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne die Beschränkungen von Satz 1 möglich. In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern und Warmlufträumen, ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern nicht gestattet; die Ausnahmeregelung von § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. (2) (aufgehoben)(3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Die Ausnahmeregelung von § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. (5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 1 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt während einer Prüfung nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne die Zutrittsbeschränkungen nach Satz 1 möglich. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne die Zutrittsbeschränkung nach Satz 1 möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Es ist alle drei Tage erneut ein aktueller Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 und 4 und § 16 Absatz 1.(4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten ist ohne Zutrittsbeschränkungen zulässig. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist; dies gilt nicht für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder körpernahe Dienstleistungen anbietet, hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 18

(aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

§ 19

Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 19 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Testnachweis zu erbringen. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen.

§ 21

Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

§ 21 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, die Anordnung eines Abstandsgebots, Test-und Maskenpflichten, Zutritts-und Teilnahmeverbote und Modalitäten der Notbetreuung festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutritts- und Teilnahmeverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben eines Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten, Abstandgebote sowie Zutritts- und Teilnahmeverbote, festgelegt werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots, festzulegen. (4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots,2. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote und die Anordnung eines Abstandsgebots, festzulegen.

§ 23a

Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdiensts

§ 23a Zuständigkeiten des PolizeivollzugsdienstsDer Polizeivollzugsdienst ist neben den nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden (Infektionsschutzbehörden) zuständig für die Überwachung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen 1. zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung,2. zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Betrieben der Gastronomie, Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, und3. zur Überprüfung von Nachweisen nach Nummer 2 durch die Betreiberinnen und Betreiber der Gastronomie, von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden. Soweit im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 eine Speicherung von Daten erforderlich ist, sind diese Daten von anderen Datenbeständen zu trennen. Insoweit gilt bei der Datenverarbeitung § 6a dieser Verordnung entsprechend. Der Polizeivollzugsdienst darf die von ihm nach Satz 1 erhobenen Daten nur zur Überwachung und Ahndung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen verarbeiten. Die Sätze 2 und 4 finden keine Anwendung, soweit die vom Polizeivollzugsdienst nach Satz 1 erhobenen Daten auch zu einem anderen Zweck hätten erhoben werden dürfen oder sich nachträglich Umstände ergeben, nach denen eine Erhebung zu einem anderen Zweck zulässig wäre. In diesem Fall finden für die weitere Verarbeitung der nach Satz 1 erhobenen Daten die Regelungen Anwendung, die für die Verarbeitung zu dem anderen Zweck maßgeblich sind.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 3 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmakse trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder § 17 Absatz 2 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5.(aufgehoben)6.(aufgehoben)7.(aufgehoben)8.(aufgehoben)9. entgegen § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder § 17 Absatz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10.(aufgehoben)11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 3 eine Veranstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,12.(aufgehoben)13. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens, eine Sauna oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Messe oder Ausstellung, eine Prostitutionsstätte oder eine Diskothek oder einen Club betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,14.(aufgehoben)15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,16. entgegen § 17 Absatz 3 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen,17.(aufgehoben)18.(aufgehoben)19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden[*].

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume, einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche in den Verkehrsmitteln der Fahrgastschifffahrt und des öffentlichen Personennahverkehrs, müssen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal von Verkehrsunternehmen gilt § 28b Absatz 1 Satz 1 IfSG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder6. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Testnachweisen im Sinne des § 22a Absatz 3 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (2) Im Sinne des Absatzes 1 ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Absatz 1 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung ist,2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung ist und3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis im Sinne des § 22a Absatz 3 IfSG oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG in der jeweils geltenden Fassung vorlegen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten sowie zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten nach den Verordnungen nach § 21 stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 6

Überprüfung von Nachweisen

§ 6 Überprüfung von NachweisenAnbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

§ 6a

Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren

§ 6a Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren(1) Die zur Überprüfung von Nachweisen im Sinne des § 6 Verpflichteten haben die nach den Regelungen des Teils 2 vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise zum Zwecke der Identitätsprüfung mit den Personalien der nachweispflichtigen Person abzugleichen, sofern nicht die Identität anderweitig bekannt ist. Hierzu haben die nachweispflichtigen Personen ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen. (2) Die nach den Regelungen des Teil 2 zur Vorlage eines Test- oder Genesenennachweises Verpflichteten haben diesen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen. Impfnachweise sind in durch elektronische Anwendungen auslesbarer Form (EU-COVID-19-Zertifikat) vorzulegen. (3) Die zur Überprüfung von Nachweisen im Sinne des § 6 Verpflichteten haben die nach Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Impfnachweise mittels elektronischer, dazu vorgesehener Anwendungen zu verifizieren, die die Echtheit der Signatur des Zertifikatsausstellers mit dem Stand der Technik entsprechenden Methoden überprüfen. Dabei darf die Verarbeitung der in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten nur lokal in dem von der prüfenden Person verwendeten Endgerät und nur soweit und solange erfolgen, wie es zur Durchführung einer Sichtkontrolle des von der Anwendung angezeigten Prüfergebnisses erforderlich ist. (4) Die Pflicht zur Vorlage eines durch elektronische Anwendungen auslesbaren Impfnachweises gilt nicht für Personen, die keine Bürgerinnen oder Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben und außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind. Diese Personen können auch einen Impfnachweis in verkörperter Form zum Zwecke des Zutritts zu Einrichtungen und Angeboten nach Maßgabe des Teils 2 vorlegen, sofern dieser die Anforderungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Verifikation nach Absatz 3.

§ 7

Hygienekonzept

§ 7 Hygienekonzept(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung und die Vermeidung unnötiger Kontakte, insbesondere zur Regelung von Personenströmen,2. die Umsetzung der Zutrittskontrollen,3. die Umsetzung der Maskenpflicht,4. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,5. die Bereitstellung von Desinfektionsmittel sowie regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und6. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet;3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (2) Veranstaltungen mit bis zu 25 000 Besucherinnen und Besuchern sind zulässig bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität. Die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung nach Satz 1 gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 sind Teilnehmende an 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Bei Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind die Vorlage eines Testnachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung einer Datenverarbeitung nicht erforderlich; nicht-immunisierte Personen sind von dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 ausgenommen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

(aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven ist die Vorlage eines Testnachweises nicht erforderlich und nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher sind von dem Zutrittsverbot nach Satz 1 Nummer 3 ausgenommen; dies gilt auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in der Alarmstufe nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR- Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen, in der Alarmstufe ist nur ein PCR-Testnachweis zulässig. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4. Nicht-immunisierten Beherbergungsgästen ist die Nutzung von gastronomischen Einrichtungen von Beherbergungsbetrieben in der Basis- und Warnstufe nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und in der Alarmstufe in geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet; Satz 2 gilt für die Nutzung der gastronomischen Einrichtungen entsprechend. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 18

Allgemeine betriebliche Testungen

§ 18 Allgemeine betriebliche Testungen(1) Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen sind verpflichtet, die nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angebotenen Tests anzunehmen oder anderweitige Antigen-Schnelltests zweimal pro Woche durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nachweise über die Testungen sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (2) Selbstständige mit direktem Kontakt zu externen Personen sind verpflichtet, zweimal pro Woche einen Antigen-Schnelltest durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nachweise über die Testungen sind für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Von der Testpflicht ausgenommen sind immunisierte Personen.

§ 21

Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

§ 21 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Test- und Maskenpflichten, Zutritts- und Teilnahmeverbote, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben eines Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festgelegt werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,2. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 eine private Veranstaltung abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 3 eine Veranstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13.(aufgehoben)14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 18 Absatz 1 als Beschäftigter ein Testangebot nicht annimmt und eine Testung nicht durchführt oder durchführen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,18. entgegen § 18 Absatz 2 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. November 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 9. September 2021 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (2) Im Sinne des Absatzes 1 ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 7

Hygienekonzept

§ 7 Hygienekonzept(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen,4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben und5. die Anbringung eines vor Zutritt deutlich sichtbaren Hinweises, sofern vom 2G-Optionsmodell Gebrauch gemacht wird. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 8

Datenverarbeitung

§ 8 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 11

Weihnachtsmärkte

§ 11 Weihnachtsmärkte(1) Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen, 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher zulässig. Für den Besuch der Warenverkaufsstände ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Verkauf von Lebensmitteln, die nicht zum sofortigen Verzehr vorgesehen sind. Bei einem gemischten Verkauf von Speisen, Getränken und sonstigen Waren gilt Satz 1. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Sätze 1 oder 4, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 eine private Veranstaltung abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Sätze 1 oder 4, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13.(aufgehoben)14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 18 Absatz 1 als Beschäftigter ein Testangebot nicht annimmt und eine Testung nicht durchführt oder durchführen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,18. entgegen § 18 Absatz 2 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 9. September 2021 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2 und 3 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 1,5 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 390 erreicht oder überschreitet;4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Die Landesregierung behält sich vor, bei besonders hohem Infektionsgeschehen, spätestens wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 9 erreicht oder überschreitet, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für das Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass eine für eine Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

§ 17a

Weitergehende lokale Beschränkungen; Ausgangsbeschränkungen

§ 17a Weitergehende lokale Beschränkungen; Ausgangsbeschränkungen(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) von mindestens 500 fest, so hat es dies unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Maßnahmen der Absätze 2 und 3 gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. (2) Im Fall des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 4, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig. (3) In den Fällen des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,3. Versammlungen im Sinne des § 12,4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. (4) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 eine seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 500 fest, so hat es diese Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 treten einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

§ 24a

Übergangsregelung

§ 24a Übergangsregelung(1) Für die Zählung der nach § 1 Absatz 2 maßgeblichen Tage werden die zwei unmittelbar vor dem 24. November 2021 liegenden Tage mitgezählt. Ist an den zwei Tagen unmittelbar vor dem 24. November 2021 eine nach § 1 Absatz 2 maßgebliche Zahl erreicht oder überschritten, macht das Landesgesundheitsamt den Eintritt der jeweiligen Stufe gemäß § 1 Absatz 3 am 23. November 2021 bekannt. (2) Für die Zählung der nach § 17a Absätze 1 und 4 maßgeblichen Tage werden die zwei unmittelbar vor dem 24. November 2021 liegenden Tage mitgezählt. In Stadt- und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an den zwei unmittelbar vor dem 24. November 2021 liegenden Tagen die nach § 17a Absatz 1 maßgebliche Zahl erreicht oder überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 17a Absätze 2 und 3 ab dem 24. November 2021. In den Fällen des Satzes 2 macht die zuständige Behörde den Tag, ab dem die Maßnahmen nach § 17a Absatz 2 und 3 gelten, am 23. November 2021 bekannt.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 ist bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Chören oder Blasmusikensembles, einschließlich des Probenbetriebs, oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen der Zutritt nur für immunisierte mitwirkende Personen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden. (2) Für Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 gelten neben einer grundsätzlichen Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern folgende Kapazitätsbeschränkungen: 1. In der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 % dieser Kapazität; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in den Alarmstufen 50 % der zugelassenen Kapazität. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 sind Teilnehmende an 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Bei Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind die Vorlage eines Testnachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung einer Datenverarbeitung nicht erforderlich; nicht-immunisierte Teilnehmende sind von dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Weihnachtsmärkte

§ 11 Weihnachtsmärkte(1) Weihnachtsmärkte sind 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher zulässig,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Beim Aufenthalt auf dem Gelände des Weihnachtsmarktes oder an den Ständen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen und in den Alarmstufen durch geeignete Maßnahmen eine Kapazitätsbegrenzung von 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besucher unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sicherzustellen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 12

Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

§ 12 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes(1) Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, sind zulässig. Die zuständigen Behörden können Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen. (2) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 13

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. (3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 durchzuführen. In den Alarmstufen muss in den Fällen der Absätze 1 oder 2 zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar ist.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven ist die Vorlage eines Testnachweises nicht erforderlich und nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher sind von dem Zutrittsverbot nach Satz 1 Nummer 3 ausgenommen; dies gilt auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und für den Reha-Sport. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen; § 10 Absatz 6 bleibt unberührt. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR- Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in den Alarmstufen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4. Nicht-immunisierten Beherbergungsgästen ist die Nutzung von gastronomischen Einrichtungen von Beherbergungsbetrieben in der Basis- und Warnstufe nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und in den Alarmstufen in geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet; Satz 2 gilt für die Nutzung der gastronomischen Einrichtungen entsprechend. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummer 2 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Nachweispflichten gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. Für Friseurbetriebe und Barbershops ist in den Alarmstufen für die Erbringung von Friseurdienstleistungen abweichend von den Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen der Zutritt nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 18

Testungen von Selbstständigen

§ 18 Testungen von SelbstständigenNicht-immunisierte Selbstständige, die keine Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 ArbSchG sind und bei denen physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, sind verpflichtet, Testungen in entsprechender Anwendung des § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 19

Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 19 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Antigen- oder PCR-Testnachweis zu erbringen. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber hat eine Datenverarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 3 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 oder § 17a Absatz 2 Satz 1 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 eine private Veranstaltung abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder einen Weihnachtsmarkt unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2 oder Satz 3, § 14 Absatz 3 Nummern 1, 2 oder 4, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 3, § 15 Absatz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 4, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,9a. entgegen § 10 Absatz 1a als Mitwirkender ohne einen auf ihn ausgestellten Testnachweis eine Veranstaltung der Breitenkultur betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13.(aufgehoben)14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 17a Absatz 3 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2021 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 12 Absatz 2 und § 17a am 15. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 9. September 2021 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (2) Im Sinne des Absatzes 1 ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT 12. November 2021 V1) geändert worden ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 6a

Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren

§ 6a Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale PrüfverfahrenDie Nachweisführung im Sinne des § 6 hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend für Genesenennachweise. Impfnachweise sind in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Überprüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elektronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.

§ 8

Datenverarbeitung

§ 8 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer (Anwesenheitsdokumentation) ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kann auch unter Nutzung digitaler Anwendungen, einschließlich solcher, die eine automatisierte Datenerfassung ohne Mitwirkung der zur Datenverarbeitung Verpflichteten ermöglichen, erfolgen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die digitalen Anwendungen ordnungsgemäß genutzt werden, insbesondere die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird. Sofern die digitale Anwendung die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten personenbezogenen Datenarten verlangt, muss diese in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen. Wird eine Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,3. in den Alarmstufen nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person. (2) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (3) Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl und des Haushaltes unberücksichtigt. (4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in Absatz 1 genannten Beschränkungen nicht.

§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2, 3 und 4 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 1,5 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 390 erreicht oder überschreitet;4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Die Landesregierung behält sich vor, bei besonders hohem Infektionsgeschehen, spätestens wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 9 erreicht oder überschreitet, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für das Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass eine für eine Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in der Alarmstufe mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern,3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts und ohne Durchführung einer Datenverarbeitung zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste

§ 11 Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste(1) Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher zulässig,3. in der Alarmstufe II untersagt. Beim Aufenthalt auf dem Gelände des Weihnachtsmarktes, des Stadt- oder Volksfests oder an den Ständen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen und in der Alarmstufe durch geeignete Maßnahmen eine Kapazitätsbegrenzung von 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besucher unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sicherzustellen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II untersagt. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR- Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet,4. in der Alarmstufe II der Zutritt nicht gestattet; immunisierte externe Personen haben abweichend von Halbsatz 1 einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummern 2 und 3 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Beschränkungen des Satzes 1 gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17a

Weitergehende lokale Beschränkungen; Ausgangsbeschränkungen

§ 17a Weitergehende lokale Beschränkungen; Ausgangsbeschränkungen(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) von mindestens 500 fest, so hat es dies unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Maßnahmen des Absatzes 2 gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. (2) In den Fällen des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,3. Versammlungen im Sinne des § 12,4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für die in § 5 Absatz 1 Satz 3, Absätzen 2 und 3 genannten Personen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach Absatz 2 eine seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 500 fest, so hat es diese Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 treten einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

§ 17b

Verbot des Konsums und Ausschanks von Alkohol sowie von Pyrotechnik

§ 17b Verbot des Konsums und Ausschanks von Alkohol sowie von Pyrotechnik(1) In der Alarmstufe II ist der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21. Dezember 2020 V1) geändert worden ist.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 eine private Veranstaltung abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4 ,Satz 3 oder 4, § 14 Absatz 3 Nummern 1, 2 oder 4, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest abhält oder eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung clubähnlich betreibt,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13.(aufgehoben)14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,17a. entgegen § 17b Absatz 1 oder 2 an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert oder pyrotechnische Gegenstände abbrennt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 12 Absatz 2 und § 17a am 15. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (1a) Soweit in Teil 2 der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nur für immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt dies nicht für geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. (2) Im Sinne der Absätze 1 und 1a ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), geändert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. 4906, 4915), ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises zulässig, sofern der Zutritt von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht wird oder nur immunisierten Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT 12. November 2021 V1) geändert worden ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen und Untersagungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 6

Überprüfung von Nachweisen

§ 6 Überprüfung von Nachweisen(1) Anbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet. (2) Beförderer des Luftverkehrs sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 5 Satz 1 IfSG durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen.

§ 6a

Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren

§ 6a Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale PrüfverfahrenDie Nachweisführung im Sinne des § 6 hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend für Genesenennachweise. Impfnachweise sind in digital auslesbarer Form vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die keine Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben, außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind und einen Impfnachweis vorlegen, der die Anforderungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt. Die zur Überprüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elektronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in der Alarmstufe mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern,3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts und ohne Durchführung einer Datenverarbeitung zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II untersagt. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II untersagt. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummern 2 und 3 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen 1. der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,2. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,3. Tankstellen,4. Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs,5. der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,6. Reinigungen und Waschsalons,7. Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 17a

Lokale Ausgangsbeschränkungen

§ 17a Lokale Ausgangsbeschränkungen(1) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) von mindestens 500 fest, so hat es dies unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Maßnahmen des Absatzes 2 gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. (2) In den Fällen des Absatz 1 ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,3. Versammlungen im Sinne des § 12,4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für die in § 5 Absatz 1 Satz 3, Absätzen 2 und 3 genannten Personen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach Absatz 2 eine seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 500 fest, so hat es diese Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 treten einen Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.

§ 17b

Lokale Einzelregelungen

§ 17b Lokale Einzelregelungen(1) In der Alarmstufe II ist der Ausschank und Konsum von Alkohol auf von der zuständigen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21. Dezember 2020 V1) geändert worden ist. (3) Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, ist das Verweilen von Gruppen von mehr als zehn Personen auf von der zuständigen Behörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Städten und Gemeinden oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

§ 18

Testungen von Selbstständigen

§ 18 Testungen von SelbstständigenNicht-immunisierte Selbstständige, die keine Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 ArbSchG sind und bei denen physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, sind verpflichtet, arbeitstäglich Testungen durchzuführen oder zu dokumentieren. Die Nachweise der Testungen sind für die Dauer von 4 Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1, 2 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Absatz 2 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4, Satz 3 oder 4, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 3 Nummern 1, 2 oder 4, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Sätze 2 und 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1a Nummer 4 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 einen Weihnachtsmarkt, eine Messe oder Austellung oder ein Stadt- oder Volksfest abhält oder eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung clubähnlich betreibt,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13.(aufgehoben)14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder eine Messe oder Ausstellung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,17a. entgegen § 17b Absatz 1 oder 2 an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert oder pyrotechnische Gegenstände abbrennt,17b. entgegen § 17c Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Januar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (1a) Soweit in Teil 2 der Zutritt zu den dort genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt dies nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 6 Monate zurückliegt,2. genesene Personen,3. geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. (2) Im Sinne der Absätze 1 und 1a ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 6a

Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren

§ 6a Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren(1) Die zur Überprüfung von Nachweisen im Sinne des § 6 Absatz 1 Verpflichteten haben die nach den Regelungen des Teils 2 vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise zum Zwecke der Identitätsprüfung mit den Personalien der nachweispflichtigen Person abzugleichen, sofern nicht die Identität anderweitig bekannt ist. Hierzu haben die nachweispflichtigen Personen ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen. (2) Die nach den Regelungen des Teil 2 zur Vorlage eines Test- oder Genesenennachweises Verpflichteten haben diesen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen. Impfnachweise sind in durch elektronische Anwendungen auslesbarer Form (EU-COVID-19-Zertifikat) vorzulegen. (3) Die zur Überprüfung von Nachweisen im Sinne des § 6 Absatz 1 Verpflichteten haben die nach Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Impfnachweise mittels elektronischer, dazu vorgesehener Anwendungen zu verifizieren, die die Echtheit der Signatur des Zertifikatsausstellers mit dem Stand der Technik entsprechenden Methoden überprüfen. Dabei darf die Verarbeitung der in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen personenbezogenen Daten nur lokal in dem von der prüfenden Person verwendeten Endgerät und nur soweit und solange erfolgen, wie es zur Durchführung einer Sichtkontrolle des von der Anwendung angezeigten Prüfergebnisses erforderlich ist. (4) Die Pflicht zur Vorlage eines durch elektronische Anwendungen auslesbaren Impfnachweises gilt nicht für Personen, die keine Bürgerinnen oder Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben und außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind. Diese Personen können auch einen Impfnachweis in verkörperter Form zum Zwecke des Zutritts zu Einrichtungen und Angeboten nach Maßgabe des Teils 2 vorlegen, sofern dieser die Anforderungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Verifikation nach Absatz 3.

§ 8

Datenverarbeitung

§ 8 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer (Anwesenheitsdokumentation) ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. (5) Die Pflicht zur Datenverarbeitung nach Absatz 1 entfällt in Bezug auf solche Anwesende, die das Angebot des zur Datenverarbeitung Verpflichteten zur Nutzung einer digitalen Anwendung annehmen, die ohne Speicherung personenbezogener Daten durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten eine Benachrichtigung der Nutzerinnen und Nutzer dieser Anwendung im Falle eines positiven Testergebnisses bei einer anderen, gleichzeitig anwesenden Person ermöglicht. In diesem Fall hat der zur Datenverarbeitung Verpflichtete sicherzustellen, dass die digitale Anwendung ordnungsgemäß genutzt, insbesondere die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird. (6) Wird eine Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation nach den Absätzen 4 oder 5 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind für nicht-immunisierte Personen zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,3. in der Alarmstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person. Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (2) In der Alarmstufe II sind private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, an denen eine nicht-immunisierte Person teilnimmt, nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer Person eines weiteren Haushalts zulässig. Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen von immunisierten Personen sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, sind in der Alarmstufe II mit einer Personenzahl von höchstens 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Personenzahl von höchstens 200 Personen unter freiem Himmel zulässig. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleiben bei der Ermittlung der nach den Sätzen 1 und 2 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (3) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen nicht.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird,2. in der Alarmstufe mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern,3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 500 Besucherinnen und Besuchern. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts und ohne Durchführung einer Datenverarbeitung zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnachweises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zutritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Einschränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abweichend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9.(1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II untersagt. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist in der Basis- und Warnstufe ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung; in den Alarmstufen ist der Betrieb untersagt. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II untersagt. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; abweichend von §§ 9 bis 12 der Gaststättenverordnung vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 195, ber. 1992 S. 227), die zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 112, ber. S. 273) geändert worden ist, beginnt die Sperrzeit um 22:30 Uhr und endet um 5 Uhr (Sperrzeit). In der Silvesternacht vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Januar 2022 gilt abweichend von Satz 1 Nummer 4 eine Sperrzeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Zutrittsbeschränkungen möglich. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Einrichtungen gelten zusätzlich zu den Zutrittsregelungen des Satzes 1 die Vorgaben des § 9 für die teilnehmenden Personen. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR- Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet,4. in der Alarmstufe II der Zutritt nicht gestattet; immunisierte externe Personen haben abweichend von Halbsatz 1 einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in den Alarmstufen zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist; bei notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen und gastronomischen Einrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4 und § 16 Absatz 1. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummern 2 und 3 sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundversorgung zählen 1. der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,2. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,3. Tankstellen,4. Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs,5. der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,6. Reinigungen und Waschsalons,7. Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für die Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen bleibt § 28b Absatz 2 IfSG unberührt. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmakse trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Absatz 2 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4, Satz 3 oder 4, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 3 Nummern 1, 2 oder 4, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder einen Weihnachtsmarkt oder ein Stadt- oder Volksfest abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1a Nummer 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 einen Weihnachtsmarkt, eine Messe oder Austellung oder ein Stadt- oder Volksfest abhält oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung clubähnlich betreibt,12. entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,13. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder eine Messe oder Ausstellung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Satz 2 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte oder eine ähnliche Einrichtung außerhalb der erlaubten Zeiten betreibt,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,17a. entgegen § 17b Absatz 1, 2 oder 3 an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert oder pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder an den von der zuständigen Behörde festgelegten öffentlichen Orten in einer Gruppe von mehr als zehn Personen verweilt,17b. entgegen § 17c Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,18. entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. Januar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Innerhalb geschlossener Räume sollen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; in begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt,6. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. (1a) Soweit in Teil 2 der Zutritt zu den dort genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt dies nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,2. genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt,3. geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. (2) Im Sinne der Absätze 1 und 1a ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises zulässig, sofern der Zutritt von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht wird oder nur immunisierten Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten sowie zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten nach den Verordnungen nach § 21 stets gestattet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT 12. November 2021 V1) geändert worden ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen und Untersagungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind für nicht-immunisierte Personen zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,3. in der Alarmstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und zwei weiteren Personen eines weiteren Haushalts. Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (2) In der Alarmstufe II sind private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, an denen eine nicht-immunisierte Person teilnimmt, nur mit Angehörigen eines Haushalts und zwei Personen eines weiteren Haushalts zulässig. Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen von immunisierten Personen sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, sind in der Alarmstufe II mit einer Personenzahl von höchstens zehn Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Personenzahl von höchstens 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Ermittlung der nach den Sätzen 1 und 2 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (3) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschränkungen nicht.

§ 17c

Zutritt zu kommunalen Verwaltungen

§ 17c Zutritt zu kommunalen VerwaltungenFür nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher ist der Zutritt zu den Verwaltungsgebäuden kommunaler Verwaltungen in den Alarmstufen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet. Die Behördenleitung kann für bestimmte Verwaltungsbereiche oder bestimmte Verwaltungsdienstleistungen sowie für die Abholung und Rückgabe von Unterlagen Ausnahmen von der Zutrittsregelung des Satzes 1 zulassen.

Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4152) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziel, Stufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Stufen, Verfahren(1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2 und 3 nicht erreicht oder überschritten werden;2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 8 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 12 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 390 erreicht oder überschreitet. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungs-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinander folgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde. Samstage, Sonn- und Feiertage unterbrechen die Zählung der maßgeblichen Werktage nicht. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet;3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (2) Veranstaltungen mit bis zu 25 000 Besucherinnen und Besuchern sind zulässig: 1. bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität oder2. nur mit immunisierten Besucherinnen und Besuchern. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 sind Teilnehmende an 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Bei Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind die Vorlage eines Testnachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung einer Datenverarbeitung nicht erforderlich; nicht-immunisierte Personen sind von dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummer 3 ausgenommen. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Bundestagswahl und gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen

§ 11 Bundestagswahl und gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Bundestagswahl gelten die Absätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen der Wahlausschüsse öffentlich zugänglich sind. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. (3) Im Wahlgebäude muss von allen Personen eine medizinische Maske getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, denen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, und3. die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Maske zur Identitätsfeststellung. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren. (4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt: 1. sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet; der Wahlvorstand ist zur Erhebung und zur Überprüfung der Vollständigkeit dieser Daten berechtigt; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete oder Verpflichteter;2. im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden. (5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die 1. einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Husten, Fieber, Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns oder Atemnot, aufweisen,3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind. (6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 68 Absatz 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben eine medizinische Maske zu tragen; Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (7) Zur Teilnahme an der Bundestagswahl sind Wählerinnen und Wähler von gegebenenfalls bestehenden Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder dieser Verordnung befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für gleichzeitig mit der Bundestagswahl stattfindende Wahlen und Abstimmungen.

§ 12

Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

§ 12 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes(1) Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, sind zulässig. Die zuständigen Behörden können Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen. (2) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 13

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. (3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 durchzuführen.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven ist die Vorlage eines Testnachweises nicht erforderlich und nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher sind von dem Zutrittsverbot nach Satz 1 Nummer 3 ausgenommen; dies gilt auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern abweichend von Satz 1 in der Alarmstufe nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. (2) Im Rahmen des Betriebs von Saunen ist der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume, untersagt. Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. In sämtlichen Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. (4) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warn- und Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist. Die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung.(5) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 4 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 15

Außerschulische und berufliche Bildung

§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warn- und Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen; § 10 Absatz 6 bleibt unberührt. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum sowie des Ministeriums für Finanzen haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Antigen-Tests anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist 1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR- Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,3. in der Alarmstufe der Zutritt nicht gestattet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Ausgenommen von den Beschränkungen von Satz 1 Nummer 2 sind Geschäfte, die der Grundversorgung dienen, sowie Märkte außerhalb geschlossener Räume. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Nachweispflichten gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen und ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 18

Allgemeine betriebliche Testungen

§ 18 Allgemeine betriebliche TestungenWird Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet, das Angebot anzunehmen oder zweimal pro Woche einen anderweitigen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich zu machen. Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, sind in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet, zweimal pro Woche eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Antigen-Schnelltests vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich zu machen. Von der Testpflicht ausgenommen sind immunisierte Personen.

§ 19

Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 19 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Antigen- oder PCR-Testnachweis zu erbringen. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt für nicht-immunisierte Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche Testpflicht. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. In der Warnstufe gilt für nicht-immunisierte Beschäftigte der Betriebe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine wöchentliche, in der Alarmstufe eine tägliche Testpflicht. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber hat eine Datenverarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten.

§ 2

Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln

§ 2 Allgemeine Abstands- und HygieneregelnDie Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.

§ 20

Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben(1) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen unberührt. (2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen. (3) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modellvorhaben zulassen. Soweit sich Modellvorhaben nach Bewertung des Sozialministeriums bewährt haben, kann dieses weitere vergleichbare Vorhaben auf Antrag zulassen.

§ 21

Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

§ 21 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Test- und Maskenpflichten, Zutritts- und Teilnahmeverbote, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festgelegt werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten,2. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 22

Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

§ 22 Verordnungsermächtigungen zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem Antigen- oder PCR-Test zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 23

Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 23 Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 11 Absatz 4 Nummer 1 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 an einer privaten Zusammenkunft oder Veranstaltung teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines Testnachweises betritt,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,11. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 3 eine Veranstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,12. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 sich außerhalb der zulässigen Zeiträume im Wahlgebäude aufhält,13. entgegen § 11 Absatz 5 sich Zutritt zum Wahlgebäude verschafft,14. entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,16. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,17. entgegen § 18 Satz 1 als Beschäftigter ein Testangebot nicht annimmt und eine Testung nicht durchführt oder durchführen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,18. entgegen § 18 Satz 2 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht zugänglich macht,19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,20. entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,21. entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Oktober 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder6. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 9. September 2021 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR-Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. (2) Im Sinne des Absatzes 1 ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) ist, und2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt, oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt.

§ 6

Überprüfung von Nachweisen

§ 6 Überprüfung von NachweisenAnbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

§ 7

Hygienekonzept

§ 7 Hygienekonzept(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 8

Datenverarbeitung

§ 8 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu- Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung,2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen,3. in der Alarmstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person. (2) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (3) Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl und des Haushaltes unberücksichtigt. (4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in Absatz 1 genannten Beschränkungen nicht.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft, abweichend hiervon treten die Sätze 3 und 4 sowie § 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist, außer Kraft. Abweichend von Satz 2 tritt § 25 Absatz 2 Satz 2 der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 am Tag nach Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Die aufgrund 1. der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder2. der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder3. der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder4. der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder5. der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder6. der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder7. der Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Verordnung vom 11. September 2021 (GBl. S. 794) geändert worden ist, oder8. der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort, soweit die in der jeweiligen Verordnung auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen auch nach § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könnten.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Mai 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 4 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske in 1. geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,2. Arztpraxen,3. Einrichtungen und Fahrzeugen sowie an Einsatzorten des Rettungsdienstes und4. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder4. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft, abweichend hiervon treten die Sätze 3 und 4 sowie § 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist, außer Kraft. Abweichend von Satz 2 tritt § 25 Absatz 2 Satz 2 der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 am Tag nach Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Die aufgrund 1. der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder2. der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder3. der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder4. der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder5. der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder6. der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder7. der Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Verordnung vom 11. September 2021 (GBl. S. 794) geändert worden ist, oder8. der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort, soweit die in der jeweiligen Verordnung auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen auch nach § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könnten.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Juni 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 4 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziel

§ 1 ZielDie Verordnung dient der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Wesentlicher Maßstab für die Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen werden bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage behält sich die Landesregierung nach entsprechendem Landtagsbeschluss vor, zusätzliche Maßnahmen auf Grundlage des § 28a Absatz 8 IfSG in der jeweils geltenden Fassung zu ergreifen.

§ 10

Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdiensts

§ 10 Zuständigkeiten des PolizeivollzugsdienstsDer Polizeivollzugsdienst ist neben den nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden (Infektionsschutzbehörden) zuständig für die Überwachung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen 1. zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske,2. zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Betrieben der Gastronomie, Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, und3. zur Überprüfung von Nachweisen nach Nummer 2 durch die Betreiberinnen und Betreiber der Gastronomie, von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellung des Landtags gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG für die Überwachung der sich aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen. Soweit im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 eine Speicherung von Daten erforderlich ist, sind diese Daten von anderen Datenbeständen zu trennen. Dabei darf die Verarbeitung der in den zu überprüfenden Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten nur lokal in dem von der prüfenden Person verwendeten Endgerät und nur soweit und solange erfolgen, wie es zur Durchführung einer Sichtkontrolle des von der Anwendung angezeigten Prüfergebnisses erforderlich ist. Der Polizeivollzugsdienst darf die von ihm nach Satz 1 erhobenen Daten nur zur Überwachung und Ahndung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen verarbeiten. Die Sätze 3 und 5 finden keine Anwendung, soweit die vom Polizeivollzugsdienst nach Satz 1 erhobenen Daten auch zu einem anderen Zweck hätten erhoben werden dürfen oder sich nachträglich Umstände ergeben, nach denen eine Erhebung zu einem anderen Zweck zulässig wäre. In diesem Fall finden für die weitere Verarbeitung der nach Satz 1 erhobenen Daten die Regelungen Anwendung, die für die Verarbeitung zu dem anderen Zweck maßgeblich sind.

§ 11

Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen

§ 11 Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen(1) Die zuständigen Infektionsschutzbehörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. Das Recht der zuständigen Infektionsschutzbehörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen unberührt. (2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Infektionsschutzbehörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen erteilen.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmaske trägt.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten[*](1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft, abweichend hiervon treten die Sätze 3 und 4 sowie § 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist, außer Kraft. Abweichend von Satz 2 tritt § 25 Absatz 2 Satz 2 der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 am Tag nach Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Die aufgrund 1. der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder2. der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder3. der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder4. der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder5. der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder6. der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder7. der Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Verordnung vom 11. September 2021 (GBl. S. 794) geändert worden ist, oder8. der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort, soweit die in der jeweiligen Verordnung auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen auch nach § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könnten.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Mai 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 4 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 2

Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung

§ 2 Abstands-, Masken- und HygieneempfehlungDie Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske in 1. geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,2. Arzt- und Zahnarztpraxen,3. Einrichtungen und Fahrzeugen sowie an Einsatzorten des Rettungsdienstes und4. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder4. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

§ 4

Zutrittsregelung für Einsatzkräfte

§ 4 Zutrittsregelung für EinsatzkräfteEinsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt stets gestattet zu Einrichtungen, die nach dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung erlassener Verordnungen einer Zutrittsregelung durch Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises unterliegen, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist.

§ 5

Allgemeine Verordnungsermächtigungen zu Test- und Maskenpflichten

§ 5 Allgemeine Verordnungsermächtigungen zu Test- und Maskenpflichten(1) Zur Festlegung von Pflichten zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus durch Verordnung gemäß § 32 Satz 2 IfSG werden ermächtigt 1. das Sozialministerium für den Betrieb von Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 und 11 IfSG sowie § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG zur erforderlichen Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben,2. das Sozialministerium für den Betrieb von Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 IfSG,3. das Justizministerium für den Betrieb von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG. (2) Zur Festlegung der Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus durch Verordnung gemäß § 32 Satz 2 IfSG werden ermächtigt 1. das Sozialministerium für den Betrieb vona) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 11 IfSG sowie § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG,b) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit sowie Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten für Pflege- und Gesundheitsfachberufe,c) Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren, 2. das Kultusministerium für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und3. das Justizministerium für Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 sowie für Justizvollzugsanstalten und Abschiebungshafteinrichtungen.

§ 6

Besondere Verordnungsermächtigungen zu Test-, Masken- und Hygienepflichten

§ 6 Besondere Verordnungsermächtigungen zu Test-, Masken- und Hygienepflichten(1) Soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage landesweit besteht, gelten zusätzlich die in den nachfolgenden Absätzen genannten Verordnungsermächtigungen. (2) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten einschließlich der Notbetreuung und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen. (3) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Verordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, sowie Kinos zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festgelegt werden.(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung für den Betrieb von 1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 IfSG über § 5 hinausgehend,2. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,4. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie5. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(5) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage 1. über § 5 Absatz 2 hinausgehend für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 IfSG,2. über § 5 hinausgehend für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 2 und 4 IfSG,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(6) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und für die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(7) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung für 1. den touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen, der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(8) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Verordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.

§ 7

Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen Schutzmaßnahmen

§ 7 Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen SchutzmaßnahmenDie jeweiligen Stadt- und Landkreise werden ermächtigt, die in den § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG genannten Maßnahmen durch Verordnung anzuordnen, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage in dem oder den entsprechenden Stadt- oder Landkreisen besteht. Satz 1 gilt nicht, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG landesweit das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt und eine Verordnung der Landesregierung auf Grundlage des § 32 Satz 1 IfSG oder der nach § 6 ermächtigten obersten Landesbehörden erlassen wird. Insoweit sind auf Grundlage des Satz 1 erlassene Regelungen der Stadt- und Landkreise aufzuheben.

§ 8

Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

§ 8 Verordnungsermächtigungen zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die vollständige oder teilweise Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern gemäß § 31 Satz 1 IfSG,3. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem Antigen- oder PCR-Test zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 9

Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 9 Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund 1. der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder2. der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder3. der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder4. der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder5. der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder6. der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder7. der Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Verordnung vom 11. September 2021 (GBl. S. 794) geändert worden ist, oder8. der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist, oder9. der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort, soweit die in der jeweiligen Verordnung auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen auch nach § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könnten.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. August 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 6

Besondere Verordnungsermächtigungen zu Test-, Masken- und Hygienepflichten

§ 6 Besondere Verordnungsermächtigungen zu Test-, Masken- und Hygienepflichten(1) Soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage landesweit besteht, gelten zusätzlich die in den nachfolgenden Absätzen genannten Verordnungsermächtigungen. (2) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten einschließlich der Notbetreuung und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(3) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Verordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, sowie Kinos zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festgelegt werden.(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung für den Betrieb von 1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 IfSG über § 5 hinausgehend,2. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,4. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie5. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(5) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage 1. über § 5 Absatz 2 hinausgehend für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 IfSG,2. über § 5 hinausgehend für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 2 und 4 IfSG,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(6) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und für die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(7) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung für 1. den touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen, der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(8) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Verordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund 1. der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder2. der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder3. der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder4. der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder5. der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder6. der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder7. der Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Verordnung vom 11. September 2021 (GBl. S. 794) geändert worden ist, oder8. der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist, oder9. der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort, soweit die in der jeweiligen Verordnung auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen auch nach § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könnten.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. September 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 6

Besondere Verordnungsermächtigungen zu Test-, Masken- und Hygienepflichten

§ 6 Besondere Verordnungsermächtigungen zu Test-, Masken- und Hygienepflichten(1) Soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage landesweit besteht, gelten zusätzlich die in den nachfolgenden Absätzen genannten Verordnungsermächtigungen. (2) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten einschließlich der Notbetreuung und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(3) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Verordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, sowie Kinos zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festgelegt werden.(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung für den Betrieb von 1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 IfSG über § 5 hinausgehend,2. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,4. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie5. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(5) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage 1. über § 5 Absatz 2 hinausgehend für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 IfSG,2. über § 5 hinausgehend für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 2 und 4 IfSG,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(6) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und für die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(7) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung für 1. den touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen, der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(8) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S.1174, 1178) geändert worden ist, betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Verordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund 1. der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder2. der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder3. der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder4. der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder5. der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder6. der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder7. der Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Verordnung vom 11. September 2021 (GBl. S. 794) geändert worden ist, oder8. der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist, oder9. der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort, soweit die in der jeweiligen Verordnung auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen auch nach § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könnten.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 5

Allgemeine Verordnungsermächtigungen zu Test- und Maskenpflichten

§ 5 Allgemeine Verordnungsermächtigungen zu Test- und Maskenpflichten(1) Zur Festlegung von Pflichten zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus durch Verordnung gemäß § 32 Satz 2 IfSG werden ermächtigt 1. das Sozialministerium für den Betrieb von Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 und 11 IfSG sowie § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG zur erforderlichen Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben,2. das Sozialministerium für den Betrieb von Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 IfSG,3. das Justizministerium für den Betrieb von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG. (2) Zur Festlegung der Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus durch Verordnung gemäß § 32 Satz 2 IfSG werden ermächtigt 1. das Sozialministerium für den Betrieb vona) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 11 IfSG sowie § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG,b) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit sowie Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten für Pflege- und Gesundheitsfachberufe,c) Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren, 2. das Kultusministerium für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und3. das Justizministerium für Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG sowie für Justizvollzugsanstalten und Abschiebungshafteinrichtungen.

§ 6

Besondere Verordnungsermächtigungen zu Test-, Masken- und Hygienepflichten

§ 6 Besondere Verordnungsermächtigungen zu Test-, Masken- und Hygienepflichten(1) Soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage landesweit besteht, gelten zusätzlich die in den nachfolgenden Absätzen genannten Verordnungsermächtigungen. (2) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten einschließlich der Notbetreuung und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(3) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Verordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, sowie Kinos zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festgelegt werden.(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung für den Betrieb von 1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG und § 36 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 IfSG über § 5 hinausgehend,2. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,4. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie5. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(5) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage 1. über § 5 Absatz 2 hinausgehend für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 IfSG,2. über § 5 hinausgehend für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 2 und 4 IfSG,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(6) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und für die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(7) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung für 1. den touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen, der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(8) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S.1174, 1178) geändert worden ist, betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Verordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund 1. der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder2. der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder3. der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder4. der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder5. der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder6. der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder7. der Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Verordnung vom 11. September 2021 (GBl. S. 794) geändert worden ist, oder8. der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist, oder9. der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort, soweit die in der jeweiligen Verordnung auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen auch nach § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könnten.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziel

§ 1 ZielDie Verordnung dient der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Wesentlicher Maßstab für die Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen werden bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage behält sich die Landesregierung nach entsprechendem Landtagsbeschluss vor, zusätzliche Maßnahmen auf Grundlage des § 28a Absatz 8 IfSG in der jeweils geltenden Fassung zu ergreifen.

§ 10

Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdiensts

§ 10 Zuständigkeiten des PolizeivollzugsdienstsDer Polizeivollzugsdienst ist neben den nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden (Infektionsschutzbehörden) zuständig für die Überwachung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen 1. zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske,2. zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Betrieben der Gastronomie, Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, und3. zur Überprüfung von Nachweisen nach Nummer 2 durch die Betreiberinnen und Betreiber der Gastronomie, von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden. Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellung des Landtags gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG für die Überwachung der sich aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen. Soweit im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 eine Speicherung von Daten erforderlich ist, sind diese Daten von anderen Datenbeständen zu trennen. Dabei darf die Verarbeitung der in den zu überprüfenden Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten nur lokal in dem von der prüfenden Person verwendeten Endgerät und nur soweit und solange erfolgen, wie es zur Durchführung einer Sichtkontrolle des von der Anwendung angezeigten Prüfergebnisses erforderlich ist. Der Polizeivollzugsdienst darf die von ihm nach Satz 1 erhobenen Daten nur zur Überwachung und Ahndung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen verarbeiten. Die Sätze 3 und 5 finden keine Anwendung, soweit die vom Polizeivollzugsdienst nach Satz 1 erhobenen Daten auch zu einem anderen Zweck hätten erhoben werden dürfen oder sich nachträglich Umstände ergeben, nach denen eine Erhebung zu einem anderen Zweck zulässig wäre. In diesem Fall finden für die weitere Verarbeitung der nach Satz 1 erhobenen Daten die Regelungen Anwendung, die für die Verarbeitung zu dem anderen Zweck maßgeblich sind.

§ 11

Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen

§ 11 Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen(1) Die zuständigen Infektionsschutzbehörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. Das Recht der zuständigen Infektionsschutzbehörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen unberührt. (2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Infektionsschutzbehörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen erteilen.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 12 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmaske trägt.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund 1. der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder2. der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder3. der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder4. der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder5. der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder6. der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder7. der Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Verordnung vom 11. September 2021 (GBl. S. 794) geändert worden ist, oder8. der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist, oder9. der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort, soweit die in der jeweiligen Verordnung auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen auch nach § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könnten.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Juli 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 2

Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung

§ 2 Abstands-, Masken- und HygieneempfehlungDie Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske in 1. geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,2. Arztpraxen,3. Einrichtungen und Fahrzeugen sowie an Einsatzorten des Rettungsdienstes und4. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder4. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

§ 4

Zutrittsregelung für Einsatzkräfte

§ 4 Zutrittsregelung für EinsatzkräfteEinsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt stets gestattet zu Einrichtungen, die nach dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung erlassener Verordnungen einer Zutrittsregelung durch Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises unterliegen, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist.

§ 5

Allgemeine Verordnungsermächtigungen zu Test- und Maskenpflichten

§ 5 Allgemeine Verordnungsermächtigungen zu Test- und Maskenpflichten(1) Zur Festlegung von Pflichten zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus durch Verordnung gemäß § 32 Satz 2 IfSG werden ermächtigt 1. das Sozialministerium für den Betrieb von Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 und 11 IfSG sowie § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG zur erforderlichen Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben,2. das Sozialministerium für den Betrieb von Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 IfSG,3. das Justizministerium für den Betrieb von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG. (2) Zur Festlegung der Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus durch Verordnung gemäß § 32 Satz 2 IfSG werden ermächtigt 1. das Sozialministerium für den Betrieb vona) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 11 IfSG sowie § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG,b) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit sowie Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten für Pflege- und Gesundheitsfachberufe,c) Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren, 2. das Kultusministerium für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und3. das Justizministerium für Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 sowie für Justizvollzugsanstalten und Abschiebungshafteinrichtungen.

§ 6

Besondere Verordnungsermächtigungen zu Test-, Masken- und Hygienepflichten

§ 6 Besondere Verordnungsermächtigungen zu Test-, Masken- und Hygienepflichten(1) Soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage landesweit besteht, gelten zusätzlich die in den nachfolgenden Absätzen genannten Verordnungsermächtigungen. (2) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten einschließlich der Notbetreuung und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(3) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Verordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, sowie Kinos zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festgelegt werden.(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung für den Betrieb von 1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 IfSG über § 5 hinausgehend,2. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,4. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie5. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(5) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage 1. über § 5 Absatz 2 hinausgehend für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 IfSG,2. über § 5 hinausgehend für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 2 und 4 IfSG,3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(6) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und für die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(7) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung für 1. den touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen, der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(8) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.(9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Verordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.

§ 7

Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen Schutzmaßnahmen

§ 7 Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen SchutzmaßnahmenDie jeweiligen Stadt- und Landkreise werden ermächtigt, die in den § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG genannten Maßnahmen durch Verordnung anzuordnen, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage in dem oder den entsprechenden Stadt- oder Landkreisen besteht. Satz 1 gilt nicht, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG landesweit das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt und eine Verordnung der Landesregierung auf Grundlage des § 32 Satz 1 IfSG oder der nach § 6 ermächtigten obersten Landesbehörden erlassen wird. Insoweit sind auf Grundlage des Satz 1 erlassene Regelungen der Stadt- und Landkreise aufzuheben.

§ 8

Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

§ 8 Verordnungsermächtigungen zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die vollständige oder teilweise Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern gemäß § 31 Satz 1 IfSG,3. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem Antigen- oder PCR-Test zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 9

Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 9 Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 293), die zuletzt durch Verordnung vom 22. September 2022 (GBl. S. 487) geändert worden ist, außer Kraft. Die auf Grund1. der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder2. der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder3. der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder4. der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder5. der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder6. der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 (GBl. S. 665) geändert worden ist, oder7. der Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Verordnung vom 11. September 2021 (GBl. S. 794) geändert worden ist, oder8. der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist,9. der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist, oder10. der Corona-Verordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 293), die zuletzt durch Verordnung vom 22. September 2022 (GBl. S. 487) geändert worden ist,erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort, soweit die in der jeweiligen Verordnung auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen auch nach § 28b Absatz 2 oder Absatz 3 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könnten.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die auf Grund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 10

(aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 293), die zuletzt durch Verordnung vom 22. September 2022 (GBl. S. 487) geändert worden ist, außer Kraft. Die auf Grund1. der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder2. der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder3. der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder4. der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder5. der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder6. der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 (GBl. S. 665) geändert worden ist, oder7. der Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Verordnung vom 11. September 2021 (GBl. S. 794) geändert worden ist, oder8. der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist,9. der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist, oder10. der Corona-Verordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 293), die zuletzt durch Verordnung vom 22. September 2022 (GBl. S. 487) geändert worden ist,erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort, soweit die in der jeweiligen Verordnung auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen auch nach § 28b Absatz 2 oder Absatz 3 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könnten.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die auf Grund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 2

Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung

§ 2 Abstands-, Masken- und HygieneempfehlungDie Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen Innenräumen und in geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie das regelmäßige Belüften von Innenräumen werden generell empfohlen.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1462) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziel, Überprüfung der Schutzmaßnahmen

§ 1 Ziel, Überprüfung der Schutzmaßnahmen(1) Die Verordnung dient der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit durch Verhinderung einer Vielzahl schwerer Krankheitsverläufe, dem Schutz vulnerabler Personengruppen und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie der sonstigen kritischen Infrastrukturen. Die Entscheidung über die Schutzmaßnahmen erfolgt anhand einer Gesamtbetrachtung der Infektionslage, die die Dynamik des Infektionsgeschehens, das Infektionsgeschehen bei Atemwegserkrankungen, die Auslastung des Gesundheitssystems und die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur berücksichtigt. Wesentlicher Maßstab sind die in § 28b Absatz 7 Satz 2 IfSG genannten Indikatoren.(2) Die Landesregierung wird die mit dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen fortlaufend überprüfen. Sie behält sich bei wesentlicher Veränderung der Infektionslage vor, zusätzliche Maßnahmen auf Grundlage des § 28b IfSG zu ergreifen oder Maßnahmen aufzuheben.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 keine medizinische Maske trägt.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 293), die zuletzt durch Verordnung vom 22. September 2022 (GBl. S. 487) geändert worden ist, außer Kraft. Die auf Grund1. der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder2. der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder3. der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder4. der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder5. der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder6. der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 (GBl. S. 665) geändert worden ist, oder7. der Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Verordnung vom 11. September 2021 (GBl. S. 794) geändert worden ist, oder8. der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist,9. der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist, oder10. der Corona-Verordnung vom 21. Juni 2022 (GBl. S. 293), die zuletzt durch Verordnung vom 22. September 2022 (GBl. S. 487) geändert worden ist,erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort, soweit die in der jeweiligen Verordnung auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen auch nach § 28b Absatz 2 oder Absatz 3 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könnten.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die auf Grund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 2

Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung

§ 2 Abstands-, Masken- und HygieneempfehlungDie Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von Innenräumen werden generell empfohlen.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske1. in geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,2. für Personal ina) Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen,b) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufec) Einrichtungen für ambulantes Operieren,d) Dialyseeinrichtungen,e) Tageskliniken,f) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen vergleichbar sind,g) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,h) Rettungsdiensten, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,3. in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.(2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt1. für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,4. sofern das Tragen einer medizinischen Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder5. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

§ 4

Ausnahmen von Testnachweispflichten

§ 4 Ausnahmen von Testnachweispflichten(1) Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt stets gestattet zu Einrichtungen, die nach dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung erlassener Verordnungen einer Zutrittsregelung durch Vorlage eines Testnachweises unterliegen, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. Dies gilt auch für die Testnachweispflicht des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG.(2) Für Besuchende, Begleitpersonen oder andere Personen, die1. Krankenhäuser oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, oder2. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungenim Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung betreten, gilt die Testnachweispflicht des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG nicht. Dies gilt entsprechend für Personen, die die genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten, sowie für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.

§ 5

Allgemeine Verordnungsermächtigungen zu Test- und Maskenpflichten

§ 5 Allgemeine Verordnungsermächtigungen zu Test- und Maskenpflichten(1) Zur Festlegung von Pflichten zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske durch Verordnung gemäß § 32 Satz 2 IfSG werden ermächtigt1. das Sozialministerium für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,2. das Justizministerium für den Betrieb von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG,soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich ist.(2) Zur Festlegung von Pflichten zum Tragen einer medizinischen Maske durch Verordnung gemäß § 32 Satz 2 IfSG werden ermächtigt1. das Sozialministerium für Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit sowie Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten für Pflege- und Gesundheitsfachberufe,2. das Kultusministerium für Kinder und Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr sowie Beschäftigte in Schulen, Kindertageseinrichtungen, der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, Kinderhorten oder in sonstigen Ausbildungseinrichtungen in seiner Ressortzuständigkeit,soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.(3) Zur Festlegung der Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus durch Verordnung gemäß § 32 Satz 2 IfSG werden ermächtigt1. das Sozialministerium für den Betrieb vona) Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,b) Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren, 2. das Kultusministerium für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und3. das Justizministerium für Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG sowie für Justizvollzugsanstalten und Abschiebungshafteinrichtungen,soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich ist.

§ 6

Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

§ 6 Verordnungsermächtigungen zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere1. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die vollständige oder teilweise Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern gemäß § 31 Satz 1 IfSGsowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 7

Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 7 Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 8

Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdiensts

§ 8 Zuständigkeiten des PolizeivollzugsdienstsDer Polizeivollzugsdienst ist neben den nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden (Infektionsschutzbehörden) zuständig für die Überwachung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen1. zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske,2. zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Betrieben der Gastronomie, Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, und3. zur Überprüfung von Nachweisen nach Nummer 2 durch die Betreiberinnen und Betreiber der Gastronomie, von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden.Soweit im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 eine Speicherung von Daten erforderlich ist, sind diese Daten von anderen Datenbeständen zu trennen. Dabei darf die Verarbeitung der in den zu überprüfenden Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten nur lokal in dem von der prüfenden Person verwendeten Endgerät und nur soweit und solange erfolgen, wie es zur Durchführung einer Sichtkontrolle des von der Anwendung angezeigten Prüfergebnisses erforderlich ist. Der Polizeivollzugsdienst darf die von ihm nach Satz 1 erhobenen Daten nur zur Überwachung und Ahndung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen verarbeiten. Die Sätze 2 und 4 finden keine Anwendung, soweit die vom Polizeivollzugsdienst nach Satz 1 erhobenen Daten auch zu einem anderen Zweck hätten erhoben werden dürfen oder sich nachträglich Umstände ergeben, nach denen eine Erhebung zu einem anderen Zweck zulässig wäre. In diesem Fall finden für die weitere Verarbeitung der nach Satz 1 erhobenen Daten die Regelungen Anwendung, die für die Verarbeitung zu dem anderen Zweck maßgeblich sind.

§ 9

Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen

§ 9 Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen(1) Die zuständigen Infektionsschutzbehörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. Das Recht der zuständigen Infektionsschutzbehörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen unberührt.(2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Infektionsschutzbehörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen erteilen.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie erlaubnispflichtiger Kindertagespflege und4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim an nach § 28 LKHG anerkannten Heimen für Minderjährige soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Altenpflege-, Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Schulen zur Ausbildung von medizinisch-technischen Assistenten und pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 KiTaVO kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,4. Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz und5. Rundfunk und Presse. (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen. (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 2

Hochschulen

§ 2 Hochschulen(1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3

Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 3 Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Versammlungen und sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden sind untersagt. (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. (3) Die zuständigen Behörden können Veranstaltungen mit einer geringeren als der in Absatz 1 genannten Teilnehmendenzahl untersagen, sofern dies auf Basis einer Risikoabwägung anhand der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung des jeweiligen lokalen Infektionsgeschehens erforderlich ist. Das Recht der zuständigen Behörden, im Wege der Allgemeinverfügung weitergehende Regelungen zum Verbot von Veranstaltungen zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen.

§ 4

Schließung von Einrichtungen

§ 4 Schließung von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtung jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermalbäder, Saunen,5. Fitnessstudios und sonstige Sportstätten in geschlossenen Räumen,6. Volkshochschulen und Jugendhäuser,7. öffentliche Bibliotheken,8. Vergnügungsstätten sowie9. Prostitutionsstätten. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen.

§ 5

Einschränkung des Betriebs von Gaststätten

§ 5 Einschränkung des Betriebs von Gaststätten(1) Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt. (2) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Speisegaststätten, wenn sichergestellt ist, dass 1. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und3. in geeigneter Weise sichergestellt wird, dass im Falle von Infektionen für einen Zeitraum von jeweils einem Monat mögliche Kontaktpersonen nachverfolgbar bleiben. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb von Gaststätten weitergehend zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung weiterer Auflagen abhängig zu machen.

§ 6

Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind 1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften für nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen, und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Hiervon darf nur in Notfällen abgewichen werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 5 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. (8) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

§ 7

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 7 Weitere Maßnahmen nach dem InfektionsschutzgesetzDas Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 9

Außerkrafttreten

§ 9 Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.

§ 1a

Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, ...

§ 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 ist der Betrieb von Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. (2) Der Betrieb der Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen ist gestattet für Kinder, 1. die nach § 1b Absatz 2 zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung berechtigt sind, 2. mit einem vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Leitung der Einrichtung festgestellten besonderen Förderbedarf, oder 3. die nach den Nummern 1 und 2 nicht zur Teilnahme berechtigt sind, sofern nach Aufnahme der dort genannten Kinder noch Aufnahmekapazitäten innerhalb der in Absatz 3 genannten Grenzen verbleiben. Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder trifft die Leitung der Einrichtung. Sofern eine Auswahlentscheidung erforderlich ist, weil die Nachfrage nach Betreuungsplätzen die Betreuungskapazitäten übersteigt, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die zulässige Höchstgruppengröße ist einzuhalten. Diese beträgt die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um die Schutzhinweise nach Absatz 4 einzuhalten. (4) Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind umzusetzen. (5) Der Umfang der Betreuung in der Kindertageseinrichtung wird von den vorhandenen Ressourcen sowie von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen bestimmt und kann hinter dem des Regelbetriebs zurückbleiben; für die Kinder der erweiterten Notbetreuung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich der Betreuungsumfang nach § 1b Absatz 4. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in konstanten Gruppen. (6) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern 1. die in Absatz 4 genannten Grundsätze des Infektionsschutzes gewahrt werden und2. die Betreuung in konstant zusammengesetzten Gruppen stattfindet; es ist nicht zulässig, dass ein durch die Pflegeerlaubnis vorgesehener Platz zwischen Kindern geteilt wird. (7) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

§ 1b

Erweiterte Notbetreuung

§ 1b Erweiterte Notbetreuung(1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet. (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, oder 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 2 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 2 und Alleinerziehende nach Satz 3 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder. (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden. (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (7) (aufgehoben)(8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genannten Einrichtungen,5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,6. Rundfunk und Presse,7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie9. das Bestattungswesen. (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 1c

Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

§ 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen nach §§ 1 und 1a und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 2

Hochschulen, Akademien des Landes

§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis zum 5. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Studierendenwerke können unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen. (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 5. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3 und 7 finden entsprechende Anwendung. (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind. (5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist. (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 3 zugelassen werden 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend.

§ 3

Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen ...

§ 3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie in Flughafengebäuden und2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 5. Juni 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder3. dem eigenen Haushalt angehören sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche.(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs einschließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Aus- und Weiterbildung,2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Gewinnung von Blutspenden und der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im Sinne von § 20h des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden,5. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist, wobei für die Besucher und Kunden der Einrichtungen die Abstandsregelungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend gelten, wenn nicht bereits eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, oder6. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 6 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen. (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (6) (aufgehoben)(7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

§ 4

Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen

§ 4 Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 5. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, soweit diese nicht in den §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,6. Jugendhäuser,7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,8. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,9. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,10. öffentliche Bolzplätze,11. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, 2. Speisewirtschaften im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gaststättengesetzes,3. Abhol- und Lieferdienste,4. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 entsprechende Anwendung findet,5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,7. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten,8. Autokinos,9. zoologische und botanische Gärten,10. Bildungseinrichtungen jeglicher Art im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 einschließlich der Abnahme von Prüfungen, ausgenommen Musikschulen und Jugendkunstschulen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllt sind,11. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestattet ist,12. öffentliche Spielplätze,13. Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend gelten,14. Häfen und Flugplätze,15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,15a. ab 2. Juni 2020 alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,16. Anbieter von Freizeitaktivitäten im Freiluftbereich, ausgenommen Freizeitparks,16a. ab 29. Mai 2020 Freizeitparks und allgemein Anbieter von Freizeitaktivitäten,17. Campingplätze im Fall von Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt,18. ab 29. Mai 2020 allgemein Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze, 19. ab 2. Juni 2020 Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder zum Zwecke des Anbietens von Schwimmkursen und Schwimmunterricht einschließlich der Abnahme von Prüfungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist, und 20. die Fahrgastschifffahrt. (3) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens aber 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 findet entsprechende Anwendung. (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben, festzulegen. (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstellplätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe festzulegen. (6) Für Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 10 gelten abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt 1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außerbetrieblichen Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfinden, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 eine Prüfung ablegen werden,2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich deren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Nummer 2 der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gaststättengesetzes durchführen,3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungsprüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezogener Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und Fachkundeprüfungen) durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen oder das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten Abschlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von Schulen und Einrichtungen zulässig ist,4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg sind und in denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Voraussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erfüllen,5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieblichen Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG sowie nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung stattfinden; Unterrichtungen sind möglich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr ihrer Ausbildung,6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsberufe,7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten im Sinne des § 36 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) einschließlich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 FahrlG,9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnahmen für Schienenverkehr durchführen, die mit nachweispflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen werden,,10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schulischen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprachbildung oder zur nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geförderten Bildung erbracht werden, zur Vorbereitung einschließlich Nachhilfe auf anstehende schulische Prüfungen, insbesondere Schulfremdenprüfungen an Schulen nach § 1, zur Durchführung von Integrationskursen und Kursen für Deutsch als Zweitsprache und zur Durchführung von Abschlusskursen, die nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden, einschließlich der Abnahme von mit derartigen Bildungsangeboten verbundener Prüfungen, und11. an Einrichtungen, die Erste-Hilfe-Schulungen oder Sanitätsausbildungen anbieten. Das für den Gegenstand des Bildungsangebots jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung weiterer Bildungsangebote zuzulassen und hierfür sowie für Angebote nach Satz 2 über Satz 1 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs an Musikschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Schwimm- und Hallenbäder und Thermal- und Spaßbäder sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Profisport den Betrieb weitergehend gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen. (9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für die Fahrgastschifffahrt festzulegen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält,5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,6. entgegen § 4 Absatz 3 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt,8. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 4 eine der dort genannten Einrichtungen betritt,9. entgegen § 6 Absatz 8 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet oder10. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt. (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 3a, § 4 Absätze 4, 5, 6 Satz 3, 7, 8, § 4a Absatz 4, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 9 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen vorgesehen werden.

§ 1

Einschränkung des Betriebs an Schulen

§ 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen(1) Bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft,2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist: 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können,3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden, 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten. (3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist. (4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

§ 11

Außerkrafttreten

§ 11 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft, mit Ausnahme von § 3 Absatz 6 Sätze 1 und 2, die am 31. August 2020 außer Kraft treten. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.

§ 1a

Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, ...

§ 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 ist der Betrieb von Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. (2) Der Betrieb der Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen ist gestattet für Kinder, 1. die nach § 1b Absatz 2 zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung berechtigt sind, 2. mit einem vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Leitung der Einrichtung festgestellten besonderen Förderbedarf, oder 3. die nach den Nummern 1 und 2 nicht zur Teilnahme berechtigt sind, sofern nach Aufnahme der dort genannten Kinder noch Aufnahmekapazitäten innerhalb der in Absatz 3 genannten Grenzen verbleiben. Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder trifft die Leitung der Einrichtung. Sofern eine Auswahlentscheidung erforderlich ist, weil die Nachfrage nach Betreuungsplätzen die Betreuungskapazitäten übersteigt, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die zulässige Höchstgruppengröße ist einzuhalten. Diese beträgt die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um die Schutzhinweise nach Absatz 4 einzuhalten. (4) Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind umzusetzen. (5) Der Umfang der Betreuung in der Kindertageseinrichtung wird von den vorhandenen Ressourcen sowie von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen bestimmt und kann hinter dem des Regelbetriebs zurückbleiben; für die Kinder der erweiterten Notbetreuung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich der Betreuungsumfang nach § 1b Absatz 4. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in konstanten Gruppen. (6) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern 1. die in Absatz 4 genannten Grundsätze des Infektionsschutzes gewahrt werden und2. die Betreuung in konstant zusammengesetzten Gruppen stattfindet; es ist nicht zulässig, dass ein durch die Pflegeerlaubnis vorgesehener Platz zwischen Kindern geteilt wird. (7) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

§ 2

Hochschulen, Akademien des Landes

§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Studierendenwerke können unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen. (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als zehn Personen bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung. (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschulen und Akademien. (5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist. (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 3 zugelassen werden 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend.

§ 3

Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen ...

§ 3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie in Flughafengebäuden und2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als zehn Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder3. dem eigenen Haushalt angehören sowie für deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche.(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs einschließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Aus- und Weiterbildung,2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Gewinnung von Blutspenden und der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im Sinne von § 20h des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden oder5. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 5 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen. (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (6) Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern, auch in Betrieben, Behörden und Einrichtungen, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt; bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bei Publikumsveranstaltungen bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden außer Betracht. Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 sowie Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die vorstehenden Absätze sowie die §§ 1 bis 2 und § 4 Absatz 6 und die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen hinaus Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit bis zu 100 Teilnehmern einschließlich der Proben und Vorbereitungsarbeiten zu gestatten und hierfür zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 spezielle Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen. (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1, 2 und 6 Satz 1 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

§ 3a

Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende

§ 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und RückreisendeDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.

§ 4

Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen

§ 4 Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, soweit diese nicht in den §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,6. Jugendhäuser,7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,8. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,9. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,10. öffentliche Bolzplätze,11. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, 2. Speisewirtschaften im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gaststättengesetzes,3. Abhol- und Lieferdienste,4. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 entsprechende Anwendung findet,5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,7. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten,8. Autokinos,9. zoologische und botanische Gärten,10. Bildungseinrichtungen jeglicher Art im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 einschließlich der Abnahme von Prüfungen, ausgenommen Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllt sind,11. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestattet ist,12. öffentliche Spielplätze,13. Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend gelten,14. Häfen und Flugplätze,15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,15a. ab 2. Juni 2020 alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,16. Anbieter von Freizeitaktivitäten im Freiluftbereich, ausgenommen Freizeitparks,16a. ab 29. Mai 2020 Freizeitparks und allgemein Anbieter von Freizeitaktivitäten,17. Campingplätze im Fall von Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt,18. ab 29. Mai 2020 allgemein Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze,19. ab 2. Juni 2020 Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder zum Zwecke des Anbietens von Schwimmkursen und Schwimmunterricht einschließlich der Abnahme von Prüfungen sowie für Trainingseinheiten von Sportvereinen und andere Angebote an Vereinsmitglieder, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,20. die Fahrgastschifffahrt,21. Kultureinrichtungen jeglicher Art einschließlich Kinos, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist, und 22. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist. (3) Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrieben mit Publikumsverkehr haben, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und an den in § 3 Absatz 1 Satz 3 angeführten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von der Abstandspflicht sind Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts; außerhalb des öffentlichen Raums gilt die Abstandspflicht nicht für erlaubte Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 3 Absatz 2. Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass gemäß den Sätzen 1 und 2 Abstand gehalten wird. Die Abstandspflicht gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben, festzulegen. (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstellplätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe festzulegen. (6) Für Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 10 gelten abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt 1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außerbetrieblichen Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfinden, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 eine Prüfung ablegen werden,2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich deren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Nummer 2 der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gaststättengesetzes durchführen,3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungsprüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezogener Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und Fachkundeprüfungen) durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen oder das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten Abschlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von Schulen und Einrichtungen zulässig ist,4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg sind und in denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Voraussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erfüllen,5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieblichen Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG sowie nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung stattfinden; Unterrichtungen sind möglich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr ihrer Ausbildung,6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsberufe,7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten im Sinne des § 36 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) einschließlich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 FahrlG,9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnahmen für Schienenverkehr durchführen, die mit nachweispflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen werden,,10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schulischen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprachbildung oder zur nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geförderten Bildung erbracht werden, zur Vorbereitung einschließlich Nachhilfe auf anstehende schulische Prüfungen, insbesondere Schulfremdenprüfungen an Schulen nach § 1, zur Durchführung von Integrationskursen und Kursen für Deutsch als Zweitsprache und zur Durchführung von Abschlusskursen, die nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden, einschließlich der Abnahme von mit derartigen Bildungsangeboten verbundener Prüfungen, und11. an Einrichtungen, die Erste-Hilfe-Schulungen oder Sanitätsausbildungen anbieten. Das für den Gegenstand des Bildungsangebots jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung weiterer Bildungsangebote zuzulassen und hierfür sowie für Angebote nach Satz 2 über Satz 1 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs an Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Schwimm- und Hallenbäder und Thermal- und Spaßbäder sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Profisport den Betrieb weitergehend gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen. (9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3, hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für den öffentlichen Personennahverkehr und den touristischen Verkehr festzulegen.

§ 5

Erstaufnahmeeinrichtungen

§ 5 Erstaufnahmeeinrichtungen(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.

§ 6

Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTBG) dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Leitung der Einrichtung kann den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Leitung der Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information nach Absatz 10 hin. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Leitung der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 sind nur in Notfällen zulässig. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (5) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTBG haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung sind Sozialkontakte außerhalb des öffentlichen Raums zu mehr als weiteren vier Personen verboten. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, die die Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rückkehr in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für die Dauer von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Das gilt entsprechend, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann. (6) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Leitung der Einrichtung. (7) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Leitung der Einrichtung für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes, zugelassen werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. (8) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wiea) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, zum Beispiel demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) undb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO. (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren. (10) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, für 1.Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, 2.teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,3. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz, 4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere a) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie aa)Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) undbb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen, b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO und c) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO nähere Regelungen, die von den vorstehenden Absätzen ganz oder teilweise abweichen können, zu einer lageangepassten Verwirklichung des Schutzes vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 im Hinblick auf Bedienstete, Bewohner, Besucher und sonstige Dritte durch Rechtsverordnung festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden, dass 1. diese Einrichtungen und Angebote nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen oder in räumlich, zeitlich und personell eingeschränktem Umfang betreten, verlassen oder sonst wahrgenommen werden dürfen, 2. bestimmte Konzepte zum Hygieneschutz zu erstellen und Informationspflichten zu erfüllen sind, 3. bestimmte Hygienevorgaben einzuhalten sind, insbesondere ein Mindestabstand oder das Tragen einer MundNasen-Bedeckung, 4. die Leitung der Einrichtung Namen und Adresse von Besuchern zur Nachverfolgung beim Auftreten von Infektionen erheben und bis zu vier Wochen speichern darf und5. bei Nichteinhaltung der Vorgaben oder sonstigem Auftreten infektionsrelevanter Umstände eine sofortige Beendigung eines Besuchs der Einrichtung oder des Angebots durch die Leitung erfolgen kann.

§ 7

Betretungsverbote

§ 7 BetretungsverboteIn den in § 1 Absatz 1, § 1a Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als zehn Personen teilnimmt,4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält,5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,6. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt ,8. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 4 eine der dort genannten Einrichtungen betritt,9. entgegen § 6 Absatz 8 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet oder10. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt. (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3, § 3a, § 4 Absätze 4 bis 9, § 4a Absatz 4, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 10 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen vorgesehen werden.

§ 1d

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken,2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzulegen, und3. für Bildungsangebote, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken oder auszuweiten und2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betreten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungsbetriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 2

Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliotheken und Archive

§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliotheken und Archive(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. Landesbibliotheken, wissenschaftliche Bibliotheken an den Hochschulen und Archive können geöffnet werden. (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Studierendenwerke können unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen. (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als zehn Personen bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung. (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschulen und Akademien. (5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist. (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 3 zugelassen werden 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend.

§ 3

Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen ...

§ 3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie in Flughafengebäuden und2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als zehn Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder3. dem eigenen Haushalt angehören sowie für deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche.(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs einschließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Aus- und Weiterbildung,2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Gewinnung von Blutspenden und der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im Sinne von § 20h des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden oder5. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 5 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen. (5) (aufgehoben)(6) Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern, auch in Betrieben, Behörden und Einrichtungen, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt; bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bei Publikumsveranstaltungen bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden außer Betracht. Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 sowie Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die vorstehenden Absätze sowie die §§ 1 bis 2 und § 4 Absatz 6 und die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen hinaus Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit bis zu 100 Teilnehmern einschließlich der Proben und Vorbereitungsarbeiten zu gestatten und hierfür zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 spezielle Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen. (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1, 2 und 6 Satz 1 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

§ 4

Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen

§ 4 Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Kinos,3. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,4. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,6. Clubs und Diskotheken,7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen und 8. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art und Kinos, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist, 2. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten, 3. Autokinos, 4. Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,6. Häfen und Flugplätze und 7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist. (3) Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrieben mit Publikumsverkehr haben, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und an den in § 3 Absatz 1 Satz 3 angeführten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von der Abstandspflicht sind Angehörige des eigenen und eines weiteren Haushalts; außerhalb des öffentlichen Raums gilt die Abstandspflicht nicht für erlaubte Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 3 Absatz 2. Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass gemäß den Sätzen 1 und 2 Abstand gehalten wird. Die Abstandspflicht gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben, festzulegen. (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstellplätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe festzulegen. (6) Für Bildungsangebote jeglicher Art einschließlich der Abnahme von Prüfungen, auch wenn diese außerhalb von Bildungseinrichtungen erbracht werden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Abweichend von Absatz 3 Sätze 3 und 4 finden die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 Anwendung. Das für den Gegenstand des Bildungsangebots jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die Erbringung, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über die Sätze 1 und 2 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, die innerbetriebliche und -dienstliche Aus- und Weiterbildung sowie die in den §§ 1 bis 2 oder auf deren Grundlage durch Rechtsverordnung geregelten Angebote. (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für den Betrieb an Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Schwimm- und Hallenbäder und Thermal- und Spaßbäder sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Profisport den Betrieb weitergehend gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen. (9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3, hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für den öffentlichen Personennahverkehr und den touristischen Verkehr festzulegen.

§ 6

Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

§ 6 Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter PersonenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, für 1.Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, 2.teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,3. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz, 4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere a) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie aa) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, beispielsweise demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und bb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen, b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO und c) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO nähere Regelungen zu einer lageangepassten Verwirklichung des Schutzes vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 im Hinblick auf Bedienstete, Bewohner, Besucher und sonstige Dritte durch Rechtsverordnung festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden, dass 1. diese Einrichtungen und Angebote nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen oder in räumlich, zeitlich und personell eingeschränktem Umfang betreten, verlassen oder sonst wahrgenommen werden dürfen, 2. bestimmte Konzepte zum Hygieneschutz zu erstellen und Informationspflichten zu erfüllen sind, 3. bestimmte Hygienevorgaben einzuhalten sind, insbesondere ein Mindestabstand oder das Tragen einer MundNasen-Bedeckung, 4. die Leitung der Einrichtung Namen und Adresse von Besuchern zur Nachverfolgung beim Auftreten von Infektionen erheben und bis zu vier Wochen speichern darf und5. bei Nichteinhaltung der Vorgaben oder sonstigem Auftreten infektionsrelevanter Umstände eine sofortige Beendigung eines Besuchs der Einrichtung oder des Angebots durch die Leitung erfolgen kann.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als zehn Personen teilnimmt,4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält,5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,6. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder8. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt. (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3, § 3a, § 4 Absätze 4 bis 9, § 4a Absatz 4, § 5 Absatz 2 und § 6 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen vorgesehen werden.

§ 1

Einschränkung des Betriebs an Schulen

§ 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft,2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist: 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können,3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden, 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten. (3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist. (4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

§ 11

Außerkrafttreten

§ 11 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 außer Kraft, mit Ausnahme von § 3 Absatz 6 Sätze 1 und 2, die am 31. August 2020 außer Kraft treten. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.

§ 1a

Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, ...

§ 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 ist der Betrieb von Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. (2) Der Betrieb der Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen ist gestattet für Kinder, 1. die nach § 1b Absatz 2 zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung berechtigt sind, 2. mit einem vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Leitung der Einrichtung festgestellten besonderen Förderbedarf, oder 3. die nach den Nummern 1 und 2 nicht zur Teilnahme berechtigt sind, sofern nach Aufnahme der dort genannten Kinder noch Aufnahmekapazitäten innerhalb der in Absatz 3 genannten Grenzen verbleiben. Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder trifft die Leitung der Einrichtung. Sofern eine Auswahlentscheidung erforderlich ist, weil die Nachfrage nach Betreuungsplätzen die Betreuungskapazitäten übersteigt, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Die zulässige Höchstgruppengröße ist einzuhalten. Diese beträgt die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um die Schutzhinweise nach Absatz 4 einzuhalten. (4) Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind umzusetzen. (5) Der Umfang der Betreuung in der Kindertageseinrichtung wird von den vorhandenen Ressourcen sowie von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen bestimmt und kann hinter dem des Regelbetriebs zurückbleiben; für die Kinder der erweiterten Notbetreuung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich der Betreuungsumfang nach § 1b Absatz 4. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in konstanten Gruppen. (6) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern 1. die in Absatz 4 genannten Grundsätze des Infektionsschutzes gewahrt werden und2. die Betreuung in konstant zusammengesetzten Gruppen stattfindet; es ist nicht zulässig, dass ein durch die Pflegeerlaubnis vorgesehener Platz zwischen Kindern geteilt wird. (7) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

§ 2

Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliotheken und Archive

§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliotheken und Archive(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien nach dem Akademiengesetz sowie in den privaten Hochschulen (Hochschulen) bleibt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. Landesbibliotheken, wissenschaftliche Bibliotheken an den Hochschulen und Archive können geöffnet werden. (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Studierendenwerke können unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen. (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als zwanzig Personen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung. (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 zugelassen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschulen. Auf dem Gelände der Hochschulen können kulturelle Veranstaltungen von den Rektoraten und Leitungen unter entsprechender Anwendung der Corona-Verordnung Veranstaltungen und Veranstaltungen des allgemeinen Hochschulsports unter entsprechender Anwendung der Corona-Verordnung Sportstätten in der jeweils geltenden Fassung zugelassen werden. (5) Die Hochschulen gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist. (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 3 zugelassen werden 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend.

§ 3

Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen ...

§ 3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 nur alleine oder in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie in Flughafengebäuden und2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als zwanzig Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder3. dem eigenen Haushalt angehören sowie für deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs einschließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Aus- und Weiterbildung,2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Gewinnung von Blutspenden und der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe im Sinne von § 20h des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden oder5. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 5 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen. (5) (aufgehoben)(6) Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern, auch in Betrieben, Behörden und Einrichtungen, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt; bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bei Publikumsveranstaltungen bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden außer Betracht. Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 sowie Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung über die vorstehenden Absätze sowie die §§ 1 bis 2 und § 4 Absatz 6 und die auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen hinaus Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit bis zu 500 Teilnehmern einschließlich der Proben und Vorbereitungsarbeiten zu gestatten und hierfür zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 spezielle Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen. (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1, 2 und 6 Satz 1 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

§ 4

Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen

§ 4 Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Kinos,3. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,4. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,6. Clubs und Diskotheken,7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen und 8. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art und Kinos, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist, 2. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten, 3. Autokinos, 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder und Saunen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,6. Häfen und Flugplätze,7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist und8. ab 15. Juni Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 zugelassen ist. (3) Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrieben mit Publikumsverkehr haben, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und an den in § 3 Absatz 1 Satz 3 angeführten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von der Abstandspflicht sind Gruppen mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen; außerhalb des öffentlichen Raums gilt die Abstandspflicht nicht für erlaubte Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 3 Absatz 2. Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass gemäß den Sätzen 1 und 2 Abstand gehalten wird. Die Abstandspflicht gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben, festzulegen. (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstellplätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe festzulegen. (6) Für Bildungsangebote jeglicher Art einschließlich der Abnahme von Prüfungen, auch wenn diese außerhalb von Bildungseinrichtungen erbracht werden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Abweichend von Absatz 3 Sätze 3 und 4 finden die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 Anwendung. Das für den Gegenstand des Bildungsangebots jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die Erbringung, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über die Sätze 1 und 2 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, die innerbetriebliche und -dienstliche Aus- und Weiterbildung sowie die in den §§ 1 bis 2 oder auf deren Grundlage durch Rechtsverordnung geregelten Angebote. (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für den Betrieb an Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder und Saunen sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Profisport den Betrieb weitergehend gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen. (9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs sowie über Absatz 3, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3, hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für den öffentlichen Personennahverkehr und den touristischen Verkehr festzulegen.

§ 5

Erstaufnahmeeinrichtungen

§ 5 Erstaufnahmeeinrichtungen(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als zwanzig Personen teilnimmt,4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält,5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,6. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder8. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt. (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3, § 3a, § 4 Absätze 4 bis 9, § 4a Absatz 4, § 5 Absatz 2 und § 6 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen vorgesehen werden.

§ 1

Einschränkung des Betriebs an Schulen

§ 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten ist gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs (Corona-Verordnung Schule) oder den durch Verordnung des Sozialministeriums nach § 1d Absatz 2 getroffenen Bestimmungen möglich ist: 1. es ist der in der Corona-Verordnung Schule in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Abstand zwischen den Personen einzuhalten (Abstandsgebot), 2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können, 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden, 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. (2) Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt, soweit sie nicht nach den Regeln der Corona-Verordnung Schule gestattet ist. (3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

§ 1a

Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen

§ 1a Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen(1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze gestattet. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in konstanten Gruppen. (2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen den in der Einrichtung betreuten Kindern gilt das Abstandsgebot nach Satz 1 nicht. (3) Die Entscheidung ob und in welchem Umfang ein Kind wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen kann, trifft deren Leitung. Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben. (4) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebende Mindestpersonalanzahl pandemiebedingt nicht zur Verfügung, kann diese um bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforderlich. Die Unterschreitung des Mindestpersonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS von den Höchstgruppengrößen abgewichen werden. (5) Der Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlichkeiten zulässig, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen Gegebenheiten und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen. (6) Die gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Coronapandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind umzusetzen. (7) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern 1. die Schutzhinweise gemäß Absatz 6 in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt werden, 2. zwischen den in der Einrichtung anwesenden Erwachsenen, soweit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.

§ 1b

Erweiterte Notbetreuung

§ 1b Erweiterte Notbetreuung(1) Für Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet. (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, oder 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 2 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 2 und Alleinerziehende nach Satz 3 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden. (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Hygienehinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. (6) (aufgehoben)(7) (aufgehoben)(8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a und Absatz 1 genannten Einrichtungen,5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,6. Rundfunk und Presse,7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie9. das Bestattungswesen.

§ 1c

Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

§ 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen nach §§ 1 und 1a und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur oder Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen, oder 3. entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt haben. (2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine Kindertageseinrichtung, einen Schulkindergarten, eine Grundschulförderklasse, eine Grundschule oder die entsprechende Stufe eines SBBZ besuchen, geben nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass 1. keiner der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 vorliegt, 2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind3. sie ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während des Unterrichts oder der Betreuung umgehend aus der Einrichtung abholen. Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs ohne Abstandsgebot sowie nach Ferientagen ein. (3) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 1d

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. den Betrieb nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken und die einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregeln hierfür festzulegen,2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzulegen, und3. für Bildungsangebote, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und für Tätigkeiten im Rettungsdienst und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken sowie die einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz festzulegen.

§ 2

Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliotheken und Archive

§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliotheken und Archive(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien nach dem Akademiengesetz sowie in den privaten Hochschulen (Hochschulen) bleibt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. Landesbibliotheken, wissenschaftliche Bibliotheken an den Hochschulen und Archive können geöffnet werden. (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Studierendenwerke können unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen. (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als zwanzig Personen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung. (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 zugelassen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschulen. Auf dem Gelände der Hochschulen können kulturelle Veranstaltungen von den Rektoraten und Leitungen unter entsprechender Anwendung der Corona-Verordnung Veranstaltungen und Veranstaltungen des allgemeinen Hochschulsports unter entsprechender Anwendung der Corona-Verordnung Sportstätten in der jeweils geltenden Fassung zugelassen werden. (5) Die Hochschulen gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist. (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 3 zugelassen werden 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend.

§ 4

Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen

§ 4 Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Kinos,3. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,4. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,6. Clubs und Diskotheken,7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen und 8. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art und Kinos, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist, 2. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten, 3. Autokinos, 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder und Saunen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,6. Häfen und Flugplätze,7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen ist und8. ab 15. Juni Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 zugelassen ist. (3) Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrieben mit Publikumsverkehr haben, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, wo immer möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und an den in § 3 Absatz 1 Satz 3 angeführten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von der Abstandspflicht sind Gruppen mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen; außerhalb des öffentlichen Raums gilt die Abstandspflicht nicht für erlaubte Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 3 Absatz 2. Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass gemäß den Sätzen 1 und 2 Abstand gehalten wird. Die Abstandspflicht gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben, festzulegen. (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstellplätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe festzulegen. (6) Für Bildungsangebote jeglicher Art einschließlich der Abnahme von Prüfungen, auch wenn diese außerhalb von Bildungseinrichtungen erbracht werden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Abweichend von Absatz 3 Sätze 3 und 4 finden die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie § 1 Absatz 3 Anwendung. Das für den Gegenstand des Bildungsangebots jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die Erbringung, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über die Sätze 1 und 2 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, die innerbetriebliche und -dienstliche Aus- und Weiterbildung sowie die in den §§ 1 bis 2 oder auf deren Grundlage durch Rechtsverordnung geregelten Angebote. (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für den Betrieb an Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder und Saunen sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Profisport den Betrieb weitergehend gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen. (9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs sowie über Absatz 3, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 3, hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für den öffentlichen Personennahverkehr und den touristischen Verkehr festzulegen.

§ 7

Betretungsverbote

§ 7 BetretungsverboteIn den in § 1 Absatz 1, § 1a Absatz 1 und 7 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Einschränkung des Betriebs an Schulen

§ 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft,2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist: 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können,3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden, 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten. (3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist. (4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten(1) § 4 Absätze 5 und 8 dieser Verordnung treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 11. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 17. März 2020, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 11

Außerkrafttreten

§ 11 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.

§ 1a

Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, ...

§ 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und KindertagespflegestellenBis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung betrieben wird.

§ 1b

Erweiterte Notbetreuung

§ 1b Erweiterte Notbetreuung(1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet. (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, oder2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder. (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu entscheiden. (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder, in konstant zusammengesetzten Gruppen betreut werden dürfen. (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genannten Einrichtungen,5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,6. Rundfunk und Presse,7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie9. das Bestattungswesen. (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 1c

Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

§ 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen nach § 1 und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 1d

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken,2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzulegen, und3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken oder auszuweiten und2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betreten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungsbetriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 2

Hochschulen, Akademien des Landes

§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis zum 24. Mai 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Ab dem 18. Mai 2020 können die Studierendenwerke unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen. (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 24. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3 und 7 finden entsprechende Anwendung. (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 2 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind. (5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist. (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend.

§ 3

Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen ...

§ 3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in Flughafengebäuden und2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 5. Juni 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder3. dem eigenen Haushalt angehören sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche.(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs einschließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Ausbildung,2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden,5. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist, wobei für die Besucher und Kunden der Einrichtungen im öffentlichen Raum Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend gelten, oder6. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 6 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen. (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (6) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in den §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

§ 3a

Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende

§ 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und RückreisendeDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.

§ 4

Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen

§ 4 Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 24. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, soweit diese nicht in den §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,6. Jugendhäuser,7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,8. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,9. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,10. öffentliche Bolzplätze,11. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen,2. ab 18. Mai 2020 Speisewirtschaften,3. Abhol- und Lieferdienste,4. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 entsprechende Anwendung findet,5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,7. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten,8. Autokinos,9. zoologische und botanische Gärten,10. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der schulischen, beruflichen oder dienstlichen Bildung, der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geförderten Bildung oder zur Integration oder zur deutschen Sprachbildung von Migrantinnen und Migranten erbringen und die Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllt sind,11. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestattet ist,12. öffentliche Spielplätze,13. Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend gelten,14. Häfen und Flugplätze,15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,16. ab 18. Mai 2020 Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, ausgenommen Freizeitparks, und17. ab 18. Mai 2020 Campingplätze im Fall von Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. (3) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens aber 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben, festzulegen. (5) [1]Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstellplätze sowie für das Gaststättengewerbe festzulegen. (6) Für Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 10 gelten abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt 1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außerbetrieblichen Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfinden, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 eine Prüfung ablegen werden,2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich deren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Nummer 2 der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gaststättengesetzes durchführen,3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungsprüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezogener Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und Fachkundeprüfungen) durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen oder das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten Abschlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von Schulen und Einrichtungen zulässig ist,4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg sind und in denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Voraussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erfüllen,5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieblichen Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG sowie nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung stattfinden; Unterrichtungen sind möglich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr ihrer Ausbildung,6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsberufe,7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten im Sinne des § 36 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) einschließlich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 FahrlG,9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnahmen für Schienenverkehr durchführen, die mit nachweispflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen werden, und10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schulischen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprachbildung oder zur nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geförderten Bildung erbracht werden, zur Vorbereitung einschließlich Nachhilfe auf anstehende schulische Prüfungen, insbesondere Schulfremdenprüfungen an Schulen nach § 1, zur Durchführung von Integrationskursen und Kursen für Deutsch als Zweitsprache und zur Durchführung von Abschlusskursen, die nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden, einschließlich der Abnahme von mit derartigen Bildungsangeboten verbundener Prüfungen. Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung weiterer Bildungsangebote der schulischen, beruflichen und dienstlichen Bildung zuzulassen und hierfür sowie für Angebote nach Satz 2 über Satz 1 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs an Musikschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. (8) [2]Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für Freiluftsportanlagen nach Absatz 2 Nummer 15 Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Wirkung ab 15. Mai 2020 für den Profisport den Betrieb weitergehend gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Personen treffen.

§ 4a

Einrichtungen nach § 111a SGB V

§ 4a Einrichtungen nach § 111a SGB V(1) In allen Einrichtungen nach § 111a SGB V ist die Durchführung von Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen untersagt. (2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB V nicht betreten.(3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung aller Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. Bei der Abwägung sind insbesondere die erhöhten Infektionsgefahren in der Einrichtung und für die sich in ihr aufhaltenden Personen zu berücksichtigen. (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Bedingungen oder Anforderungen für den Betrieb von Einrichtungen nach § 111a SGB V nach Maßgabe näherer Bestimmungen insbesondere zum Infektionsschutz festzulegen.

§ 5

Erstaufnahmeeinrichtungen

§ 5 Erstaufnahmeeinrichtungen(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.

§ 6

Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTBG) dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Leitung der Einrichtung kann den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Leitung der Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information nach Absatz 10 hin. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Leitung der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 sind nur in Notfällen zulässig. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (5) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTBG haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung sind Sozialkontakte außerhalb des öffentlichen Raums zu mehr als weiteren vier Personen verboten. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, die die Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rückkehr in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für die Dauer von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Das gilt entsprechend, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann. (6) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Leitung der Einrichtung. (7) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Leitung der Einrichtung für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes, zugelassen werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. (8) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wiea) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, zum Beispiel demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) undb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO. (9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Einrichtungen und Angebote nach den Absätzen 1, 2, 5 und 8 abweichende und weitergehende Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 sowie abweichende und weitergehende Ausnahmeregelungen zu treffen. (10) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

§ 7

Betretungsverbote

§ 7 BetretungsverboteIn den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

§ 8

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.(2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält,5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,6. entgegen § 4 Absatz 3 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt,8. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 4 eine der dort genannten Einrichtungen betritt,9. entgegen § 6 Absatz 8 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet oder10. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt. (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 3a, § 4 Absätze, 4, 5, 6 Satz 3, 7, 8, § 4a Absatz 4, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 9 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen vorgesehen werden.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziele

§ 1 Ziele(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist. Abweichend von Absatz 1 muss bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept nach § 5 erstellt werden. (3) Untersagt sind 1. Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden bis einschließlich 31. Juli 2020 und2. Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bis einschließlich 31. Oktober 2020. Die zulässige Teilnehmerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Personen, wenn zusätzlich 1. den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und2. die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -Vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. (5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben. (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

§ 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig. (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 12

Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei ...

§ 12 Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.(3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.

§ 13

Betriebsverbote

§ 13 BetriebsverboteEs wird untersagt der Betrieb von 1. Clubs und Diskotheken und2. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.

§ 14

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und BetriebeWer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos,3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,5. Fahrschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,8. Einzelhandelsbetriebe, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,9. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios sowie medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Gaststättengesetz,11. Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen,12. Beherbergungsbetriebe,13. Messen und14. Freizeitparks. Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 3 und 6. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird.

§ 15

Grundsatz

§ 15 GrundsatzDie aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,3. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung von mehr als zwanzig Personen teilnimmt,4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,5. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Satz 2 zuwiderhandelt,6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine Veranstaltung abhält,8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,9. entgegen § 13 Nummer 1 einen Club oder eine Diskothek oder entgegen § 13 Nummer 2 eine Prostitutionsstätte, ein Bordell oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder das Prostitutionsgewerbe ausübt oder10. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 2

Allgemeine Abstandsregel

§ 2 Allgemeine Abstandsregel(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig sind. (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.

§ 20

Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 16 bis 18 sowie § 12 Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) § 10 Absätze 3, 4 und 6 treten am 31. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 31. August 2020 außer Kraft.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden 1. bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios und in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften und5. von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Freizeitparks, Vergnügungsstätten, Beherbergungsbetrieben und im Gaststättengewerbe bei direktem Kundenkontakt. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten,4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert,5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen im öffentlichen oder touristischen Personenverkehr nach Absatz 1 Nummer 1 oder in Einkaufszentren oder Ladengeschäften nach Absatz 1 Nummer 4 oder6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

§ 4

Hygieneanforderungen

§ 4 Hygieneanforderungen(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen,7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

§ 5

Hygienekonzepte

§ 5 Hygienekonzepte(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 6

Datenerhebung

§ 6 Datenerhebung(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben sind, dürfen von den zur Datenerhebung Verpflichteten von Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse erhoben und gespeichert werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen. (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen. (3) Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. (4) Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

§ 7

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung für Ansteckungsverdächtige ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 8

Arbeitsschutz

§ 8 Arbeitsschutz(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1 die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen,5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn dieser ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.

§ 9

Ansammlungen

§ 9 Ansammlungen(1) Ansammlungen von mehr als 20 Personen sind untersagt. (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich 1. in gerader Linie verwandt sind,2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder3. dem eigenen Haushalt angehören, einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist. Abweichend von Absatz 1 muss bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept nach § 5 erstellt werden. (3) Untersagt sind 1. Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden bis einschließlich 31. Juli 2020 und2. Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bis einschließlich 31. Oktober 2020. Die zulässige Teilnehmerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Personen, wenn zusätzlich 1. den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und2. die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -Vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. (5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben. (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 14

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und BetriebeWer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos,3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,5. Fahrschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,9. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios sowie medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Gaststättengesetz (GastG); bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,11. Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen,12. Beherbergungsbetriebe,13. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse und14. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden. Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 3 und 6. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird.

§ 16

Verordnungsermächtigungen

§ 16 Verordnungsermächtigungen(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, und2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote nach § 14 Satz 1 Nummer 6 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die praktische Fahrausbildung und -prüfung sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen , Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 16 bis 18 sowie § 12 Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) § 10 Absätze 3, 4 und 6 treten am 31. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 30. September 2020 außer Kraft.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden 1. bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios und in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften sowie auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO), soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden,5. von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Freizeitparks, Vergnügungsstätten, Beherbergungsbetrieben und im Gaststättengewerbe bei direktem Kundenkontakt und6. ab dem 14. September 2020 in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie sonstigen anwesenden Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen aufhalten. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten,4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert,5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen im öffentlichen oder touristischen Personenverkehr nach Absatz 1 Nummer 1 oder in Einkaufszentren oder Ladengeschäften nach Absatz 1 Nummer 4,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist oder7. in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 innerhalb der Unterrichtsräume, in den zugehörigen Sportanlagen und Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme.

§ 6

Datenverarbeitung

§ 6 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Orts-Polizeibehörde nach §§16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. (3) Die Daten sind auf Verlangen der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. (4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

§ 8

Arbeitsschutz

§ 8 Arbeitsschutz(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1 die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen,5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist. Abweichend von Absatz 1 muss bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept nach § 5 erstellt werden. (3) Untersagt sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -Vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. (5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben. (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 14

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und BetriebeWer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos,3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,5. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,9. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios sowie medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Gaststättengesetz (GastG); bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,11. Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen,12. Beherbergungsbetriebe,13. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse und14. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden. Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 3 und 6. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen.

§ 16

Verordnungsermächtigungen

§ 16 Verordnungsermächtigungen(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, und2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen, 2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote nach § 14 Satz 1 Nummer 6 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung und die praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen , Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,3. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung von mehr als zwanzig Personen teilnimmt,4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,5. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine Veranstaltung abhält,8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,9. entgegen § 13 Nummer 1 einen Club oder eine Diskothek oder entgegen § 13 Nummer 2 eine Prostitutionsstätte, ein Bordell oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder das Prostitutionsgewerbe ausübt oder10. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 16 bis 18 sowie § 12 Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Diese Verordnung tritt am 30. November 2020 außer Kraft.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden 1. bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios und in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften sowie auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO), soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden,5. in Beherbergungsbetrieben von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt,6. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie sonstigen anwesenden Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen aufhalten,7. im Gaststättengewerbe von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden,8. in Freizeitparks und Vergnügungsstätten von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden in geschlossenen Räumen und Wartebereichen und9. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten,4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert,5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist oder7. in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 innerhalb der Unterrichtsräume, in den zugehörigen Sportanlagen und Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme.

§ 4

Hygieneanforderungen

§ 4 Hygieneanforderungen(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen,7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

§ 7

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,2a. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,3. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung von mehr als zwanzig Personen teilnimmt,4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,5. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine Veranstaltung abhält,8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,9. entgegen § 13 Nummer 1 einen Club oder eine Diskothek oder entgegen § 13 Nummer 2 eine Prostitutionsstätte, ein Bordell oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder das Prostitutionsgewerbe ausübt oder10. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 6

Datenverarbeitung

§ 6 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Orts-Polizeibehörde nach §§16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen. (3) Die Daten sind auf Verlangen der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. (4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (5) Soweit Anwensende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.

§ 13

Betriebsverbote

§ 13 BetriebsverboteEs wird untersagt der Betrieb von 1. Clubs und Diskotheken und2. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird.

§ 14

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und BetriebeWer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos,3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,5. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,9. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios sowie medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Gaststättengesetz (GastG); bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,11. Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen,12. Beherbergungsbetriebe,13. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,14. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden und15. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit der Betrieb oder die Ausübung des Prostitutionsgewerbes nicht nach § 13 Nummer 2 untersagt ist. Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 3 und 6. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden 1. bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios und in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften sowie auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO), soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden,5. in Beherbergungsbetrieben von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt,6. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie sonstigen anwesenden Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen aufhalten,7. im Gaststättengewerbe von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden,8. in Freizeitparks und Vergnügungsstätten von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden in geschlossenen Räumen und Wartebereichen,9. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen und10. in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten,4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert,5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 innerhalb der Unterrichtsräume, in den zugehörigen Sportanlagen und Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme oder8. in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes nach Absatz 1 Nummer 10, sofern die Dienstleistung dies erfordert.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist. (3) Untersagt sind 1.private Veranstaltungen mit über 10 Teilnehmenden und2.sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden. Die Anzahl nach Satz 1 Nummer 1 darf überschritten werden, sofern eine Ausnahme im Sinne von § 9 Absatz 2 vorliegt. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -Vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. (5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben. (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,2a. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,3. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung von mehr als der zulässigen Personenanzahl teilnimmt,4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,5. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine Veranstaltung abhält,8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,9. entgegen § 13 Nummer 1 einen Club oder eine Diskothek oder entgegen § 13 Nummer 2 eine Prostitutionsstätte, ein Bordell oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder das Prostitutionsgewerbe ausübt oder10. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden 1. bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios und in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften sowie auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO), soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden,5. in Beherbergungsbetrieben von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt,6. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie sonstigen anwesenden Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen aufhalten,7. im Gaststättengewerbe von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden,8. in Freizeitparks und Vergnügungsstätten von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden in geschlossenen Räumen und Wartebereichen,9. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen,10. in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,11. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz, es sei denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eingehalten werden kann, und 12. in den für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten,4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert,5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen und beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 innerhalb der Unterrichtsräume, in den zugehörigen Sportanlagen und Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme,8. in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes nach Absatz 1 Nummer 10, sofern die Dienstleistung dies erfordert,9. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 11 bei sportlicher Betätigung, oder 10.in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 12 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4.

§ 9

Ansammlungen

§ 9 Ansammlungen(1) Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt. (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich 1. in gerader Linie verwandt sind,2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder3. höchstens zwei Haushalten angehören, einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 15

Grundsatz

§ 15 GrundsatzDie aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, soweit diese Regelungen von § 1a abweichen.

§ 1a

Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage (1) Bis einschließlich 30. November 2020 gehen die Absätze 2 bis 9 den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. (2) Ansammlungen und private Veranstaltungen sind abweichend von §§ 9 und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nur gestattet 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder 2. mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen. Satz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen. (3) Sonstige Veranstaltungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben, sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden. § 10 Absatz 4 bleibt unberührt. (4) Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Versammlungen nach § 11 und Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen nach § 12. (5) Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Die Untersagung gilt nicht für Übernachtungsangebote, die vor dem 2. November 2020 angetreten worden sind. Ferner untersagt wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (6) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den Publikumsverkehr untersagt 1. Clubs und Diskotheken, 2. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, 3. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, 4. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken,5. Messen und Ausstellungen,6. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen (auch außerhalb geschlossener Räume), Museumsbahnen,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport,8. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport,9. Saunen,10. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Absatz 5 Sätze 1 und 2,11. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, 12. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenommen sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind. § 13 findet keine Anwendung. (7) Ergänzend zu § 14 Nummer 8 haben Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf höchstens eine oder einen je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zu beschränken. Bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, ist höchstens eine Kundin oder ein Kunde zulässig. (8) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet dessen zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (9) Ergänzend zu § 19 handelt ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Absatz 2 an einer Ansammlung oder Veranstaltung teilnimmt, 2. entgegen Absatz 2 eine Veranstaltung abhält, 3. entgegen Absatz 3 eine Veranstaltung abhält, 4. entgegen Absatz 5 ein Angebot zur Verfügung stellt oder 5. entgegen Absatz 6 eine Einrichtung betreibt.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 16 bis 18 sowie § 12 Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) §§ 1a und 15 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Novembers 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 31. Januars 2021 außer Kraft.

§ 17

Verordnungsermächtigung zu Absonderungspflichten

§ 17 Verordnungsermächtigung zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,1a. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Pflicht von Personen nach Nummern 1 oder 1a gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,3. die Beobachtung von Personen nach Nummern 1 oder 1a gemäß § 29 IfSG und4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummern 1 oder 1a gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.

§ 12

Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei ...

§ 12 Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) (Absatz 1 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft) (2) (Absatz 2 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft) (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.

§ 16

Verordnungsermächtigungen

§ 16 Verordnungsermächtigungen(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landesbibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, und2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote nach § 14 Satz 1 Nummer 6 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 Gaststättengesetz und2. die praktische Fahrausbildung und -prüfung sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Gaststättengesetz,4. Messen und Spezialmärkte,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten und8. Freizeitparks zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 17

Ein- und Rückreisende

§ 17 Ein- und RückreisendeDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.

§ 18

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 18 Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 10a

Wahlen und Abstimmungen

§ 10a Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Landtagswahl, bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich sind.(2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustellen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(3) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren.(4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt:1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter;2. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.(5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die1.in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind,2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind.(6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Landeswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. § 3 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.(7) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wählerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung.

§ 14

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und BetriebeWer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen:1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,6. im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 11 zulässige Einrichtungen, sowie Sonnenstudios,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,10. Beherbergungsbetriebe,11. Kongresse und12. Wettannahmestellen.Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 2 und 5. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1b Absatz 1 eine sonstige Veranstaltung abhält,2. entgegen § 1d Absätze 1 bis 5 und Absätze 7 und 8 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet, 3. entgegen § 1d Absatz 6 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,4. entgegen § 1e Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,5. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest oder Atemschutz betritt,6. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 3 als sonstige externe Person eine Einrichtung ohne negativen Antigentest und Atemschutz betritt,7. entgegen § 1i eine nicht dessen Anforderungen entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung trägt,8. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,9. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,10. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,11. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, 13. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält15. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,16. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,17. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder18. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 1a

Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten GesundheitsnotlageBis einschließlich 7. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.

§ 1b

Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen

§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner,2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,4. im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - durchgeführt werden,7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, und8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind, sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind.(2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig.

§ 1d

Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1,3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,5. Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, ab 1. März 2021, soweit sie ihre Dienstleistung nach vorheriger Reservierung erbringen,6. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege,7. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt, unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7,8. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7 und9. Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7.Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen.(2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten, einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen:1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,3. Ausgabestellen der Tafeln,4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,5. Tankstellen,6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,7. Reinigungen und Waschsalons,8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und10. der Großhandel.Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.(3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 7 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen.(4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen.(5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.(6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.(7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend, ausgenommen sind Einrichtungen im Sinne des § 1d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.(8) Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Unterricht ist untersagt; das gilt nicht für:1. die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen,2. die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung, 3. die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht oder4. die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässigen Veranstaltung.

§ 1f

Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1f Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 21. Februar 2021 sind1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schuleuntersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für:1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfegesetz anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind, 2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in der Präsenz besteht nicht. 3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Bildungsgängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern eine Notenbildung zum Schulhalbjahr nach Einschätzung der unterrichtenden Lehrkraft ansonsten nicht möglich ist, 4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunterricht zwingend erforderlichen Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schülera)der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,b)der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,c)der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,d)der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter a) bis c) genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,e)der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,f)der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, mit Ausnahme der dualen Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden Bildungsgänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales,5. Einrichtungen nach § 14 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist.(3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur Verfügung gestellt.(4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, 3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.(5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.(6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.(7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. (8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von Absatz 7 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 1h

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und ...

§ 1h Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.(2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativen Antigentest und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Von der Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigentests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.(3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Patienten besteht. Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen.

§ 1i

Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen

§ 1i Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 4, 8 und 9 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 1h Absatz 3 und § 3 Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die auf Grund dieser Verordnung oder der vom 23. Juni 2020 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 11,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen,6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist,7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und10. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1.(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des Absatz 1 Nummer 9,4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7, 8 und 9, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 10,8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.

§ 6

Datenverarbeitung

§ 6 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt.(2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.(3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.

§ 1f

Betrieb der Schulen

§ 1f Betrieb der Schulen(1) Untersagt sind1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,2. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule.Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen. (2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 13 wieder zulässig ist, untersagt. Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, mit der Maßgabe zulässig, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist jedoch gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten.(3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für:1. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, 3. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen,4. den Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schülera) der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,b) der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,c) der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,d) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Buchstabe a bis c genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,e)der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,f) der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt,5. Einrichtungen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Onlineangebots durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist.Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 4 und Abschlussklassen in Bildungsgängen an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums nach Satz 1 Nummer 5 findet im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt. Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen entscheidet die Schulleitung.(4) Abweichend von Absatz 1 findet der Präsenzunterricht an den Grundschulen in den Klassenstufen 1 bis 4 sowie den entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, soweit deren Betrieb nicht bereits nach Absatz 3 zulässig ist, in einem Wechselbetrieb mit geteilten Klassen statt, deren Gruppenstärke höchstens die Hälfte des jeweils maßgeblichen Klassenteilers beträgt. Es werden jeweils zwei Klassenstufen in der Präsenz unterrichtet. Der Unterricht soll vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht erteilt werden.(5) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb zulässig.(6) Für Schülerinnen und Schüler,1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht,werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können.(7) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.(8) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht. (9) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzunterricht teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.(10) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. (11) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.(12) Ausgeschlossen von der Notbetreuung und der Teilnahme am Schulbetrieb sind Kinder,1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.(13) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 besteht in den Fällen von Absatz 12 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1b Absatz 1 eine sonstige Veranstaltung abhält,2. entgegen § 1d Absätze 1 bis 5 und Absatz 7 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet, 3. entgegen § 1d Absatz 6 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,4. entgegen § 1e Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,5. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest oder Atemschutz betritt,6. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 3 als sonstige externe Person eine Einrichtung ohne negativen Antigentest und Atemschutz betritt,7. entgegen § 1i, § 10a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 eine nicht dessen Anforderungen entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung trägt,8. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,9. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,10. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,11. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, 13. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10a Absatz 5, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält15. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,16. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,17. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder18. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 1b

Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen

§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner,2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,4. im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt, sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - durchgeführt werden,7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind, sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind, und9. die Durchführung der praktischen Fahrausbildung und der praktischen Fahrerlaubnisprüfung; die theoretische Fahrausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden.(2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig.

§ 1d

Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1,3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,5. Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, soweit sie ihre Dienstleistung nach vorheriger Reservierung erbringen,6. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege,7. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt, unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7,8. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7 und9. Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7.Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen.(2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten, einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen:1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,3. Ausgabestellen der Tafeln,4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,5. Tankstellen,6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,7. Reinigungen und Waschsalons,8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,10. der Großhandel und11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte für den Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs.Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.(3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 7 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen.(4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen.(5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.(6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.(7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend, ausgenommen sind Einrichtungen im Sinne des § 1d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.

§ 1i

Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen

§ 1i Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 1h Absatz 3 und § 3 Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 11,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen,6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist,7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und10. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1.(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des Absatz 1 Nummer 9,4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7, 8 und 9, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 10,8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher handelt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt,9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.

§ 15

Grundsatz

§ 15 Grundsatz(1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von §§ 1a, 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absätze 1 bis 3 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1a Absatz 2 oder 3 sich außerhalb der Wohnung aufhält,2. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,3. entgegen § 2 Absatz 4 Alkohol ausschenkt oder konsumiert,4. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,5. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,6. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,8. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,11. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,12. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder13. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 1a

Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage(1) Bis einschließlich 9. Januar 2021 gehen die Absätze 2 und 3 den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. (2) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Triftige Gründe sind1. der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 und des § 12 Absätze 1 und 2,2. die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,3. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,4. die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, 5. die Begleitung und Betreuung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,6. Handlungen zur Versorgung von Tieren,7. der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten,8.der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 4, 9. in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen, soweit solche nach § 9 Absatz 1 zulässig sind, und10. sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe.(3) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist auch in der Zeit von 5 bis 20 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Neben den in Absatz 2 Satz 2 genannten triftigen Gründen gelten als triftige Gründe zusätzlich folgende Gründe:1. der Besuch von nicht nach § 13 für den Publikumsverkehr geschlossenen Einrichtungen, 2. der Besuch von im Präsenzbetrieb durchzuführenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen,3. der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten Raum, soweit solche nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 zulässig sind,4. der Besuch von sonstigen Veranstaltungen, soweit diese nicht nach § 10 Absatz 3 untersagt sind,5. der Besuch von Versammlungen im Sinne des § 11 und6. Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

§ 2

Allgemeine Abstandsregel, Alkoholverbot

§ 2 Allgemeine Abstandsregel, Alkoholverbot(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind.(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.(4) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Januars 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die auf Grund dieser Verordnung oder der vom 23. Juni 2020 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Ladengeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen,6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist,7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,8. in Arbeits- und Betriebsstätten und9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1.(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht,4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9,8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.

§ 13

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken wird für den Publikumsverkehr untersagt.(2) Ferner wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt:1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von Wettannahmestellen,2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken,3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen, dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,4. Messen und Ausstellungen,5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, und Museumsbahnen,6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,8. Saunen,9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3,10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,11. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenommen sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind und12. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.(3) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken:1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.(4) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 15

Grundsatz

§ 15 Grundsatz(1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absätze 1 bis 3 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1b Absatz 1 im öffentlichen Raum an einer Ansammlung oder an einer privaten Zusammenkunft teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,2. entgegen § 1b Absatz 2 eine sonstige Veranstaltung abhält,3. entgegen § 1c Absatz 1 oder 2 sich außerhalb der Wohnung aufhält,4. entgegen § 1d Absätze 1 bis 6 eine Einrichtung betreibt,5. entgegen § 1d Absatz 7 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,6. entgegen § 1e Absatz 1 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,7. entgegen § 1e Absatz 2 pyrotechnische Gegenstände im öffentlichen Raum abbrennt,8. entgegen § 1h Absatz 1 keinen Atemschutz trägt,9. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,10. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,11. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,12. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,14. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,15. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,16. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,17. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,18. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder19. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 1a

Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten GesundheitsnotlageBis einschließlich 10. Januar 2021 gehen die §§ 1b bis 1h den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.

§ 1b

Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Ansammlungen und Veranstaltungen

§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Ansammlungen und Veranstaltungen(1) Abweichend von § 9 Absatz 1 sind Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen ausschließlich im nicht-öffentlichen Raum erlaubt. Davon ausgenommen ist Sport und Bewegung im Freien mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.(2) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, sowie im Sinne des § 11 zulässige Nominierungsveranstaltungen und für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen,2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 4,6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - durchgeführt werden und7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 1c

Ausgangsbeschränkungen

§ 1c Ausgangsbeschränkungen(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit diese nicht nach § 1b Absatz 2 untersagt sind,3. Versammlungen im Sinne des § 11,4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im Sinne des § 1d untersagt ist,7. Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen, soweit diese nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1b Absatz 1 zulässig sind,8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,12. Besuch von Einrichtungen nach § 1f zum Zweck der Teilnahme an der Notbetreuung,13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, soweit nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 4,15. Sport und Bewegung im Freien ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit,16. notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung oder sonstigen Unterkunft angeschlossenen privaten Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen und17. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.(2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,3. Versammlungen im Sinne des § 11,4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden und11. in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen, soweit diese nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 1b Absatz 1 zulässig sind und12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

§ 1d

Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1 sowie gastgewerbliche Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz,3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich für den Reha-Sport, Spitzen- oder Profisport erfolgt und5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und medizinischer Fußpflege.Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.(2) Der Betrieb von Sonnenstudios sowie Hundesalons-, Hundefriseuren und ähnlichen Einrichtungen der Tierpflege wird untersagt.(3) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten mit Ausnahme von Lieferdiensten, einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen:1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,3. Ausgabestellen der Tafeln,4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,5. Tankstellen,6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,7. Reinigungen und Waschsalons,8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,10. der Großhandel,11. der Verkauf von Weihnachtsbäumen und12. Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen.Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiterverkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Einrichtung eines Abholservice ist den in Satz 1 genannten Betrieben untersagt; die Lieferung von Waren bleibt zulässig. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. § 13 Absatz 3 bleibt unberührt.(4) Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Zulässig sind ausschließlich Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels, sowie der Verkauf von Weihnachtsbäumen an Privatkunden, sofern dieser nicht in geschlossenen Räumen stattfindet. Zulässig ist ferner die Einrichtung eines Abholservice für gewerbliche Kunden und Landwirte, sofern für deren ausgeübte Tätigkeit erforderlich.(5) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 7 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen.(6) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen.(7) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.

§ 1e

Alkohol- und Pyrotechnikverbot

§ 1e Alkohol- und Pyrotechnikverbot(1) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.(2) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist im öffentlichen Raum verboten.

§ 1f

Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1f Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 10. Januar 2021 sind1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schuleuntersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen.(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Geschäftsbereich des Sozialministeriums und des Kultusministeriums; der Unterricht soll auf Fernunterricht umgestellt werden. Prüfungen können stattfinden Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, Lernen, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern und soweit dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist.(3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht ausschließlich für Schülerinnen und Schüler1. der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,2. der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,3. der Klassenstufe 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,4. der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,5. der Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums und des Sozialministeriums. Klassen der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales sowie Klassen der berufsvorbereitenden Bildungsgänge gelten nicht als Abschlussklassen.(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, den Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sofern sie berechtigt sind, an der Notbetreuung teilzunehmen. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beidea) in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich undb) durch diese Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind, 3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigter steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.(5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.(6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.(7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder,1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.(8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 1g

Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und ...

§ 1g Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt. Die Besucher haben während der Veranstaltung eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, sofern es auf Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. Die Vorgaben des § 6 sind hierbei einzuhalten.

§ 1h

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und ...

§ 1h Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste(1) Der Besuch in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.(2) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten, hat einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Darüber hinaus ist das Personal zwei Mal pro Woche durch die Einrichtungen oder den Pflegedienst mit einem Antigentest zu testen.

§ 2

Allgemeine Abstandsregel

§ 2 Allgemeine Abstandsregel(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind.(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januars 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die auf Grund dieser Verordnung oder der vom 23. Juni 2020 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Ladengeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen,6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist,7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1.(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht,4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9,8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.

§ 9

Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,2. mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts sowie Verwandten in gerader Linie, jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit,3. in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 alternativ zu Nummer 2 mit Angehörigen des eigenen Haushalts und vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Als engster Familienkreis gelten Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. In privaten Härtefällen darf eine der in Satz 1 genannten vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen.(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 17

Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

§ 17 Verordnungsermächtigungen zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 und 36 Absatz 6 Satz 5 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,3. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,4. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und5. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG6. die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Einreise gemäß § 36 Absatz 6 IfSGeinschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 13

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt:1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von Wettannahmestellen,2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken,3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen, dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,4. Messen und Ausstellungen,5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, und Museumsbahnen sowie touristische Seilbahnen,6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Skiaufstiegsanlagen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, 7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, 8. Sonnenstudios, Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3,10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,11. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenommen sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind,12. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen,13. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule,14. Clubs und Diskotheken und12. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.(2) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken:1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.(3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 14

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und BetriebeWer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen:1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums oder Kultusministeriums,4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,6. im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11 zulässige Einrichtungen, sowie Sonnenstudios,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,10. Beherbergungsbetriebe,11. Kongresse und12. Wettannahmestellen.Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 2 und 5. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen.

§ 15

Grundsatz

§ 15 Grundsatz(1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absätze 1 und 2 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1b Absatz 1 eine sonstige Veranstaltung abhält,2. entgegen § 1c Absatz 1 oder 2 sich außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,3. entgegen § 1d Absätze 1 bis 5 und Absätze 7 und 8 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet, 4. entgegen § 1d Absatz 6 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,5. entgegen § 1e Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,6. entgegen § 1h Absatz 1 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest oder Atemschutz betritt,7. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,8. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,9. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,10. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, 12. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält14. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,15. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,16. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder17. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 1a

Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten GesundheitsnotlageBis einschließlich 31. Januar 2021 gehen die §§ 1b bis 1h den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.

§ 1b

Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen

§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner,2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - durchgeführt werden,7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, und8. die Durchführung von Sprach- und Integrationskursen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind.(2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig.

§ 1c

Ausgangsbeschränkungen

§ 1c Ausgangsbeschränkungen(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit diese nicht nach § 1b untersagt sind,3. Versammlungen im Sinne des § 11,4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im Sinne des § 1d untersagt ist,7. Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen im nicht-öffentlichen Raum, soweit diese nach § 9 Absatz 1 zulässig sind,8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie die Teilnahme an Blutspendenaktionen, 9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,12. Besuch von Einrichtungen nach § 1f zum Zweck der Teilnahme an der Notbetreuung,13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, soweit nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,15. Sport und Bewegung im Freien, soweit dies nach § 9 Absatz 1 zulässig ist,16. notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung oder sonstigen Unterkunft angeschlossenen privaten Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen,17. der Besuch von Sprach- und Integrationskursen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Fortbildungsangeboten, soweit diese nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässig sind,18. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und19. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.(2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,3. Versammlungen im Sinne des § 11,4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden und11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

§ 1d

Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1,3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, und6. Archive und wissenschaftliche Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen.(2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten, einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen:1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,3. Ausgabestellen der Tafeln,4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,5. Tankstellen,6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,7. Reinigungen und Waschsalons,8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und10. der Großhandel.Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.(3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 7 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen.(4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen.(5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.(6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.(7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.(8) Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Unterricht ist untersagt; das gilt nicht für:1. die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen,2. die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung, 3. die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht oder4. die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässigen Veranstaltung.

§ 1e

Alkoholverbot

§ 1e AlkoholverbotDer Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.

§ 1f

Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1f Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 17. Januar 2021 sind1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schuleuntersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für:1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfegesetz anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind, 2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in der Präsenz besteht nicht. 3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Bildungsgängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern eine Notenbildung zum Schulhalbjahr nach Einschätzung der unterrichtenden Lehrkraft ansonsten nicht möglich ist, 4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunterricht zwingend erforderlichen Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schülera)der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,b)der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,c)der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,d)der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter a) bis c) genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,e)der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,f)der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, mit Ausnahme der dualen Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden Bildungsgänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales,5. Einrichtungen nach § 14 Nummer 3; dies gilt nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist.(3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur Verfügung gestellt.(4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, 3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.(5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.(6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.(7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. (8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von Absatz 7 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 1h

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und ...

§ 1h Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.(2) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten, hat einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Darüber hinaus ist das Personal zwei Mal pro Woche durch die Einrichtungen oder den Pflegedienst mit einem Antigentest zu testen.(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, in den Fällen der Absätze 1 und 2 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januars 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die auf Grund dieser Verordnung oder der vom 23. Juni 2020 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen,6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist,7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1.(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht,4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9,8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.

§ 9

Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,2. von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.Umfasst von Satz 1 Nummer 2 ist auch die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern bis einschließlich 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst.(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 10

Sonstige Veranstaltungen

§ 10 Sonstige Veranstaltungen(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist.(3) Untersagt sind1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben; Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden,2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.(4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.(5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 14

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und BetriebeWer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen:1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,6. im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11 zulässige Einrichtungen, sowie Sonnenstudios,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,10. Beherbergungsbetriebe,11. Kongresse und12. Wettannahmestellen.Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 2 und 5. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1b Absatz 1 eine sonstige Veranstaltung abhält,2. entgegen § 1c Absatz 1 oder 2 sich außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,3. entgegen § 1d Absätze 1 bis 5 und Absätze 7 und 8 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet, 4. entgegen § 1d Absatz 6 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,5. entgegen § 1e Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,6. entgegen § 1h Absatz 1 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest und Atemschutz betritt,7. entgegen § 1h Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest oder Atemschutz betritt,8. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,9. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,10. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,11. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, 13. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält15. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,16. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,17. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder18. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 1b

Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen

§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner,2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - durchgeführt werden,7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, und8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind, sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind.(2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig.

§ 1d

Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1,3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, und6. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen.(2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten, einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen:1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,3. Ausgabestellen der Tafeln,4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,5. Tankstellen,6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,7. Reinigungen und Waschsalons,8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und10. der Großhandel.Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.(3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 7 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen.(4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen.(5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.(6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.(7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.(8) Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Unterricht ist untersagt; das gilt nicht für:1. die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen,2. die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung, 3. die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht oder4. die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässigen Veranstaltung.

§ 1f

Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1f Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 sind1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schuleuntersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für:1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfegesetz anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind, 2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in der Präsenz besteht nicht. 3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Bildungsgängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern eine Notenbildung zum Schulhalbjahr nach Einschätzung der unterrichtenden Lehrkraft ansonsten nicht möglich ist, 4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunterricht zwingend erforderlichen Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schülera)der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,b)der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,c)der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,d)der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter a) bis c) genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,e)der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,f)der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, mit Ausnahme der dualen Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden Bildungsgänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales,5. Einrichtungen nach § 14 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist.(3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur Verfügung gestellt.(4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, 3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.(5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.(6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.(7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. (8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von Absatz 7 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 1h

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und ...

§ 1h Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.(2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativen Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Von der Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigentests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.(3) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten, hat einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 11,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen,6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist,7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1.(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht,4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9,8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1b Absatz 1 eine sonstige Veranstaltung abhält,2. entgegen § 1c Absatz 1 oder 2 sich außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,3. entgegen § 1d Absätze 1 bis 5 und Absätze 7 und 8 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet, 4. entgegen § 1d Absatz 6 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,5. entgegen § 1e Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,6. entgegen § 1h Absatz 1 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest und Atemschutz betritt,7. entgegen § 1h Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest oder Atemschutz betritt,8. entgegen § 1i eine nicht dessen Anforderungen entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung trägt,9. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,10. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,11. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,12. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, 14. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,15. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält16. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,17. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,18. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder19. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 1a

Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten GesundheitsnotlageBis einschließlich 14. Februar 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.

§ 1d

Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1,3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege,6. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend und7. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege; Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen.(2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten, einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen:1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,3. Ausgabestellen der Tafeln,4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,5. Tankstellen,6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,7. Reinigungen und Waschsalons,8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und10. der Großhandel.Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.(3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 7 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen.(4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen.(5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.(6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.(7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.(8) Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Unterricht ist untersagt; das gilt nicht für:1. die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen,2. die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung, 3. die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht oder4. die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässigen Veranstaltung.

§ 1g

Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und ...

§ 1g Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt.(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es auf Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. Die Veranstaltenden haben eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen.(3) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.

§ 1h

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und ...

§ 1h Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.(2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativen Antigentest und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Von der Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigentests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.(3) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen.

§ 1i

Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen

§ 1i Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 8 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 1h Absatz 3 und § 3 Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die auf Grund dieser Verordnung oder der vom 23. Juni 2020 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden.

§ 1e

Alkoholverbot

§ 1e AlkoholverbotDer Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1b Absatz 1 eine sonstige Veranstaltung abhält,2. entgegen § 1c Absatz 1 oder 2 sich außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,3. entgegen § 1d Absätze 1 bis 5 und Absätze 7 und 8 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet, 4. entgegen § 1d Absatz 6 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,5. entgegen § 1e Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,6. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest oder Atemschutz betritt,7. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 4 als sonstige externe Person eine Einrichtung ohne negativen Antigentest und Atemschutz betritt,8. entgegen § 1i eine nicht dessen Anforderungen entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung trägt,9. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,10. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,11. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,12. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, 14. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,15. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält16. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,17. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,18. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder19. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 1d

Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für:1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1,3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege,6. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt, unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7,7. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7 und8. Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7.Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen.(2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten, einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen:1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,3. Ausgabestellen der Tafeln,4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,5. Tankstellen,6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,7. Reinigungen und Waschsalons,8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und10. der Großhandel.Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.(3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 7 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen.(4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen.(5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.(6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.(7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.(8) Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Unterricht ist untersagt; das gilt nicht für:1. die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen,2. die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung, 3. die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht oder4. die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässigen Veranstaltung.

§ 1f

Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1f Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 sind1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schuleuntersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für:1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfegesetz anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind, 2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in der Präsenz besteht nicht. 3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Bildungsgängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern eine Notenbildung zum Schulhalbjahr nach Einschätzung der unterrichtenden Lehrkraft ansonsten nicht möglich ist, 4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunterricht zwingend erforderlichen Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schülera)der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,b)der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,c)der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,d)der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter a) bis c) genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,e)der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,f)der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, mit Ausnahme der dualen Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden Bildungsgänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales,5. Einrichtungen nach § 14 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist.(3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur Verfügung gestellt.(4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, 3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.(5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.(6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.(7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. (8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von Absatz 7 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 1h

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und ...

§ 1h Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.(2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativen Antigentest und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Von der Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigentests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.(3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen.

§ 1i

Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen

§ 1i Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 8 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 1h Absatz 3 und § 3 Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1b Absatz 1 eine sonstige Veranstaltung abhält,2. entgegen § 1d Absätze 1 bis 5 und Absätze 7 und 8 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet, 3. entgegen § 1d Absatz 6 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,4. entgegen § 1e Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,5. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest oder Atemschutz betritt,6. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 4 als sonstige externe Person eine Einrichtung ohne negativen Antigentest und Atemschutz betritt,7. entgegen § 1i eine nicht dessen Anforderungen entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung trägt,8. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,9. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,10. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,11. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, 13. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält15. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,16. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,17. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder18. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 1c

(aufgehoben)

§ 1c (aufgehoben)

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziele

§ 1 Ziele(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.(2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.

§ 10

Sonstige Veranstaltungen

§ 10 Sonstige Veranstaltungen(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist.(3) Untersagt sind1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben; Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden,2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.(4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.(5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

§ 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 12

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 12 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.(2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.(3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personenanzahl, und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.

§ 13

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken wird für den Publikumsverkehr untersagt.(2) Ferner wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt:1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von Wettannahmestellen,2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken,3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken notwendigen Übernachtungen,4. Messen und Ausstellungen,5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, und Museumsbahnen,6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport,7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport,8. Saunen,9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3,10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,11. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenommen sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind und12. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.(3) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken:1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.(4) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 14

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und BetriebeWer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen:1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,6. im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11 zulässige Einrichtungen, sowie Sonnenstudios,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,10. Beherbergungsbetriebe,11. Kongresse und12. Wettannahmestellen.Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 2 und 5. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen.

§ 15

Grundsatz

§ 15 Grundsatz(1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 13 Absätze 1 bis 3 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 16

Verordnungsermächtigungen

§ 16 Verordnungsermächtigungen(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinoszum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden.(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienstzum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.(4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, und2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Satz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriumszum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.(7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewOzum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 17

Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

§ 17 Verordnungsermächtigungen zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,3. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,4. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und5. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSGeinschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 18

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 18 Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,3. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,4. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,6. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,8. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,10. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder11. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet.

§ 2

Allgemeine Abstandsregel

§ 2 Allgemeine Abstandsregel(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind.(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.

§ 20

Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.(2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen.(3) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 3 fort.(2) § 13 Absätze 2 bis 4 treten mit Ablauf des 20. Dezembers 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 27. Dezembers 2020 außer Kraft. Mit Außerkrafttreten dieser Verordnung gemäß Satz 2 treten sämtliche Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder der vom 23. Juni 2020 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Ladengeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen,6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständigen Behörden bestimmt ist,7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,8. in Arbeits- und Betriebsstätten und9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1.(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht,4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9,8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.

§ 4

Hygieneanforderungen

§ 4 Hygieneanforderungen(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen,7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen.(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

§ 5

Hygienekonzepte

§ 5 Hygienekonzepte(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 6

Datenverarbeitung

§ 6 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind.(2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen.(3) Die Daten sind auf Verlangen der für Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.(4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.(5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.

§ 7

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 8

Arbeitsschutz

§ 8 Arbeitsschutz(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:1 die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen,5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.

§ 9

Ansammlungen und private Veranstaltungen

§ 9 Ansammlungen und private Veranstaltungen(1) Ansammlungen und private Veranstaltungen sind nur gestattet1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder2. mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts sowie Verwandten in gerader Linie, jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 Ansammlungen und private Veranstaltungen gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus verschiedenen Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 10

Sonstige Veranstaltungen

§ 10 Sonstige Veranstaltungen(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist. (3) Untersagt sind 1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben; Spitzen- oder Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden,2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. (5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 13

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von Wettannahmestellen,2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos, -konzerten und -theatern sowie Archiven und Bibliotheken,3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,4. Messen und Ausstellungen,5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, darunter fallen auch die Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristische Seilbahnen,6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Skiaufstiegsanlagen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,8. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 GastG, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3,10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,11. (weggefallen)12. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen,13. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule,14. Clubs und Diskotheken und15. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. (2) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken: 1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels von mehr als 800 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. (3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester. Fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren können unter Einhaltung der Hygieneanforderungen auch abweichend von der Begrenzung der Teilnehmerzahl nach § 10 Satz Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 stattfinden. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 14

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe(1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,1a. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos, soweit nicht in Nummer 1 und 13 genannt,2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,6. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist ein Testkonzept für das Personal und für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttests der Kundin oder des Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,10. Beherbergungsbetriebe,11. Kongresse,12. Wettannahmestellen,13. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten und14. Sonnenstudios. (2) Beim Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Absatz 1 Nummern 2 und 5. Absatz 1 sowie die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen. (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 14 ist die Erbringung der Dienstleistung nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet.

§ 14a

Besondere Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14a Besondere Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe(1) Die Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als 10 Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. In den Fällen von Nummer 1 gilt für Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche Testpflicht. Die Ergebnisse der Testungen sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. (2) Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zu erstellen. In Betrieben nach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb von geschlossenen Räumen nicht. Für Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen besteht abweichend von § 5 Absatz 2 eine Vorlagepflicht des Hygienekonzepts bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber hat eine Verarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs entsprechend § 6 durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 sowie für Personen, die sich nicht den vorgeschriebenen Testungen unterzogen haben. (5) Die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 sind einzuhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen folgende Pflichten zu erfüllen: 1. Beschäftigte sind in einer ihnen verständlichen Sprache umfassend zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, sowie die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns,2. Informationsweitergaben und Unterweisungen nach Satz 2 Nummer 1 müssen vor dem ersten Tätigkeitsbeginn, danach mindestens quartalsweise und bei Neuerungen unverzüglich schriftlich und mündlich erfolgen und dokumentiert werden,3. Ausstattung aller Beschäftigen mit persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung über deren richtige Anwendung.

§ 15

Grundsatz

§ 15 Grundsatz(1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen unbeschadet des § 1a sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absätze 1 und 2 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1b Absatz 1 eine sonstige Veranstaltung abhält,2. entgegen § 1c Absätze 1 bis 5 und Absatz 7, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 und § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummern 2 bis 4 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet,3. entgegen § 1c Absatz 6 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,4. entgegen § 1d Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,5. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest oder Atemschutz betritt,6. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 3 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest und Atemschutz betritt,7. entgegen § 1i, § 10a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 eine nicht dessen Anforderungen entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung trägt,8. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,9. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,10. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,11. sich entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 Nummer 1, an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung beteiligt,12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,13. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10a Absatz 5, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Sätze 1 oder 4 zuwiderhandelt,14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,15. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,16. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,17. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummern 5 bis 7 eine Einrichtung betreibt,18. entgegen § 14 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet, oder19. sich entgegen § 20 Absatz 6 außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält.

§ 1a

Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten GesundheitsnotlageBis einschließlich 28. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, und den aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor. § 20 bleibt unberührt.

§ 1b

Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen

§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl untersagt; § 10 Absatz 2 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für: 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner,2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 10 Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,4. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3; fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche Prüfungen können abweichend von der Begrenzung der Teilnehmerzahl nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 stattfinden,6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - durchgeführt werden,7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können,9. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden,10. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Testkonzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die Teilnahme ist die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttests der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich, und11. Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern. (2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig.

§ 1c

Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 1c Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für: 1. Beherbergungsbetriebe, soweit diese für notwendige geschäftliche oder dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt werden,2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste und für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1,3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,5. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1,6. (weggefallen)7. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Sätze 2 und 3 erfolgt; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen,8. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 8,9. Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 8,10. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Sätze 2 und 3 und11. Autokinos, -konzerte und -theater; § 1b findet insoweit keine Anwendung. Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zulässig; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben. In den Fällen des Satzes 3 ist die Nutzung von Umkleiden, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen untersagt; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist. (2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden; abweichend von § 13 Absatz 2 ist eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig. Bei den Einzelterminen sind fest begrenzte Zeiträume pro Kunde vorzugeben und es gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6. Von der Untersagung nach Satz 1 sind ausgenommen: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO),3. Ausgabestellen der Tafeln,4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,5. Tankstellen,6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,7. Reinigungen und Waschsalons,8. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,10. der Großhandel und11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 4 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt; Sätze 2 und 3 bleiben unberührt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 6 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen. Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen. (5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht. (6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt. (7) Der Betrieb von Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechenden Ersatzteilverkaufsstellen bleibt zulässig, soweit er nicht nach anderen Vorschriften in oder aufgrund dieser Verordnung untersagt ist. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. In den Fällen von Satz 2 und 3 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend; die Zulässigkeit des Warenverkaufs nach Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 1e

(aufgehoben)

§ 1e (aufgehoben)

§ 1f

Betrieb der Schulen

§ 1f Betrieb der Schulen(1) Untersagt sind bis zum Ablauf des 31. März 2021 1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,2. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie der Horte an der Schule. Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des nach den Absätzen 2 bis 11 wieder zulässigen Schulbetriebs ist. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen von der Untersagung nach Satz 1 zulassen. (2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 11 wieder zulässig ist, untersagt. Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, mit der Maßgabe zulässig, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist jedoch gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten. (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für: 1. den Präsenzunterrichta) an Grundschulen sowie die Grundstufe der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,b) der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,c) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,d) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,e) der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,f) der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Buchstaben c bis e genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,g) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,h) der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt, 2. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen,3. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,4. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,5. Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Onlineangebots durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist,6. die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten. Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben c bis h und Abschlussklassen in Bildungsgängen an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums nach Satz 1 Nummer 5 findet im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt; der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 1 Nummer 4 kann zur Wahrung eines Mindestabstands zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht stattfinden. Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen entscheidet die Schulleitung. (4) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie 1. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie2. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzusammensetzung zulässig.(5) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können. (6) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. (7) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht. (8) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzunterricht teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. (9) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. (10) Ausgeschlossen von der Notbetreuung und der Teilnahme am Schulbetrieb sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen,2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. (11) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 besteht in den Fällen von Absatz 10 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 1g

Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und ...

§ 1g Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt. (2) Wer eine Veranstaltung im Sinne des § 12 Absatz 1 abhält, hat eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es aufgrund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. (3) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.

§ 1h

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- ...

§ 1h Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- stützungsbedarf und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten COVID-19-Schnelltest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten COVID-19-Schnelltest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. Von der Durchführung eines vorherigen COVID-19-Schnelltests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19 Schnelltests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. (3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Patienten besteht. Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen.

§ 1i

Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen

§ 1i Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten BereichenAbweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2. § 1h und § 3 Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 20

Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gehen die Nummern 1 bis 4 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor: 1. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO wird allgemein gestattet; § 1c Absätze 2 und 3 und Absatz 7 Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt,2. der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 allgemein gestattet; § 1c Absatz 2 Sätze 2 und 3 finden keine entsprechende Anwendung,3. der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung im Freien wird abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1, § 9 Absatz 1 auch für Gruppen von bis zu 10 Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird. Satz 2 Nummern 1 bis 4 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen nach Absatz 7 ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (4) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gilt zusätzlich zu Absatz 3 Satz 2 in Abweichung von § 9 Absatz 1 Satz 1 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit. Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (5) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es diese Überschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gehen die Nummern 1 bis 5 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor: 1. abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 sind nur noch Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen gestattet, wenn sich diese aus Angehörigen eines Haushalts und höchstens einer weiteren Person eines anderen Haushalts zusammensetzen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit,2. abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 ist der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr untersagt,3. abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 3 ist der Betrieb von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen für Personengruppen im Sinne von Nummer 1,4. abweichend von § 1c Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist dem Einzelhandel die Öffnung nach vorheriger Terminvergabe untersagt,5. der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt,6. der Betrieb von Sonnenstudios wird untersagt,7. abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig. Satz 2 Nummern 1 bis 5 gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Unterschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (6) Wenn im Falle von Absatz 5 Satz 1 die zuständige Behörde zusätzlich feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,3. Versammlungen im Sinne des § 11,4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus nicht mehr besteht. (7) In den Fällen der Absätze 3 bis 6 treten die Rechtswirkungen bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung, bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Bei der Bewertung der Inzidenzwerte kann das Gesundheitsamt die Diffusität des Infektionsgeschehens im Einvernehmen mit dem Sozialministerium angemessen berücksichtigen. (8) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der vom 23. Juni 2020 oder der vom 30. November 2020 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden.(3) Abweichend von Absätzen 1 und 2 tritt § 1e mit Ablauf des 14. März 2021 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 1f in Kraft. § 20 Absätze 3 bis 7 treten mit Verkündung in Kraft.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Einrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 6,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen; dies gilt für Kunst- und Kultureinrichtungen entsprechend,5. beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist,7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft,10. in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1,11. in Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergärten und12. bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 9,4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7, 8 und 9, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 sowie in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 10 und von Hochschulen,8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher handelt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt,9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,10. in Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergärten für die Kinder, die diese Einrichtungen besuchen, sowie für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kindern Kontakt haben,11. (aufgehoben) 12. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz oder13. beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studienbetriebs.

§ 4

Hygieneanforderungen

§ 4 Hygieneanforderungen(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen oder Handdesinfektionsmittel,7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

§ 7

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, oder4. die entgegen § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder § 14 Absatz 1 Nummer 6 keinen Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttests vorlegen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und 36 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziele

§ 1 Ziele(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.

§ 10

Sonstige Veranstaltungen

§ 10 Sonstige Veranstaltungen(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist. (3) Untersagt sind 1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- und Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben; Spitzen- oder Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden,2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren, sowie Studieneignungstests. (5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 10a

Wahlen und Abstimmungen

§ 10a Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Landtagswahl, bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich sind. (2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustellen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(3) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren. (4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt: 1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter;2. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden. (5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die 1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind. (6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Landeswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. § 3 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. (7) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wählerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen.

§ 11

Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

§ 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 12

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 12 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.(3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personenanzahl, und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.

§ 13

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von Wettannahmestellen,2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken,3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen, dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,4. Messen und Ausstellungen,5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, und Museumsbahnen sowie touristische Seilbahnen,6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Skiaufstiegsanlagen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,8. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3,10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,11. (weggefallen)12. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen,13. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule,14. Clubs und Diskotheken und15. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. (2) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken: 1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels von mehr als 800 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. (3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 14

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe(1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,6. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Sonnen-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist für die Inanspruchnahme die Vorlage eines Nachweises eines ein tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell- oder Selbsttests der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal erforderlich,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,10. Beherbergungsbetriebe,11. Kongresse,12. Wettannahmestellen,13. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten. (2) Beim Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Absatz 1 Nummern 2 und 5. Absatz 1 sowie die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen. (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 ist die Erbringung der Dienstleistung nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet.

§ 14a

Besondere Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14a Besondere Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe(1) Die Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs- Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als 10 Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften haben sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. In den Fällen von Nummer 1 gilt für Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche Testpflicht. Die Ergebnisse der Testungen sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. (2) Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zu erstellen. In Betrieben nach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb von geschlossenen Räumen nicht. Für Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen besteht abweichend von § 5 Absatz 2 eine Vorlagepflicht des Hygienekonzepts bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber ist zur Datenverarbeitung für Beschäftigte und Besucher des Betriebs verpflichtet. § 6 gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 sowie für Personen die sich nicht den vorgeschriebenen Testungen unterzogen haben. (5) Die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 sind einzuhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen folgende Pflichten zu erfüllen: 1. Beschäftigte sind in einer ihnen verständlichen Sprache umfassend zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, sowie die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns,2. Informationsweitergaben und Unterweisungen nach Satz 2 Nummer 1 müssen vor dem ersten Tätigkeitsbeginn, danach mindestens quartalsweise und bei Neuerungen unverzüglich schriftlich und mündlich erfolgen und dokumentiert werden,3. Ausstattung aller Beschäftigen mit persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung über deren richtige Anwendung.

§ 15

Grundsatz

§ 15 Grundsatz(1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absätze 1 und 2 abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 16

Verordnungsermächtigungen

§ 16 Verordnungsermächtigungen(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, und2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 17

Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

§ 17 Verordnungsermächtigungen zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 und § 36 Absatz 6 Satz 5 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,3. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,4. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und5. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,6. die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Einreise gemäß § 36 Absatz 6 IfSG sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 18

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 18 Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1b Absatz 1 eine sonstige Veranstaltung abhält,2. entgegen § 1c Absätze 1 bis 5 und Absatz 7 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet,3. entgegen § 1c Absatz 6 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,4. entgegen § 1d Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert,5. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest oder Atemschutz betritt,6. entgegen § 1h Absatz 1 Satz 3 als sonstige externe Person eine Einrichtung ohne negativen Antigentest und Atemschutz betritt,7. entgegen § 1i, § 10a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 eine nicht dessen Anforderungen entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung trägt,8. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,9. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,10. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,11. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält,12. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,13. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10a Absatz 5, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Sätze 1 oder 4 zuwiderhandelt,14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,15. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,16. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,17. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt,18. entgegen § 14 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet,19. § 20 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt, oder20. sich entgegen § 20 Absatz 6 außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält.

§ 1a

Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

§ 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten GesundheitsnotlageBis einschließlich 28. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist und den aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen vor. § 20 bleibt unberührt.

§ 1b

Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen

§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für: 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner,2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 10 Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,4. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - durchgeführt werden; ab dem 15. März 2021 sind auch Leistungen und Maßnahmen nach § 11 SGB VIII gestattet,7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können,9. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden, und10. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen bei Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell- oder Selbsttests der Teilnehmer und eines Testkonzepts für die Ausbildenden. (2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig.

§ 1c

Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 1c Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr untersagt. Dies gilt nicht für: 1. Beherbergungsbetriebe soweit diese für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt werden,2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste und für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1,3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt,4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,5. (weggefallen)6. (weggefallen)7. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Sätze 2 und 3 erfolgt; für Bibliotheken können zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts Abweichungen zugelassen werden,8. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 8,9. Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 8 und10. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 2 und 3. Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zulässig; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben. In den Fällen des Satz 3 darf keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgen; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 unabhängig voneinander den Sport ausüben. (2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden; abweichend von § 13 Absatz 2 ist eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig. Bei den Einzelterminen sind fest begrenzte Zeiträume pro Kunde vorzugeben und es gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6. Von der Untersagung nach Satz 1 sind ausgenommen: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,3. Ausgabestellen der Tafeln,4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,5. Tankstellen,6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,7. Reinigungen und Waschsalons,8. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,10. der Großhandel und11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 4 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt; Sätze 2 und 3 bleiben unberührt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 6 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen. Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen. (5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht. (6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt. (7) Der Betrieb von Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechenden Ersatzteilverkaufsstellen bleibt zulässig, soweit er nicht nach anderen Vorschriften in oder aufgrund dieser Verordnung untersagt ist. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. In den Fällen von Satz 2 und 3 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend; die Zulässigkeit des Warenverkaufs nach Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 1d

Alkoholverbot

§ 1d AlkoholverbotDer Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten.

§ 1e

Betrieb der Schulen bis einschließlich 14. März 2021

§ 1e Betrieb der Schulen bis einschließlich 14. März 2021(1) Untersagt sind bis einschließlich 14. März 2021 1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,2. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen. (2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 13 wieder zulässig ist, untersagt. Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, mit der Maßgabe zulässig, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist jedoch gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten. (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für: 1. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,3. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen,4. den Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schülera) der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,b) der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,c) der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,d) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Buchstabe a bis c genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,e) der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,f) der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt, 5. Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Onlineangebots durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist. Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 4 und Abschlussklassen in Bildungsgängen an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums nach Satz 1 Nummer 5 findet im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt. Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen entscheidet die Schulleitung. (4) Abweichend von Absatz 1 findet der Präsenzunterricht an den Grundschulen in den Klassenstufen 1 bis 4 sowie den entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, soweit deren Betrieb nicht bereits nach Absatz 3 zulässig ist, in einem Wechselbetrieb mit geteilten Klassen statt, deren Gruppenstärke höchstens die Hälfte des jeweils maßgeblichen Klassenteilers beträgt. Es werden jeweils zwei Klassenstufen in der Präsenz unterrichtet. Der Unterricht soll vorrangig in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht erteilt werden. (5) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb zulässig. (6) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können. (7) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. (8) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht. (9) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzunterricht teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. (10) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. (11) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen. (12) Ausgeschlossen von der Notbetreuung und der Teilnahme am Schulbetrieb sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen,2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. (13) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 besteht in den Fällen von Absatz 12 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 1f

Betrieb der Schulen ab 15. März 2021

§ 1f Betrieb der Schulen ab 15. März 2021(1) Untersagt sind vom 15. März 2021 bis zum Ablauf des 31. März 2021 1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,2. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie der Horte an der Schule. Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des nach den Absätzen 2 bis 11 wieder zulässigen Schulbetriebs ist. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen von der Untersagung nach Satz 1 zulassen. (2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 11 wieder zulässig ist, untersagt. Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, mit der Maßgabe zulässig, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist jedoch gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten. (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für: 1. den Präsenzunterrichta) an Grundschulen sowie die Grundstufe der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,b) der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,c) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,d) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,e) der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,f) der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Buchstaben c bis e genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,g) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,h) der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt, 2. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen,3. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,4. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,5. Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Onlineangebots durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist,6. die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten. Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben c bis h und Abschlussklassen in Bildungsgängen an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums nach Satz 1 Nummer 5 findet im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt. Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen entscheidet die Schulleitung. (4) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie 1. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie2. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzusammensetzung zulässig.(5) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können. (6) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. (7) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht. (8) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzunterricht teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. (9) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen. (10) Ausgeschlossen von der Notbetreuung und der Teilnahme am Schulbetrieb sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen,2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. (11) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 besteht in den Fällen von Absatz 10 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 1g

Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und ...

§ 1g Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt. (2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es aufgrund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. Die Veranstaltenden haben eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. (3) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.

§ 1h

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- ...

§ 1h Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- stützungsbedarf und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. (2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativen Antigentest und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Von der Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines Antigentests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Patienten besteht. Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Test- und Atemschutzpflicht zu erlassen.

§ 1i

Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen

§ 1i Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten BereichenAbweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 1h Absatz 3 und § 3 Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 2

Allgemeine Abstandsregel

§ 2 Allgemeine Abstandsregel(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind. (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.

§ 20

Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. (3) [1]Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Bei festgestellter Unterschreitung gehen die Nummern 1 bis 4 den übrigen Regelungen dieser Verordnung vor: 1. Die Öffnung von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO wird allgemein gestattet; § 1c Absätze 2 und 3 und Absatz 7 Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt,2. der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 allgemein gestattet; § 1c Absatz 2 Sätze 2 und 3 finden keine entsprechende Anwendung,3. der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien wird abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 3 auch für Gruppen von bis zu 10 Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird;4. der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wird abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren gestattet; dies gilt nicht für Tanz- und Ballettunterricht; § 1b findet insoweit keine Anwendung. Satz 2 Nummern 1 bis 4 gelten nicht, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (4) [2]Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Bei festgestellter Unterschreitung gilt zusätzlich zu Absatz 3 Satz 2 in Abweichung von § 9 Absatz 1 Satz 1 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit. Satz 2 gilt nicht, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (5) [3]Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es diese Überschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Bei festgestellter Überschreitung gehen die Nummern 1 bis 5 den übrigen Regelungen dieser Verordnung vor: 1. abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 sind nur noch Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen gestattet, wenn sich diese aus Angehörigen eines Haushalts und höchstens einer weiteren Person eines anderen Haushalts zusammensetzen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit,2. abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 ist der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr untersagt,3. abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 3 ist die Nutzung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen für Personengruppen im Sinne von Nummer 1,4. abweichend von § 1c Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist dem Einzelhandel die Öffnung nach vorheriger Terminvergabe untersagt,5. abweichend von § 13 Absatz 1 ist der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, für den Publikumsverkehr untersagt. Satz 2 Nummern 1 bis 5 gelten nicht, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Unterschreitung ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (6) [4]Wenn im Falle von Absatz 5 Satz 1 die zuständige Behörde zusätzlich feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,3. Versammlungen im Sinne des § 11,4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus nicht mehr besteht. (7) [5]In den Fällen der Absätze 3 bis 6 treten die Rechtswirkungen bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung, bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Bei der Bewertung der Inzidenzwerte kann das Gesundheitsamt die Diffusität des Infektionsgeschehens angemessen berücksichtigen. (8) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der vom 23. Juni 2020 oder der vom 30. November 2020 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden.(3) Abweichend von Absätzen 1 und 2 tritt § 1e mit Ablauf des 14. März 2021 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 1f in Kraft. § 20 Absätze 3 bis 7 treten mit Verkündung in Kraft.

§ 3

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Einrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 6,3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,5. beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist,7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und10. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 9,4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7, 8 und 9, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 10,8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher handelt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt,9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen,11. bei der Sportausübung in den Sportstätten der Hochschule,12. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz; hier gelten die in den Hygienekonzepten niedergelegten einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen je nach Instrument und Vortragsart und13. beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studienbetriebs.

§ 4

Hygieneanforderungen

§ 4 Hygieneanforderungen(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen,7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

§ 5

Hygienekonzepte

§ 5 Hygienekonzepte(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 6

Datenverarbeitung

§ 6 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.

§ 7

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, oder4. die entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 6 keinen Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell- oder Selbsttests vorlegen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 8

Arbeitsschutz

§ 8 Arbeitsschutz(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen,5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.

§ 9

Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,2. von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 14b

Betrieb der Schulen

§ 14b Betrieb der Schulen(1) Untersagt sind 1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,2. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule. Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des nach den Absätzen 2 bis 11 zulässigen Schulbetriebs ist. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen von der Untersagung nach Satz 1 zulassen. (2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 11 zulässig ist, untersagt. Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, mit der Maßgabe zulässig, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist gestattet, mit einem Mund-Nasen-Schutz nach § 3 Absatz 1 Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten. (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für: 1. den Präsenzunterrichta) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,b) der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,c) der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Buchstaben a und b genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,d) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,e) der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt, 2. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind,3. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,4. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,5. Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Onlineangebots durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist,6. die Schulkindergärten. Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 1 und Abschlussklassen in Bildungsgängen an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums nach Satz 1 Nummer 5 findet im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt; der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 4 kann zur Wahrung eines Mindestabstands zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht stattfinden. Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen entscheidet die Schulleitung. (4) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie 1. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie2. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzusammensetzung zulässig.(5) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können. (6) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. (7) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle ab der Klassenstufe 5 der Fernunterricht. Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur Verfügung gestellt. (8) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzunterricht teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind Schülerinnen und Schüler, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. (9) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. (10) Ausgeschlossen von der Notbetreuung und der Teilnahme am Schulbetrieb sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständige Behörde nichts anderes anordnet,2. die sich innerhalb der vorausgegangenen zehn Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von zehn Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. (11) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 besteht in den Fällen von Absatz 10 nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung oder der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 10

Sonstige Veranstaltungen

§ 10 Sonstige Veranstaltungen(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(2) Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind: 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von Absatz 5 erfasst,2. standesamtliche Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als zehn Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,3. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 14b etwas Abweichendes geregelt ist,4. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,5. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden,6. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,7. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können,8. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden,9. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Testkonzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die Teilnahme ist die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich, und10. Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern. Soweit in Satz 2 keine anderweitige Begrenzung der Teilnehmerzahl geregelt ist, sind höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. (3) Ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl sind zulässig: 1. Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen,2. fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche Prüfungen; der Veranstalter kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von dem Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a abhängig machen, und3. Spitzen- oder Profisportveranstaltungen, soweit diese ohne Zuschauer stattfinden. (4) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist. (5) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 13

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wettannahmestellen, sofern sie entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 4 betrieben werden,2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, -konzerten und -theatern; der Betrieb von Museen, Galerien und Gedenkstätten entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet,3. Archive und Bibliotheken; der Betrieb entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen,4. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, soweit der jeweilige Unterricht nicht nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 erfolgt,5. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,6. Messen und Ausstellungen,7. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen; der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet,8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist; die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt,9. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,10. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,11. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 5; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen,12. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,13. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen; der Betrieb entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 4 ist gestattet,14. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule, es sei denn die Nutzung erfolgt kontaktarm und nach Maßgabe von § 9 Absatz 1,15. Clubs und Diskotheken und16. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. (2) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht. (3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester. Das Rektorat oder die Akademieleitung kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von dem Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a abhängig machen. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 14

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe(1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt,6. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität ein Mund-Nasen-Schutz nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist ein Testkonzept für das Personal und für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Kundin oder des Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6, soweit dies nicht nach § 13a Absatz 1 vorgeschrieben ist,9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,10. Beherbergungsbetriebe,11. Kongresse,12. Wettannahmestellen,13. Kunst- und Kultureinrichtungen einschließlich Museen, Galerien, Kinos, Autokinos, -theater und -konzerte sowie zoologische und botanische Gärten und Gedenkstätten und14. Sonnenstudios. (2) Beim Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Absatz 1 Nummern 2 und 5. Absatz 1 sowie die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 5 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen. (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 14 ist die Erbringung der Dienstleistung nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet.

§ 14a

Besondere Infektionsschutzvorgaben für Schlachtbetriebe und den Einsatz von ...

§ 14a Besondere Infektionsschutzvorgaben für Schlachtbetriebe und den Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als 10 Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. In den Fällen von Nummer 1 gilt für Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche COVID-19-Schnelltestpflicht im Sinne des § 4a Absatz 1. Von der Testpflicht der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 4a Absätze 2 und 3. Die Ergebnisse der Testungen, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. (2) Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zu erstellen. In Betrieben nach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb von geschlossenen Räumen nicht. Für Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen besteht abweichend von § 5 Absatz 2 eine Vorlagepflicht des Hygienekonzepts bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber hat eine Verarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs entsprechend § 6 durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 sowie für Personen, die sich weder den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Testungen unterzogen haben, noch die Impfdokumentation oder den Nachweis der bestätigten Infektion vorlegen. (5) Die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 sind einzuhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen folgende Pflichten zu erfüllen: 1. Beschäftigte sind in einer ihnen verständlichen Sprache umfassend zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, sowie die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns,2. Informationsweitergaben und Unterweisungen nach Satz 2 Nummer 1 müssen vor dem ersten Tätigkeitsbeginn, danach mindestens quartalsweise und bei Neuerungen unverzüglich schriftlich und mündlich erfolgen und dokumentiert werden,3. Ausstattung aller Beschäftigen mit persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung über deren richtige Anwendung.

§ 14b

Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege

§ 14b Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege(1) Der Unterrichtsbetrieb an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule findet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 14 statt. Die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft ist untersagt. Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des zulässigen Schulbetriebs ist. (2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 14 zulässig ist, untersagt. Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, mit der Maßgabe zulässig, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist gestattet, mit einem Mund-Nasen-Schutz nach § 3 Absatz 1 Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten. (3) Der Unterricht findet unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Testangebote im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt, sofern und soweit dies zur Wahrung des Mindestabstands erforderlich ist. Dies gilt nicht für 1. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,3. die Schulkindergärten,4. Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Wechselunterrichts durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist. Der Betrieb an den Einrichtungen Nummern 1 bis 4 kann auch durchgängig in der Präsenz stattfinden; § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung. Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen entscheidet die Schulleitung. In den letzten beiden Wochen vor den Zwischen- und Abschlussprüfungen kann der Unterricht abweichend von den Sätzen 1 bis 3 nach Entscheidung der Schulleitung auch durchgängig als Fernunterricht durchgeführt werden. (4) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie 1. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie2. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzusammensetzung zulässig.(5) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen über die Vorgaben des Absatzes 3 hinausgehende Präsenzlernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können. (6) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. (7) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht. (8) Für die teilnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, der Schulkindergärten sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird eine Notbetreuung eingerichtet, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzbetrieb teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind Schülerinnen und Schüler, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. (9) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. (10) Für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung gemäß Absatz 8 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständige Behörde nichts anderes anordnet,2. die sich innerhalb der vorausgegangenen zehn Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von zehn Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die sich nach einem positiven Selbsttest nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben oder4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung oder der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht. (11) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den im Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests auf das Coronavirus im Sinne des § 4a Absatz 1 anzubieten, bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge pro Schulwoche mindestens einen Test; hiervon ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 4a Absätze 2 und 3. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (12) Für Personen, die weder einen Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus erbringen, noch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis über eine bestätigte Infektion im Sinne des § 4a vorlegen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung gemäß Absatz 8. In diesen Fällen ist Fernunterricht vorzusehen. Der Nachweis der Testung kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 11; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durcha) die Bescheinigung eines COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a Absatz 1, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, dessen Vorlage durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 11 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und deren zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach den Absätzen 11 und 15 tätige Personal sowie volljährige Schülerinnen und Schüler entsprechend. (13) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 12 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach Absatz 12 Satz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Schnelltest auf das Coronavirus im Sinne des § 4a Absatz 1 aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für geimpfte Personen im Sinne des § 4a Absatz 2,4. für genesene Personen im Sinne des § 4a Absatz 3,5. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist,6. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (14) Hat das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner festgestellt und ortsüblich bekannt gemacht, ist Präsenzunterricht mit Ausnahme des Unterrichts an den in Absatz 3 Satz 2 genannten Einrichtungen sowie der Präsenzlernangebote nach Absatz 5 untersagt. Die Untersagung gilt nicht für 1. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,2. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,3. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Nummer 1 und 2 genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,4. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,5. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt,6. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind,7. die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen. Absatz 8 gilt entsprechend. Satz 1 gilt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis ein seit fünf Tagen in Folge bestehendes Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner festgestellt und ortsüblich bekannt gemacht hat. § 20 Absatz 5 Sätze 1 und 3 und Absatz 8 gelten entsprechend. (15) Für Kindertageseinrichtungen, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte und Horte an der Schule ist Absatz 14 mit Ausnahme von Satz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 14c

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und ...

§ 14c Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgen negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend; für Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahre ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Von der Durchführung eines vorherigen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a Absatz 1 ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a Absatz 1 sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. (3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Patienten besteht. (4) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 4a Absätze 2 und 3 kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. Das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Das Testergebnis, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. In begründeten Fällen kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.

§ 15

Grundsatz

§ 15 GrundsatzDie aufgrund der §§ 16 bis 18 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. Abweichungen von §§ 3, 9, § 10 Absatz 2, § 13 Absätze 1 und 2, §§ 14b, 14c und § 20 Absätze 6 und 7 sind nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 16

Verordnungsermächtigungen

§ 16 Verordnungsermächtigungen(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen nach § 12 zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen, außer an Einrichtungen im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1, den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 1, §10a Absatz 3 Satz 1 oder § 10a Absatz 6 Satz 2 keinen oder einen nicht deren Anforderungen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz trägt,3. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,4. sich entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder § 20 Absatz 4 Satz 2 oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1, an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung beteiligt,5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,6. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10a Absatz 5, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Sätze 1 oder 4 oder § 14a Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt,7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 14a Absatz 5 Satz 1 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 oder § 10 Absatz 3 Nummer 3 eine Veranstaltung abhält,9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,10. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder § 14a Absatz 4 Satz 1 einer Pflicht zur Datenverarbeitung nicht nachkommt,11. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 oder § 13a Absätze 1 bis 3 und Absatz 5, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummern 2, 3 oder 7 oder § 20 Absatz 6, oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummern 4 bis 6 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet,12. entgegen § 13a Absatz 4 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,13. entgegen § 14 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet,14. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 4 keine Testungen finanziert oder organisiert,15. entgegen § 14a Absatz 2 Satz 3 ein Hygienekonzept nicht vorlegt,16. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 oder Atemschutz betritt,17. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 3 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 und Atemschutz betritt,18. sich entgegen § 20 Absatz 7 außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält oder19. entgegen § 20 Absatz 9 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert.

§ 2

Allgemeine Abstandsregel

§ 2 Allgemeine Abstandsregel(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind nach § 9 Absatz 1 zulässige Ansammlungen. (3) Die Abstandsregel gilt nicht für die in § 16 Absatz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen, mit Ausnahme von Schulen.

§ 20

Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 gehen die Nummern 1 bis 3 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor: 1. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO wird allgemein gestattet; § 13a Absätze 1, 3 und Absatz 5 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung; § 13a Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 bleibt unberührt,2. der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 allgemein gestattet; § 13a Absatz 1 findet keine entsprechende Anwendung,3. der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung im Freien wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8, § 9 Absatz 1 auch für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird. Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen nach Absatz 8 ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (4) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 gilt zusätzlich zu Absatz 3 Satz 2 in Abweichung von § 9 Absatz 1 Satz 1 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit. Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (5) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es diese Überschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 gehen die Nummern 1 bis 7 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor: 1. abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis einschließlich 14 Jahre teilnehmen; Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, die ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt,2. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 7 ist der Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr insgesamt untersagt,3. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8 ist der Betrieb von Sportanlagen nur zulässig für Sport in Form der Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports sowie von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von Nummer 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist,4. der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt,5. der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbershops ist für den Publikumsverkehr unter der Maßgabe gestattet, dass zur Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impf-dokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a erforderlich ist,6. der Betrieb von Sonnenstudios ist für den Publikumsverkehr untersagt,7. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 4 ist der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig. Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Unterschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (6) Im Falle von Absatz 5 Satz 1 ist abweichend von § 13a Absatz 1 die Öffnung von Einzelhandelsbetrieben, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, untersagt. Dies gilt nicht für die in § 13a Absatz 2 Satz 1 genannten Betriebe, mit Ausnahme von Bau- und Raiffeisenmärkten. Abweichend von § 13a Absatz 2 Satz 2 ist für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche eine Begrenzung auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Verkaufsfläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche maßgeblich. (7) Im Falle von Absatz 5 Satz 1 ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5,3. Versammlungen im Sinne des § 11,4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, sowie der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,6. Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,7. unaufschiebbare Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen oder die Begleitung Sterbender,8. Versorgung von Tieren und9. ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus nicht mehr besteht. (8) In den Fällen der Absätze 3 bis 7 treten die Rechtswirkungen bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung, bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. (9) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten öffentlichen Plätzen oder öffentlich zugänglichen Einrichtungen verboten. (10) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft mit Ausnahme des § 17, der am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. 273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. Mai 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der vom 23. Juni 2020, der vom 30. November 2020 oder der vom 7. März 2021 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 4a

Schnelltests, geimpfte und genesene Personen

§ 4a Schnelltests, geimpfte und genesene Personen(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Antigentest auf das Coronavirus vorzunehmen, bei dem 1. ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder2. die Probenentnahme durch den Probanden selbst unter Anleitung oder Überwachung und anschließender Ergebnisauswertung eines geschulten Dritten erfolgt. (2) Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation im Sinne des § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vorweisen können. Als abgeschlossene Impfung im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gilt jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit. Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird. (3) Als genesene Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.

§ 6

Datenverarbeitung

§ 6 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 7

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,3. die entgegen § 3 Absatz 1 keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, oder4. die entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9, § 14 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 weder einen Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, eine Impfdokumentation noch einen Nachweis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorlegen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 10a

Wahlen und Abstimmungen

§ 10a Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Landtagswahl, bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich sind. (2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustellen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(3) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren. (4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt: 1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter;2. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden. (5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die 1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind. (6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Landeswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. § 3 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. (7) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wählerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des IfSG befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen.

§ 13

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wettannahmestellen, sofern sie entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 4 betrieben werden,2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, -konzerten und -theatern; der Betrieb von Museen, Galerien und Gedenkstätten entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet,3. Archive und Bibliotheken; der Betrieb entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen,4. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, soweit der jeweilige Unterricht nicht nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 erfolgt,5. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,6. Messen und Ausstellungen,7. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen; der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet,8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist; die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt,8a. Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1,9. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,10. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,11. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 5 und in Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen,12. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,13. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen; der Betrieb entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 4 ist gestattet,14. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule, es sei denn die Nutzung erfolgt kontaktarm und nach Maßgabe von § 9 Absatz 1,15. Clubs und Diskotheken und16. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. (2) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht. (3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester. Das Rektorat oder die Akademieleitung kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von dem Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a abhängig machen. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 13a

Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe

§ 13a Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, ist ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen gestattet, wobei pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde zulässig ist. Bei den Einzelterminen sind fest begrenzte Zeiträume pro Kundin oder Kunde vorzugeben und es gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6.(2) Von Absatz 1 ausgenommen sind: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,3. Ausgabestellen der Tafeln,4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,5. Tankstellen,6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,7. Reinigungen und Waschsalons,8. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,10. der Großhandel und11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte. In den Fällen des Satzes 1 gilt für geschlossene Räume, dass die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken ist: 1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als zehn Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche,3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels von mehr als 800 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. (3) Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt; Absatz 1 bleibt unberührt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. (4) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt. (5) Der Betrieb von Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechenden Ersatzteilverkaufsstellen bleibt zulässig, soweit er nicht nach anderen Vorschriften in oder aufgrund dieser Verordnung untersagt ist. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. In den Fällen von Satz 2 und 3 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; die Zulässigkeit des Warenverkaufs nach Absätzen 1 und 2 bleibt unberührt.

§ 14b

Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege

§ 14b Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege(1) Der Unterrichtsbetrieb an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule findet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 14 statt. Die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft ist untersagt. Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des zulässigen Schulbetriebs ist. (2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 14 zulässig ist, untersagt. Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zulässig 1. zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben,2. in den Basiskursen Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums. Der Unterricht ist mit der Maßgabe zulässig, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist gestattet, mit einem Mund-Nasen-Schutz nach § 3 Absatz 1 Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten. (3) Der Unterricht findet unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Testangebote im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt, sofern und soweit dies zur Wahrung des Mindestabstands erforderlich ist. Dies gilt nicht für 1. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,3. die Schulkindergärten mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung,4. Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Wechselunterrichts durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist. Der Betrieb an den Einrichtungen Nummern 1 bis 4 kann auch durchgängig in der Präsenz stattfinden; § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung. Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen des Wechselunterrichts entscheidet die Schulleitung. In den letzten beiden Wochen vor den Zwischen- und Abschlussprüfungen kann der Unterricht abweichend von den Sätzen 1 bis 3 nach Entscheidung der Schulleitung auch durchgängig als Fernunterricht durchgeführt werden. (4) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie 1. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie2. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzusammensetzung zulässig.(5) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen über die Vorgaben des Absatzes 3 hinausgehende Präsenzlernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können. (6) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. (7) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht. (8) Für die teilnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, der Schulkindergärten sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird eine Notbetreuung eingerichtet, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzbetrieb teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind Schülerinnen und Schüler, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. (9) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. (10) Für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung gemäß Absatz 8 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständige Behörde nichts anderes anordnet,2. die sich innerhalb der vorausgegangenen zehn Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von zehn Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die sich nach einem positiven Selbsttest nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben oder4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung oder der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht. (11) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den im Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests auf das Coronavirus im Sinne des § 4a Absatz 1 anzubieten; hiervon ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 4a Absätze 2 und 3. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (12) Für Personen, die weder einen Nachweis über eine negative Testung auf das Coronavirus erbringen, noch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis über eine bestätigte Infektion im Sinne des § 4a vorlegen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung gemäß Absatz 8. In diesen Fällen ist Fernunterricht vorzusehen. Der Nachweis der Testung kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 11; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durcha) die Bescheinigung eines COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a Absatz 1, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, dessen Vorlage durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 11 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und deren zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach den Absätzen 11 und 15 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. (13) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 12 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach Absatz 12 Satz 3 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Schnelltest auf das Coronavirus im Sinne des § 4a Absatz 1 aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für geimpfte Personen im Sinne des § 4a Absatz 2,4. für genesene Personen im Sinne des § 4a Absatz 3,5. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist,6. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (14) Das zuständige Gesundheitsamt hat die ortsübliche Bekanntmachung des Tags, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absatz 3 IfSG gelten oder nicht mehr gelten, dem Sozialministerium zu melden. Präsenzunterricht ist im Falle der Geltung der Maßnahmen nach § 28b Absatz 3 IfSG mit Ausnahme des Unterrichts an den in Absatz 3 Satz 2 genannten Einrichtungen sowie der Präsenzlernangebote nach Absatz 5 untersagt. Die Untersagung gilt nicht für 1. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,2. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,3. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Nummer 1 und 2 genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,4. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,5. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt,6. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind,7. die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen. Absatz 8 gilt entsprechend.(15) Für Kindertageseinrichtungen, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte und Horte an der Schule ist Absatz 14 mit Ausnahme von Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Nach Maßgabe des Absatz 8 wird eine Notbetreuung eingerichtet.

§ 14c

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und ...

§ 14c Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgen negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend; für Kinder von sechs Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Von der Durchführung eines vorherigen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a Absatz 1 ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a Absatz 1 sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. (3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Patienten besteht. (4) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 4a Absätze 2 und 3 kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. Das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Das Testergebnis, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. In begründeten Fällen kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.

§ 15

Grundsatz

§ 15 GrundsatzDie aufgrund der §§ 16 bis 18 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. Abweichungen von §§ 3, 9, § 10 Absatz 2, § 13 Absätze 1 und 2, §§ 14b und 14c sind nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 18

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 18 Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem IfSG,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem IfSG und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen, außer an Einrichtungen im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1, den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 1, §10a Absatz 3 Satz 1 oder § 10a Absatz 6 Satz 2 keinen oder einen nicht deren Anforderungen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz trägt,3. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,4. sich entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder § 20 Absatz 4 Satz 2, an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung beteiligt,5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,6. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10a Absatz 5, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Sätze 1 oder 4 oder § 14a Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt,7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 14a Absatz 5 Satz 1 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 oder § 10 Absatz 3 Nummer 3 eine Veranstaltung abhält,9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,10. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder § 14a Absatz 4 Satz 1 einer Pflicht zur Datenverarbeitung nicht nachkommt,11. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 oder § 13a Absätze 1 bis 3 und Absatz 5, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 5 Satz 2, eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet,12. entgegen § 13a Absatz 4 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,13. entgegen § 14 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet,14. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 5 keine Testungen finanziert oder organisiert,15. entgegen § 14a Absatz 2 Satz 3 ein Hygienekonzept nicht vorlegt,16. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 oder Atemschutz betritt,17. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 3 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 und Atemschutz betritt,18. (aufgehoben)19. entgegen § 20 Absatz 9 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert.

§ 20

Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 gehen die Nummern 1 bis 3 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor: 1. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO wird allgemein gestattet; § 13a Absätze 1, 3 und Absatz 5 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung; § 13a Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 bleibt unberührt,2. der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 allgemein gestattet; § 13a Absatz 1 findet keine entsprechende Anwendung,3. der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung im Freien wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8, § 9 Absatz 1 auch für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird. Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen nach Absatz 8 ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (4) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 gilt zusätzlich zu Absatz 3 Satz 2 in Abweichung von § 9 Absatz 1 Satz 1 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit. Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (5) Das zuständige Gesundheitsamt hat die ortsübliche Bekanntmachung des Tages, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG gelten oder nicht mehr gelten, dem Sozialministerium zu melden. Im Fall von deren Geltung gilt zusätzlich zu § 28b Absätze 1 und 3 IfSG, dass 1. zur Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 IfSG alternativ zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests auch eine Impfdokumentation oder ein Nachweis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorgelegt werden kann,2. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 4 der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig ist,3. die Durchführung von Angeboten der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Abschlussklassen von der Untersagung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG ausgenommen ist,4. Besucherinnen und Besucher von zoologischen und botanischen Gärten im Sinne des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG alternativ zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests auch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorlegen können,5. Kundinnen und Kunden im Sinne des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG alternativ zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests auch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorlegen können und6. Anleitungspersonen im Sinne des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 alternativ zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests auch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorlegen können. Weitergehende Regelungen dieser Verordnung sowie aufgrund dieser Verordnung bleiben von § 28b Absätze 1 und 3 IfSG unberührt. (6) (aufgehoben)(7) (aufgehoben)(8) In den Fällen der Absätze 3 und 4 treten die Rechtswirkungen bei Unter- oder Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am übernächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. (9) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten öffentlichen Plätzen oder öffentlich zugänglichen Einrichtungen verboten. (10) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft mit Ausnahme des § 17, der am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. 273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Mai 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der vom 23. Juni 2020, der vom 30. November 2020 oder der vom 7. März 2021 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 4a

Schnelltests, geimpfte und genesene Personen

§ 4a Schnelltests, geimpfte und genesene Personen(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das Coronavirus vorzunehmen, bei dem 1. ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder2. die Probenentnahme durch den Probanden selbst unter Anleitung oder Überwachung und anschließender Ergebnisauswertung eines geschulten Dritten erfolgt. (2) Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation im Sinne des § 22 Absatz 1 IfSG vorweisen können. Als abgeschlossene Impfung im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gilt jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit. Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird. (3) Als genesene Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.

§ 5

Hygienekonzepte

§ 5 Hygienekonzepte(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem IfSG bleiben unberührt.

§ 7

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,3. die entgegen § 3 Absatz 1 keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, oder4. die entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9, § 14 Absatz 1 Nummer 6, § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 IfSG, § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG weder einen Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, eine Impfdokumentation noch einen Nachweis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorlegen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 9

Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,2. von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr mindestens 14 Jahre alten Personen bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 13

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wettannahmestellen, sofern sie entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 4 betrieben werden,2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, -konzerten und -theatern; der Betrieb von Museen, Galerien und Gedenkstätten entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet,3. Archive und Bibliotheken; der Betrieb entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen,4. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, soweit der jeweilige Unterricht nicht nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 erfolgt,5. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,6. Messen und Ausstellungen,7. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen; der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet,8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist; die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt,8a. Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1,9. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,10. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,11. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 5 und in Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen,12. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,13. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen; der Betrieb entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 4 ist gestattet,14. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule, es sei denn die Nutzung erfolgt kontaktarm und nach Maßgabe von § 9 Absatz 1,15. Clubs und Diskotheken und16. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. (2) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht. (3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester und für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen. Das Rektorat oder die Akademieleitung kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von dem Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a abhängig machen. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 14c

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und ...

§ 14c Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend; für Kinder von sechs Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Von der Durchführung eines vorherigen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a Absatz 1 ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a Absatz 1 sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. (3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Patienten besteht. (4) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; für geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 4a Absätze 2 und 3 kann die Testfrequenz auf einmal pro Woche reduziert werden. Das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Das Testergebnis, die Impfdokumentation oder der Nachweis der bestätigten Infektion ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. In begründeten Fällen kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen, außer an Einrichtungen im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1, den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 1, §10a Absatz 3 Satz 1 oder § 10a Absatz 6 Satz 2 keinen oder einen nicht deren Anforderungen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz trägt,3. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 2, Satz 3 oder Satz 4 als Arbeitgeber oder Anbieter einen Nachweis über das negative Testergebnis ausstellt,4. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,5. sich entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder § 20 Absatz 4 Satz 2, an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung beteiligt,6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,7. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10a Absatz 5, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Sätze 1 oder 4 oder § 14a Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt,8. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 14a Absatz 5 Satz 1 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,9. entgegen § 10 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 oder § 10 Absatz 3 Nummer 3 eine Veranstaltung abhält,10. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,11. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder § 14a Absatz 4 Satz 1 einer Pflicht zur Datenverarbeitung nicht nachkommt,12. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 oder § 13a Absätze 1 bis 3 und Absatz 5, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 5 Satz 2, eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet,13. entgegen § 13a Absatz 4 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,14. entgegen § 14 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet,15. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 5 keine Testungen finanziert oder organisiert,16. entgegen § 14a Absatz 2 Satz 3 ein Hygienekonzept nicht vorlegt,17. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 oder Atemschutz betritt,18. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 3 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Absatz 1 und Atemschutz betritt,19. entgegen § 20 Absatz 9 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert.

§ 20

Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 gehen die Nummern 1 bis 3 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor: 1. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO wird allgemein gestattet; § 13a Absätze 1, 3 und Absatz 5 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung; § 13a Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 bleibt unberührt,2. der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 allgemein gestattet; § 13a Absatz 1 findet keine entsprechende Anwendung,3. der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung im Freien wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8, § 9 Absatz 1 auch für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird. Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen nach Absatz 8 ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (4) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 gilt zusätzlich zu Absatz 3 Satz 2 in Abweichung von § 9 Absatz 1 Satz 1 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit. Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (5) Das zuständige Gesundheitsamt hat die ortsübliche Bekanntmachung des Tages, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG gelten oder nicht mehr gelten, dem Sozialministerium zu melden. Im Fall von deren Geltung gilt zusätzlich zu § 28b Absätze 1 und 3 IfSG, dass 1. zur Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 IfSG alternativ zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests auch eine Impfdokumentation oder ein Nachweis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorgelegt werden kann,2. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 4 der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig ist,3. die Durchführung von Angeboten der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Abschlussklassen von der Untersagung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG ausgenommen ist,3a. die Durchführung von Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen (Abschlussklassen), von der Untersagung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG ausgenommen ist,4. Besucherinnen und Besucher von zoologischen und botanischen Gärten im Sinne des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG alternativ zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests auch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorlegen können,5. Kundinnen und Kunden im Sinne des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG alternativ zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests auch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorlegen können und6. Anleitungspersonen im Sinne des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 IfSG alternativ zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests auch eine Impfdokumentation oder einen Nachweis einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorlegen können. Weitergehende Regelungen dieser Verordnung sowie aufgrund dieser Verordnung bleiben von § 28b Absätze 1 und 3 IfSG unberührt. (6) (aufgehoben)(7) (aufgehoben)(8) In den Fällen der Absätze 3 und 4 treten die Rechtswirkungen bei Unter- oder Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am übernächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. (9) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten öffentlichen Plätzen oder öffentlich zugänglichen Einrichtungen verboten. (10) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

§ 4a

Schnelltests, geimpfte und genesene Personen

§ 4a Schnelltests, geimpfte und genesene Personen(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das Coronavirus vorzunehmen. Ein Nachweis über das negative Testergebnis kann ausgestellt werden durch 1. eine nach § 6 Absatz 1der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 8. März 2021 - BAnz AT 09.03.2021 V1) testende Stelle,2. einen Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Testungen der Beschäftigten,3. einen Anbieter einer Dienstleistung im Rahmen der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Kundinnen oder Kunden oder Patientinnen oder Patienten oder4. eine Schule oder Kindertageseinrichtung für die diese besuchenden Schülerinnen und Schüler oder Kinder und das dort beschäftigte Personal, sofern der Test durch fachkundige oder in der Anwendung der jeweiligen eingesetzten Tests geschulte Personen vorgenommen und bescheinigt worden ist. In den Fällen von Satz 2 Nummern 2 bis 4 kann die zu testende Person die Probenentnahme und Auswertung mit einem für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Test selbst durchführen, sofern ein geeigneter Beschäftigter dies überwacht und das Ergebnis bescheinigt. In diesem Fall kann die Überwachung und Bescheinigung des Tests auf einen geeigneten Dritten übertragen werden. (2) Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation im Sinne des § 22 Absatz 1 IfSG vorweisen können. Als abgeschlossene Impfung im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gilt jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit. Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen; darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird. (3) Als genesene Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.

Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und 36 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziele

§ 1 Ziele(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.

§ 10

Sonstige Veranstaltungen

§ 10 Sonstige Veranstaltungen(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(2) Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind: 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von Absatz 5 erfasst,2. standesamtliche Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als zehn Personen; Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,3. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 14b etwas Abweichendes geregelt ist,4. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,5. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden,6. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,7. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können,8. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden,9. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Testkonzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die Teilnahme ist die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich, und10. Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern. Soweit in Satz 2 keine anderweitige Begrenzung der Teilnehmerzahl geregelt ist, sind höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. (3) Ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl sind zulässig: 1. Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen,2. fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche Prüfungen und3. Spitzen- oder Profisportveranstaltungen, soweit diese ohne Zuschauer stattfinden. (4) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist. (5) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 10a

Wahlen und Abstimmungen

§ 10a Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Landtagswahl, bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich sind. (2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustellen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.(3) Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren. (4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt: 1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter;2. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden. (5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die 1. in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind. (6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Landeswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. § 3 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. (7) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wählerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen.

§ 11

Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

§ 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig. (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 12

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 12 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es aufgrund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit mehr als erwarteten zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Die Sätze 1 bis 5 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.(3) Während Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt.

§ 13

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wettannahmestellen, sofern sie entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 4 betrieben werden,2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, -konzerten und -theatern; der Betrieb von Museen, Galerien und Gedenkstätten entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet,3. Archive und Bibliotheken; der Betrieb entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen,4. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen, soweit der jeweilige Unterricht nicht nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 erfolgt,5. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,6. Messen und Ausstellungen,7. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen; der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten entsprechend § 13a Absatz 1 ist gestattet,8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist; die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt,9. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,10. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,11. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen,12. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,13. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen; der Betrieb entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 4 ist gestattet,14. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule, es sei denn die Nutzung erfolgt kontaktarm und nach Maßgabe von § 9 Absatz 1,15. Clubs und Diskotheken und16. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. (2) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht. (3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester. § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 13a

Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe

§ 13a Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, ist ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen gestattet, wobei pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde zulässig ist. Bei den Einzelterminen sind fest begrenzte Zeiträume pro Kundin oder Kunde vorzugeben und es gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6.(2) Von Absatz 1 ausgenommen sind: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,3. Ausgabestellen der Tafeln,4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,5. Tankstellen,6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,7. Reinigungen und Waschsalons,8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,10. der Großhandel und11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte. In den Fällen des Satzes 1 gilt für geschlossene Räume, dass die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken ist: 1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als zehn Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche,3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels von mehr als 800 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. (3) Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt; Absatz 1 bleibt unberührt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. (4) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt. (5) Der Betrieb von Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechenden Ersatzteilverkaufsstellen bleibt zulässig, soweit er nicht nach anderen Vorschriften in oder aufgrund dieser Verordnung untersagt ist. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. In den Fällen von Satz 2 und 3 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; die Zulässigkeit des Warenverkaufs nach Absätzen 1 und 2 bleibt unberührt.

§ 14

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe(1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen,3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt,6. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität ein Mund-Nasen-Schutz nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist ein Testkonzept für das Personal und für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a der Kundin oder des Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege,7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6, soweit dies nicht nach § 13a Absatz 1 vorgeschrieben ist,9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,10. Beherbergungsbetriebe,11. Kongresse,12. Wettannahmestellen,13. Kunst- und Kultureinrichtungen einschließlich Museen, Galerien, Kinos, Autokinos, -theater und -konzerte sowie zoologische und botanische Gärten und Gedenkstätten und14. Sonnenstudios. (2) Beim Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Absatz 1 Nummern 2 und 5. Absatz 1 sowie die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 5 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen. (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 14 ist die Erbringung der Dienstleistung nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet.

§ 14a

Besondere Infektionsschutzvorgaben für Schlachtbetriebe und den Einsatz von ...

§ 14a Besondere Infektionsschutzvorgaben für Schlachtbetriebe und den Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als 10 Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. In den Fällen von Nummer 1 gilt für Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche COVID-19-Schnelltestpflicht im Sinne des § 4a. Die Ergebnisse der Testungen sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. (2) Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zu erstellen. In Betrieben nach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb von geschlossenen Räumen nicht. Für Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen besteht abweichend von § 5 Absatz 2 eine Vorlagepflicht des Hygienekonzepts bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber hat eine Verarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs entsprechend § 6 durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 sowie für Personen, die sich nicht den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Testungen unterzogen haben. (5) Die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 sind einzuhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen folgende Pflichten zu erfüllen: 1. Beschäftigte sind in einer ihnen verständlichen Sprache umfassend zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, sowie die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns,2. Informationsweitergaben und Unterweisungen nach Satz 2 Nummer 1 müssen vor dem ersten Tätigkeitsbeginn, danach mindestens quartalsweise und bei Neuerungen unverzüglich schriftlich und mündlich erfolgen und dokumentiert werden,3. Ausstattung aller Beschäftigen mit persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung über deren richtige Anwendung.

§ 14b

Betrieb der Schulen

§ 14b Betrieb der Schulen(1) Untersagt sind 1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft,2. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie der Horte an der Schule. Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des nach den Absätzen 2 bis 11 wieder zulässigen Schulbetriebs ist. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen von der Untersagung nach Satz 1 zulassen. (2) Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist, auch soweit der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 11 wieder zulässig ist, untersagt. Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, mit der Maßgabe zulässig, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist jedoch gestattet, mit einem Mund-Nasen-Schutz nach § 3 Absatz 1 Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten. (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für: 1. den Präsenzunterrichta) an Grundschulen sowie die Grundstufe der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,b) der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,c) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,d) der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,e) der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Buchstaben c und d genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,f) der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,g) der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt, 2. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen,3. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,4. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,5. Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Onlineangebots durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist,6. die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten. Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben c bis g und Abschlussklassen in Bildungsgängen an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums nach Satz 1 Nummer 5 findet im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt; der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 1 Nummer 4 kann zur Wahrung eines Mindestabstands zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht stattfinden. Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen entscheidet die Schulleitung. (4) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie 1. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie2. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzusammensetzung zulässig.(5) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können. (6) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. (7) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht. (8) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzunterricht teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. (9) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. (10) Ausgeschlossen von der Notbetreuung und der Teilnahme am Schulbetrieb sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen,2. die sich innerhalb der vorausgegangenen zehn Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von zehn Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. (11) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 besteht in den Fällen von Absatz 10 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.

§ 14c

Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und ...

§ 14c Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgen negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend; für Kinder von sechs bis einschließlich 14 Jahre ist eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ausreichend. Von der Durchführung eines vorherigen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten zwingend erforderlich ist, sofern ein maximal 48 Stunden zuvor erfolgter COVID-19-Schnelltest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. (2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur mit einem maximal 48 Stunden zuvor erfolgten negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Absatz 1 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. (3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, soweit Kontakt zu Bewohnern oder Patienten besteht. (4) Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. Das Testergebnis ist jeweils auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen; die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. In begründeten Fällen kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen.

§ 15

Grundsatz

§ 15 GrundsatzDie aufgrund der §§ 16 bis 18 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. Abweichungen von §§ 3, 9, § 10 Absatz 2, § 13 Absätze 1 und 2 und §§ 14b und 14c sind nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 16

Verordnungsermächtigungen

§ 16 Verordnungsermächtigungen(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen nach § 12 zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 17

Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

§ 17 Verordnungsermächtigungen zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 und § 36 Absatz 6 Satz 5 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,3. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,4. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem PCR- oder Schnelltest zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG,5. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG,6. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG ein schließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,7. die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Einreise gemäß § 36 Absatz 6 IfSG sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 18

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 18 Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 19 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 1, §10a Absatz 3 Satz 1 oder § 10a Absatz 6 Satz 2 keinen oder einen nicht deren Anforderungen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz trägt,3. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,4. sich entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder § 20 Absatz 4 Satz 2, an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung beteiligt,5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,6. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10a Absatz 5, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Sätze 1 oder 4 oder § 14a Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt,7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 14a Absatz 5 Satz 1 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,8. entgegen § 10 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 oder § 10 Absatz 3 Nummer 3 eine Veranstaltung abhält,9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,10. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder § 14a Absatz 4 Satz 1 einer Pflicht zur Datenverarbeitung nicht nachkommt,11. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 oder § 13a Absätze 1 bis 3 und Absatz 5, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummern 1 bis 3 oder 7 oder § 20 Absatz 5 Satz 2 Nummern 4 bis 6 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet,12. entgegen § 13a Absatz 4 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,13. entgegen § 14 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet,14. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 4 keine Testungen finanziert oder organisiert,15. entgegen § 14a Absatz 2 Satz 3 ein Hygienekonzept nicht vorlegt,16. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a oder Atemschutz betritt,17. entgegen § 14c Absatz 1 Satz 3 eine Einrichtung ohne negativen COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 4a und Atemschutz betritt,18. sich entgegen § 20 Absatz 6 außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält oder19. entgegen § 20 Absatz 8 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert.

§ 2

Allgemeine Abstandsregel

§ 2 Allgemeine Abstandsregel(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind nach § 9 Absatz 1 zulässige Ansammlungen. (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen.

§ 20

Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen unberührt. (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. (3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gehen die Nummern 1 bis 3 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor: 1. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO wird allgemein gestattet; § 13a Absätze 1, 3 und Absatz 5 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung; § 13a Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 bleibt unberührt,2. der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 allgemein gestattet; § 13a Absatz 1 findet keine entsprechende Anwendung,3. der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung im Freien wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8, § 9 Absatz 1 auch für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird, Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen nach Absatz 7 ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (4) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gilt zusätzlich zu Absatz 3 Satz 2 in Abweichung von § 9 Absatz 1 Satz 1 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit. Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Überschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (5) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es diese Überschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 gehen die Nummern 1 bis 7 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor: 1. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummern 2 und 7 ist der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr insgesamt untersagt,2. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8 ist der Betrieb von Sportanlagen für den Freizeit- und Amateursport untersagt; dies gilt nicht für weitläufige Außensportanlagen für Personengruppen im Sinne von § 9 Absatz 1,3. abweichend von § 13a Absatz 1 ist dem Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten die Öffnung nach vorheriger Terminvergabe untersagt,4. der Betrieb von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, ist für den Publikumsverkehr untersagt,5. der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbershops ist für den Publikumsverkehr untersagt; ausgenommen ist die Erbringung von Friseurdienstleistungen durch Friseurbetriebe und Barbershops, soweit diese in der Handwerksrolle eingetragen sind,6. der Betrieb von Sonnenstudios ist für den Publikumsverkehr untersagt,7. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 4 ist der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig. Satz 2 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 nicht mehr, wenn das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt; die Feststellung der Unterschreitung sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen ist durch das Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. (6) Wenn im Falle von Absatz 5 Satz 1 die zuständige Behörde zusätzlich feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ab dem Inkrafttreten nach Absatz 7 in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5,3. Versammlungen im Sinne des § 11,4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 10 Absatz 3 Nummer 1 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde feststellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus nicht mehr besteht. (7) In den Fällen der Absätze 3 bis 6 treten die Rechtswirkungen bei Unterschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung, bei Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenz jeweils am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Bei der Bewertung der Inzidenzwerte kann das Gesundheitsamt die Diffusität des Infektionsgeschehens im Einvernehmen mit dem Sozialministerium angemessen berücksichtigen. (8) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten öffentlichen Plätzen oder öffentlich zugänglichen Einrichtungen verboten. (9) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft mit Ausnahme des § 17, der am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. 273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der vom 23. Juni 2020, der vom 30. November 2020 oder der vom 7. März 2021 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Mund-Nasen-Schutz

§ 3 Mund-Nasen-Schutz(1) Eine medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, muss getragen werden 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Kraftfahrzeugen, sofern sich darin Personen aus mehr als einem Haushalt aufhalten; § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend,3. in Einrichtungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 6,4. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,5. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,6. beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,7. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz,8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft,10. bei Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 und 2,11. in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1,12. in Kindertageseinrichtungen, der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergärten,13. bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts und14. in anderen, nicht in den vorstehenden Nummern genannten geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9,4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 3, 4, 8, 9 und 14, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 7 und 14 sowie in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 11 und von Hochschulen,8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 8 und 14 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher handelt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt,9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 7 und 14, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,10. in Horten, soweit dort nicht ausschließlich schulpflichtige Kinder betreut werden, in Kindertageseinrichtungen sowie Schulkindergärten für die Kinder, die diese Einrichtungen besuchen, sowie für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kindern Kontakt haben,11. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz oder12. beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studienbetriebs.

§ 4

Hygieneanforderungen

§ 4 Hygieneanforderungen(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen oder Handdesinfektionsmittel,7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

§ 4a

Schnelltests

§ 4a SchnelltestsSoweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Antigentest auf das Coronavirus vorzunehmen, bei dem 1. ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder2. die Probenentnahme durch den Probanden selbst unter Anleitung oder Überwachung und anschließender Ergebnisauswertung eines geschulten Dritten erfolgt.

§ 5

Hygienekonzepte

§ 5 Hygienekonzepte(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bleiben unberührt.

§ 6

Datenverarbeitung

§ 6 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält.

§ 7

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,3. die entgegen § 3 Absatz 1 keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, oder4. die entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 oder § 14 Absatz 1 Nummer 6 keinen Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 4a vorlegen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 8

Arbeitsschutz

§ 8 Arbeitsschutz(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,4. den Beschäftigten ist in ausreichender Anzahl ein Mund-Nasen-Schutz bereitzustellen,5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.

§ 9

Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,2. von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 21

Öffnungsstufen, Abweichungen

§ 21 Öffnungsstufen, Abweichungen(1) Mit dem Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis, nicht jedoch vor dem 15. Mai 2021, gehen folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 1): 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern im Freien gestattet,2. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen für Gruppen von bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern, mit Ausnahme von Tanz- und Sportkursen, in geschlossenen Räumen gestattet; im Freien ist die Teilnahme von bis zu 20 Personen gestattet,3. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 ist der Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern gestattet,4. abweichend von § 11 Absatz 3 Nummer 3 sind Spitzen- oder Profisportveranstaltungen mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien gestattet,5. abweichend von § 14 Absatz 1 Sätze 4 und 5 ist das Abhalten von Veranstaltungen zur Religionsausübung ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet,6. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist der Betrieb von Galerien, Museen und Gedenkstätten allgemein gestattet,7. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 3 ist der Betrieb von Archiven und Bibliotheken allgemein gestattet,8. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 4 ist der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen, in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen oder Schülern, mit der Ausnahme von Tanz-, Ballett-, Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht, gestattet,9. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 5 ist der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und den weiteren dort genannten Einrichtungen allgemein gestattet; der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr ist mit der Maßgabe gestattet, dass sich der Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befindet, in dem die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG keine Anwendung finden, und eine Höchstbesetzung des jeweiligen Reisebusses mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen erfolgt,10. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten allgemein gestattet; der Betrieb der Ausflugsschifffahrt sowie von Museums- und touristischen Seilbahnen ist mit der Maßgabe gestattet, dass sich der Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befindet, in dem die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG keine Anwendung finden, und eine Höchstbesetzung des jeweiligen Verkehrsmittels mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen erfolgt,11. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstigen Freizeiteinrichtungen im Freien für die Nutzung durch bis zu 20 Personen gleichzeitig gestattet,12. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 8 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie vergleichbaren Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet,13. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 10 ist der Betrieb der Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang allgemein gestattet,14. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 21 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,15. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 14 ist der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege allgemein gestattet,16. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 13 und § 15 Absatz 2 ist der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG allgemein gestattet; die Betreiber haben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte eine Personenbegrenzung umzusetzen, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann, und17. ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform im Freien mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie unter der Voraussetzung einer Voranmeldung der Zugang zu Lernplätzen zugelassen werden; die Regelungen für Bibliotheken bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Stadt- und Landkreise, die bereits vor dem 14. Mai 2021 außerhalb des Anwendungsbereiches von § 28b Absatz 1 Satz 1 IfSG lagen. In den Fällen des Satzes 2 macht das zuständige Gesundheitsamt den Tag, ab dem die Maßnahmen der Öffnungsstufe 1 gelten, am 14. Mai 2021 bekannt. Soweit in Satz 1 keine Flächen- oder Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. (2) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis, in dem die Regelungen des Absatzes 1 bereits Anwendung finden, an 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des Absatzes 7, gehen ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 zusätzlich zu Absatz 1 folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 2): 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,2. abweichend von § 11 Absatz 3 Nummer 3 sind Spitzen- und Profisportveranstaltungen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet,3. abweichend von § 14 Absatz 3 ist der Gemeindegesang gestattet,3a. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 1 ist der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur außerhalb geschlossener Räume gestattet,4. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 4 und 15 ist der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbaren Einrichtungen für Gruppen von 20 Schülerinnen und Schülern gestattet,5. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 ist der Betrieb von Messe-, Ausstellungsund Kongresszentren allgemein gestattet,6. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 8 und 9 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet,7. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 10 und 11 ist der Betrieb von Bädern, Saunen und vergleichbaren Einrichtungen im Zusammenhang mit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zulässigen Übernachtungen gestattet,8. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 10 und 11 ist der Betrieb von Saunen und ähnlichen Einrichtungen für Gruppen von bis zu 10 Personen, sowie von Bädern allgemein gestattet,9. ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden, und10. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Soweit in Satz 1 keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. (3) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis, in dem die Regelungen des Absatzes 2 bereits Anwendung finden, an weiteren 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des Absatzes 7, gehen ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 3): 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,1a. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 1 ist der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 1 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur außerhalb geschlossener Räume gestattet,2. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 ist der Betrieb von Messe-, Ausstellungsund Kongresszentren allgemein gestattet,3. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von Freizeitparks und sonstigen Freizeiteinrichtungen allgemein gestattet,4. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 10 ist der Betrieb von Bädern allgemein gestattet,5. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 11 ist der Betrieb von Saunen sowie vergleichbaren Einrichtungen allgemein gestattet,6. ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden. Soweit in Satz 1 keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. (4) Im Falle der Öffnungsstufen 1 bis 3 gilt für Einzelhandelsbetriebe, Ladengeschäfte und Märkte im Sinne der §§ 66 und 68 GewO, dass im Rahmen der Click and Meet-Regelung des § 16 Absatz 1 statt einer Kundin oder einem Kunden je 40 angefangene Quadratmeter Verkaufsfläche jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig sind, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen.(5) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, so gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9, dass 1. abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten gilt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit,2. der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 GewO allgemein gestattet ist; § 16 Absätze 1,3 und Absatz 5 Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung; § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 bleibt unberührt, und3. der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 allgemein gestattet ist; § 16 Absatz 1 findet keine entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Stadt- oder Landkreis seit drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 kommt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 abweichend von den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 die Öffnungsstufe 3 zur Anwendung; in diesem Fall richtet sich das Außerkrafttreten der Öffnungsstufe 3 nach den Absätzen 6 und 7. (5a) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, so gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9, dass 1. bei Zutritt zu oder Teilnahme an den in den Absätzen 1 bis 3 und in Nummern 3 und 4 genannten Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen keine Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gemäß Absatz 8 Satz 1 gilt, soweit diese ausschließlich im Freien stattfinden,2. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1, mit der Ausnahme von Tanzveranstaltungen, Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 12 mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemäß Absatz 8 Satz 1 vorlegen, gestattet sind,3. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet ist und4. abweichend von Absatz 3 Nummern 1 bis 5 im Freien bis zu 750 Personen der dort genannten Personengruppen zulässig sind. Satz 1 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Stadt- oder Landkreis seit drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 überschreitet. (6) Besteht in den Fällen der Absätze 2 und 3 in einem Stadt- oder Landkreis eine steigende Tendenz, gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 die Regelungen der jeweils niedrigeren Öffnungsstufe. (7) Eine sinkende Tendenz im Sinne der Absätze 2 und 3 liegt vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich unter der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt; die Tendenz gilt auch als sinkend, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert von 50 nicht überschreitet. Eine steigende Tendenz liegt, mit Ausnahme von Satz 1 Halbsatz 2, vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich über der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt. Nach dem Eintritt der Öffnungsstufen 2 oder 3 hat die Überprüfung der Tendenzen vierzehntäglich zu erfolgen. (8) Der Zutritt zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen oder die Teilnahme an Angeboten oder Aktivitäten nach den Absätzen 1 bis 3 ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 zulässig und es gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 7 sowie die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 zu tragen; § 3 Absatz 3 bleibt unberührt. Für Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, ist die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises einmalig oder des Testnachweises nach Satz 1 alle drei Tage während der Aufenthaltsdauer ausreichend; soweit bei einem Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 SchAusnahmV der Zeitraum von sechs Monaten während des Aufenthalts abläuft, gilt Halbsatz 1 Variante 3 entsprechend. (9) In den Fällen des Absatz 1 Satz 3 und der Absätze 2 bis 6 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 6 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. In diesen Fällen treten die Rechtswirkungen jeweils am nächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. (9a) Für die Zählung der nach Absatz 5 Satz 3 und Absatz 5a Satz 1 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 7. Juni 2021 liegenden Tage mitgezählt; in diesem Fall macht die zuständige Behörde am 6. Juni 2021 bekannt, dass die jeweiligen Rechtswirkungen der Regelungen des Absatzes 5 Satz 3 oder des Absatzes 5a Satz 1 am 7. Juni 2021 eintreten. (10) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. (11) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modellvorhaben zulassen.

§ 11

Sonstige Veranstaltungen

§ 11 Sonstige Veranstaltungen(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 einzuhalten.(2) Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind: 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von Absatz 5 erfasst,2. standesamtliche Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als zehn Personen; Kinder der Eheschließenden sowie geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 zählen hierbei nicht mit,3. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in der Corona-Verordnung Schule etwas Abweichendes geregelt ist,4. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 15 Absatz 3,5. Veranstaltungen im Bereich der Leistungen und Maßnahmen nach § 16 SGB VIII, der Frühen Hilfen nach Maßgabe der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen, sowie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden,6. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,7. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen,8. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz,9. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Testkonzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die Teilnahme ist die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich, und10. Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern. Soweit in Satz 2 keine anderweitige Begrenzung der Teilnehmerzahl geregelt ist, sind höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. (3) Ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl sind zulässig: 1. Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 13 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen,2. fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche Prüfungen; der Veranstalter kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 abhängig machen, und3. Spitzen- oder Profisportveranstaltungen, soweit diese ohne Zuschauer stattfinden. (4) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 10 Absatz 1 zulässig ist. (5) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 12

Wahlen und Abstimmungen

§ 12 Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis 6. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich sind. (2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustellen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren. (3) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt: 1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter;2. Im Falle des § 3 Absatz 3 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden. (4) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die 1. einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 19 weder eine medizinische Maske noch einen Atemschutz tragen, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt, oder4. entgegen Absatz 3 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind. (5) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk oder einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben einen Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 zu tragen. § 3 Absatz 3 Nummer 2 bleibt unberührt. (6) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wählerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen.

§ 14

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 14 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8.

§ 15

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 15 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wettannahmestellen, sofern sie entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 4 betrieben werden,2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, - konzerten und -theatern; der Betrieb von Museen, Galerien und Gedenkstätten entsprechend § 16 Absatz 1 ist gestattet,3. Archive und Bibliotheken; der Betrieb entsprechend § 16 Absatz 1 ist gestattet; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen,4. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen; hiervon ausgenommen sind Gruppen bis zu fünf Schülerinnen und Schülern, wobei Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht nicht gestattet ist,5. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,6. Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren,7. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen; der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten entsprechend § 16 Absatz 1 ist gestattet,8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,9. Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,10. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, sowie für Anfängerschwimmkurse,11. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,12. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 5 und in Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen,13. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; § 24 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,14. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen; der Betrieb entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 4 ist gestattet,15. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule, es sei denn die Nutzung erfolgt kontaktarm und durch bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten,16. Clubs und Diskotheken und17. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. (2) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht. (3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester und für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen. Das Rektorat oder die Akademieleitung kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 abhängig machen. § 24 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 17

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 17 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe(1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Kunst- und Kultureinrichtungen einschließlich Museen, Galerien, Kinos, Autokinos, - theater und -konzerte sowie zoologische und botanische Gärten und Gedenkstätten,3. Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen,4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,5. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 24 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt,7. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität eine medizinische Maske oder ein Atemschutz nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 der Kundin oder des Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege,8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, Fitness- und Yogastudios sowie ähnliche Einrichtungen,9. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 7, soweit dies nicht nach § 16 Absatz 1 vorgeschrieben ist,10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 7 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,11. Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, sowie Reisebusse im touristischen Verkehr,12. Messen, Ausstellungen und Kongresse,13. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und Wettannahmestellen,14. Sonnenstudios,15. Tierpensionen sowie, mit Ausnahme der Anforderungen des § 7, Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege,16. Saunen und ähnliche Einrichtungen,17. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang und18. Freizeitparks sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen. (2) Beim Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 einzuhalten. Absatz 1 sowie die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 11 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 gilt auch für die in § 3 Absatz 2 Nummern 1 und 5 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen. (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7 und 14 ist die Erbringung der Dienstleistung nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet.

§ 19

Schulen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum

§ 19 Schulen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum(1) Schulen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 4 sowie Schulen im Ressortbereich des Ministeriums Ländlicher Raum haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 5 Absatz 1 anzubieten; hiervon ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. (2) Für Personen, die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Dieses besteht nicht 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt. In den Fällen von Satz 2 Nummer 1 hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis im Sinne des § 5 von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen.

§ 20

Grundsatz

§ 20 GrundsatzDie aufgrund der §§ 24 bis 26 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen dieser Verordnung vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. Abweichungen von §§ 3, 10, § 11 Absatz 2, § 15 Absätze 1 und 2, § 19 und § 21 sind nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 21

Öffnungsstufen, Abweichungen

§ 21 Öffnungsstufen, Abweichungen(1) Mit dem Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis gehen folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 1): 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern im Freien gestattet,2. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern im Freien gestattet,3. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnliche Bildungseinrichtungen für Gruppen von bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern, mit Ausnahme von Tanz- und Sportkursen, in geschlossenen Räumen gestattet; im Freien ist die Teilnahme von bis zu 20 Personen ohne Beschränkung des Kursangebots gestattet,4. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 sind im Freien Museumsführungen und touristische Veranstaltungen, insbesondere Stadt- und Naturführungen, in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet,5. ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von § 11 Absatz 5 erfasst, mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und für Gruppen von bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet,6. ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und für Gruppen von bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet,7. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 ist der Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern gestattet,8. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 sind im Freien mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie des kontaktarmen Amateursports mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportlern gestattet,9. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist der Betrieb von Galerien, Museen und Gedenkstätten allgemein gestattet,10. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 3 ist der Betrieb von Archiven und Bibliotheken allgemein gestattet,11. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 4 und 15 ist der Betrieb von Musik-, Kunst-, Tanz- und Jugendkunstschulen in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern gestattet; Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern gestattet; Tanz- und Ballettunterricht ist in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern nur im Freien gestattet,12. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 5 ist der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und den weiteren dort genannten Einrichtungen allgemein gestattet; der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr ist mit der Maßgabe gestattet, dass sich der Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befindet, in dem die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG keine Anwendung finden, und eine Höchstbesetzung des jeweiligen Reisebusses mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen erfolgt,13. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten allgemein gestattet; der Betrieb der Ausflugsschifffahrt sowie von Museums- und touristischen Seilbahnen ist mit der Maßgabe gestattet, dass sich der Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befindet, in dem die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG keine Anwendung finden, und eine Höchstbesetzung des jeweiligen Verkehrsmittels mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen erfolgt,14. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleihen und sonstigen Freizeiteinrichtungen im Freien für die Nutzung in Gruppen von bis zu 20 Personen gleichzeitig gestattet; auf weitläufigen Freizeitaußenanlagen sind auch mehrere voneinander getrennte Personengruppen zulässig,15. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 8 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie vergleichbaren Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten; auf weitläufigen Außensportanlagen sind auch mehrere getrennt voneinander Freizeit- und Amateursport treibende Personengruppen zulässig,16. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 10 ist der Betrieb der Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang allgemein gestattet,17. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 GastG, mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 21 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet,18. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 14 ist der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege allgemein gestattet,19. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 13 und § 15 Absatz 2 ist der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG allgemein gestattet; die Betreiber haben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte eine Personenbegrenzung so umzusetzen, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann, und20. ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform im Freien mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie unter der Voraussetzung einer Voranmeldung und eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Lernenden der Zugang zu Lernplätzen, einschließlich Lerngruppen bis zu zehn Personen, zugelassen werden; die Regelungen für Bibliotheken bleiben im Übrigen unberührt; die Hochschule kann den Zugang zu Lernplätzen der Bibliotheken von der Voranmeldung nach Halbsatz 1 ausnehmen. In den Fällen des Satzes 2 macht das zuständige Gesundheitsamt den Tag, ab dem die Maßnahmen der Öffnungsstufe 1 gelten, am 14. Mai 2021 bekannt. Soweit in Satz 1 keine Flächen- oder Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. (2) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis, in dem die Regelungen des Absatzes 1 bereits Anwendung finden, an 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des Absatzes 7, gehen ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 zusätzlich zu Absatz 1 folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 2): 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,2. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,3. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 sind Museumsführungen und touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, insbesondere geführte Besichtigungen, in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet,4. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnliche Bildungseinrichtungen für Gruppen von bis zu 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gestattet,5. ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von § 11 Absatz 5 erfasst, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet,6. ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet,7. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 sind Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports sowie des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder 100 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet,8. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 1 ist der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet,9. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 4 und 15 ist der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbaren Einrichtungen für Gruppen von 20 Schülerinnen und Schülern gestattet,10. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 ist der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren allgemein gestattet,11. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 8 und 9 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten,12. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 10 und 11 ist der Betrieb von Bädern, Saunen und vergleichbaren Einrichtungen im Zusammenhang mit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 zulässigen Übernachtungen gestattet,13. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 10 und 11 ist der Betrieb von Saunen und ähnlichen Einrichtungen für Gruppen von bis zu 10 Personen, sowie von Bädern allgemein gestattet,14. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 GastG, mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet und15. ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden. Soweit in Satz 1 keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. (3) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis, in dem die Regelungen des Absatzes 2 bereits Anwendung finden, an weiteren 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des Absatzes 7, gehen ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 3): 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,2. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,3. ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von § 11 Absatz 5 erfasst, mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet,4. ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet,5. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 sind Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder 250 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet,6. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 1 ist der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 1 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet,7. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 ist der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren allgemein gestattet,8. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von Freizeitparks und sonstigen Freizeiteinrichtungen allgemein gestattet,9. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 8 und 9 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten,10. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 10 ist der Betrieb von Bädern allgemein gestattet,11. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 11 ist der Betrieb von Saunen sowie vergleichbaren Einrichtungen allgemein gestattet,12. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 GastG, mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 1 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet und13. ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden. Soweit in Satz 1 keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. (4) Im Falle der Öffnungsstufen 1 bis 3 gilt für Einzelhandelsbetriebe, Ladengeschäfte und Märkte im Sinne der §§ 66 und 68 GewO, dass im Rahmen der Click and Meet-Regelung des § 16 Absatz 1 statt einer Kundin oder einem Kunden je 40 angefangene Quadratmeter Verkaufsfläche jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig sind, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen.(5) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, so gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9, dass 1. abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten gilt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit; zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen,2. der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 GewO allgemein gestattet ist; § 16 Absätze 1,3 und Absatz 5 Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung; § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 bleibt unberührt, und3. der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 allgemein gestattet ist; § 16 Absatz 1 findet keine entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Stadt- oder Landkreis seit drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 kommt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 abweichend von den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 die Öffnungsstufe 3 zur Anwendung; in diesem Fall richtet sich das Außerkrafttreten der Öffnungsstufe 3 nach den Absätzen 6 und 7. (5a) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, so gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9, dass 1. bei Zutritt zu oder Teilnahme an den in den Absätzen 1 bis 3 und in Nummern 3 und 4 genannten Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen keine Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gemäß Absatz 8 Satz 1 gilt, soweit diese ausschließlich im Freien stattfinden,2. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1, mit der Ausnahme von Tanzveranstaltungen, Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 12 mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemäß Absatz 8 Satz 1 vorlegen, gestattet sind,3. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet ist und4. abweichend von Absatz 3 Nummern 1 bis 5 im Freien bis zu 750 Personen der dort genannten Personengruppen zulässig sind. Satz 1 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Stadt- oder Landkreis seit drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 überschreitet. (6) Besteht in den Fällen der Absätze 2 und 3 in einem Stadt- oder Landkreis eine steigende Tendenz, gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 die Regelungen der jeweils niedrigeren Öffnungsstufe. (7) Eine sinkende Tendenz im Sinne der Absätze 2 und 3 liegt vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich unter der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt. Eine steigende Tendenz liegt wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich über der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt; überschreitet hierbei die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 nicht, gilt die Tendenz nicht als steigend. Nach dem Eintritt der Öffnungsstufen 2 oder 3 hat die Überprüfung der Tendenzen vierzehntäglich zu erfolgen. (8) Der Zutritt zu den in den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 5a Nummer 2 genannten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen oder die Teilnahme an Angeboten oder Aktivitäten nach den Absätzen 1 bis 3 ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 zulässig; es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Anbieter und Betreiber sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet. Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Für Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, ist die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises einmalig oder des Testnachweises nach Satz 1 alle drei Tage während der Aufenthaltsdauer ausreichend; soweit bei einem Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 SchAusnahmV der Zeitraum von sechs Monaten während des Aufenthalts abläuft, gilt Halbsatz 1 Variante 3 entsprechend. (9) In den Fällen des Absatz 1 Satz 3 und der Absätze 2 bis 6 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 6 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. In diesen Fällen treten die Rechtswirkungen jeweils am nächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. (9a) Für die Zählung der nach Absatz 5 Satz 3 und Absatz 5a Satz 1 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 7. Juni 2021 liegenden Tage mitgezählt; in diesem Fall macht die zuständige Behörde am 6. Juni 2021 bekannt, dass die jeweiligen Rechtswirkungen der Regelungen des Absatzes 5 Satz 3 oder des Absatzes 5a Satz 1 am 7. Juni 2021 eintreten. (10) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. (11) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modellvorhaben zulassen. Soweit sich Modellvorhaben nach Bewertung des Sozialministeriums bewährt haben, kann dieses weitere vergleichbare Vorhaben auf Antrag zulassen.

§ 23

Ergänzungen zu § 28b IfSG

§ 23 Ergänzungen zu § 28b IfSGDie ortsübliche Bekanntmachung des Tages, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absätze 1 und 3 IfSG gelten oder nicht mehr gelten, erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt. Im Fall von deren Geltung gilt zusätzlich zu § 28b Absätze 1 und 3 IfSG, dass 1. praktische Ausbildungsanteile bei Angeboten der beruflichen Bildung an Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können, von der Beschränkung auf Wechselunterricht nach § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG befreit sind,2. praktische Ausbildungsanteile bei Angeboten der beruflichen Bildung an Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 BBiG, an außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen, die nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden können, von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG ausgenommen sind,3. die Durchführung von Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, und praktische Ausbildungsanteile an Hochschulen von der Untersagung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG ausgenommen sind,4. an Einrichtungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 und entsprechenden Bildungsgängen an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum Abschlussklassen, Prüfungsvorbereitungen und praktischer Unterricht, der nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug stattfinden kann, von der Beschränkung auf Wechselunterricht nach § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG und der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG befreit sind,5. die Durchführung von Veranstaltungen zur Prüfungsvorbereitung im Bereich der allgemeinen Weiterbildung von der Untersagung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG ausgenommen ist,6. bei Veranstaltungen im Sinne des § 14 Absätze 1 und 2 der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt ist und7. im Fall von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 IfSG auch mehrere getrennt voneinander Amateur- und Freizeitsport treibende Personengruppen auf weitläufigen Außensportanlagen zulässig sind. Weitergehende Regelungen dieser Verordnung sowie aufgrund dieser Verordnung bleiben von § 28b Absätze 1 und 3 IfSG unberührt.

§ 24

Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

§ 24 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen nach § 14 zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. (3) [1]Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 6 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

§ 27 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 2 oder § 12 Absatz 5 Satz 2 keine oder eine nicht deren Anforderungen entsprechende medizinische Maske und keinen oder einen nicht deren Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt,3. entgegen § 7 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,4. sich entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer1, an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung beteiligt,5. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,6. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 4, § 14 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 4, § 18 Absatz 4 Satz 3 oder § 21 Absatz 8 Satz 1 zuwiderhandelt,7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 2 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,8. entgegen § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 8, § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 7, § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 oder § 21 Absatz 5a Satz 1 Nummern 2 oder 4, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder § 21 Absatz 5a Satz 1 Nummer 4, eine Veranstaltung abhält,9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel hinwirkt,10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 oder § 18 Absatz 4 Satz 1 einer Pflicht zur Datenverarbeitung nicht nachkommt,11. entgegen § 15 Absätze 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 9 bis 19 und § 21 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 8 bis 14 und § 21 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 6 bis 12 und § 21 Absatz 3 Satz 2 oder § 21 Absatz 5a Satz 1 Nummer 3, oder § 16 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 4, eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet,12. entgegen § 16 Absatz 4 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,13. entgegen § 17 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet,14. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 5 keine Testungen finanziert oder organisiert,15. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 ein Hygienekonzept nicht vorlegt,16. entgegen § 21 Absatz 8 Satz 2 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,17. entgegen § 22 Absatz 2 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert.

§ 28

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 24 Absatz 3 am Tag der Verkündung in Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. 273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der Verordnung vom 23. Juni 2020, der Verordnung vom 30. November 2020, der Verordnung vom 7. März 2021 oder der Verordnung vom 27. März 2021 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Medizinische Masken und Atemschutz

§ 3 Medizinische Masken und Atemschutz(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung das Tragen einer medizinischen Maske erforderlich ist, muss diese die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; soweit Atemschutz getragen werden muss, muss dieser die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen. (2) Eine medizinische Maske oder ein Atemschutz muss getragen werden 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Kraftfahrzeugen, sofern sich darin Personen aus mehr als einem Haushalt aufhalten; § 10 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend,3. bei Veranstaltungen im Sinne des § 11 Absätze 2 und 3,4. in Betrieben und Einrichtungen zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7,5. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,6. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,7. in Einrichtungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2, in Freizeitparks sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 18,8. in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 10 und in Vergnügungsstätten im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 13 bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes,9. in Beherbergungsbetrieben und sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 11 bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zum Betreten der zugewiesenen Unterkunft,10. in Bädern und an Badeseen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 17 nach Maßgabe der Corona-Verordnung Bäder und Saunen vom 21. Mai 2021 (GBl. S. 467),11. beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,12. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz,13. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,14. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft,15. bei Veranstaltungen im Sinne des § 14 Absatz 1 und 2,16. in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 1,17. in Kindertageseinrichtungen, der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergärten,18. bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts,19. in Wahlgebäuden bei Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von § 12 und20. in anderen, nicht in den vorstehenden Nummern genannten geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind. (3) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14,4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 4, 5, 13, 14 und 20, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 12 und 20 sowie in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 16 und von Hochschulen,8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 13 und 20 bei Veranstaltungen im Sinne des § 11 Absatz 5, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher handelt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt,9. bei Veranstaltungen und in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 3, 7 und 12 beim Aufenthalt im Freien, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,10. in Horten, soweit dort nicht ausschließlich schulpflichtige Kinder betreut werden, in Kindertageseinrichtungen sowie Schulkindergärten für die Kinder, die diese Einrichtungen besuchen, sowie für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kindern Kontakt haben,11. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz; dies gilt auch im Bereich von Kultureinrichtungen und -veranstaltungen, oder12. beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studienbetriebs.

§ 5

Schnelltests, geimpfte und genesene Personen

§ 5 Schnelltests, geimpfte und genesene Personen(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das Coronavirus vorzunehmen und ein Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV vom 8. Mai 2021 - BAnz AT 08.05.2021 V1) vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Nummer 6 Buchstabe a SchAusnahmV. Die Anforderungen von Satz 1 erfüllen auch Testnachweise von Testungen durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), sofern der Befundzeitpunkt nicht länger als 24 Stunden zurückliegt und die übrigen Anforderungen von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erfüllt werden. In den Fällen von § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann die Überwachung und Bescheinigung des Tests auf einen geeigneten Dritten übertragen werden. (2) Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle asymptomatischen Personen im Sinne des § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 SchAusnahmV vorweisen können. (3) Als genesene Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle asymptomatischen Personen im Sinne des § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die über einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 SchAusnahmV verfügen.

§ 8

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 8 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,3. die entgegen § 3 Absatz 2 oder § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe c, Nummer 8 oder 9 IfSG weder eine medizinische Maske noch einen Atemschutz tragen, oder4. die entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9, § 17 Absatz 1 Nummer 7, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 8, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 3 Buchstabe b IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV oder § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV weder einen Test-, einen Impf- noch einen Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 15

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 15 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wettannahmestellen, sofern sie entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 4 betrieben werden,2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, - konzerten und -theatern; der Betrieb von Museen, Galerien und Gedenkstätten entsprechend § 16 Absatz 1 ist gestattet,3. Archive und Bibliotheken; der Betrieb entsprechend § 16 Absatz 1 ist gestattet; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen,4. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen; hiervon ausgenommen sind Gruppen bis zu fünf Schülerinnen und Schülern, wobei Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht nicht gestattet ist,5. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,6. Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren,7. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen; der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten entsprechend § 16 Absatz 1 ist gestattet,8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,9. Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,10. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, sowie für Anfängerschwimmkurse,11. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,12. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 5 und in Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen,13. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; § 24 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,14. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen; der Betrieb entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 4 ist gestattet,15. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule, es sei denn die Nutzung erfolgt kontaktarm und durch bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten,16. Clubs und Diskotheken und17. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG). (2) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht. (3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester und für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen. Das Rektorat oder die Akademieleitung kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 abhängig machen. § 24 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 17

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 17 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe(1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Kunst- und Kultureinrichtungen einschließlich Museen, Galerien, Kinos, Autokinos, - theater und -konzerte sowie zoologische und botanische Gärten und Gedenkstätten,3. Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen,4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,5. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 24 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt,7. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität eine medizinische Maske oder ein Atemschutz nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 der Kundin oder des Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege,8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, Fitness- und Yogastudios sowie ähnliche Einrichtungen,9. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 7, soweit dies nicht nach § 16 Absatz 1 vorgeschrieben ist,10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 7 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,11. Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, sowie Reisebusse im touristischen Verkehr,12. Messen, Ausstellungen und Kongresse,13. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und Wettannahmestellen,14. Sonnenstudios,15. Tierpensionen sowie, mit Ausnahme der Anforderungen des § 7, Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege,16. Saunen und ähnliche Einrichtungen,17. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang,18. Freizeitparks sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen und19. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 ProstSchG. (2) Beim Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 einzuhalten. Absatz 1 sowie die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 11 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 gilt auch für die in § 3 Absatz 2 Nummern 1 und 5 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen. (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7 und 14 ist die Erbringung der Dienstleistung nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet.

§ 21

Öffnungsstufen, Abweichungen

§ 21 Öffnungsstufen, Abweichungen(1) Mit dem Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis gehen folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 1): 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern im Freien gestattet,2. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern im Freien gestattet,3. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnliche Bildungseinrichtungen für Gruppen von bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern, mit Ausnahme von Tanz- und Sportkursen, in geschlossenen Räumen gestattet; im Freien ist die Teilnahme von bis zu 20 Personen ohne Beschränkung des Kursangebots gestattet,4. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 sind im Freien Museumsführungen und touristische Veranstaltungen, insbesondere Stadt- und Naturführungen, in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet,5. ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von § 11 Absatz 5 erfasst, mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und für Gruppen von bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet,6. ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und für Gruppen von bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet,7. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 ist der Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern gestattet,8. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 sind im Freien mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie des kontaktarmen Amateursports mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportlern gestattet,9. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist der Betrieb von Galerien, Museen und Gedenkstätten allgemein gestattet,10. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 3 ist der Betrieb von Archiven und Bibliotheken allgemein gestattet,11. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 4 und 15 ist der Betrieb von Musik-, Kunst-, Tanz- und Jugendkunstschulen in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern gestattet; Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist in Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern gestattet; Tanz- und Ballettunterricht ist in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern nur im Freien gestattet,12. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 5 ist der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und den weiteren dort genannten Einrichtungen allgemein gestattet; der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr ist mit der Maßgabe gestattet, dass sich der Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befindet, in dem die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG keine Anwendung finden, und eine Höchstbesetzung des jeweiligen Reisebusses mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen erfolgt,13. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten allgemein gestattet; der Betrieb der Ausflugsschifffahrt sowie von Museums- und touristischen Seilbahnen ist mit der Maßgabe gestattet, dass sich der Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befindet, in dem die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG keine Anwendung finden, und eine Höchstbesetzung des jeweiligen Verkehrsmittels mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen erfolgt,14. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleihen und sonstigen Freizeiteinrichtungen im Freien für die Nutzung in Gruppen von bis zu 20 Personen gleichzeitig gestattet; auf weitläufigen Freizeitaußenanlagen sind auch mehrere voneinander getrennte Personengruppen zulässig,15. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 8 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie vergleichbaren Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten; auf weitläufigen Außensportanlagen sind auch mehrere getrennt voneinander Freizeit- und Amateursport treibende Personengruppen zulässig,16. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 10 ist der Betrieb der Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang allgemein gestattet,17. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 GastG, mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 21 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet,18. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 14 ist der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege allgemein gestattet,19. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 13 und § 15 Absatz 2 ist der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG allgemein gestattet; die Betreiber haben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte eine Personenbegrenzung so umzusetzen, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann, und20. ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform im Freien mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie unter der Voraussetzung einer Voranmeldung und eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Lernenden der Zugang zu Lernplätzen, einschließlich Lerngruppen bis zu zehn Personen, zugelassen werden; die Regelungen für Bibliotheken bleiben im Übrigen unberührt; die Hochschule kann den Zugang zu Lernplätzen der Bibliotheken von der Voranmeldung nach Halbsatz 1 ausnehmen. In den Fällen des Satzes 2 macht das zuständige Gesundheitsamt den Tag, ab dem die Maßnahmen der Öffnungsstufe 1 gelten, am 14. Mai 2021 bekannt. Soweit in Satz 1 keine Flächen- oder Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. (2) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis, in dem die Regelungen des Absatzes 1 bereits Anwendung finden, an 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des Absatzes 7, gehen ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 zusätzlich zu Absatz 1 folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 2): 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,2. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,3. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 sind Museumsführungen und touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, insbesondere geführte Besichtigungen, in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet,4. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnliche Bildungseinrichtungen für Gruppen von bis zu 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern gestattet,5. ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von § 11 Absatz 5 erfasst, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet,6. ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet,7. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 sind Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports sowie des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder 100 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet,8. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 1 ist der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet,9. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 4 und 15 ist der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbaren Einrichtungen für Gruppen von 20 Schülerinnen und Schülern gestattet,10. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 ist der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren allgemein gestattet,11. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 8 und 9 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten,12. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 10 und 11 ist der Betrieb von Bädern, Saunen und vergleichbaren Einrichtungen im Zusammenhang mit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 zulässigen Übernachtungen gestattet,13. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 10 und 11 ist der Betrieb von Saunen und ähnlichen Einrichtungen für Gruppen von bis zu 10 Personen, sowie von Bädern allgemein gestattet,14. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 GastG, mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet und15. ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden. Soweit in Satz 1 keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. (3) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis, in dem die Regelungen des Absatzes 2 bereits Anwendung finden, an weiteren 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des Absatzes 7, gehen ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 3): 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,2. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,3. ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von § 11 Absatz 5 erfasst, mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet,4. ergänzend zu § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen allgemein gestattet,5. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 sind Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder 250 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet,6. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 1 ist der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 1 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet,7. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 ist der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren allgemein gestattet,8. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von Freizeitparks und sonstigen Freizeiteinrichtungen allgemein gestattet,9. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 8 und 9 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten,10. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 10 ist der Betrieb von Bädern allgemein gestattet,11. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 11 ist der Betrieb von Saunen sowie vergleichbaren Einrichtungen allgemein gestattet,12. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 GastG, mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 1 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet und13. ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden. Soweit in Satz 1 keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. (4) Im Falle der Öffnungsstufen 1 bis 3 gilt für Einzelhandelsbetriebe, Ladengeschäfte und Märkte im Sinne der §§ 66 und 68 GewO, dass im Rahmen der Click and Meet-Regelung des § 16 Absatz 1 statt einer Kundin oder einem Kunden je 40 angefangene Quadratmeter Verkaufsfläche jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig sind, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen.(5) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, so gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9, dass 1. abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten gilt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit; zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen,2. der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 GewO allgemein gestattet ist; § 16 Absätze 1,3 und Absatz 5 Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung; § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 bleibt unberührt, und3. der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 allgemein gestattet ist; § 16 Absatz 1 findet keine entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Stadt- oder Landkreis seit drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 kommt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 abweichend von den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 die Öffnungsstufe 3 zur Anwendung; in diesem Fall richtet sich das Außerkrafttreten der Öffnungsstufe 3 nach den Absätzen 6 und 7. (5a) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, so gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9, dass 1. bei Zutritt zu oder Teilnahme an den in den Absätzen 1 bis 3 und in Nummern 3 und 4 genannten Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen keine Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gemäß Absatz 8 Satz 1 gilt, soweit diese ausschließlich im Freien stattfinden,2. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1, mit der Ausnahme von Tanzveranstaltungen, Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 12 mit bis zu 50 Personen, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemäß Absatz 8 Satz 1 vorlegen, gestattet sind,3. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet ist,4. abweichend von Absatz 3 Nummern 1 bis 5 im Freien bis zu 750 Personen der dort genannten Personengruppen zulässig sind und5.abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 17 der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 ProstSchG mit einer Flächenbegrenzung je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche pro Kundin oder Kunde, soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, nicht durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird, gestattet ist. Satz 1 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Stadt- oder Landkreis seit drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35 überschreitet. (6) Besteht in den Fällen der Absätze 2 und 3 in einem Stadt- oder Landkreis eine steigende Tendenz, gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 die Regelungen der jeweils niedrigeren Öffnungsstufe. (7) Eine sinkende Tendenz im Sinne der Absätze 2 und 3 liegt vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich unter der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt. Eine steigende Tendenz liegt wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich über der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt; überschreitet hierbei die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 nicht, gilt die Tendenz nicht als steigend. Nach dem Eintritt der Öffnungsstufen 2 oder 3 hat die Überprüfung der Tendenzen vierzehntäglich zu erfolgen. (8) Der Zutritt zu den in den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 5a Nummern 2 und 5 genannten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen oder die Teilnahme an Angeboten oder Aktivitäten nach den Absätzen 1 bis 3 ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 zulässig; es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Anbieter und Betreiber sind zur Überprüfung der Nachweise verpflichtet. Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend. Für Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, ist die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises einmalig oder des Testnachweises nach Satz 1 alle drei Tage während der Aufenthaltsdauer ausreichend; soweit bei einem Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 SchAusnahmV der Zeitraum von sechs Monaten während des Aufenthalts abläuft, gilt Halbsatz 1 Variante 3 entsprechend. (9) In den Fällen des Absatz 1 Satz 3 und der Absätze 2 bis 6 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 6 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. In diesen Fällen treten die Rechtswirkungen jeweils am nächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. (9a) Für die Zählung der nach Absatz 5 Satz 3 und Absatz 5a Satz 1 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 7. Juni 2021 liegenden Tage mitgezählt; in diesem Fall macht die zuständige Behörde am 6. Juni 2021 bekannt, dass die jeweiligen Rechtswirkungen der Regelungen des Absatzes 5 Satz 3 oder des Absatzes 5a Satz 1 am 7. Juni 2021 eintreten. (10) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. (11) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modellvorhaben zulassen. Soweit sich Modellvorhaben nach Bewertung des Sozialministeriums bewährt haben, kann dieses weitere vergleichbare Vorhaben auf Antrag zulassen.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

§ 27 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 2 oder § 12 Absatz 5 Satz 2 keine oder eine nicht deren Anforderungen entsprechende medizinische Maske und keinen oder einen nicht deren Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt,3. entgegen § 7 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,4. sich entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer1, an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung beteiligt,5. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,6. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 4, § 14 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 4, § 18 Absatz 4 Satz 3 oder § 21 Absatz 8 Satz 1 zuwiderhandelt,7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 2 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,8. entgegen § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 8, § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 7, § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 oder § 21 Absatz 5a Satz 1 Nummern 2 oder 4, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 oder § 21 Absatz 5a Satz 1 Nummer 4, eine Veranstaltung abhält,9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel hinwirkt,10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 oder § 18 Absatz 4 Satz 1 einer Pflicht zur Datenverarbeitung nicht nachkommt,11. entgegen § 15 Absätze 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 9 bis 19 und § 21 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 8 bis 14 und § 21 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 6 bis 12 und § 21 Absatz 3 Satz 2 oder § 21 Absatz 5a Satz 1 Nummern 3 und 5, oder § 16 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 4, eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet,12. entgegen § 16 Absatz 4 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,13. entgegen § 17 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet,14. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 5 keine Testungen finanziert oder organisiert,15. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 ein Hygienekonzept nicht vorlegt,16. entgegen § 21 Absatz 8 Satz 2 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,17. entgegen § 22 Absatz 2 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert.

Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 856) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziele

§ 1 Ziele(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.

§ 10

Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 10 Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen(1) Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts,2. von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr mindestens 14 Jahre alten Personen bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. Paare, die nicht Zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 einschließlich deren haushaltsangehöriger Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht mit und bleiben als Haushalt unberücksichtigt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 11

Sonstige Veranstaltungen

§ 11 Sonstige Veranstaltungen(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 einzuhalten.(2) Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Hiervon ausgenommen sind: 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, soweit nicht bereits von Absatz 5 erfasst,2. standesamtliche Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als zehn Personen; Kinder der Eheschließenden sowie geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 zählen hierbei nicht mit,3. berufliche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 19 etwas Abweichendes geregelt ist,4. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 15 Absatz 3,5. Veranstaltungen im Bereich der Leistungen und Maßnahmen nach § 16 SGB VIII, der Frühen Hilfen nach Maßgabe der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen, sowie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden,6. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen,7. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen,8. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz,9. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen, wenn ein Testkonzept für die Ausbildenden vorhanden ist; für die Teilnahme ist die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich, und10. Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern. Soweit in Satz 2 keine anderweitige Begrenzung der Teilnehmerzahl geregelt ist, sind höchstens 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. (3) Ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl sind zulässig: 1. Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 13 und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen,2. fachspezifische Studieneignungstests im Rahmen von Zulassungsverfahren sowie weitere staatliche Prüfungen; der Veranstalter kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 abhängig machen, und3. Spitzen- oder Profisportveranstaltungen, soweit diese ohne Zuschauer stattfinden. (4) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 10 Absatz 1 zulässig ist. (5) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren. (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 12

Wahlen und Abstimmungen

§ 12 Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses gelten die Absätze 2 bis 6. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich sind. (2) Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 8 sicherzustellen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren. (3) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt: 1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter;2. Im Falle des § 3 Absatz 3 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden. (4) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die 1. einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 14 weder eine medizinische Maske noch einen Atemschutz tragen, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt, oder4. entgegen Absatz 3 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind. (5) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk oder einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a der Kommunalwahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben einen Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 zu tragen. § 3 Absatz 3 Nummer 2 bleibt unberührt. (6) Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wählerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie die Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen.

§ 13

Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

§ 13 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes(1) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festlegen.(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 14

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 14 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es aufgrund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit mehr als erwarteten zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Die Sätze 1 bis 5 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung. (2) Abweichend von §§ 10 und 11 sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8.(3) Während Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt.

§ 15

Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

§ 15 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit Ausnahme von Wettannahmestellen, sofern sie entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 4 betrieben werden,2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, - konzerten und -theatern; der Betrieb von Museen, Galerien und Gedenkstätten entsprechend § 16 Absatz 1 ist gestattet,3. Archive und Bibliotheken; der Betrieb entsprechend § 16 Absatz 1 ist gestattet; Bibliotheken können hiervon bei der Abholung bestellter Medien und der Rückgabe von Medien im Rahmen des jeweiligen Hygienekonzepts abweichen,4. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen; hiervon ausgenommen sind Gruppen bis zu fünf Schülerinnen und Schülern, wobei Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht nicht gestattet ist,5. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen oder dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen,6. Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren,7. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen; der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten entsprechend § 16 Absatz 1 ist gestattet,8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht mitzählen; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen mit jeweils bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht mitzählen den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist; die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt,9. Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport,10. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, sowie für Anfängerschwimmkurse,11. Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen,12. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 5 und in Speisesälen in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen,13. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs; Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen; § 24 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend,14. Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege, mit Ausnahme von Tierpensionen; der Betrieb entsprechend § 16 Absatz 3 Satz 4 ist gestattet,15. Tanzschulen, Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule, es sei denn die Nutzung erfolgt kontaktarm und durch bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten,16. Clubs und Diskotheken und17. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. (2) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht. (3) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind, insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester und für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen. Das Rektorat oder die Akademieleitung kann die Teilnahme in Präsenz insbesondere von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 abhängig machen. § 24 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 16

Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe

§ 16 Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, ist ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen gestattet, wobei pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde zulässig ist; bei den Einzelterminen sind fest begrenzte Zeiträume pro Kundin oder Kunde vorzugeben und es gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 7 (Click and Meet-Regelung). (2) Von Absatz 1 ausgenommen sind: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,3. Ausgabestellen der Tafeln,4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,5. Tankstellen,6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr,7. Reinigungen und Waschsalons,8. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,10. der Großhandel und11. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkte. In den Fällen des Satzes 1 gilt für geschlossene Räume, dass die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken ist: 1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als zehn Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche,3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels von mehr als 800 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. (3) Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt; Absatz 1 bleibt unberührt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. (4) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt. (5) Der Betrieb von Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechenden Ersatzteilverkaufsstellen bleibt zulässig, soweit er nicht nach anderen Vorschriften in oder aufgrund dieser Verordnung untersagt ist. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig; der Verkauf von Waren, auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unzulässig. In den Fällen von Satz 2 und 3 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; die Zulässigkeit des Warenverkaufs nach Absätzen 1 und 2 bleibt unberührt.

§ 17

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 17 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe(1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchzuführen: 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,2. Kunst- und Kultureinrichtungen einschließlich Museen, Galerien, Kinos, Autokinos, - theater und -konzerte sowie zoologische und botanische Gärten und Gedenkstätten,3. Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen,4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,5. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen,6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 24 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt,7. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege; soweit bei der Dienstleistung, dem Angebot oder der Aktivität eine medizinische Maske oder ein Atemschutz nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 der Kundin oder des Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege,8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, Fitness- und Yogastudios sowie ähnliche Einrichtungen,9. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 7, soweit dies nicht nach § 16 Absatz 1 vorgeschrieben ist,10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 7 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,11. Beherbergungsbetriebe und Reisebusse im touristischen Verkehr,12. Messen, Ausstellungen und Kongresse,13. Wettannahmestellen,14. Sonnenstudios,15. Tierpensionen sowie, mit Ausnahme der Anforderungen des § 7, Tiersalons, Tierfriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege,16. Saunen und ähnliche Einrichtungen,17. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang und18. Freizeitparks sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen. (2) Beim Betreiben oder Anbieten der Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten nach Absatz 1 gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 einzuhalten. Absatz 1 sowie die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 11 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 gilt auch für die in § 3 Absatz 2 Nummern 1 und 5 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen. (3) Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 7 und 14 ist die Erbringung der Dienstleistung nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet.

§ 18

Besondere Infektionsschutzvorgaben für Schlachtbetriebe und den Einsatz von ...

§ 18 Besondere Infektionsschutzvorgaben für Schlachtbetriebe und den Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als 10 Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einem COVID-19-Schnelltest im Sinne des § 5 Absatz 1 in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen. In den Fällen von Nummer 1 gilt für Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche COVID-19-Schnelltestpflicht im Sinne des § 5 Absatz 1. Von der Testpflicht der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3. Die Test-, Impf- oder Genesenennachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. (2) Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen haben die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten und ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen. In Betrieben nach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes außerhalb von geschlossenen Räumen nicht. Für Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen besteht abweichend von § 6 Absatz 2 eine Vorlagepflicht des Hygienekonzepts bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber hat eine Verarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs entsprechend § 7 durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 sowie für Personen, die sich weder den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Testungen unterzogen haben, noch den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. (5) Die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 sind einzuhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber der in Absatz 1 genannten Einrichtungen folgende Pflichten zu erfüllen: 1. Beschäftigte sind in einer ihnen verständlichen Sprache umfassend zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, sowie die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,2. Informationsweitergaben und Unterweisungen nach Satz 2 Nummer 1 müssen vor dem ersten Tätigkeitsbeginn, danach mindestens quartalsweise und bei Neuerungen unverzüglich schriftlich und mündlich erfolgen und dokumentiert werden,3. Ausstattung aller Beschäftigen mit persönlicher Schutzausrüstung und Unterweisung über deren richtige Anwendung.

§ 19

Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege

§ 19 Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege(1) Der Unterrichtsbetrieb an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen findet nach Maßgabe der Corona-Verordnung Schule statt, sofern nicht wegen des Überschreitens der jeweiligen Inzidenzwerte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 16 abweichende Regelungen gelten. (2) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, findet der Unterricht ab dem Inkrafttreten nach Absatz 5 unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Testangebote sowie unter Wahrung der Abstandspflicht nach § 2 Absatz 2 im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt. Präsenzunterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 in Verbindung mit der Corona-Verordnung Schule ist abweichend von Satz 1 zulässig für 1. die Grundschulen und Grundschulförderklassen, die Grundstufe der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und die Schulkindergärten,2. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,3. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen und die entsprechenden Schulkindergärten und4. Einrichtungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums; dies gilt für Klassen, die nicht Abschlussklassen sind, nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Wechselunterrichts durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist. Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen des Wechselunterrichts entscheidet die Schulleitung. In den letzten beiden Wochen vor den Zwischen- und Abschlussprüfungen kann der Unterricht nach Entscheidung der Schulleitung auch durchgängig als Fernunterricht durchgeführt werden. Satz 1 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 5 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Stadt- oder Landkreis seit fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 unterschreitet. Mit dem Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 3 Satz 2 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis wird an den in Satz 2 Nummern 2 und 3 genannten Einrichtungen wird eine Betreuung und Förderung angeboten, die an die Stelle der Fernunterrichtsphasen tritt. (3) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 5 folgende Regelungen: 1. das Abstandsgebot des § 2 Absatz 2 gilt nicht für weiterführende und berufliche Schulen,2. im Klassenverbund ist die Sportausübung im Freien gestattet und3. Tagesausflüge im Klassenverbund sind gestattet. Satz 1 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 5 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Stadt- oder Landkreis seit drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 überschreitet. Absatz 6 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt. (4) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ist gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG ab dem übernächsten Tag die Durchführung von Präsenzunterricht und schulischen Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft, mit Ausnahme des Unterrichts an den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen sowie der Präsenzlernangebote nach Absatz 8, untersagt. Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des zulässigen Schulbetriebs ist. Die Untersagung gilt nicht für 1. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule sowie der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,2. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,3. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Nummer 1 und 2 genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,4. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,5. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt,6. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind,7. Abschlussklassen der Einrichtungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 3,8. die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass dessen Voraussetzungen eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde; die Rechtswirkungen treten am übernächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. Die ortsübliche Bekanntmachung des Tags, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absatz 3 IfSG gelten oder nicht mehr gelten, erfolgt ebenfalls durch das zuständige Gesundheitsamt. Soweit dies schulorganisatorisch erforderlich ist, kann die Aufhebung der entsprechenden Einschränkungen des Schulbetriebs nach § 28b Absatz 3 IfSG nach Entscheidung der Schulleitung auch erst bis zu drei Werktage nach dem Außerkrafttreten vollzogen werden. (6) Die Durchführung des fachpraktischen Sportunterrichts ist, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im Sinne des § 28b Absatz 3 IfSG nicht überschritten ist, zulässig 1. ausschließlich im Freien im Klassenverband und2. an allen weiterführenden Schulen ab Inkrafttreten der Maßnahmen nach Absatz 2 ausschließlich im Freien im Klassenverband sowie ausschließlich kontaktarm. Abweichend von Satz 1 ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zulässig: 1. zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben,2. in den Basiskursen Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums. Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass in der Sporthalle und im Hallenbad sowie bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist gestattet, mit einer medizinischen Maske oder einem Atemschutz nach § 3 Absatz 1 Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten. (7) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie 1. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie2. Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzusammensetzung zulässig. (8) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen über die Vorgaben der Absätze 2 bis 4 hinausgehende Präsenzlernangebote eingerichtet. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können. Satz 1 und 2 gelten für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen ab einem Schwellenwert nach Absatz 4 nur, soweit sie im Schuljahr 2020/2021 einen Bildungsgang abschließen oder soweit sie in Klassen unterrichtet werden, in denen unmittelbar Prüfungsleistungen oder zur Prüfungszulassung erforderliche Leistungen erbracht werden und der Unterricht zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich ist. (9) Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet, erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule, ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten. Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden. Wird keine Entscheidung getroffen, an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen, bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung. Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalb- oder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, beispielsweise des Pandemiegeschehens, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. (10) Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet, tritt an dessen Stelle der Fernunterricht. (11) Für die teilnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, der Schulkindergärten sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird eine Notbetreuung eingerichtet, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzbetrieb teilnehmen können. Berechtigt zur Teilnahme sind Schülerinnen und Schüler, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. Satz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. (12) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. (13) Für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung gemäß Absatz 11 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die sich nach einem positiven Test nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben oder3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen. (14) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den im Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests auf das Coronavirus im Sinne des § 5 Absatz 1 anzubieten; hiervon ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (15) Für Personen, die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung gemäß Absatz 11. In diesen Fällen ist Fernunterricht vorzusehen. Der Nachweis der Testung kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 14; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 1, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, dessen Vorlage durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 14 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und deren zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach Absatz 14 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. (16) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 15 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach Absatz 15 Satz 3 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Schnelltest auf das Coronavirus im Sinne des § 5 Absatz 1 aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist,5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (17) Für Kindertageseinrichtungen, erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte und Horte an der Schule ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Nach Maßgabe des Absatz 11 wird eine Notbetreuung eingerichtet.

§ 2

Allgemeine Abstandsregel

§ 2 Allgemeine Abstandsregel(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind nach § 10 Absatz 1 zulässige Ansammlungen. (3) Die Abstandsregel gilt nicht für die in § 24 Absatz 1 Nummer 1 genannten Einrichtungen.

§ 20

Grundsatz

§ 20 GrundsatzDie aufgrund der §§ 24 bis 26 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. Abweichungen von §§ 3, 10, § 11 Absatz 2, § 15 Absätze 1 und 2, § 19 und § 21 sind nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.

§ 21

Öffnungsstufen, Abweichungen

§ 21 Öffnungsstufen, Abweichungen(1) Mit dem Tag des Außerkrafttretens der Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG in einem Stadt- oder Landkreis, nicht jedoch vor dem 15. Mai 2021, gehen folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 1): 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern im Freien gestattet,2. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 ist das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen für Gruppen von bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern, mit Ausnahme von Tanz- und Sportkursen, in geschlossenen Räumen gestattet; im Freien ist die Teilnahme von bis zu 20 Personen gestattet,3. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 ist der Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern gestattet,4. abweichend von § 11 Absatz 3 Nummer 3 sind Spitzen- oder Profisportveranstaltungen mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien gestattet,5. abweichend von § 14 Absatz 1 Sätze 4 und 5 ist das Abhalten von Veranstaltungen zur Religionsausübung ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet,6. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist der Betrieb von Galerien, Museen und Gedenkstätten allgemein gestattet,7. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 3 ist der Betrieb von Archiven und Bibliotheken allgemein gestattet,8. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 4 ist der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen, in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen oder Schülern, mit der Ausnahme von Tanz-, Ballett-, Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht, gestattet,9. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 5 ist der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und den weiteren dort genannten Einrichtungen allgemein gestattet; der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr ist mit der Maßgabe gestattet, dass sich der Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befindet, in dem die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG keine Anwendung finden, und eine Höchstbesetzung des jeweiligen Reisebusses mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen erfolgt,10. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von zoologischen und botanischen Gärten allgemein gestattet; der Betrieb der Ausflugsschifffahrt sowie von Museums- und touristischen Seilbahnen ist mit der Maßgabe gestattet, dass sich der Start- und Zielort der Reise in einem Stadt- oder Landkreis befindet, in dem die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 IfSG gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 IfSG keine Anwendung finden, und eine Höchstbesetzung des jeweiligen Verkehrsmittels mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen erfolgt,11. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstigen Freizeiteinrichtungen im Freien für die Nutzung durch bis zu 20 Personen gleichzeitig gestattet,12. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 8 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie vergleichbaren Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen gestattet,13. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 10 ist der Betrieb der Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang allgemein gestattet,14. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 21 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,15. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 14 ist der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege allgemein gestattet,16. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 13 und § 15 Absatz 2 ist der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 GastG allgemein gestattet; die Betreiber haben im Rahmen ihrer Hygienekonzepte eine Personenbegrenzung umzusetzen, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann, und17. ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform im Freien mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie unter der Voraussetzung einer Voranmeldung der Zugang zu Lernplätzen zugelassen werden; die Regelungen für Bibliotheken bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Stadt- und Landkreise, die bereits vor dem 14. Mai 2021 außerhalb des Anwendungsbereiches von § 28b Absatz 1 Satz 1 IfSG lagen. In den Fällen des Satzes 2 macht das zuständige Gesundheitsamt den Tag, ab dem die Maßnahmen der Öffnungsstufe 1 gelten, am 14. Mai 2021 bekannt. Soweit in Satz 1 keine Flächen- oder Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. (2) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis, in dem die Regelungen des Absatzes 1 bereits Anwendung finden, an 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des Absatzes 7, gehen ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 zusätzlich zu Absatz 1 folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 2): 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,2. abweichend von § 11 Absatz 3 Nummer 3 sind Spitzen- und Profisportveranstaltungen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet,3. abweichend von § 14 Absatz 3 ist der Gemeindegesang gestattet,4. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 4 und 15 ist der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbaren Einrichtungen für Gruppen von 20 Schülerinnen und Schülern gestattet,5. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 ist der Betrieb von Messe-, Ausstellungsund Kongresszentren allgemein gestattet,6. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 8 und 9 ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet,7. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 10 und 11 ist der Betrieb von Bädern, Saunen und vergleichbaren Einrichtungen im Zusammenhang mit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zulässigen Übernachtungen gestattet,8. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 10 und 11 ist der Betrieb von Saunen und ähnlichen Einrichtungen für Gruppen von bis zu 10 Personen, sowie von Bädern allgemein gestattet,9. ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden, und10. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften und der gastgewerblichen Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG), mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Soweit in Satz 1 keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. (3) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis, in dem die Regelungen des Absatzes 2 bereits Anwendung finden, an weiteren 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des Absatzes 7, gehen ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 zusätzlich zu den Absätzen 1 und 2 folgende Regelungen den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor (Öffnungsstufe 3): 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien oder 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet,2. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 ist der Betrieb von Messe-, Ausstellungsund Kongresszentren allgemein gestattet,3. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 7 ist der Betrieb von Freizeitparks und sonstigen Freizeiteinrichtungen allgemein gestattet,4. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 10 ist der Betrieb von Bädern allgemein gestattet,5. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 11 ist der Betrieb von Saunen sowie vergleichbaren Einrichtungen allgemein gestattet,6. ergänzend zu § 15 Absatz 3 Satz 2 kann das Abhalten von Veranstaltungen in Präsenzform mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden. Soweit in Satz 1 keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt. (4) Im Falle der Öffnungsstufen 1 bis 3 gilt für Einzelhandelsbetriebe, Ladengeschäfte und Märkte im Sinne der §§ 66 und 68 GewO, dass im Rahmen der Click and Meet-Regelung des § 16 Absatz 1 statt einer Kundin oder einem Kunden je 40 angefangene Quadratmeter Verkaufsfläche jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig sind, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen.(5) Unterschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, so gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9, dass 1. abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen eine Begrenzung auf maximal zehn Personen aus drei Haushalten gilt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit,2. der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 GewO allgemein gestattet ist; § 16 Absätze 1,3 und Absatz 5 Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung; § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 bleibt unberührt, und3. der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 allgemein gestattet ist; § 16 Absatz 1 findet keine entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem Stadt- oder Landkreis seit drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 überschreitet. (6) Besteht in den Fällen der Absätze 2 und 3 in einem Stadt- oder Landkreis eine steigende Tendenz, gelten ab dem Inkrafttreten nach Absatz 9 die Regelungen der jeweils niedrigeren Öffnungsstufe. (7) Eine sinkende Tendenz im Sinne der Absätze 2 und 3 liegt vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich unter der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt; die Tendenz gilt auch als sinkend, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert von 50 nicht überschreitet. Eine steigende Tendenz liegt, mit Ausnahme von Satz 1 Halbsatz 2, vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich über der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt. Nach dem Eintritt der Öffnungsstufen 2 oder 3 hat die Überprüfung der Tendenzen vierzehntäglich zu erfolgen. (8) Der Zutritt zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen oder die Teilnahme an Angeboten oder Aktivitäten nach den Absätzen 1 bis 3 ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 5 zulässig und es gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 7 sowie die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 zu tragen; § 3 Absatz 3 bleibt unberührt. Für Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, ist die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises einmalig oder des Testnachweises nach Satz 1 alle drei Tage während der Aufenthaltsdauer ausreichend; soweit bei einem Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 SchAusnahmV der Zeitraum von sechs Monaten während des Aufenthalts abläuft, gilt Halbsatz 1 Variante 3 entsprechend. (9) In den Fällen des Absatz 1 Satz 3 und der Absätze 2 bis 6 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 6 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. In diesen Fällen treten die Rechtswirkungen jeweils am nächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein. (10) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. (11) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modellvorhaben zulassen.

§ 22

Weitergehende Maßnahmen

§ 22 Weitergehende Maßnahmen(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen unberührt. (2) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten öffentlichen Plätzen verboten. (3) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.

§ 23

Ergänzungen zu § 28b IfSG

§ 23 Ergänzungen zu § 28b IfSGDie ortsübliche Bekanntmachung des Tages, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absätze 1 und 3 IfSG gelten oder nicht mehr gelten, erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt. Im Fall von deren Geltung gilt zusätzlich zu § 28b Absätze 1 und 3 IfSG, dass 1. die Durchführung von Angeboten der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung und der beruflichen Weiterbildung für Abschlussklassen von der Untersagung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG ausgenommen ist und2. die Durchführung von Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen (Abschlussklassen), von der Untersagung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG ausgenommen ist. Weitergehende Regelungen dieser Verordnung sowie aufgrund dieser Verordnung bleiben von § 28b Absätze 1 und 3 IfSG unberührt.

§ 24

Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

§ 24 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen nach § 14 zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden. (3) [1]Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 25

Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

§ 25 Verordnungsermächtigungen zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem PCR- oder Schnelltest zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 26

Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 26 Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem IfSG,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem IfSG und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

§ 27 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 2, § 12 Absatz 5 Satz 2 oder § 21 Absatz 8 Satz 1 keine oder eine nicht deren Anforderungen entsprechende medizinische Maske und keinen oder einen nicht deren Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt,3. entgegen § 7 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,4. sich entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer1, an einer Ansammlung, privaten Zusammenkunft oder privaten Veranstaltung beteiligt,5. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,6. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 4 oder § 18 Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt,7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 2 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält,8. entgegen § 11 Absatz 2 Sätze 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, eine Veranstaltung abhält,9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel hinwirkt,10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2, § 18 Absatz 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 8 Satz 1 einer Pflicht zur Datenverarbeitung nicht nachkommt,11. entgegen § 15 Absätze 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 6 bis 15 und § 21 Absatz 1 Satz 3, § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 4 bis 10 und § 21 Absatz 2 Satz 2 oder § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 6 und § 21 Absatz 3 Satz 2, oder § 16 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 4, eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet,12. entgegen § 16 Absatz 4 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt,13. entgegen § 17 Absätze 1 und 3 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet,14. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 5 keine Testungen finanziert oder organisiert,15. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 ein Hygienekonzept nicht vorlegt,16. entgegen § 21 Absatz 8 Satz 1 den Zutritt zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung gewährt oder sich verschafft,17. entgegen § 22 Absatz 2 Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert.

§ 28

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 24 Absatz 3 am Tag der Verkündung in Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. 273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. Juni 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der Verordnung vom 23. Juni 2020, der Verordnung vom 30. November 2020, der Verordnung vom 7. März 2021 oder der Verordnung vom 27. März 2021 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Medizinische Masken und Atemschutz

§ 3 Medizinische Masken und Atemschutz(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung das Tragen einer medizinischen Maske erforderlich ist, muss diese die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; soweit Atemschutz getragen werden muss, muss dieser die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen. (2) Eine medizinische Maske oder ein Atemschutz muss getragen werden 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,2. in Kraftfahrzeugen, sofern sich darin Personen aus mehr als einem Haushalt aufhalten; § 10 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend,3. in Einrichtungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7,4. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,5. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,6. beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,7. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz,8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten,9. bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft,10. bei Veranstaltungen im Sinne des § 14 Absatz 1 und 2,11. in den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule; hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 1,12. in Kindertageseinrichtungen, der nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, Grundschulförderklassen, Horten sowie Schulkindergärten,13. bei Angeboten des Nachhilfeunterrichts,14. in Wahlgebäuden bei Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von § 12 und15. in anderen, nicht in den vorstehenden Nummern genannten geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind. (3) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9,4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 3, 4, 8, 9 und 15, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern,5. beim Konsum von Lebensmitteln,6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,7. bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 7 und 15 sowie in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 11 und von Hochschulen,8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 8 und 15 bei Veranstaltungen im Sinne des § 11 Absatz 5, soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher handelt; § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt,9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 2 Nummern 7 und 15, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann,10. in Horten, soweit dort nicht ausschließlich schulpflichtige Kinder betreut werden, in Kindertageseinrichtungen sowie Schulkindergärten für die Kinder, die diese Einrichtungen besuchen, sowie für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kindern Kontakt haben,11. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz; dies gilt auch im Bereich von Kultureinrichtungen und -veranstaltungen, oder12. beim musikalischen Übebetrieb im Rahmen des Studienbetriebs.

§ 4

Hygieneanforderungen

§ 4 Hygieneanforderungen(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden,4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen oder Handdesinfektionsmittel,7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine medizinische Maske oder einen Atemschutz zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

§ 5

Schnelltests, geimpfte und genesene Personen

§ 5 Schnelltests, geimpfte und genesene Personen(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das Coronavirus vorzunehmen und ein Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV vom 8. Mai 2021 - BAnz AT 08.05.2021 V1) vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Nummer 6 Buchstabe a SchAusnahmV. In den Fällen von § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann die Überwachung und Bescheinigung des Tests auf einen geeigneten Dritten übertragen werden. (2) Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle asymptomatischen Personen im Sinne des § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 SchAusnahmV vorweisen können. (3) Als genesene Personen im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gelten alle asymptomatischen Personen im Sinne des § 2 Nummer 1 SchAusnahmV, die über einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 SchAusnahmV verfügen.

§ 6

Hygienekonzepte

§ 6 Hygienekonzepte(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem IfSG bleiben unberührt.

§ 7

Datenverarbeitung

§ 7 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 8

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 8 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,3. die entgegen § 3 Absatz 2 oder § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe c, Nummer 8 oder 9 IfSG weder eine medizinische Maske noch einen Atemschutz tragen, oder4. die entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9, § 17 Absatz 1 Nummer 7, § 21 Absatz 8, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 3 Buchstabe b IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV, § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV oder § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 IfSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 SchAusnahmV weder einen Test-, einen Impf- noch einen Genesenennachweis im Sinne des § 5 vorlegen. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

§ 9

Arbeitsschutz

§ 9 Arbeitsschutz(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: 1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben,3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,4. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 4 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.

§ 11

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 11 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,2. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig,3. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven ist ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis nicht erforderlich. (2) Der Betrieb von Messen und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in Inzidenzstufe 1a) nur mit einer Person je angefangene drei Quadratmeter zulässig oderb) ohne Flächenbegrenzung zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist, 2. in Inzidenzstufe 2a) nur mit einer Person je angefangene sieben Quadratmeter zulässig oderb) nur mit einer Person je angefangene drei Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist, 3. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,4. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. (3) Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in Inzidenzstufe 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,2. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 20 Quadratmeter im Freien zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. Die Nutzung von Bädern und ähnlichen Einrichtungen zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport sowie für Anfängerschwimmkurse oder zu ähnlichen Zwecken ist ohne die Beschränkungen des Satzes 1 zulässig. (4) Der Betrieb von Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehren und ähnlichen Einrichtungen 1. ist in Inzidenzstufe 1 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 bis 4 zulässig,2. ist in Inzidenzstufe 2a) mit bis zu 75 Prozent der regulär zulässigen Fahrgastzahlen zulässig oderb) mit bis zu 100 Prozent der regulär zulässigen Fahrgastzahlen zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. ist in Inzidenzstufe 3 nur mit bis zu 75 Prozent der regulär zulässigen Fahrgastzahlen zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,4. ist in Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 50 Prozent der regulär zulässigen Fahrgastzahlen zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. (5) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes 1. ist in Inzidenzstufe 1 allgemein zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,2. ist in Inzidenzstufe 2 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche zulässig und soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, nicht durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. ist in den Inzidenzstufen 3 und 4 untersagt. (6) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen 1. ist in Inzidenzstufe 1 mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,2. ist in den Inzidenzstufen 2 bis 4 untersagt. (7) Wer eine Einrichtung der Absätze 1 bis 6 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich. Für die Berechnung der zulässigen Anzahl an Personen ist die für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche maßgeblich.

§ 11a

Volksfeste

§ 11a Volksfeste(1) Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften sind 1. in Inzidenzstufe 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,2. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. (2) Der Betrieb von Festzelten und Freilichtbühnen ist bei Veranstaltungen nach Absatz 1 untersagt. (3) Wer eine Einrichtung nach Absatz 1 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; ein Betreiber hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Der Betrieb ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucher zulässig. Für die Berechnung der zulässigen Anzahl an Personen ist die für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche maßgeblich.

§ 12

Außerschulische, berufliche und akademische Bildung

§ 12 Außerschulische, berufliche und akademische Bildung(1) Angebote der außerschulischen und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,2 in Inzidenzstufe 3 ohne Teilnehmerbegrenzung zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. in Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 100 Personen im Freien und mit bis zu 20 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. Die Nachweispflicht gilt nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen und Veranstaltungen des Studienbetriebs nach Maßgabe der Corona-Verordnung Studienbetrieb, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests anzubieten; hiervon ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen, beruflichen und akademischen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 13

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 13 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,2. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Personenzahl im Freien zulässig, wobei der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Personenzahl im Freien zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genese- nennachweises zulässig ist. Das Rauchen ist in den Inzidenzstufen 2 bis 4 nur im Freien zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis nicht erforderlich. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung 1. in den Inzidenzstufen 1 bis 3 ohne die Beschränkungen der Nummer 2 zulässig,2. in Inzidenzstufe 4 zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist; dies gilt nicht bei der Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und beim Außer-Haus-Verkauf. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummer 2 zulässig,2. in Inzidenzstufe 3 und 4 zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist; liegt kein Impf- oder Genesenennachweis vor, ist alle drei Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen. (4) Wer eine Einrichtung nach Absatz 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und beim Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich.

§ 14

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 14 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist 1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummer 2 zulässig,2. in den Inzidenzstufen 3 und 4 nur mit einer Kundin oder einem Kunden je angefangene zehn Quadratmeter Verkaufsfläche zulässig. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Die Quadratmeterbegrenzung der Inzidenzstufen 3 und 4 gilt nicht für Märkte, die ausschließlich im Freien stattfinden. (2) Soweit bei einer körpernahen Dienstleistung eine medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises durch die Kundin oder den Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und in der Inzidenzstufe 4 eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Pflicht zur Datenverarbeitung gilt nicht für Geschäfte, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, und für Märkte, die ausschließlich im Freien stattfinden.

§ 15

Sport und Sportveranstaltungen

§ 15 Sport und Sportveranstaltungen(1) Der Freizeit- und Amateursport ist 1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,2. in Inzidenzstufe 3 allgemein zulässig, wobei die Teilnahme nur mit einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis zulässig ist,3. in Inzidenzstufe 4 nur im Freien mit bis zu 25 Personen und mit bis zu 14 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur mit einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis zulässig ist; bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl bleiben geimpfte Personen und genesene Personen unberücksichtigt. Die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 gelten nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen. (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport. (3) Wettkampfveranstaltungen wie die des Freizeit-, Amateur-, Spitzen- und Profisports sind 1. in Inzidenzstufe 1a) mit bis zu 1 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig oderb) mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist, 2. in Inzidenzstufe 2a) mit bis zu 750 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig oderb) mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist, 3. in Inzidenzstufe 3 nur mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu 200 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,4. in Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. In der Inzidenzstufe 1 gilt bei einer Überschreitung von 300 und in den Inzidenzstufen 2 bis 4 von 200 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; dies gilt nicht am Sitzplatz bei fest zugewiesenen Sitzplätzen, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen. Das Abstandsgebot gilt nicht in den Fällen des Satz 1 Nummern 1 und 2 jeweils Buchstabe b. (4) Die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der zulässigen Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer nicht berücksichtigt. Die zulässige Anzahl an Sportlerinnen und Sportlern bei Wettkampfveranstaltungen ist in den Fällen des Absatzes 2 unbegrenzt und für den Freizeit- und Amateursport in Inzidenzstufe 4 auf 100 Personen im Freien und auf 14 Personen innerhalb geschlossener Räume begrenzt. Wer eine Wettkampfveranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 2

Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln

§ 2 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen. (2) Im öffentlichen Raum und in für den Publikumsverkehr zugänglichen Einrichtungen muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar oder die Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dies gilt nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen gemäß § 7 zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen sowie für die weiteren in Teil 2 geregelten Ausnahmen.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 keine medizinische Maske trägt,3. entgegen § 4 Absatz 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4, § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4, § 11 Absatz 5 Nummer 1 oder 2, § 11 Absatz 6 Nummer 1, § 11a Absatz 1 Nummer 2 oder 3, § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 13 Absatz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 3 Nummer 2, § 14 Absatz 2 Halbsatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4 oder § 16 Absatz 1 Satz 4 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,4. entgegen § 5 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 6 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. sich entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 an einer privaten Zusammenkunft beteiligt,8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt,10. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11a Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 4 Satz 3 eine Veranstaltung oder ein Volksfest durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel hinwirkt,12. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder 4, § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 oder 4, § 11 Absatz 5 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 6 Nummer 1 oder 2, § 11a Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder § 11a Absatz 2 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder ein Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Flächen- oder Kapazitätsbegrenzung oder entgegen einer Untersagung betreibt,13. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4, § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4, § 11 Absatz 5 Nummer 1 oder 2, § 11 Absatz 6 Nummer 1 oder § 11a Absatz 1 Nummer 2 oder 3 eine Kultur-, Freizeit oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder ein Volksfest ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises betritt,14. entgegen § 11 Absatz 7 Satz 1 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 3 außerschulische oder Erwachsenenbildung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahl anbietet,16. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 an einem Angebot der außerschulischen Bildung ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt,17. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte oder eine ähnliche Einrichtung unter Überschreitung der zulässigen Flächenbegrenzung betreibt oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 das Rauchen in geschlossenen Räumen zulässt,18. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 13 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises betritt,19. entgegen § 13 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,20. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft oder eine ähnliche Einrichtung unter Überschreitung der Flächenbegrenzung betreibt,21. entgegen § 14 Absatz 2 Halbsatz 1 eine Dienstleistung ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises in Anspruch nimmt,22. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,23. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Freizeit- oder Amateursport unter Überschreitung der Personenzahl betreibt,24. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 an Freizeit- oder Amateursport ohne Test-, Impf- oder Genesenennachweis teilnimmt,25. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,26. entgegen § 16 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt oder dieses nicht umgehend anpasst oder eine Datenverarbeitung nicht durchführt,27. entgegen § 17 Absatz 3 Alkohol ausschenkt oder konsumiert.

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1, 18 und 22 am Tag der Verkündung in Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. 273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 23. August 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der Verordnung vom 23. Juni 2020, der Verordnung vom 30. November 2020, der Verordnung vom 7. März 2021, der Verordnung vom 27. März 2021 oder der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt: 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist oder6. in den weiteren in Teil 2 geregelten Ausnahmen. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung, unberührt.

§ 8

Veranstaltungen

§ 8 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtfeste mit einer unerheblichen Anzahl von Schaustellergeschäften, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen, Betriebs- und Vereinsfeiern sind 1. in Inzidenzstufe 1a) mit bis zu 1 500 Personen im Freien und mit bis zu 500 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig oderb) mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25 000 Personen zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist, 2. in Inzidenzstufe 2a) mit bis zu 750 Personen im Freien und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig oderb) mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25 000 Personen zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist, 3. in Inzidenzstufe 3 nur mit bis zu 500 Personen im Freien und mit bis zu 200 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,4. in Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 250 Personen im Freien und mit bis zu 100 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. In der Inzidenzstufe 1 gilt bei einer Überschreitung von 300 und in den Inzidenzstufen 2 bis 4 von 200 teilnehmenden Personen im Freien die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; dies gilt nicht am Sitzplatz bei fest zugewiesenen Sitzplätzen, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen. Das Abstandsgebot gilt nicht in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2 jeweils Buchstabe b. (2) Über die nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässigen Zusammentreffen mehrerer Personen hinausgehende private Veranstaltungen wie Geburtstags- und Hochzeitsfeiern sind 1. in Inzidenzstufe 1 mit bis zu 300 Personen zulässig, wobei die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,2. in Inzidenzstufe 2 mit bis zu 200 Personen zulässig, wobei die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. in Inzidenzstufe 3 mit bis zu 50 Personen zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,4. in Inzidenzstufe 4 mit bis zu zehn Personen zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. Das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gelten nicht. (3) Ausgenommen von den Beschränkungen der Absätze 1 und 2 sind 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Leistungen und Maßnahmen nach § 16 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII), der Frühen Hilfen nach Maßgabe der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen, sowie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (4) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende werden bei der Ermittlung der zulässigen Personenanzahl nicht berücksichtigt. (5) Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind ohne die Beschränkungen der Absätze 1, 2 und 4 zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen. (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziel, Inzidenzstufen, Verfahren

§ 1 Ziel, Inzidenzstufen, Verfahren(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger, solange eine ausreichende Immunisierung der Bevölkerung noch nicht erreicht ist. Für Fälle eines hohen regionalen Ausbruchsgeschehens mit einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 behält sich die Landesregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. (2) Es gelten folgende Inzidenzstufen: 1. Inzidenzstufe 1 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von höchstens 10 erreicht;2. Inzidenzstufe 2 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 10 und höchstens 35 erreicht;3. Inzidenzstufe 3 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 35 und höchstens 50 erreicht;4. Inzidenzstufe 4 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert über 50 erreicht. (3) Das zuständige Gesundheitsamt hat unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, sobald ein für eine Inzidenzstufe maßgeblicher Wert der vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen über- oder unterschritten wurde. Die Inzidenzstufen gelten jeweils am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung.

§ 10

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 10 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Abweichend von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen und den Regelungen für Veranstaltungen sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften zulässig. Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. (2) Abweichend von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen und den Regelungen für Veranstaltungen sind Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 11

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 11 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,2. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig,3. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. (2) Der Betrieb von Messen und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in Inzidenzstufe 1a) nur mit einer Person je angefangene drei Quadratmeter zulässig oderb) ohne Flächenbegrenzung zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist, 2. in Inzidenzstufe 2a) nur mit einer Person je angefangene sieben Quadratmeter zulässig oderb) nur mit einer Person je angefangene drei Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist, 3. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,4. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. (3) Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in Inzidenzstufe 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,2. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 20 Quadratmeter im Freien zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. Die Nutzung von Bädern und ähnlichen Einrichtungen zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport sowie für Anfängerschwimmkurse oder zu ähnlichen Zwecken ist ohne die Beschränkungen des Satzes 1 zulässig. (4) Der Betrieb von Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehren und ähnlichen Einrichtungen 1. ist in den Inzidenzstufen 1 und 2 allgemein zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,2. ist in Inzidenzstufe 3 nur mit bis zu 75 Prozent der regulär zulässigen Fahrgastzahlen zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. ist in Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 50 Prozent der regulär zulässigen Fahrgastzahlen zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. (5) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes 1. ist in Inzidenzstufe 1 allgemein zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,2. ist in Inzidenzstufe 2 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche zulässig und soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, nicht durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. ist in den Inzidenzstufen 3 und 4 untersagt. (6) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen 1. ist in Inzidenzstufe 1 nur mit einer Person je angefangene zehn Quadratmeter zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,2. ist in den Inzidenzstufen 2 bis 4 untersagt. (7) Wer eine Einrichtung der Absätze 1 bis 6 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Für die zulässige Anzahl an Personen ist die für den Publikumsverkehr vorgesehene Fläche maßgeblich.

§ 12

Außerschulische, berufliche und akademische Bildung

§ 12 Außerschulische, berufliche und akademische Bildung(1) Angebote der außerschulischen und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind 1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,2 in Inzidenzstufe 3 ohne Teilnehmerbegrenzung zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. in Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 100 Personen im Freien und mit bis zu 20 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. Die Nachweispflicht gilt nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen und Veranstaltungen des Studienbetriebs nach Maßgabe der Corona-Verordnung Studienbetrieb, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests anzubieten; hiervon ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen, beruflichen und akademischen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 13

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 13 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,2. in Inzidenzstufe 3 nur mit einer Person je angefangene 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Personenzahl im Freien zulässig, wobei der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. in Inzidenzstufe 4 nur mit einer Person je angefangene 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Personenzahl im Freien zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genese- nennachweises zulässig ist. Das Rauchen ist in den Inzidenzstufen 2 bis 4 nur im Freien zulässig. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung 1. in den Inzidenzstufen 1 bis 3 ohne die Beschränkungen der Nummer 2 zulässig,2. in Inzidenzstufe 4 zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummer 2 zulässig,2. in Inzidenzstufe 3 und 4 zulässig, wobei der Zutritt nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist; liegt kein Impf- oder Genesenennachweis vor, ist alle drei Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen. (4) Wer eine Einrichtung nach Absatz 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 14

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 14 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels und von Ladengeschäften und ähnlichen Einrichtungen ist 1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummer 2 zulässig,2. in den Inzidenzstufen 3 und 4 nur mit einer Kundin oder einem Kunden je angefangenen zehn Quadratmetern Verkaufsfläche zulässig. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. (2) Soweit bei einer körpernahen Dienstleistung eine medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistung die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises durch die Kundin oder den Kunden erforderlich; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und in der Inzidenzstufe 4 eine Datenverarbeitung durchzuführen. Die Pflicht zur Datenverarbeitung gilt nicht für Geschäfte, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

§ 15

Sport und Sportveranstaltungen

§ 15 Sport und Sportveranstaltungen(1) Der Freizeit- und Amateursport ist 1. in den Inzidenzstufen 1 und 2 ohne die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 zulässig,2. in Inzidenzstufe 3 allgemein zulässig, wobei die Teilnahme nur mit einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis zulässig ist,3. in Inzidenzstufe 4 nur im Freien mit bis zu 25 Personen und mit bis zu 14 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur mit einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis zulässig ist. Die Beschränkungen der Nummern 2 und 3 gelten nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen. (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport. (3) Wettkampfveranstaltungen wie die des Freizeit-, Amateur-, Spitzen- und Profisports sind 1. in Inzidenzstufe 1a) mit bis zu 1 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig oderb) mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oderc) mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist, 2. in Inzidenzstufe 2a) mit bis zu 750 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig oderb) mit bis zu 20 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oderc) mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist, 3. in Inzidenzstufe 3 nur mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu 200 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,4. in Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. In der Inzidenzstufe 1 gilt bei einer Überschreitung von 300 und in den Inzidenzstufen 2 bis 4 von 200 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Das Abstandsgebot gilt nicht in den Fällen des Satz 1 Nummern 1 und 2 jeweils Buchstabe c. (4) Die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der zulässigen Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer nicht berücksichtigt. Die zulässige Anzahl an Sportlerinnen und Sportlern bei Wettkampfveranstaltungen ist in den Fällen des Absatzes 2 unbegrenzt und für den Freizeit- und Amateursport in Inzidenzstufe 4 auf 100 Personen im Freien und auf 14 Personen innerhalb geschlossener Räume begrenzt. Wer eine Wettkampfveranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16

Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 16 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis zu erbringen. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt für Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche Testpflicht im Sinne von § 4 Absatz 4. Von der Testpflicht der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne von § 4 Absätze 1 und 2. Die Test-, Impf- oder Genesenennachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Abweichend von § 5 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber hat eine Datenverarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten.

§ 17

Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben

§ 17 Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben(1) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen unberührt. (2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen. (3) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist in den Inzidenzstufen 3 und 4 auf von den zuständigen Behörden festgelegten öffentlichen Plätzen verboten. (4) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modellvorhaben zulassen. Soweit sich Modellvorhaben nach Bewertung des Sozialministeriums bewährt haben, kann dieses weitere vergleichbare Vorhaben auf Antrag zulassen.

§ 18

Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

§ 18 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen nach § 10 zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festgelegt werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnliche Einrichtungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 19

Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

§ 19 Verordnungsermächtigungen zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem PCR- oder Schnelltest zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 2

Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln

§ 2 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen. (2) Im öffentlichen Raum und in für den Publikumsverkehr zugänglichen Einrichtungen muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar oder die Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dies gilt nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen gemäß § 7 zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen.

§ 20

Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 20 Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält,2. entgegen § 3 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 keine medizinische Maske trägt,3. entgegen § 4 Absatz 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 oder 4, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4, § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 4, § 11 Absatz 5 Nummer 1 oder 2, § 11 Absatz 6 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 13 Absatz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 3 Nummer 2, § 14 Absatz 2 Halbsatz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c, und Nummer 3 oder 4 oder § 16 Absatz 1 Satz 4 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,4. entgegen § 5 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 6 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,7. sich entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 an einer privaten Zusammenkunft beteiligt,8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c und Nummern 3 und 4, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 oder 4 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt,10. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 3 eine Veranstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel hinwirkt,12. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder 4, § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 4 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 5 Nummer 2 oder 3 oder § 11 Absatz 6 Nummer 1 oder 2 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt,13. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 oder 4, § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 11 Absatz 4, § 11 Absatz 5 Nummer 1 oder 2 oder § 11 Absatz 6 Nummer 1 eine Kultur-, Freizeit oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises betritt,14. entgegen § 11 Absatz 7 Satz 1 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 3 außerschulische oder Erwachsenenbildung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahl anbietet,16. entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 an einem Angebot der außerschulischen oder beruflichen Bildung ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt,17. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte oder eine ähnliche Einrichtung unter Überschreitung der zulässigen Flächenbegrenzung betreibt oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 das Rauchen in geschlossenen Räumen zulässt,18. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, § 13 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises betritt,19. entgegen § 13 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,20. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft oder eine ähnliche Einrichtung unter Überschreitung der Flächenbegrenzung betreibt,21. entgegen § 14 Absatz 2 Halbsatz 1 eine Dienstleistung ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises in Anspruch nimmt,22. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,23. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Freizeit- oder Amateursport unter Überschreitung der Personenzahl betreibt,24. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 an Freizeit- oder Amateursport ohne Test-, Impf- oder Genesenennachweis teilnimmt,25. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,26. entgegen § 16 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt oder dieses nicht umgehend anpasst oder eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 22

Übergangsvorschrift

§ 22 ÜbergangsvorschriftFür die Zählung der nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 28. Juni 2021 liegenden Tage mitgezählt; die jeweiligen Inzidenzstufen gelten am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung.

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 1, 18 und 22 am Tag der Verkündung in Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. 273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Juli 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung, der Verordnung vom 23. Juni 2020, der Verordnung vom 30. November 2020, der Verordnung vom 7. März 2021, der Verordnung vom 27. März 2021 oder der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt: 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat oder5. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22. Januar 2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22. April 2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Geimpfte, genesene und getestete Personen, Nachweis

§ 4 Geimpfte, genesene und getestete Personen, Nachweis(1) Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) ist. (2) Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.(3) Als getestete Person gilt eine asymptomatische Person, die 1. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder2. im Besitz eines auf sie ausgestellten negativen Testnachweises ist. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 9. März 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde. Die zugrundeliegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, oder eines von der Schule bescheinigten entsprechenden Testnachweises ausreichend; dies gilt entsprechend für Kindertageseinrichtungen. (5) Sofern durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises erforderlich ist, ist die Anbieterin oder der Anbieter, die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die Betreiberin oder der Betreiber zur Überprüfung des Nachweises verpflichtet.

§ 5

Hygienekonzept

§ 5 Hygienekonzept(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern und die Regelung von Personenströmen,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 6

Datenverarbeitung

§ 6 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 7

Allgemeine Kontaktbeschränkungen

§ 7 Allgemeine Kontaktbeschränkungen(1) Private Zusammenkünfte sind zulässig 1. in Inzidenzstufe 1 mit insgesamt nicht mehr als 25 Personen,2. in den Inzidenzstufen 2 und 3 nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und drei weiteren Haushalten, mit insgesamt nicht mehr als 15 Personen; deren Kinder und bis zu fünf weitere Kinder zählen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mit,3. in Inzidenzstufe 4 nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; deren Kinder zählen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mit. Sollte ein Haushalt bereits aus der maximal zulässigen Personenanzahl oder mehr Personen bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. (2) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. (3) Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen bleiben geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl und der Haushalte unberücksichtigt. (4) Bei sozialen Härtefällen oder zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht.

§ 8

Veranstaltungen

§ 8 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Flohmärkte, Jahrmärkte, Stadtfeste, Volksfeste, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen und Betriebsfeiern sind 1. in Inzidenzstufe 1a) mit bis zu 1 500 Personen im Freien und mit bis zu 500 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig oderb) mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oderc) mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist, 2. in Inzidenzstufe 2a) mit bis zu 750 Personen im Freien und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig oderb) mit bis zu 20 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oderc) mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist, 3. in Inzidenzstufe 3 nur mit bis zu 500 Personen im Freien und mit bis zu 200 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,4. in Inzidenzstufe 4 nur mit bis zu 250 Personen im Freien und mit bis zu 100 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. In der Inzidenzstufe 1 gilt bei einer Überschreitung von 300 und in den Inzidenzstufen 2 bis 4 von 200 teilnehmenden Personen im Freien die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Das Abstandsgebot gilt nicht in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2 jeweils Buchstabe c. (2) Über die nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zulässigen Zusammentreffen mehrerer Personen hinausgehende private Veranstaltungen wie Geburtstags- und Hochzeitsfeiern sind 1. in Inzidenzstufe 1 mit bis zu 300 Personen zulässig, wobei die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,2. in Inzidenzstufe 2 mit bis zu 200 Personen zulässig, wobei die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,3. in Inzidenzstufe 3 mit bis zu 50 Personen zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist,4. in Inzidenzstufe 4 mit bis zu zehn Personen zulässig, wobei die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig ist. Das Abstandsgebot und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gelten nicht. (3) Ausgenommen von den Beschränkungen der Absätze 1 und 2 sind 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Leistungen und Maßnahmen nach § 16 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII), der Frühen Hilfen nach Maßgabe der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen, sowie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (4) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende werden bei der Ermittlung der zulässigen Personenanzahl nicht berücksichtigt. (5) Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind ohne die Beschränkungen der Absätze 1, 2 und 4 zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen. (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 9

Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

§ 9 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes(1) Abweichend von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen und den Regelungen für Veranstaltungen sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig. (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 Absatz 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen. (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 (GBl. S. 665) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. September 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

Eingangsformel CoronaVO

Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274, 3291) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Ziel, Verfahren

§ 1 Ziel, VerfahrenDie aufgrund dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Belastung des Gesundheitswesens (Auslastung der Intensivbetten, AIB), der Sieben-Tage-Inzidenz, der Impfquote und der Anzahl schwerer Krankheitsverläufe (Hospitalisierungen) getroffenen Maßnahmen dienen der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Für Fälle eines hohen Ausbruchsgeschehens von COVID-19-Erkrankungen behält sich die Landesregierung vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen; Grundlage hierfür ist die Risikobewertung und Prognose des Landesgesundheitsamtes zur Entwicklung des Infektionsgeschehens auf Basis der in Satz 1 genannten Parameter. Die Landesregierung wird darauf aufbauend die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen mindestens alle vier Wochen erneut überprüfen.

§ 10

Veranstaltungen

§ 10 Veranstaltungen(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen, Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Sportveranstaltungen sind zulässig. Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen und Besuchern übersteigen, sind nur mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25 000 Personen zulässig. (2) Sofern die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfindet, ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien 1. ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder2. bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises sind Teilnehmende an 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,3. Veranstaltungen im Bereich der Leistungen und Maßnahmen nach § 16 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII), der Frühen Hilfen nach Maßgabe der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen sowie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11, 13, 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt. (6) Bei Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind die Vorlage eines Testnachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung einer Datenverarbeitung nicht erforderlich. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11

Bundestagswahl und gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen

§ 11 Bundestagswahl und gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen(1) Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Bundestagswahl gelten die Abätze 2 bis 7. Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen der Wahlausschüsse öffentlich zugänglich sind. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. (3) Im Wahlgebäude muss von allen Personen eine medizinische Maske getragen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder denen das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, und3. die Dauer einer vom Wahlvorstand angeordneten Abnahme der Maske zur Identitätsfeststellung. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren. (4) Für Personen, die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten, gilt: 1. Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet; der Wahlvorstand ist zur Erhebung und zur Überprüfung der Vollständigkeit dieser Daten berechtigt; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete oder Verpflichteter;2. im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten, in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten; zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden. (5) Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt, die 1. einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geschmacks- oder Geruchsverlust, aufweisen,3. entgegen Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt, oder4. entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind. (6) Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 68 Absatz 2 der Bundeswahlordnung, weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden, dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren. Die Personen haben eine medizinische Maske zu tragen; Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (7) Zur Teilnahme an der Bundestagswahl sind Wählerinnen und Wähler von gegebenenfalls bestehenden Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder dieser Verordnung befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung sowie Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude oder bei öffentlichen Sitzungen der Wahlausschüsse aufhalten wollen. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für gleichzeitig mit der Bundestagswahl stattfindende Wahlen und Abstimmungen.

§ 12

Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

§ 12 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes(1) Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, sind zulässig. Die zuständigen Behörden können Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen. (2) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

§ 13

Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ...

§ 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 14

Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen

§ 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen(1) Der Betrieb von 1. Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen,2. Messen, Ausstellungen und Kongressen,3. Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang,4. Saunen und ähnlichen Einrichtungen,5. Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren und ähnlichen Einrichtungen,6. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes ist für den Publikumsverkehr zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven ist die Vorlage eines Testnachweises nicht erforderlich; dies gilt auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport. (2) Der Betrieb von Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. (3) Der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist in Bibliotheken und Archiven bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich.

§ 15

Außerschulische, berufliche und akademische Bildung

§ 15 Außerschulische, berufliche und akademische Bildung(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu solchen Angeboten in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. (2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen und Veranstaltungen des Studienbetriebs nach Maßgabe der Corona-Verordnung Studienbetrieb, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird. (3) Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in der Ressortzuständigkeit des Sozialministeriums, Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe, die Landesfeuerwehrschule sowie Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Schulen in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums Ländlicher Raum haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen. Den Zeitpunkt und die Organisation durchzuführender Testungen bestimmt die Schulleitung. Der Zutritt ist für nicht-immunisierte Personen nur nach Vorlage eines Testnachweises zulässig. Der Testnachweis gilt als erbracht, wenn die betroffene Person an der Testung teilgenommen hat und negativ getestet wurde; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird. Der Nachweis muss 1. für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen oder an für die Notengebung erforderlichen Leistungsfeststellungen,2. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, oder3. für das Betreten durch Dienstleister, das kurzfristig für den Betrieb der Schule erforderlich ist oder außerhalb der Betriebszeiten erfolgt, nicht erbracht werden. Für Zwischen- und Abschlussprüfungen hat die Schulleitung geeignete Maßnahmen zur Trennung der Personen ohne Nachweis von den übrigen Prüfungsteilnehmern vorzunehmen. (4) Wer Angebote der außerschulischen, beruflichen und akademischen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 16

Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist ohne Einschränkung möglich. (2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung zulässig; für nichtimmunisierte externe Gäste ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist ohne Einschränkung möglich. (3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Ein aktueller Testnachweis ist alle drei Tage erneut vorzulegen. (4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; eine Datenverarbeitung ist bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und beim Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich.

§ 17

Handels- und Dienstleistungsbetriebe

§ 17 Handels- und Dienstleistungsbetriebe(1) Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen, ist zulässig. (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet; dies gilt nicht für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. (3) Wer einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt im Sinne von Absatz 1, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen haben eine Datenverarbeitung durchzuführen.

§ 18

Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

§ 18 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft(1) Die nicht-immunisierten Beschäftigten von 1. Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, mit mehr als 30 Beschäftigten, soweit diese im Schlacht- und Zerlegebereich eingesetzt sind, und2. landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Sonderkulturbetrieben, mit mehr als zehn Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften, haben vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einen Testnachweis zu erbringen. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt für nicht-immunisierte Beschäftigte von Betriebsstätten, die im Schlacht- und Zerlegebereich über mehr als 100 Beschäftigte verfügen, für diese eine zusätzliche wöchentliche Testpflicht. Die Testnachweise sind dem Betreiber jeweils auf Verlangen vorzulegen. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber. In landwirtschaftlichen Betrieben gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht außerhalb von geschlossenen Räumen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (3) Auf Antrag des Betreibers kann das örtlich zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen von den Testpflichten nach Absatz 1 für Beschäftigte eines Arbeitsbereichs zulassen, wenn der Betreiber im Rahmen eines spezifischen Hygienekonzepts Gründe darlegt, die eine Abweichung vertretbar erscheinen lassen. (4) Der Betreiber hat eine Datenverarbeitung der Daten von Beschäftigten und Besuchern des Betriebs durchzuführen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind ausschließlich die Daten von Beschäftigten zu verarbeiten.

§ 19

Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben

§ 19 Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben(1) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen unberührt. (2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen. (3) Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können die zuständigen Behörden Modellvorhaben zulassen. Soweit sich Modellvorhaben nach Bewertung des Sozialministeriums bewährt haben, kann dieses weitere vergleichbare Vorhaben auf Antrag zulassen.

§ 2

Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln

§ 2 Allgemeine Abstands- und HygieneregelnDie Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.

§ 20

Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten

§ 20 Verordnungsermächtigungen zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten und Aktivitäten(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für 1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,2. Studierendenwerken und3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festgelegt werden. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben,2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen.(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung 1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1. den Einzelhandel,2. das Beherbergungsgewerbe,3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,5. das Handwerk,6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,7. Vergnügungsstätten,8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 21

Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

§ 21 Verordnungsermächtigungen zu AbsonderungspflichtenDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem PCR- oder Schnelltest zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 22

Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 22 Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener DatenDas Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

§ 23 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 11 Absatz 3 keine medizinische Maske trägt,2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises betritt,3. entgegen § 6 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 einer Pflicht zur Überprüfung des Test-, Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommt,4. entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,5. entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,6. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht oder sich außerhalb der zulässigen Zeiträume im Wahlgebäude aufhält,7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,8. entgegen § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines Testnachweises betritt,9. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,10. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung durchführt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,11. entgegen § 11 Absatz 5 sich Zutritt zum Wahlgebäude verschafft,12. entgegen § 14 Absatz 4 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung oder eine Einrichtung des Verkehrswesens betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,13. entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,14. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,15. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 4 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,16. entgegen § 18 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,17. entgegen § 18 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.

§ 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 16. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 (GBl. S. 665) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. September 2021 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.

§ 3

Maskenpflicht

§ 3 Maskenpflicht(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt 1. im privaten Bereich,2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,5. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder6. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 4

Immunisierte Personen

§ 4 Immunisierte Personen(1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet. Diese haben einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen, es sei denn, es besteht nach Teil 2 keine Vorlagepflicht von Testnachweisen nicht-immunisierter Personen. (2) Im Sinne des Absatz 1 ist 1. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) ist, und2. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist.

§ 5

Nicht-immunisierte Personen

§ 5 Nicht-immunisierte Personen(1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Nicht-immunisierte Personen haben einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorzulegen, soweit dies durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung erforderlich ist. (2) Als getestete Person gilt eine asymptomatische Person, die 1. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist oder2. Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule ist, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat. (3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss,2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

§ 6

Überprüfung von Nachweisen

§ 6 Überprüfung von NachweisenAnbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

§ 7

Hygienekonzept

§ 7 Hygienekonzept(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen und4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.

§ 8

Datenverarbeitung

§ 8 Datenverarbeitung(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Verpflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Technik erfolgen, solange sichergestellt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt die Daten im Falle einer Freigabe durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten im Wege einer gesicherten Übermittlung in einer für das Gesundheitsamt lesbaren Form erhält. Die Ende-zu-Ende-verschlüsselte Form muss die Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt für einen Zeitraum von vier Wochen ermöglichen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, sofern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. Wird eine Datenverarbeitung nach Satz 1 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen.

§ 9

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen

§ 9 Private Zusammenkünfte und private VeranstaltungenPrivate Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zulässig.

§ 1

Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. § 5 Absatz 2 findet auf den gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung entsprechende Anwendung. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz,5. Rundfunk und Presse,6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 8. das Bestattungswesen. (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen. (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3

Verbot des Verweilens im öffentlichen Raum und von Versammlungen, sonstigen Veranstaltungen ...

§ 3 Verbot des Verweilens im öffentlichen Raum und von Versammlungen, sonstigen Veranstaltungen und Ansammlungen (1) Ein Verweilen auf öffentlichen Plätzen und im öffentlichen Straßenraum ist für Gruppen von mehr als drei Personen nicht gestattet, es sei denn, dies ist unvermeidbar. (2) Im Übrigen sind Versammlungen, öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für 1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie 2. Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie 3. Reisebusreisen. (3) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 2 sind Ansammlungen und Zusammenkünfte, deren teilnehmende Personen 1. in grader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, 2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner sind,3. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben oder 4. aus geschäftlichen oder dienstlichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen. (4) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies sind insbesondere solche der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, die Letztgenannten, wenn sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen. (5) Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Ausnahmen kann das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport durch ausführende Bestimmungen zulassen, unter Berücksichtigung vorbeugender Maßnahmen zum Infektionsschutz. (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. (7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 bis 3 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen.

§ 3a

Reiseverbote

§ 3aReiseverbote (1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in besonders begründeten Härtefällen aus privaten Gründen (z.B. familiärer Todesfall) verboten. (2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt. (3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei oder der ausgefüllte Berechtigungsschein des Landes Baden-Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen.

§ 4

Schließung von Einrichtungen

§ 4 Schließung von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,6. Jugendhäuser,7. öffentliche Bibliotheken,8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte, und ähnliche Einrichtungen,12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios und 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Hofläden, mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,2. Wochenmärkte,3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,5. Ausgabestellen der Tafeln, 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,7. Tankstellen, 8. Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,9. Reinigungen und Waschsalons, 10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,11. Raiffeisenmärkte,12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und 13. der Großhandel. Wenn Stellen nach Absatz 1 Mischsortimente anbieten, sind Warenbereiche, die nicht von der Ausnahme nach Satz 1 umfasst sind, für den Publikumsverkehr abzusperren; der Verkauf ist insoweit einzustellen. Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nur dann, wenn die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind.

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind 1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen, und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: 1.Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), wiea) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und b)Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; 2.Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

§ 7

Betretungsverbote

§ 7 BetretungsverboteIn den in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.

§ 1

Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass 1.die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und2.Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz,5. Rundfunk und Presse,6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 8. das Bestattungswesen. (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen. (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3

Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

§ 3Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für 1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie 2. Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich ist. Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 2 sind außerdem Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, oder2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. (4) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies sind insbesondere solche der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, die Letztgenannten, wenn sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen. (5) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann Ausnahmen unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. (7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen.

§ 3a

Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten

§ 3aReiseverbote bei ausländischen Risikogebieten(1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in besonders begründeten Härtefällen aus privaten Gründen (z.B. familiärer Todesfall) verboten. (2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt. (3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei oder der ausgefüllte Berechtigungsschein des Landes Baden-Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen.

§ 4

Schließung von Einrichtungen

§ 4 Schließung von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,6. Jugendhäuser,7. öffentliche Bibliotheken,8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte, und ähnliche Einrichtungen,12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien, Hofläden, mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,2. Wochenmärkte,3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung findet,5. Ausgabestellen der Tafeln, 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,7. Tankstellen, 8. Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,9. Reinigungen und Waschsalons, 10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,11. Raiffeisenmärkte,12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und 13. der Großhandel. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nur dann, wenn die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind.

§ 1

Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter so-wie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt und darüber hinaus auch die Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass 1.die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und2.Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundwehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind5. Rundfunk und Presse,6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 8. das Bestattungswesen. (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen. (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.

§ 11

Außerkrafttreten

§ 11 Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.

§ 2

Hochschulen

§ 2 Hochschulen(1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind weiterhin möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 zugelassen werden 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Polizei Baden-Württemberg und2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3

Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

§ 3Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn 1. sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen. (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufsqualifizierender Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

§ 4

Schließung von Einrichtungen

§ 4 Schließung von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,6. Jugendhäuser,7. öffentliche Bibliotheken,8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte, und ähnliche Einrichtungen,12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien, mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,2. Wochenmärkte und Hofläden,3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung findet,5. Ausgabestellen der Tafeln, 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,7. Tankstellen, 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,9. Reinigungen und Waschsalons, 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übuns- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und 13. der Großhandel. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 betrieben werden. (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind. (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.

§ 6

Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatische Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: 1.Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), wiea) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und b)Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; 2.Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

§ 7

Betretungsverbote

§ 7 BetretungsverboteIn den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält4. entgegen § 3a Absatz 1 und 2 Fahrten und Reisen vornimmt,5. entgegen § 3a Absatz 3 die Pendlerbescheinigung oder den Berechtigungsschein nicht mitführt,6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte Einrichtung betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrichtung nicht einhält,8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft,9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,11.entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine dort genannte Einrichtung betritt,12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet, oder13. entgegen § 7 eine Einrichtung betritt.

§ 1

Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter so-wie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt und darüber hinaus auch die Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass 1.die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und2.Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundwehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind5. Rundfunk und Presse,6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 8. das Bestattungswesen. (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen. (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 10

Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

§ 10 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft. (2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Sozialministeriums auf der Grundlage von § 3a gilt § 3a in der Fassung der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22. März 2020 (GBl. S. 135) fort.

§ 3

Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

§ 3Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen. (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufsqualifizierender Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe in der kritischen Infrastruktur nach § 1 Absatz 6 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

§ 3a

Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende

§ 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und RückreisendeDas Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen werden.

§ 4

Schließung von Einrichtungen

§ 4 Schließung von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,6. Jugendhäuser,7. öffentliche Bibliotheken,8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte, und ähnliche Einrichtungen,12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen, von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen oder den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium ausnahmsweise unter Auflagen zu gestatten. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien, mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte,3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung findet,5. Ausgabestellen der Tafeln, 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,7. Tankstellen, 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,9. Reinigungen und Waschsalons, 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übuns- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und 13. der Großhandel. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Öffnung ist mit Ausnahme von Karfreitag (10. April 2020) und Ostersonntag (12. April 2020) an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 betrieben werden. (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind. (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.

§ 5

Erstaufnahmeeinrichtungen

§ 5 Erstaufnahmeeinrichtungen(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satz 1 anordnen. (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.

§ 6

Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatische Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information nach Absatz 9 hin. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), wiea) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

§ 6a

Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen

§ 6a Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen(1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten 1. Oralchirurgie,2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und3. Kieferorthopädie dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben. (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten beziehungsweise von in Quarantäne befindlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Krankenhäusern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg und die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bekanntgegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren.

§ 7

Betretungsverbote

§ 7 BetretungsverboteIn den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält4. (aufgehoben)5. (aufgehoben)6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte Einrichtung betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrichtung nicht einhält,8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft,9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine dort genannte Einrichtung betritt,12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet,12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behandlung durchführt,13. entgegen § 7 eine Einrichtung betritt oder14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt.

§ 4

Schließung von Einrichtungen

§ 4 Schließung von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,6. Jugendhäuser,7. öffentliche Bibliotheken,8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte, und ähnliche Einrichtungen,12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb 1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu untersagen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen oder,2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise unter Auflagen zu gestatten. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien, mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte,3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung findet,5. Ausgabestellen der Tafeln, 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,7. Tankstellen, 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,9. Reinigungen und Waschsalons, 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übuns- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und 13. der Großhandel. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Öffnung ist mit Ausnahme von Karfreitag (10. April 2020) und Ostersonntag (12. April 2020) an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 betrieben werden. (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind. (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.

§ 1

Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter so-wie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt und darüber hinaus auch die Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundwehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind5. Rundfunk und Presse,6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 8. das Bestattungswesen. (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche für die Notbetreuung lageangepasst festlegen. (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1, auch zeitlich gestuft, zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.

§ 2

Hochschulen und Akademien des Landes

§ 2 Hochschulen und Akademien des Landes(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab 20. April 2020 in digitalen Formaten wiederaufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 3. Mai 2020 geschlossen. Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind. (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 3. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 6. § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung. (3) Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Polizei Baden-Württemberg und2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechts-pflege Schwetzingen. (4) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.

§ 3

Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

§ 3Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird empfohlen, dass dort, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstands nicht gerechnet werden kann, wie beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr oder beim Einkauf, nicht-medizinische Alltagsmasken getragen werden, die Mund und Nase bedecken. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen. (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

§ 4

Schließung von Einrichtungen

§ 4 Schließung von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,6. Jugendhäuser,7. (aufgehoben)8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte, und ähnliche Einrichtungen,12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören,13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb 1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu untersagen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen oder,2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise unter Auflagen zu gestatten. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien,2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte,3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels, 4. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen,4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung findet,5. Ausgabestellen der Tafeln, 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,7. Tankstellen, 7a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,9. Reinigungen und Waschsalons, 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übuns- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,12a. sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern,13. der Großhandel und14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung, wenn keine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 betrieben werden. (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind. (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.

§ 6

Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatische Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information nach Absatz 9 hin. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), wiea) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

§ 8

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.(2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 1

Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter so-wie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. (4) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 1a keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. (5) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1, auch zeitlich gestuft, zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach § 1a anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 1a

Erweiterte Notbetreuung

§ 1a Erweiterte Notbetreuung(1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet. (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder. (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu entscheiden. (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder in konstant zusammengesetzten Gruppen betreut werden dürfen. (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,6. Rundfunk und Presse,7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie9. das Bestattungswesen. (9) Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung über die in Absatz 8 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen. (10) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 3

Verbote des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von ...

§ 3Verbote des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus 1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen und2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche.(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzulegen. (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1a Absatz 8 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

§ 4

Schließung von Einrichtungen

§ 4 Schließung von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,6. Jugendhäuser,7. (aufgehoben)8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören,13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb 1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu untersagen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen oder,2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise unter Auflagen zu gestatten. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien,2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte,3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels,4. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen,4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1a Absatz 5 Satz 4 entsprechende Anwendung findet,5. Ausgabestellen der Tafeln,6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,7. Tankstellen,7a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,9. Reinigungen und Waschsalons,9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,12a. sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern,13. der Großhandel und14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung, wenn keine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Im Fall von Einkaufszentren erfolgt eine gesonderte Betrachtung der jeweiligen Verkaufsstelle. (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 betrieben werden. (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind. (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.

§ 3

Verbote des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von ...

§ 3Verbote des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus 1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen und2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche.(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen. (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1a Absatz 8 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

§ 4

Schließung von Einrichtungen

§ 4 Schließung von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,6. Jugendhäuser,7. (aufgehoben)8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören,13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb 1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu untersagen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen oder,2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise unter Auflagen zu gestatten. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäckereien, Metzgereien,2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte,3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels,4. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen,4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1a Absatz 5 Satz 4 entsprechende Anwendung findet,5. Ausgabestellen der Tafeln,6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,7. Tankstellen,7a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,9. Reinigungen und Waschsalons,9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,12a. sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern,13. der Großhandel und14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung, wenn keine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Im Fall von Einkaufszentren erfolgt eine gesonderte Betrachtung der jeweiligen Verkaufsstelle. (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 betrieben werden. (4) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe und Handwerker festzulegen.

§ 1

Einschränkung des Betriebs an Schulen

§ 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft,2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist: 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können,3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden, 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten. (2a) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist. (3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

§ 1a

Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, ...

§ 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und KindertagespflegestellenBis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von 1. Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und2. Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung betrieben wird.

§ 1b

Erweiterte Notbetreuung

§ 1b Erweiterte Notbetreuung(1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet. (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder. (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu entscheiden. (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder in konstant zusammengesetzten Gruppen betreut werden dürfen. (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genannten Einrichtungen5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,6. Rundfunk und Presse,7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie9. das Bestattungswesen. (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 1c

Ausschluss von der Teilnahme, Betretensverbot

§ 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretensverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen nach § 1 und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 1d

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken,2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzulegen,3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Absatz 2a genannten Einrichtungen einzuschränken oder auszuweiten und2. für die in § 1 Absatz 2a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betreten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungsbetriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen.

§ 2

Hochschulen, Akademien des Landes

§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW, den Akademien des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis zum 10. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab 20. April 2020 in digitalen Formaten wiederaufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 10. Mai 2020 geschlossen. (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 10. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 8. § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung. (3) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 2 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind. (4) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist. (5) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. (6) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. (7) Die vorstehenden Absätze gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend.

§ 3

Verbote des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von ...

§ 3Verbote des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 10. Mai 2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus 1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen und2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 10. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche.(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist oder3. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes. zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 4 getroffen werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen. (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.

§ 4

Schließung von Einrichtungen

§ 4 Schließung von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 10. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, soweit diese nicht in §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,6. Jugendhäuser,7. (aufgehoben)8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,11. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,12. (aufgehoben)13. öffentliche Bolzplätze,14. Tattoo- und Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios sowie Sonnenstudios,15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium ausnahmsweise nach Maßgabe näherer Bestimmungen insbesondere zum Infektionsschutz zu gestatten. (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen,2. Abhol- und Lieferdienste,3. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 3 entsprechende Anwendung findet,4. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,5. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,6. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten, jeweils ab dem 6. Mai 2020,7. Autokinos,8. zoologische und botanische Gärten, jeweils ab dem 6. Mai 2020,9. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der schulischen, beruflichen oder dienstlichen Bildung, der nach dem SGB II oder SGB III geförderten Bildung, zur Integration oder zur deutschen Sprachbildung von Migrantinnen und Migranten erbringen und die Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllt sind,10. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestattet ist, und11. öffentliche Spielplätze ab dem 6. Mai 2020. (4) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe und Handwerker festzulegen. (6) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 9 gelten abweichend von Absatz 4 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 3 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt 1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außerbetrieblichen Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfinden, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 eine Prüfung ablegen werden,2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich deren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Nummer 2 der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gaststättengesetzes durchführen,3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungsprüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezogener Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und Fachkundeprüfungen) durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen oder das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten Abschlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von Schulen und Einrichtungen zulässig ist,4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sind und in denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Voraussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erfüllen,5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieblichen Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 6 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung stattfinden; Unterrichtungen sind möglich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr ihrer Ausbildung,6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsberufe,7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz,8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten im Sinne des § 36Fahrlehrergesetz einschließlich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz,9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnahmen für Schienenverkehr durchführen, die mit nachweispflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen werden, und10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schulischen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprachbildung oder zur nach dem SGB III oder SGB II geförderten Bildung erbracht werden, zur Vorbereitung einschließlich Nachhilfe auf anstehende schulische Prüfungen, insbesondere Schulfremdenprüfungen an Schulen nach § 1, zur Durchführung von Integrationskursen und Kursen für Deutsch als Zweitsprache und zur Durchführung von Abschlusskursen, die nach SGB III oder SGB II gefördert werden, einschließlich der Abnahme von mit derartigen Bildungsangeboten verbundener Prüfungen. Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung weiterer Bildungsangebote der beruflichen und dienstlichen Bildung zuzulassen und hierfür sowie für Angebote nach Satz 2 über Satz 1 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs an Musikschulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen.

§ 4a

Einrichtungen nach § 111a SGB V

§ 4a Einrichtungen nach § 111a SGB V(1) In allen Einrichtungen nach § 111a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die Durchführung von Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen bis 10. Mai 2020 untersagt. (2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB V nicht betreten.(3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung aller Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. Bei der Abwägung sind insbesondere die erhöhten Infektionsgefahren in der Einrichtung und für die sich in ihr aufhaltenden Personen zu berücksichtigen.

§ 6

Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatische Fachkrankenhäusern sowie3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information nach Absatz 9 hin. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (4a) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung sind Sozialkontakte außerhalb des öffentlichen Raums zu mehr als weiteren vier Personen verboten. Bei der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedesinfektion vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, die die Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rückkehr in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für die Dauer von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Das gilt entsprechend, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann. (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes, zugelassen werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), wiea) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO. (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält4. (aufgehoben)5. (aufgehoben)6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung des Sozialministeriums erlassene Bestimmung nicht einhält,8. (aufgehoben)9. (aufgehoben)10. entgegen § 4 Absatz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,10a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt,11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine dort genannte Einrichtung betritt,12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet oder13. entgegen § 7 eine Einrichtung betritt.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim an nach § 28 LKHG anerkannten Heimen für Minderjährige soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. § 5 Absatz 2 findet auf den gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung entsprechende Anwendung. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 KiTaVO kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder3. mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz,5. Rundfunk und Presse,6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,7. das Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,8. Bestatter. (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen. (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 10

Außerkrafttreten

§ 10 Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.

§ 2

Hochschulen

§ 2 Hochschulen(1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind weiterhin möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben. (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3

Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 3 Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen sind untersagt. (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind untersagt. (3) Sonstige Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sind untersagt. (4) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. (5) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 bis 3 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen.

§ 4

Schließung von Einrichtungen

§ 4 Schließung von Einrichtungen(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt: 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,3. Kinos,4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,6. Jugendhäuser,7. öffentliche Bibliotheken,8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,10. Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, sofern nicht unter § 5 fallend,11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte, Wettannahmestellen, und ähnliche Einrichtungen,12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. (3) Die nach den Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundesländer zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vom 16. März 2020 nicht zu schließenden Einrichtungen (Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel) haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Hygienestandards, die Steuerung des Zutritts und das Vermeiden von Warteschlangen sichergestellt ist. Zu diesem Zweck wird ihnen gestattet, auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen.

§ 5

Einschränkung des Betriebs von Gaststätten

§ 5 Einschränkung des Betriebs von Gaststätten(1) Der Betrieb von Gaststätten wird bis zum 19. April 2020 grundsätzlich untersagt. (2) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Schank- und Speisegaststätten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass 1. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und3. Schank- und Speisegaststätten frühestens ab sechs Uhr geöffnet haben dürfen und spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden müssen. (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb von Gaststätten weitergehend zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung weiterer Auflagen abhängig zu machen.

§ 6

Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen

§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind 1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken. (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften für nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. (4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Person standen, und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Hiervon darf nur in Notfällen abgewichen werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Hierzu zählen insbesondere: Angebote nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI i. V. m. § 6 Abs. 1 Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), u. a. Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z. B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) oder auch sonstige Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen). Ergänzend hierzu werden - soweit die als Gruppenveranstaltung angelegt - auch - Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, i.V.m. § 7 UstA-VO und- Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI i.V.m. § 8 UstA-VO eingestellt.(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

§ 7

Betretungsverbote

§ 7 Betretungsverbote(1) In den in § 6, § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen, insbesondere Hochschulen, Schulen und Kindergärten, gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen. (2) Gewerbliche Übernachtungsangebote dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

§ 8

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 8 Weitere Maßnahmen nach dem InfektionsschutzgesetzDas Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die gleichlautende Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.