Verordnung des Sozialministeriums über den eingeschränkten Betrieb von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 71 SGB XI und über eingeschränkte Gruppenangebote im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Tages- und Nachtpflege sowie Unterstützungsangebote - CoronaVO Tages- und Nachtpflege sowie Unterstützungsangebote) Vom 22. Mai 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 22.05.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 317
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 9 Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die durch Verordnung vom 16. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für 1. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 71 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) und2. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO und nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO, die als Gruppenangebote durchgeführt werden.
Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1
§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig. (2) Voraussetzung für den Betrieb ist die Einhaltung eines einrichtungsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Zulässig ist der eingeschränkte Betrieb mit in der Regel jeweils fünf Tages- oder Nachtpflegegästen. Die Anzahl der Tages- und Nachtpflegegäste kann höchstens bis zu der Zahl, die sich aus der Hälfte der Platzzahl nach dem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI ergibt, erhöht werden. Dabei ist mindestens die Versorgung unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft und einer weiteren Hilfskraft sicherzustellen. Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Sofern durch den eingeschränkten Betrieb die Platzkapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, entscheidet die Leitung der Einrichtung, unter Abwägung aller Umstände zur Aufrechterhaltung der Pflege und sozialen Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer sowie zur Entlastung der pflegenden Angehörigen unter besonderer Berücksichtigung der erhöhten Infektionsgefahr in der Einrichtung sowie der besonderen Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Falle einer Infektion, über die Vergabe der Plätze. (6) Soweit möglich, sollen Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und vergleichbar Nahestehende selbst die notwendige Beförderung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück sicherstellen.
Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 2
§ 3 Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 2(1) Angebote nach § 1 Nummer 2 sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig. (2) Voraussetzung für das Angebot ist die Einhaltung eines angebotsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Zulässig ist das eingeschränkte Angebot mit einer Gruppengröße von höchstens sieben Personen. Dabei ist die Anleitung des Gruppenangebots durch eine Fachkraft sowie die Betreuung durch mindestens eine weitere ehrenamtlich engagierte oder aus der Bürgerschaft tätige Person sicherzustellen. Der Träger des Angebots hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer des Angebots zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Angebot durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Sofern durch das eingeschränkte Angebot die Kapazitäten nicht ausreichen, entscheidet der Träger des Angebots, unter Abwägung aller Umstände zur Aufrechterhaltung des Angebots und der sozialen Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer sowie zur Entlastung der pflegenden Angehörigen unter besonderer Berücksichtigung der erhöhten Infektionsgefahr im Rahmen des Angebots sowie der besonderen Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Falle einer Infektion, über die Inanspruchnahme des Angebots. (6) Soweit möglich, sollen Nutzerinnen und Nutzer, deren pflegende Angehörige und vergleichbar Nahestehende selbst die notwendige Beförderung der Nutzerinnen oder der Nutzer von der Wohnung zur Örtlichkeit des Angebots und zurück sicherstellen, auch wenn das Angebot einen Fahrdienst beinhaltet.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 29. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung § 71 SGB XI vom 18. März 2020 außer Kraft.
Außerkrafttreten
§ 5 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.