Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 71 SGB XI zum Schutz vor Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung § 71 SGB XI - CoronaVO § 71 SGB XI) Vom 18. März 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 128
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 9 Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die durch Verordnung vom 16. Mai 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für 1. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 71 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) und2. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI in Verbindung mit § 6 Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO und nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO, die als Gruppenangebote durchgeführt werden.
Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1
§ 2 Regelungen für Einrichtungen nach § 1 Nummer 1(1) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Nummer 1 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig. (2) Voraussetzung für den Betrieb ist die Einhaltung eines einrichtungsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Zulässig ist der eingeschränkte Betrieb mit in der Regel jeweils fünf Tages- oder Nachtpflegegästen. Die Anzahl der Tages- und Nachtpflegegäste kann höchstens bis zu der Zahl, die sich aus der Hälfte der Platzzahl nach dem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI ergibt, erhöht werden. Dabei ist mindestens die Versorgung unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft und einer weiteren Hilfskraft sicherzustellen. Die Leitung der Einrichtung hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Betrieb durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Sofern durch den eingeschränkten Betrieb die Platzkapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, entscheidet die Leitung der Einrichtung, unter Abwägung aller Umstände zur Aufrechterhaltung der Pflege und sozialen Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer sowie zur Entlastung der pflegenden Angehörigen unter besonderer Berücksichtigung der erhöhten Infektionsgefahr in der Einrichtung sowie der besonderen Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Falle einer Infektion, über die Vergabe der Plätze. (6) Soweit möglich, sollen Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und vergleichbar Nahestehende selbst die notwendige Beförderung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück sicherstellen.
Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 2
§ 3 Regelungen für Angebote nach § 1 Nummer 2(1) Angebote nach § 1 Nummer 2 sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig. (2) Voraussetzung für das Angebot ist die Einhaltung eines angebotsspezifischen Betriebs-, Raum- und Nutzungskonzepts. Vorzuhalten sind darüber hinaus ein Gesundheitskonzept mit Hygiene-, Schutz- und Abstandsmaßnahmen, ein angepasstes Personaleinsatzkonzept und ein Aufklärungskonzept. (3) Zulässig ist das eingeschränkte Angebot mit einer Gruppengröße von höchstens sieben Personen. Dabei ist die Anleitung des Gruppenangebots durch eine Fachkraft sowie die Betreuung durch mindestens eine weitere ehrenamtlich engagierte oder aus der Bürgerschaft tätige Person sicherzustellen. Der Träger des Angebots hat die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer des Angebots zu reduzieren, wenn die Einhaltung des Gesundheitskonzepts dies erfordert. (4) Die Teilnahme am Angebot durch Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, ist nicht gestattet.(5) Sofern durch das eingeschränkte Angebot die Kapazitäten nicht ausreichen, entscheidet der Träger des Angebots, unter Abwägung aller Umstände zur Aufrechterhaltung des Angebots und der sozialen Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer sowie zur Entlastung der pflegenden Angehörigen unter besonderer Berücksichtigung der erhöhten Infektionsgefahr im Rahmen des Angebots sowie der besonderen Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Falle einer Infektion, über die Inanspruchnahme des Angebots. (6) Soweit möglich, sollen Nutzerinnen und Nutzer, deren pflegende Angehörige und vergleichbar Nahestehende selbst die notwendige Beförderung der Nutzerinnen oder der Nutzer von der Wohnung zur Örtlichkeit des Angebots und zurück sicherstellen, auch wenn das Angebot einen Fahrdienst beinhaltet.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 29. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung § 71 SGB XI vom 18. März 2020 außer Kraft.
Außerkrafttreten
§ 5 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.
Auf Grund von § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 8 Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/) sowie § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG wird verordnet:
Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
§ 1 Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege im Sinne des § 71 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wird untersagt, soweit nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. (2) Ein eingeschränkter Betrieb kann in Einrichtungen nach Absatz 1 fortgesetzt und den Nutzerinnen und Nutzern das Betreten dieser Einrichtungen gestattet werden, wenn und soweit aus zwingenden Gründen die Aufrechterhaltung der Pflege für einzelne Personen erforderlich ist. Ein zwingender Grund liegt vor, wenn: 1. pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind, ihre Betreuungs- oder Pflegeperson in kritischer Infrastruktur gemäß § 1 Absatz 6 CoronaVO arbeitet und unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und -modelle nicht gewährleistet werden kann; die Unabkömmlichkeit der Betreuungs- oder Pflegeperson ist durch schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers bzw. der Dienststelle nachzuweisen,2. pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege aus medizinischen Gründen glaubhaft gefährdet wäre, oder3. ein vergleichbar zwingender Grund wie in Ziffer 1 oder 2 vorliegt. (3) Über die Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 entscheidet die jeweilige Einrichtungsleitung unter Abwägung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der erhöhten Infektionsgefahr in der Einrichtung sowie der besonderen Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Falle einer Infektion. (4) Die Betreuung von Nutzerinnen und Nutzern, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen, kann auch in einer anderen als der bisherigen Einrichtung erfolgen. Der aufnehmenden Einrichtung ist gestattet, den Betrieb auch zur Betreuung dieser Personen aufrecht zu erhalten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.