Verordnung des Wissenschaftsministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Studienbetrieb (Corona-Verordnung Studienbetrieb - CoronaVO Studienbetrieb) Vom 23. August 2021*)
- Ausfertigungsdatum:
- 23.08.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 728
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 30. Juni 2021 (GBl. S. 589), die durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GBl. S. 670) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. September 2021 außer Kraft.
Auf Grund von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium verordnet:
Anwendungsbereich, Ziel
§ 1 Anwendungsbereich, Ziel(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz im Studienbetrieb der staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen, der Akademien nach dem Akademiengesetz (Hochschulen) sowie bei den Angeboten der Studierendenwerke bei Gewährleistung eines verlässlichen Präsenzstudienbetriebs. Sie enthält ergänzende und abweichende Vorschriften zur Corona-Verordnung. § 1 Sätze 2 und 3 CoronaVO gilt entsprechend. (2) Vom Anwendungsbereich nicht erfasst sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
Mensen, Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen und -angebote
§ 10 Mensen, Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen und -angeboteFür Mensen, Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen und -angebote gilt § 16 Absätze 2 und 4 CoronaVO.
Hausrecht und Anstaltsgewalt
§ 11 Hausrecht und AnstaltsgewaltDie von dieser Verordnung erfassten Einrichtungen können im Rahmen des Hausrechts oder der Anstaltsgewalt und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügungen der hierfür zuständigen Stellen über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen treffen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 keine oder eine nicht dessen Anforderungen entsprechende medizinische Maske oder keinen oder einen nicht dessen Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt,2. entgegen § 5 an einer Veranstaltung ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis teilnimmt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 30. Juni 2021 (GBl. S. 589), die durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GBl. S. 670) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. September 2021 außer Kraft.
Grundsätze für den Studienbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig; ergänzend findet der Studienbetrieb in digitalen Formaten und anderen Fernlehrformaten statt. Veranstaltungen in Präsenzform und sonstige Präsenzformate des Studienbetriebs sowie studentische Lern-, Arbeits- und Übeplätze (studentische Lernplätze) bedürfen nach Maßgabe dieser Verordnung der Zulassung durch das Rektorat oder die Akademieleitung. Die Zulassung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu erteilen. (2) Die Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; sie dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat oder die Akademieleitung kann Ausnahmen zulassen; diese sind im Hygienekonzept nach § 6 darzustellen.(3) Abweichend von Absatz 2 sind Archive und Bibliotheken auch für den Publikumsverkehr geöffnet. Für Archive und Bibliotheken findet § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 CoronaVO auch für den Studienbetrieb Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln
§ 3 Allgemeine Abstands- und HygieneregelnDie Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.
Medizinische Masken und Atemschutz
§ 4 Medizinische Masken und Atemschutz(1) Auf dem Hochschulgelände und sonstigen für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes. Satz 1 gilt auch für Mensen und Cafeterien, mit Ausnahme bei der Aufnahme von Speisen und Getränken. Eine medizinische Maske nach Satz 1 muss die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; ein Atemschutz nach Satz 1 muss die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen. (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes besteht nicht 1. bei Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebs, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann,2. bei Prüfungen, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird,3. beim Halten eines Vortrags; in diesem Fall soll die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,4. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz sowie beim musikalischen Übebetrieb,5. bei der Sportausübung, bei der Nahrungsaufnahme, zur Identifikation sowie aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, in denen im Einzelfall das Tragen einer Maske unzumutbar oder nicht möglich ist,6. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,7. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, oder8. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 5 Impf-, Genesenen- oder Testnachweis(1) Die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen und die Nutzung von studentischen Lernplätzen in geschlossenen Räumen ist von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO abhängig. Die Hochschulleitung oder Akademieleitung kann bei Prüfungsleistungen nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts von Satz 1 Abweichungen zulassen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 4 besteht. Für den Testnachweis nach Satz 1 ist ein tagesaktueller negativer Test nach § 5 Absatz 3 CoronaVO erforderlich. Abweichend von einem tagesaktuellen Test kann das Rektorat oder die Akademieleitung eine zweimal wöchentliche Testung für den Studienbetrieb, einschließlich der Nutzung der Archive und Bibliotheken, vorsehen; Zeitpunkte und Organisation der Testung und des Nachweises bestimmt das Rektorat oder die Akademieleitung. Die Umsetzung eines Testkonzepts ist im Hygienekonzept nach § 6 darzustellen.(2) Die Hochschule ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Die Hochschule kann unentgeltlich einen Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus ausstellen; in diesem Fall kann sie für die weitere Überprüfung nach Satz 1 Nachweise im Sinne des § 4 und § 5 CoronaVO ausschließen. Der Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus enthält die Angabe, dass ein Impf-, Genesenen- oder Teststatus nach § 4 oder § 5 CoronaVO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt, den Namen sowie die Matrikelnummer oder das Geburtsdatum. Die Hochschule darf einen Nachweis außer in den Fällen des Satzes 5 Nummer 1 nicht speichern. Die Hochschule kann 1. Nachweise mittels Pseudonymen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) abgleichen, um Mehrfachverwendungen desselben Nachweises in derselben Veranstaltung zu verhindern;2. in einer Veranstaltung die Anzahl der geprüften Nachweise mit der Anzahl der anwesenden Teilnehmenden abgleichen,3. festlegen, dass der Nachweis nach Satz 1 bereits beim Zugang zum Hochschulgelände oder zu einem bestimmten Hochschulgebäude zu erbringen ist. (3) Abweichend von Absatz 2 kann das Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei Lehrveranstaltungen modellhaft anhand von Stichproben überprüft werden. Die Anforderungen hierfür sind im Hygienekonzept festzulegen und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Durchführung der Überprüfung anhand von Stichproben ist dem Wissenschaftsministerium und dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Hochschule hat die Durchführung wissenschaftlich zu begleiten und nach jeweils vier Wochen dem Wissenschaftsministerium und dem Sozialministerium einen Bericht vorzulegen. Die Hochschule hat die Studierenden über die jederzeitige Möglichkeit der Durchführung der Kontrolle anhand von Stichproben zu informieren und auf die Rechtsfolgen bei Verstößen hinzuweisen.
Hygienekonzept
§ 6 HygienekonzeptDie Hochschule hat ein Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 CoronaVO und nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen,4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben und5. die Umsetzung weiterer besonderer Hygienevorgaben nach dieser Verordnung. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.
Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit Studienbetrieb
§ 7 Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit StudienbetriebDie Hochschulen haben in Bereichen mit Studienbetrieb eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO in folgenden Fällen durchzuführen: 1. Präsenzveranstaltungen und sonstige Präsenzformate des Studienbetriebs; bei Veranstaltungsreihen ist eine Datenverarbeitung für jeden einzelnen Termin durchzuführen,2. Nutzung von Archiven und Bibliotheken sowie sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebseinrichtungen der Hochschule mit Studienbetrieb; eine Datenverarbeitung ist in Archiven und Bibliotheken bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich,3. Nutzung von studentischen Lernplätzen außerhalb der Bibliotheken.
Studentische Lernplätze
§ 8 Studentische LernplätzeFür den Zugang zu studentischen Lernplätzen, einschließlich der Räume für Lerngruppen, der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk, ist eine Voranmeldung erforderlich; die Hochschule kann den Zugang zu Lernplätzen der Bibliotheken von der Voranmeldung nach Halbsatz 1 ausnehmen.
Allgemeiner Hochschulsport
§ 9 Allgemeiner HochschulsportDie Zulässigkeit und Ausgestaltung des Allgemeinen Hochschulsports richtet sich nach den für Sportstätten und ähnliche Einrichtungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung für den Freizeit- und Amateursport erlassenen Rechtsverordnungen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.