Verordnung des Wissenschaftsministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums (Corona-Verordnung Studienbetrieb - CoronaVO Studienbetrieb) Vom 1. Dezember 2020*)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 1090
Studentische Lernplätze
§ 10 Studentische LernplätzeStudentische Lernplätze können vom Rektorat zugelassen werden. Der Zugang zu studentischen Lernplätzen, einschließlich der Räume für Lerngruppen, der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk, besteht nur nach Voranmeldung; die Hochschule kann den Zugang zu Lernplätzen der Bibliotheken von der Voranmeldung nach Halbsatz 1 ausnehmen. Die Teilnehmerzahl an Lerngruppen ist in Inzidenzstufe 4 auf zehn Personen begrenzt.
Mensen, Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen und -angebote
§ 11 Mensen, Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen und -angeboteFür Mensen, Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen und -angebote gilt § 13 Absätze 2 und 4 CoronaVO, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Der Aufenthalt von Gruppen ist im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO in Verbindung mit § 7 CoronaVO nach Voranmeldung zulässig.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 1. Dezember 2020 (GBl. S. 1090), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Juni 2021 (GBl. S. 508) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 23. August 2021 außer Kraft.
Grundsätze für den Studienbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen ist nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes, der Corona-Verordnung und dieser Verordnung eingeschränkt; im Übrigen findet der Studienbetrieb in digitalen Formaten und anderen Fernlehrformaten statt. Die Hochschulen haben in ihren Konzepten für den Präsenz-Studienbetrieb zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls Studierende pandemiebedingt an Präsenzveranstaltungen nicht teilnehmen können. (2) Veranstaltungen in Präsenzform und sonstige Präsenzformate des Studienbetriebs sowie studentische Lern-, Arbeits- und Übeplätze (studentische Lernplätze) bedürfen nach Maßgabe dieser Verordnung durch das Rektorat oder die Akademieleitung der Zulassung, die nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt wird. (3) Die Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; das Rektorat oder die Akademieleitung kann weitere Personengruppen zulassen. Hochschulgebäude dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat oder die Akademieleitung kann die Nutzung für weitere Zwecke zulassen; Ausnahmen nach Halbsatz 1 sind im Hygienekonzept nach § 6 Absatz 1 darzustellen. (4) Abweichend von Absatz 3 sind Archive und Bibliotheken der Hochschulen auch für den Publikumsverkehr geöffnet; § 11 Absätze 1 und 7 CoronaVO findet Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
Medizinische Masken und Atemschutz
§ 4 Medizinische Masken und Atemschutz(1) Auf dem Hochschulgelände und sonstigen für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes. Satz 1 gilt auch für Mensen und Cafeterien, mit Ausnahme bei der Aufnahme von Speisen und Getränken. (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes besteht nicht 1. bei Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebs nach § 8, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann,2. im Fall der in § 8 Absatz 3 Satz 3 für Prüfungen geregelten Ausnahme,3. beim Halten eines Vortrags; in diesem Fall soll die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,4. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz,5. beim musikalischen Übebetrieb,6. bei der Sportausübung,7. bei der Nahrungsaufnahme und zur Identifikation,8. in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummern 2 bis 5 CoronaVO. (3) Eine medizinische Maske nach Absatz 1 muss die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; ein Atemschutz nach Absatz 1 muss die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen. (4) Für Beschäftigte der Hochschulen und Studierendenwerke bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
Geimpfte, genesene und getestete Personen, Nachweis
§ 5 Geimpfte, genesene und getestete Personen, Nachweis(1) Das Rektorat oder die Akademieleitung kann, soweit nach dieser Verordnung nicht bereits verpflichtend vorgesehen, die Teilnahme in Präsenz von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 4 Absätze 1 bis 3 CoronaVO abhängig machen. Abweichend von der Vorlage eines tagesaktuellen Tests kann das Rektorat oder die Akademieleitung eine zweimal wöchentliche Testung für den Studienbetrieb, einschließlich der Nutzung der Archive und Bibliotheken, vorsehen; Zeitpunkte und Organisation der Testung und des Nachweises bestimmt das Rektorat oder die Akademieleitung. Die Umsetzung eines Testkonzepts ist im Hygienekonzept nach § 6 darzustellen.(2) § 4 Absatz 4 CoronaVO findet für den Nachweis nach Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Hochschule ist zur Überprüfung des Nachweises verpflichtet. (3) Abweichend von § 13 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO kann das Studierendenwerk für Studierende der Hochschule eine zweimal wöchentliche Testung vorsehen oder eine Testung nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 anerkennen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.
Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit Studienbetrieb und an Studierendenwerken
§ 7 Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit Studienbetrieb und an StudierendenwerkenDie Hochschulen oder Studierendenwerke haben in Bereichen mit Studienbetrieb eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO in folgenden Fällen durchzuführen: 1. Präsenzveranstaltungen und sonstige Präsenzformate des Studienbetriebs; bei Veranstaltungsreihen ist eine Datenverarbeitung für jeden einzelnen Termin durchzuführen,2. Nutzung von Archiven und Bibliotheken sowie sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebseinrichtungen der Hochschule mit Studienbetrieb; eine Datenverarbeitung ist in Archiven und Bibliotheken bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich,3. Nutzung von studentischen Lernplätzen außerhalb der Bibliotheken,4. Verpflegungs- oder Versorgungseinrichtungen, wie Mensen und Cafeterien, und ähnliche Einrichtungen mit Besuchs- und Kundenverkehr, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs,5. Studierendensekretariate und anderen Beratungs- und Verwaltungseinrichtungen mit Besuchs- oder Kundenverkehr.
Präsenz-Veranstaltungen des Studienbetriebs
§ 8 Präsenz-Veranstaltungen des Studienbetriebs(1) Unabhängig von den Inzidenzstufen können in Präsenzform vom Rektorat oder der Akademieleitung insbesondere zugelassen werden 1. Praxisveranstaltungen, insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Ausbildungsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen,3. Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie4. an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk, soweit diese zwingend notwendig sind; dies gilt insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester oder Studierende, die zum Sommersemester 2020 oder zum Wintersemester 2020/2021 ihr Studium im ersten Fachsemester aufgenommen haben, und für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen. (2) Sonstige Präsenz-Veranstaltungen und Formate des Studienbetriebs können über Absatz 1 hinaus vom Rektorat oder der Akademieleitung in Präsenzform zugelassen werden 1. im Freien in Inzidenzstufen 1 bis 4 bis zu einer Inzidenz von 165,2. innerhalb geschlossener Räume in Inzidenzstufen 1 bis 4 bis zu einer Inzidenz von 100. (3) Abweichend vom Abstandsgebot nach § 3 Absatz 1 sind unter den Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 Präsenz-Veranstaltungen 1. mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oder2. in Inzidenzstufen 1 bis 3 mit bis zu 75 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oder3. mit Gruppengrößen von bis zu 35 Studierenden zulässig. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 5 zulässig. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 4 außer bei Prüfungen. Ausnahmen vom Abstandsgebot nach Satz 1 sind im Hygienekonzept nach § 6 darzustellen und dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 30. Juni 2021 (GBl. S. 589), die durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GBl. S. 670) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. September 2021 außer Kraft.
Auf Grund von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium verordnet:
Anwendungsbereich, Ziel
§ 1 Anwendungsbereich, Ziel(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz im Studienbetrieb der staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen, der Akademien nach dem Akademiengesetz (Hochschulen) sowie bei den Angeboten der Studierendenwerke bei Gewährleistung eines verlässlichen Präsenzstudienbetriebs. Sie enthält ergänzende und abweichende Vorschriften zur Corona-Verordnung. § 1 Sätze 2 und 3 CoronaVO gilt entsprechend. (2) Vom Anwendungsbereich nicht erfasst sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
Mensen, Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen und -angebote
§ 10 Mensen, Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen und -angeboteFür Mensen, Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen und -angebote gilt § 16 Absätze 2 und 4 CoronaVO.
Hausrecht und Anstaltsgewalt
§ 11 Hausrecht und AnstaltsgewaltDie von dieser Verordnung erfassten Einrichtungen können im Rahmen des Hausrechts oder der Anstaltsgewalt und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügungen der hierfür zuständigen Stellen über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen treffen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 keine oder eine nicht dessen Anforderungen entsprechende medizinische Maske oder keinen oder einen nicht dessen Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt,2. entgegen § 5 an einer Veranstaltung ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis teilnimmt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 30. Juni 2021 (GBl. S. 589), die durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GBl. S. 670) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. September 2021 außer Kraft.
Grundsätze für den Studienbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen ist nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig; ergänzend findet der Studienbetrieb in digitalen Formaten und anderen Fernlehrformaten statt. Veranstaltungen in Präsenzform und sonstige Präsenzformate des Studienbetriebs sowie studentische Lern-, Arbeits- und Übeplätze (studentische Lernplätze) bedürfen nach Maßgabe dieser Verordnung der Zulassung durch das Rektorat oder die Akademieleitung. Die Zulassung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu erteilen. (2) Die Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; sie dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat oder die Akademieleitung kann Ausnahmen zulassen; diese sind im Hygienekonzept nach § 6 darzustellen.(3) Abweichend von Absatz 2 sind Archive und Bibliotheken auch für den Publikumsverkehr geöffnet. Für Archive und Bibliotheken findet § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 CoronaVO auch für den Studienbetrieb Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln
§ 3 Allgemeine Abstands- und HygieneregelnDie Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.
Medizinische Masken und Atemschutz
§ 4 Medizinische Masken und Atemschutz(1) Auf dem Hochschulgelände und sonstigen für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes. Satz 1 gilt auch für Mensen und Cafeterien, mit Ausnahme bei der Aufnahme von Speisen und Getränken. Eine medizinische Maske nach Satz 1 muss die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; ein Atemschutz nach Satz 1 muss die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen. (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes besteht nicht 1. bei Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebs, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann,2. bei Prüfungen, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird,3. beim Halten eines Vortrags; in diesem Fall soll die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,4. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz sowie beim musikalischen Übebetrieb,5. bei der Sportausübung, bei der Nahrungsaufnahme, zur Identifikation sowie aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, in denen im Einzelfall das Tragen einer Maske unzumutbar oder nicht möglich ist,6. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,7. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, oder8. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. (3) Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 5 Impf-, Genesenen- oder Testnachweis(1) Die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen und die Nutzung von studentischen Lernplätzen in geschlossenen Räumen ist von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO abhängig. Die Hochschulleitung oder Akademieleitung kann bei Prüfungsleistungen nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts von Satz 1 Abweichungen zulassen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 4 besteht. Für den Testnachweis nach Satz 1 ist ein tagesaktueller negativer Test nach § 5 Absatz 3 CoronaVO erforderlich. Abweichend von einem tagesaktuellen Test kann das Rektorat oder die Akademieleitung eine zweimal wöchentliche Testung für den Studienbetrieb, einschließlich der Nutzung der Archive und Bibliotheken, vorsehen; Zeitpunkte und Organisation der Testung und des Nachweises bestimmt das Rektorat oder die Akademieleitung. Die Umsetzung eines Testkonzepts ist im Hygienekonzept nach § 6 darzustellen.(2) Die Hochschule ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Die Hochschule kann unentgeltlich einen Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus ausstellen; in diesem Fall kann sie für die weitere Überprüfung nach Satz 1 Nachweise im Sinne des § 4 und § 5 CoronaVO ausschließen. Der Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus enthält die Angabe, dass ein Impf-, Genesenen- oder Teststatus nach § 4 oder § 5 CoronaVO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt, den Namen sowie die Matrikelnummer oder das Geburtsdatum. Die Hochschule darf einen Nachweis außer in den Fällen des Satzes 5 Nummer 1 nicht speichern. Die Hochschule kann 1. Nachweise mittels Pseudonymen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) abgleichen, um Mehrfachverwendungen desselben Nachweises in derselben Veranstaltung zu verhindern;2. in einer Veranstaltung die Anzahl der geprüften Nachweise mit der Anzahl der anwesenden Teilnehmenden abgleichen,3. festlegen, dass der Nachweis nach Satz 1 bereits beim Zugang zum Hochschulgelände oder zu einem bestimmten Hochschulgebäude zu erbringen ist. (3) Abweichend von Absatz 2 kann das Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei Lehrveranstaltungen modellhaft anhand von Stichproben überprüft werden. Die Anforderungen hierfür sind im Hygienekonzept festzulegen und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Durchführung der Überprüfung anhand von Stichproben ist dem Wissenschaftsministerium und dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Hochschule hat die Durchführung wissenschaftlich zu begleiten und nach jeweils vier Wochen dem Wissenschaftsministerium und dem Sozialministerium einen Bericht vorzulegen. Die Hochschule hat die Studierenden über die jederzeitige Möglichkeit der Durchführung der Kontrolle anhand von Stichproben zu informieren und auf die Rechtsfolgen bei Verstößen hinzuweisen.
Hygienekonzept
§ 6 HygienekonzeptDie Hochschule hat ein Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 CoronaVO und nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen,4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben und5. die Umsetzung weiterer besonderer Hygienevorgaben nach dieser Verordnung. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.
Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit Studienbetrieb
§ 7 Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit StudienbetriebDie Hochschulen haben in Bereichen mit Studienbetrieb eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO in folgenden Fällen durchzuführen: 1. Präsenzveranstaltungen und sonstige Präsenzformate des Studienbetriebs; bei Veranstaltungsreihen ist eine Datenverarbeitung für jeden einzelnen Termin durchzuführen,2. Nutzung von Archiven und Bibliotheken sowie sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebseinrichtungen der Hochschule mit Studienbetrieb; eine Datenverarbeitung ist in Archiven und Bibliotheken bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich,3. Nutzung von studentischen Lernplätzen außerhalb der Bibliotheken.
Studentische Lernplätze
§ 8 Studentische LernplätzeFür den Zugang zu studentischen Lernplätzen, einschließlich der Räume für Lerngruppen, der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk, ist eine Voranmeldung erforderlich; die Hochschule kann den Zugang zu Lernplätzen der Bibliotheken von der Voranmeldung nach Halbsatz 1 ausnehmen.
Allgemeiner Hochschulsport
§ 9 Allgemeiner HochschulsportDie Zulässigkeit und Ausgestaltung des Allgemeinen Hochschulsports richtet sich nach den für Sportstätten und ähnliche Einrichtungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung für den Freizeit- und Amateursport erlassenen Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 23. August 2021 (GBl. S. 728), die durch Verordnung vom 13. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrie/) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. November 2021 außer Kraft.
Grundsätze für den Studienbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Studienbetrieb(1) Der Präsenzstudienbetrieb der Hochschulen findet nach Maßgabe dieser Verordnung statt. (2) Die Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; sie dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat oder die Akademieleitung (Hochschulleitung) kann Ausnahmen zulassen; diese sind im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. Abweichend von Satz 1 sind Archive und Bibliotheken auch für den Publikumsverkehr geöffnet. (3) Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist die Teilnahme am Präsenzstudienbetrieb nicht gestattet; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Studentische Lernplätze, Archive und Bibliotheken; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 7 Studentische Lernplätze, Archive und Bibliotheken; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis(1) Im Studienbetrieb ist die Nutzung studentischer Lernplätze sowie der Zutritt zu Archiven und Bibliotheken von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 6 Absatz 1 Satz 1 abhängig; § 6 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Archiven und Bibliotheken ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich. Für die Überprüfung des Vorliegens eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei der Nutzung studentischer Lernplätze außerhalb der Bibliotheken findet § 6 Absatz 3 entsprechend Anwendung. Die Hochschulleitung kann in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts für einzelne Räume für Lerngruppen Ausnahmen von der Maskenpflicht zulassen, wenn alle im Raum Anwesenden einen vorhandenen Impf- oder Genesenenstatus nachweisen; Satz 3 findet hierauf keine Anwendung; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. (2) Für den Zugang zu studentischen Lernplätzen, einschließlich der Räume für Lerngruppen, der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk, ist eine Voranmeldung erforderlich; die Hochschulleitung kann den Zugang zu Lernplätzen der Bibliotheken von der Voranmeldung nach Halbsatz 1 ausnehmen. (3) Für den Publikumsverkehr finden die für Landesbibliotheken und Archive nach § 14 Absatz 1 und 5 CoronaVO geltenden Regelungen Anwendung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 23. August 2021 (GBl. S. 728), die durch Verordnung vom 13. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrie/) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. November 2021 außer Kraft.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 keine oder eine nicht dessen Anforderungen entsprechende medizinische Maske oder keinen oder einen nicht dessen Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt,2. entgegen § 6 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis an einer Veranstaltung teilnimmt,3. entgegen § 7 Absatz 1 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis studentische Lernplätze nutzt oder Archive oder Bibliotheken betritt,4. entgegen § 2 Absatz 4 Nummer 4 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis Mensen oder Cafeterien betritt oder5. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 ohne Impf- oder Genesenennachweis an einer Veranstaltung teilnimmt oder einen studentischen Lernplatz nutzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 23. August 2021 (GBl. S. 728), die durch Verordnung vom 13. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrie/) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2021 außer Kraft.
Grundsätze für den Studienbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Studienbetrieb(1) Der Präsenzstudienbetrieb der Hochschulen findet nach Maßgabe dieser Verordnung statt. (2) Die Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; sie dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat oder die Akademieleitung (Hochschulleitung) kann Ausnahmen zulassen; diese sind im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. Abweichend von Satz 1 sind Archive und Bibliotheken auch für den Publikumsverkehr geöffnet. (3) Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist die Teilnahme am Präsenzstudienbetrieb nicht gestattet; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. (4) In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO gelten die Regelungen dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben 1. § 4 Absatz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung, 2. § 6 Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung,3. § 6 Absatz 3 findet für Lehrveranstaltungen von bis zu 50 Teilnehmenden keine Anwendung; soweit bei Lehrveranstaltungen von mehr als 50 Teilnehmenden § 6 Absatz 3 Anwendung findet, darf die wöchentliche Stichprobe 10 Prozent der in der jeweiligen Woche stattfindenden Präsenzveranstaltungen nicht unterschreiten, 4. abweichend von § 16 Absatz 2 CoronaVO und § 9 ist die Nutzung der Mensen und Cafeterien durch die Mitglieder und Angehörigen der angeschlossenen Einrichtungen sowie durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Studierendenwerks von der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO abhängig; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend, Hochschulnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 können anerkannt werden. (5) In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 CoronaVO, frühestens ab 29. November 2021, ist abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen und die Nutzung studentischer Lernplätze außerhalb der Bibliothek von dem Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO abhängig; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Für 1. Praxisveranstaltungen, die insbesondere spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Ausbildungsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie3. den musikalischen Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz verbleibt es, soweit diese Veranstaltungen zwingend in Präsenz notwendig sind, bei der Regelung des § 6 Absatz 1 Sätze 1 bis 3; die entsprechenden Präsenzveranstaltungen sind im Hygienekonzept darzustellen. § 6 Absatz 3 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Die Hochschulen haben die Studierbarkeit der Studiengänge sicherzustellen und daher in ihren Konzepten für den Präsenzstudienbetrieb zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls Studierende wegen Satz 1 oder Absatz 3 an Präsenzveranstaltungen nicht teilnehmen können. Absatz 4 Nummern 1, 2 und 4 gelten auch in der Alarmstufe II.
Präsenzveranstaltungen; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 6 Präsenzveranstaltungen; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis(1) Die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO abhängig; für Lehrende, die an der Hochschule beschäftigt sind, gilt § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), für Lehrbeauftragte findet er entsprechend Anwendung. Die Hochschulleitung kann bei Prüfungsleistungen sowie bei Zugangs- und Zulassungsverfahren nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts Abweichungen von der Voraussetzung des Vorliegens eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zulassen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 4 besteht. Für den Testnachweis nach Satz 1 ist ein negativer Antigentest oder ein negativer PCR-Test nach § 5 Absatz 4 CoronaVO erforderlich. Abweichend hiervon kann die Hochschulleitung eine Testung zweimal pro Woche zulassen; Zeitpunkte und Organisation der Testung und des Nachweises bestimmt die Hochschulleitung. Die Umsetzung eines Testkonzepts ist im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. (2) Die Hochschule ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Die Hochschule kann unentgeltlich einen Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus ausstellen; in diesem Fall kann sie für die weitere Überprüfung nach Satz 1 Nachweise im Sinne der §§ 4 und 5 CoronaVO ausschließen; Teilsatz 2 findet auf Lehrende keine Anwendung. Der Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus enthält die Angabe, dass ein Impf-, Genesenen- oder Teststatus nach §§ 4 oder 5 CoronaVO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt, den Namen sowie die Matrikelnummer oder das Geburtsdatum. Die Hochschule darf einen Nachweis außer in den Fällen des Satzes 5 Nummer 1 nicht speichern. Die Hochschule kann 1. Nachweise mittels Pseudonymen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) abgleichen, um Mehrfachverwendungen desselben Nachweises in derselben Veranstaltung zu verhindern,2. in einer Veranstaltung die Anzahl der geprüften Nachweise mit der Anzahl der anwesenden Teilnehmenden abgleichen,3. festlegen, dass der Nachweis nach Satz 1 bereits beim Zugang zum Hochschulgelände oder zu einem bestimmten Hochschulgebäude zu erbringen ist. (3) Abweichend von Absatz 2 kann das Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei Lehrveranstaltungen modellhaft anhand von Stichproben überprüft werden. Die Anforderungen hierfür sind im Hygienekonzept festzulegen und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Durchführung der Überprüfung anhand von Stichproben ist dem Wissenschaftsministerium und dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Hochschule hat die Durchführung wissenschaftlich zu begleiten und nach jeweils vier Wochen dem Wissenschaftsministerium und dem Sozialministerium einen Bericht vorzulegen. Die Hochschule hat die an Lehrveranstaltungen Teilnehmenden über die jederzeitige Möglichkeit der Durchführung der Kontrolle anhand von Stichproben zu informieren und auf die Rechtsfolgen bei Verstößen hinzuweisen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 23. August 2021 (GBl. S. 728), die durch Verordnung vom 13. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrie/) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Januar 2022 außer Kraft.
Grundsätze für den Studienbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Studienbetrieb(1) Der Präsenzstudienbetrieb der Hochschulen findet nach Maßgabe dieser Verordnung statt. (2) Die Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; sie dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat oder die Akademieleitung (Hochschulleitung) kann Ausnahmen zulassen; diese sind im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. Abweichend von Satz 1 sind Archive und Bibliotheken auch für den Publikumsverkehr geöffnet. (3) Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist die Teilnahme am Präsenzstudienbetrieb nicht gestattet; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. (4) In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO gelten die Regelungen dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben 1. § 4 Absatz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung, 2. § 6 Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung,3. § 6 Absatz 3 findet für Lehrveranstaltungen von bis zu 50 Teilnehmenden keine Anwendung; soweit bei Lehrveranstaltungen von mehr als 50 Teilnehmenden § 6 Absatz 3 Anwendung findet, darf die wöchentliche Stichprobe 10 Prozent der in der jeweiligen Woche stattfindenden Präsenzveranstaltungen nicht unterschreiten, 4. abweichend von § 16 Absatz 2 CoronaVO und § 9 ist die Nutzung der Mensen und Cafeterien durch die Mitglieder und Angehörigen der angeschlossenen Einrichtungen sowie durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Studierendenwerks von der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO abhängig; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend, Hochschulnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 können anerkannt werden. (5) In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 CoronaVO ist abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen und die Nutzung studentischer Lernplätze außerhalb der Bibliothek von dem Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO abhängig; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Für 1. Praxisveranstaltungen, die insbesondere spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Ausbildungsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie3. den musikalischen Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz verbleibt es, soweit diese Veranstaltungen zwingend in Präsenz notwendig sind, bei der Regelung des § 6 Absatz 1 Sätze 1 bis 3; die entsprechenden Präsenzveranstaltungen sind im Hygienekonzept darzustellen. § 6 Absatz 3 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Bei nach der Studienordnung vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen stellen die Hochschulen die Studierbarkeit der Studiengänge für nicht-immunisierte Studierende, soweit diese nicht an einer Präsenzveranstaltung teilnehmen dürfen, sicher, indem sie ihnen 1. einen zeitgleich digitalen Zugang zu diesen Veranstaltungen,2. eine digitale Aufzeichnung unverzüglich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung,3. schriftliche Unterlagen, die den Lernstoff beinhalten, vor der jeweiligen Veranstaltung oder unverzüglich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung,4. Angebote nach den Nummern 1 bis 3 in geeigneter Kombination oder5. Angebote, die im Wesentlichen in gleichwertiger Weise die Studierbarkeit der Studiengänge gewährleisten, zur Verfügung stellen. Absatz 4 Nummern 1, 2 und 4 gelten auch in der Alarmstufe II.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absätze 3a, 4 und 5 sowie § 4 keine oder eine nicht deren Anforderungen entsprechende medizinische Maske oder keinen oder einen nicht deren Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt,2. entgegen § 6 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis an einer Veranstaltung teilnimmt,3. entgegen § 7 Absatz 1 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis studentische Lernplätze nutzt oder Archive oder Bibliotheken betritt,4. entgegen § 2 Absatz 4 Nummer 4 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis Mensen oder Cafeterien betritt oder5. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 ohne Impf- oder Genesenennachweis an einer Veranstaltung teilnimmt oder einen studentischen Lernplatz nutzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 23. August 2021 (GBl. S. 728), die durch Verordnung vom 13. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrie/) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft.
Grundsätze für den Studienbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Studienbetrieb(1) Der Präsenzstudienbetrieb der Hochschulen findet nach Maßgabe dieser Verordnung statt. (2) Die Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; sie dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat oder die Akademieleitung (Hochschulleitung) kann Ausnahmen zulassen; diese sind im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. Abweichend von Satz 1 sind Archive und Bibliotheken auch für den Publikumsverkehr geöffnet. (3) Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist die Teilnahme am Präsenzstudienbetrieb nicht gestattet; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. (3a) In der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO gelten die Regelungen dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben: 1. abweichend von § 4 Absatz 1 besteht innerhalb geschlossener Räume die Pflicht zum Tragen eines Atemschutzes, der die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder eines sonstigen Standards nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 erfüllt,2. § 4 Absatz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung. (4) In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO gelten die Regelungen dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben 1. Absatz 3a findet entsprechende Anwendung, 2. § 6 Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung,3. § 6 Absatz 3 findet für Lehrveranstaltungen von bis zu 50 Teilnehmenden keine Anwendung; soweit bei Lehrveranstaltungen von mehr als 50 Teilnehmenden § 6 Absatz 3 Anwendung findet, darf die wöchentliche Stichprobe 10 Prozent der in der jeweiligen Woche stattfindenden Präsenzveranstaltungen nicht unterschreiten, 4. abweichend von § 16 Absatz 2 CoronaVO und § 9 ist die Nutzung der Mensen und Cafeterien durch die Mitglieder und Angehörigen der angeschlossenen Einrichtungen sowie durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Studierendenwerks von der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO abhängig; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend, Hochschulnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 können anerkannt werden. (5) In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 CoronaVO ist abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen und die Nutzung studentischer Lernplätze außerhalb der Bibliothek von dem Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO abhängig; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Für 1. Praxisveranstaltungen, die insbesondere spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Ausbildungsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie3. den musikalischen Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz verbleibt es, soweit diese Veranstaltungen zwingend in Präsenz notwendig sind, bei der Regelung des § 6 Absatz 1 Sätze 1 bis 3; die entsprechenden Präsenzveranstaltungen sind im Hygienekonzept darzustellen. § 6 Absatz 3 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Bei nach der Studienordnung vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen stellen die Hochschulen die Studierbarkeit der Studiengänge für nicht-immunisierte Studierende, soweit diese nicht an einer Präsenzveranstaltung teilnehmen dürfen, sicher, indem sie ihnen 1. einen zeitgleich digitalen Zugang zu diesen Veranstaltungen,2. eine digitale Aufzeichnung unverzüglich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung,3. schriftliche Unterlagen, die den Lernstoff beinhalten, vor der jeweiligen Veranstaltung oder unverzüglich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung,4. Angebote nach den Nummern 1 bis 3 in geeigneter Kombination oder5. Angebote, die im Wesentlichen in gleichwertiger Weise die Studierbarkeit der Studiengänge gewährleisten, zur Verfügung stellen. Absatz 3a sowie Absatz 4 Nummern 2 und 4 finden in der Alarmstufe II entsprechende Anwendung.
Medizinische Masken und Atemschutz
§ 4 Medizinische Masken und Atemschutz(1) Auf dem Hochschulgelände und sonstigen für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes. Eine medizinische Maske nach Satz 1 muss die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; ein Atemschutz nach Satz 1 muss die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen. (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes besteht nicht 1. bei Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebs, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann,2. bei Prüfungen, auch wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird,3. beim Halten eines Vortrags; in diesem Fall soll die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,4. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz sowie beim musikalischen Übebetrieb,5. bei der Sportausübung, bei der Nahrungsaufnahme, zur Identifikation sowie aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, in denen im Einzelfall das Tragen einer Maske unzumutbar oder nicht möglich ist,6. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,7. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei diese Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen sind, oder8. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 23. August 2021 (GBl. S. 728), die durch Verordnung vom 13. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrie/) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Februar 2022 außer Kraft.
Grundsätze für den Studienbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Studienbetrieb(1) Der Präsenzstudienbetrieb der Hochschulen findet nach Maßgabe dieser Verordnung statt. (2) Die Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; sie dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat oder die Akademieleitung (Hochschulleitung) kann Ausnahmen zulassen; diese sind im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. Abweichend von Satz 1 sind Archive und Bibliotheken auch für den Publikumsverkehr geöffnet. (3) Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist die Teilnahme am Präsenzstudienbetrieb nicht gestattet; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. (3a) In der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO gelten die Regelungen dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben: 1. abweichend von § 4 Absatz 1 besteht innerhalb geschlossener Räume die Pflicht zum Tragen eines Atemschutzes, der die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder eines sonstigen Standards nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 erfüllt,2. § 4 Absatz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung. (4) In der Alarmstufe I nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO gelten die Regelungen dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben 1. Absatz 3a findet entsprechende Anwendung, 2. § 6 Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung,3. § 6 Absatz 3 findet für Lehrveranstaltungen von bis zu 50 Teilnehmenden keine Anwendung; soweit bei Lehrveranstaltungen von mehr als 50 Teilnehmenden § 6 Absatz 3 Anwendung findet, darf die wöchentliche Stichprobe 10 Prozent der in der jeweiligen Woche stattfindenden Präsenzveranstaltungen nicht unterschreiten, 4. abweichend von § 16 Absatz 2 CoronaVO und § 9 ist die Nutzung der Mensen und Cafeterien durch die Mitglieder und Angehörigen der angeschlossenen Einrichtungen sowie durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Studierendenwerks von der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO abhängig; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend, Hochschulnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 können anerkannt werden. (5) In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen und die Nutzung studentischer Lernplätze außerhalb der Bibliothek von dem Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO abhängig; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Für 1. Praxisveranstaltungen, die insbesondere spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Ausbildungsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie3. den musikalischen Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz verbleibt es, soweit diese Veranstaltungen zwingend in Präsenz notwendig sind, bei der Regelung des § 6 Absatz 1 Sätze 1 bis 3; die entsprechenden Präsenzveranstaltungen sind im Hygienekonzept darzustellen. § 6 Absatz 3 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Bei nach der Studienordnung vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen stellen die Hochschulen die Studierbarkeit der Studiengänge für nicht-immunisierte Studierende, soweit diese nicht an einer Präsenzveranstaltung teilnehmen dürfen, sicher, indem sie ihnen 1. einen zeitgleich digitalen Zugang zu diesen Veranstaltungen,2. eine digitale Aufzeichnung unverzüglich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung,3. schriftliche Unterlagen, die den Lernstoff beinhalten, vor der jeweiligen Veranstaltung oder unverzüglich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung,4. Angebote nach den Nummern 1 bis 3 in geeigneter Kombination oder5. Angebote, die im Wesentlichen in gleichwertiger Weise die Studierbarkeit der Studiengänge gewährleisten, zur Verfügung stellen. Absatz 3a sowie Absatz 4 Nummern 2 und 4 finden in der Alarmstufe II entsprechende Anwendung.
(aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
Präsenzveranstaltungen; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 6 Präsenzveranstaltungen; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis(1) Die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO abhängig; für Lehrende, die an der Hochschule beschäftigt sind, gilt § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), für Lehrbeauftragte findet er entsprechend Anwendung. Die Hochschulleitung kann bei Prüfungsleistungen sowie bei Zugangs- und Zulassungsverfahren nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts Abweichungen von der Voraussetzung des Vorliegens eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zulassen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 4 besteht. Für den Testnachweis nach Satz 1 ist ein negativer Antigentest oder ein negativer PCR-Test nach § 5 Absatz 4 CoronaVO erforderlich. Abweichend hiervon kann die Hochschulleitung eine Testung zweimal pro Woche zulassen; Zeitpunkte und Organisation der Testung und des Nachweises bestimmt die Hochschulleitung. Die Umsetzung eines Testkonzepts ist im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. (2) Die Hochschule ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Die Hochschule kann unentgeltlich einen Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus ausstellen; in diesem Fall kann sie für die weitere Überprüfung nach Satz 1 Nachweise im Sinne der §§ 4 und 5 CoronaVO ausschließen; Teilsatz 2 findet auf Lehrende keine Anwendung. Der Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus enthält die Angabe, dass ein Impf-, Genesenen- oder Teststatus nach §§ 4 oder 5 CoronaVO ab einem oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt, den Namen sowie die Matrikelnummer oder das Geburtsdatum. Die Hochschule darf einen Nachweis außer in den Fällen des Satzes 5 Nummer 1 nicht speichern. Die Hochschule kann 1. Nachweise mittels Pseudonymen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) abgleichen, um Mehrfachverwendungen desselben Nachweises in derselben Veranstaltung zu verhindern,2. in einer Veranstaltung die Anzahl der geprüften Nachweise mit der Anzahl der anwesenden Teilnehmenden abgleichen,3. festlegen, dass der Nachweis nach Satz 1 bereits beim Zugang zum Hochschulgelände oder zu einem bestimmten Hochschulgebäude zu erbringen ist. (3) Abweichend von Absatz 2 kann das Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei Lehrveranstaltungen anhand von Stichproben überprüft werden. Die Anforderungen hierfür sind im Hygienekonzept festzulegen und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Hochschule hat die an Lehrveranstaltungen Teilnehmenden über die jederzeitige Möglichkeit der Durchführung der Kontrolle anhand von Stichproben zu informieren und auf die Rechtsfolgen bei Verstößen hinzuweisen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absätze 4 und 5 sowie § 4 keine oder eine nicht deren Anforderungen entsprechende medizinische Maske oder keinen oder einen nicht deren Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt,2. entgegen § 6 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis an einer Veranstaltung teilnimmt,3. entgegen § 7 Absatz 1 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis studentische Lernplätze nutzt oder Archive oder Bibliotheken betritt,4. entgegen § 2 Absatz 4 Nummer 3 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis Mensen oder Cafeterien betritt oder5. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 ohne Impf- oder Genesenennachweis an einer Veranstaltung teilnimmt oder einen studentischen Lernplatz nutzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 23. August 2021 (GBl. S. 728), die durch Verordnung vom 13. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrie/) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Grundsätze für den Studienbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Studienbetrieb(1) Der Präsenzstudienbetrieb der Hochschulen findet nach Maßgabe dieser Verordnung statt. (2) Die Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; sie dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat oder die Akademieleitung (Hochschulleitung) kann Ausnahmen zulassen; diese sind im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. Abweichend von Satz 1 sind Archive und Bibliotheken auch für den Publikumsverkehr geöffnet. (3) Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist die Teilnahme am Präsenzstudienbetrieb nicht gestattet; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. (3a) In der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO ist für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen entgegen § 6 und für die Nutzung studentischer Lernplätze sowie den Zutritt zu Archiven und Bibliotheken entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 das Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nicht erforderlich; § 6 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt. (4) In der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO gelten die Regelungen dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben: 1. abweichend von § 4 Absatz 1 besteht innerhalb geschlossener Räume die Pflicht zum Tragen eines Atemschutzes, der die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder eines sonstigen Standards nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 erfüllt,2. § 4 Absatz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung,3. abweichend von § 16 Absatz 2 CoronaVO und § 9 ist die Nutzung der Mensen und Cafeterien durch die Mitglieder und Angehörigen der angeschlossenen Einrichtungen sowie durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Studierendenwerks von der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO abhängig; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend, Hochschulnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 können anerkannt werden. (5) In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO ist abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen und die Nutzung studentischer Lernplätze außerhalb der Bibliothek von dem Vorliegen eines Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO abhängig; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. Für 1. Praxisveranstaltungen, die insbesondere spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Ausbildungsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sowie Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie3. den musikalischen Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz verbleibt es, soweit diese Veranstaltungen zwingend in Präsenz notwendig sind, bei der Regelung des § 6 Absatz 1 mit Ausnahme des § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5; die entsprechenden Präsenzveranstaltungen sind im Hygienekonzept darzustellen. § 6 Absatz 3 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Bei nach der Studienordnung vorgesehenen Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen stellen die Hochschulen die Studierbarkeit der Studiengänge für nicht-immunisierte Studierende, soweit diese nicht an einer Präsenzveranstaltung teilnehmen dürfen, sicher, indem sie ihnen 1. einen zeitgleich digitalen Zugang zu diesen Veranstaltungen,2. eine digitale Aufzeichnung unverzüglich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung,3. schriftliche Unterlagen, die den Lernstoff beinhalten, vor der jeweiligen Veranstaltung oder unverzüglich im Anschluss an die jeweilige Veranstaltung,4. Angebote nach den Nummern 1 bis 3 in geeigneter Kombination oder5. Angebote, die im Wesentlichen in gleichwertiger Weise die Studierbarkeit der Studiengänge gewährleisten, zur Verfügung stellen. Absatz 4 findet in der Alarmstufe entsprechende Anwendung. Abweichend von § 7 Absatz 2 ist eine Voranmeldung für studentische Lernplätze außerhalb der Bibliotheken, einschließlich der Räume für Lerngruppen, der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk in der Alarmstufe erforderlich.
Präsenzveranstaltungen; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 6 Präsenzveranstaltungen; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis(1) Die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO abhängig; für Lehrende, die an der Hochschule beschäftigt sind, gilt § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), für Lehrbeauftragte findet § 18 CoronaVO Anwendung. Die Hochschulleitung kann bei Prüfungsleistungen sowie bei Zugangs- und Zulassungsverfahren nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts Abweichungen von der Voraussetzung des Vorliegens eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zulassen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 4 besteht. Für den Testnachweis nach Satz 1 ist ein negativer Antigentest oder ein negativer PCR-Test nach § 5 Absatz 4 CoronaVO erforderlich. Abweichend hiervon kann die Hochschulleitung eine Testung zweimal pro Woche zulassen; Zeitpunkte und Organisation der Testung und des Nachweises bestimmt die Hochschulleitung. Die Umsetzung eines Testkonzepts ist im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. (2) Die Hochschule ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Die Hochschule kann unentgeltlich einen Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus ausstellen; in diesem Fall kann sie für die weitere Überprüfung nach Satz 1 Nachweise im Sinne der §§ 4 und 5 CoronaVO ausschließen; Teilsatz 2 findet auf Lehrende keine Anwendung. Der Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus enthält die Angabe, dass ein Impf-, Genesenen- oder Teststatus nach §§ 4 oder 5 CoronaVO ab einem oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt, den Namen sowie die Matrikelnummer oder das Geburtsdatum. Die Hochschule darf einen Nachweis außer in den Fällen des Satzes 5 Nummer 1 nicht speichern. Die Hochschule kann 1. Nachweise mittels Pseudonymen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) abgleichen, um Mehrfachverwendungen desselben Nachweises in derselben Veranstaltung zu verhindern,2. in einer Veranstaltung die Anzahl der geprüften Nachweise mit der Anzahl der anwesenden Teilnehmenden abgleichen,3. festlegen, dass der Nachweis nach Satz 1 bereits beim Zugang zum Hochschulgelände oder zu einem bestimmten Hochschulgebäude zu erbringen ist. (3) Abweichend von Absatz 2 kann das Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei Lehrveranstaltungen anhand von Stichproben überprüft werden. Die Anforderungen hierfür sind im Hygienekonzept festzulegen und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Hochschule hat die an Lehrveranstaltungen Teilnehmenden über die jederzeitige Möglichkeit der Durchführung der Kontrolle anhand von Stichproben zu informieren und auf die Rechtsfolgen bei Verstößen hinzuweisen.
Studentische Lernplätze, Archive und Bibliotheken; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 7 Studentische Lernplätze, Archive und Bibliotheken; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis(1) Im Studienbetrieb ist die Nutzung studentischer Lernplätze sowie der Zutritt zu Archiven und Bibliotheken von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 6 Absatz 1 Satz 1 abhängig; § 6 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Archiven und Bibliotheken ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich. Für die Überprüfung des Vorliegens eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei der Nutzung studentischer Lernplätze außerhalb der Bibliotheken findet § 6 Absatz 3 entsprechend Anwendung. Die Hochschulleitung kann in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts für einzelne Räume für Lerngruppen Ausnahmen von der Maskenpflicht zulassen, wenn alle im Raum Anwesenden einen vorhandenen Impf- oder Genesenenstatus nachweisen; Satz 3 findet hierauf keine Anwendung; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. (2) Für den Zugang zu studentischen Lernplätzen, einschließlich der Räume für Lerngruppen, der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk, kann die Hochschulleitung eine Voranmeldung vorsehen. (3) Für den Publikumsverkehr finden die für Landesbibliotheken und Archive nach § 14 Absatz 1 und 5 CoronaVO geltenden Regelungen Anwendung.
(aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 keine medizinische Maske oder Atemschutzmaske trägt,2. entgegen § 6 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis an einer Veranstaltung teilnimmt,3. entgegen § 7 Absatz 1 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis studentische Lernplätze nutzt oder Archive oder Bibliotheken betritt oder4. entgegen § 9 Satz 2 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis Mensen oder Cafeterien nutzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 23. August 2021 (GBl. S. 728), die durch Verordnung vom 13. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrie/) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
Grundsätze für den Studienbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Studienbetrieb(1) Der Präsenzstudienbetrieb der Hochschulen findet nach Maßgabe dieser Verordnung statt. (2) Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, ist die Teilnahme am Präsenzstudienbetrieb nicht gestattet; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Hygienekonzept
§ 3 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Hygienekonzept(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, sofern die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen eines Präsenzstudienbetriebs nicht entgegenstehen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen. (2) Die Hochschulleitung hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen und dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie Hygienevorgaben umgesetzt und angewendet werden sollen, insbesondere die Vermeidung unnötiger Kontakte, etwa durch die Regelung von Personenströmen, die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln sowie regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, Lüftungskonzepte und eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.
Medizinische Masken und Atemschutzmasken
§ 4 Medizinische Masken und Atemschutzmasken(1) Auf dem Hochschulgelände und sonstigen für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes. Abweichend von Satz 1 besteht innerhalb geschlossener Räume die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske besteht nicht 1. bei Prüfungen, auch wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird,2. beim Halten eines Vortrags; in diesem Fall soll die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,3. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz sowie beim musikalischen Übebetrieb,4. bei der Sportausübung, bei der Nahrungsaufnahme, zur Identifikation sowie aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, in denen im Einzelfall das Tragen einer Maske unzumutbar oder nicht möglich ist,5. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,6. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei diese Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen sind, oder7. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
Präsenzveranstaltungen; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 6 Präsenzveranstaltungen; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis(1) Die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne der §§ 4 und 5 CoronaVO abhängig. Die Hochschulleitung kann bei Prüfungsleistungen sowie bei Zugangs- und Zulassungsverfahren nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts Abweichungen von der Voraussetzung des Vorliegens eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zulassen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 4 besteht. Für den Testnachweis nach Satz 1 ist ein negativer Test nach § 5 CoronaVO erforderlich. Abweichend hiervon kann die Hochschulleitung eine Testung zweimal pro Woche zulassen; Zeitpunkte und Organisation der Testung und des Nachweises bestimmt die Hochschulleitung. Die Umsetzung eines Testkonzepts ist im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. (2) Die Hochschule ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Die Hochschule kann unentgeltlich einen Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus ausstellen; in diesem Fall kann sie für die weitere Überprüfung nach Satz 1 Nachweise im Sinne der §§ 4 und 5 CoronaVO ausschließen; Teilsatz 2 findet auf Lehrende keine Anwendung. Der Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus enthält die Angabe, dass ein Impf-, Genesenen- oder Teststatus nach §§ 4 oder 5 CoronaVO ab einem oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt, den Namen sowie die Matrikelnummer oder das Geburtsdatum. Die Hochschule darf einen Nachweis außer in den Fällen des Satzes 5 Nummer 1 nicht speichern. Die Hochschule kann 1. Nachweise mittels Pseudonymen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) abgleichen, um Mehrfachverwendungen desselben Nachweises in derselben Veranstaltung zu verhindern,2. in einer Veranstaltung die Anzahl der geprüften Nachweise mit der Anzahl der anwesenden Teilnehmenden abgleichen,3. festlegen, dass der Nachweis nach Satz 1 bereits beim Zugang zum Hochschulgelände oder zu einem bestimmten Hochschulgebäude zu erbringen ist. (3) Abweichend von Absatz 2 kann das Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei Lehrveranstaltungen anhand von Stichproben überprüft werden. Die Anforderungen hierfür sind im Hygienekonzept festzulegen und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Hochschule hat die an Lehrveranstaltungen Teilnehmenden über die jederzeitige Möglichkeit der Durchführung der Kontrolle anhand von Stichproben zu informieren und auf die Rechtsfolgen bei Verstößen hinzuweisen.
Studentische Lernplätze, Archive und Bibliotheken; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 7 Studentische Lernplätze, Archive und Bibliotheken; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis(1) Im Studienbetrieb ist die Nutzung studentischer Lernplätze sowie der Zutritt zu Archiven und Bibliotheken von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 6 Absatz 1 Satz 1 abhängig; § 6 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Archiven und Bibliotheken ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich. Für die Überprüfung des Vorliegens eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei der Nutzung studentischer Lernplätze außerhalb der Bibliotheken findet § 6 Absatz 3 entsprechend Anwendung. (2) Für den Publikumsverkehr finden die für Landesbibliotheken und Archive nach § 14 Absatz 1 und 5 CoronaVO geltenden Regelungen Anwendung.
Mensen und Cafeterien
§ 9 Mensen und CafeterienDer Betrieb von Mensen und Cafeterien richtet sich nach der Corona-Verordnung, insbesondere nach § 16 Absätze 2 und 4 CoronaVO. Abweichend von § 16 Absatz 2 CoronaVO ist die Nutzung der Mensen und Cafeterien durch die Mitglieder und Angehörigen der angeschlossenen Einrichtungen sowie durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Studierendenwerks von der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne der §§ 4 und 5 CoronaVO abhängig; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend, Hochschulnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 können anerkannt werden. Abweichend von § 16 Absatz 2 CoronaVO ist die Nutzung der Mensen und Cafeterien durch die Mitglieder und Angehörigen der angeschlossenen Einrichtungen sowie durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Studierendenwerks von der Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne der §§ 4 und 5 CoronaVO abhängig; § 6 Absatz 2 gilt entsprechend, Hochschulnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 können anerkannt werden.
Auf Grund von § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium verordnet:
Anwendungsbereich, Ziel
§ 1 Anwendungsbereich, Ziel(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz im Studienbetrieb der staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen, der Akademien nach dem Akademiengesetz (Hochschulen) und bei den Angeboten der Studierendenwerke sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems bei Gewährleistung eines verlässlichen Präsenzstudienbetriebs. (2) Vom Anwendungsbereich nicht erfasst sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
Hausrecht und Anstaltsgewalt
§ 10 Hausrecht und AnstaltsgewaltDie von dieser Verordnung erfassten Einrichtungen können im Rahmen des Hausrechts oder der Anstaltsgewalt und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügungen der hierfür zuständigen Stellen über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen treffen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 keine oder eine nicht dessen Anforderungen entsprechende medizinische Maske oder keinen oder einen nicht dessen Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt,2. entgegen § 6 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis an einer Veranstaltung teilnimmt oder3. entgegen § 7 Absatz 1 ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis studentische Lernplätze nutzt oder Archive oder Bibliotheken betritt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 23. August 2021 (GBl. S. 728), die durch Verordnung vom 13. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrie/) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Oktober 2021 außer Kraft.
Grundsätze für den Studienbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Studienbetrieb(1) Der Präsenzstudienbetrieb der Hochschulen findet nach Maßgabe dieser Verordnung statt. (2) Die Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; sie dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat oder die Akademieleitung (Hochschulleitung) kann Ausnahmen zulassen; diese sind im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. Abweichend von Satz 1 sind Archive und Bibliotheken auch für den Publikumsverkehr geöffnet. (3) Personen mit typischen Symptomen nach § 2 Nummer 1 Halbsatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) ist die Teilnahme am Präsenzstudienbetrieb nicht gestattet.
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Hygienekonzept
§ 3 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Hygienekonzept(1) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, sofern die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen eines Präsenzstudienbetriebs nicht entgegenstehen, eine ausreichende Hygiene und das Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen. (2) Die Hochschulleitung hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen und dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt und eingehalten werden sollen, insbesondere 1. die Darstellung anderweitiger Schutzmaßnamen, soweit der Mindestabstand nicht eingehalten wird, sonstige Vorgaben zur Raumbelegung und die Regelung von Personenströmen,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen,4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben und5. die Umsetzung weiterer besonderer Hygienevorgaben nach dieser Verordnung. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.
Medizinische Masken und Atemschutz
§ 4 Medizinische Masken und Atemschutz(1) Auf dem Hochschulgelände und sonstigen für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes. Eine medizinische Maske nach Satz 1 muss die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; ein Atemschutz nach Satz 1 muss die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen. (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes besteht nicht 1. bei Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebs, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann,2. bei Prüfungen, auch wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wird,3. beim Halten eines Vortrags; in diesem Fall soll die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann,4. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz sowie beim musikalischen Übebetrieb,5. bei der Sportausübung, bei der Nahrungsaufnahme, zur Identifikation sowie aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, in denen im Einzelfall das Tragen einer Maske unzumutbar oder nicht möglich ist,6. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann,7. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei diese Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen sind, oder8. ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit Studienbetrieb
§ 5 Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit StudienbetriebDie Hochschulen haben in Bereichen mit Studienbetrieb eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO in folgenden Fällen durchzuführen: 1. Präsenzveranstaltungen; bei Veranstaltungsreihen ist eine Datenverarbeitung für jeden einzelnen Termin durchzuführen,2. Nutzung von Archiven und Bibliotheken sowie sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebseinrichtungen der Hochschule mit Studienbetrieb; eine Datenverarbeitung ist in Archiven und Bibliotheken bei der Abholung und Rückgabe von Medien nicht erforderlich,3. Nutzung von studentischen Lern-, Arbeits- und Übeplätzen (studentische Lernplätze) außerhalb der Bibliotheken.
Präsenzveranstaltungen; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 6 Präsenzveranstaltungen; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis(1) Die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO abhängig. Die Hochschulleitung kann bei Prüfungsleistungen nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts Abweichungen von der Voraussetzung des Vorliegens eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zulassen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 4 besteht. Für den Testnachweis nach Satz 1 ist ein negativer Antigentest oder ein negativer PCR-Test nach § 5 Absatz 4 CoronaVO erforderlich. Abweichend hiervon kann die Hochschulleitung eine Testung zweimal pro Woche zulassen; Zeitpunkte und Organisation der Testung und des Nachweises bestimmt die Hochschulleitung. Die Umsetzung eines Testkonzepts ist im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. (2) Die Hochschule ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Die Hochschule kann unentgeltlich einen Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus ausstellen; in diesem Fall kann sie für die weitere Überprüfung nach Satz 1 Nachweise im Sinne der §§ 4 und 5 CoronaVO ausschließen; Teilsatz 2 findet auf Lehrende keine Anwendung. Der Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus enthält die Angabe, dass ein Impf-, Genesenen- oder Teststatus nach §§ 4 oder 5 CoronaVO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt, den Namen sowie die Matrikelnummer oder das Geburtsdatum. Die Hochschule darf einen Nachweis außer in den Fällen des Satzes 5 Nummer 1 nicht speichern. Die Hochschule kann 1. Nachweise mittels Pseudonymen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) abgleichen, um Mehrfachverwendungen desselben Nachweises in derselben Veranstaltung zu verhindern,2. in einer Veranstaltung die Anzahl der geprüften Nachweise mit der Anzahl der anwesenden Teilnehmenden abgleichen,3. festlegen, dass der Nachweis nach Satz 1 bereits beim Zugang zum Hochschulgelände oder zu einem bestimmten Hochschulgebäude zu erbringen ist. (3) Abweichend von Absatz 2 kann das Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei Lehrveranstaltungen modellhaft anhand von Stichproben überprüft werden. Die Anforderungen hierfür sind im Hygienekonzept festzulegen und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Durchführung der Überprüfung anhand von Stichproben ist dem Wissenschaftsministerium und dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Hochschule hat die Durchführung wissenschaftlich zu begleiten und nach jeweils vier Wochen dem Wissenschaftsministerium und dem Sozialministerium einen Bericht vorzulegen. Die Hochschule hat die an Lehrveranstaltungen Teilnehmenden über die jederzeitige Möglichkeit der Durchführung der Kontrolle anhand von Stichproben zu informieren und auf die Rechtsfolgen bei Verstößen hinzuweisen.
Studentische Lernplätze, Archive und Bibliotheken; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 7 Studentische Lernplätze, Archive und Bibliotheken; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis(1) Im Studienbetrieb ist die Nutzung studentischer Lernplätze sowie der Zutritt zu Archiven und Bibliotheken von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 6 Absatz 1 Satz 1 abhängig; § 6 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Archiven und Bibliotheken ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich. (2) Für den Zugang zu studentischen Lernplätzen, einschließlich der Räume für Lerngruppen, der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk, ist eine Voranmeldung erforderlich; die Hochschulleitung kann den Zugang zu Lernplätzen der Bibliotheken von der Voranmeldung nach Halbsatz 1 ausnehmen. (3) Für den Publikumsverkehr finden die für Landesbibliotheken und Archive nach § 14 Absatz 1 und 5 CoronaVO geltenden Regelungen Anwendung.
Allgemeiner Hochschulsport
§ 8 Allgemeiner HochschulsportDie Zulässigkeit und Ausgestaltung des Allgemeinen Hochschulsports richtet sich nach den für Sportstätten und ähnliche Einrichtungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie der Corona-Verordnung Sport.
Mensen und Cafeterien
§ 9 Mensen und CafeterienDer Betrieb von Mensen und Cafeterien richtet sich nach der Corona-Verordnung, insbesondere nach § 16 Absätze 2 und 4 CoronaVO.
Auf Grund von § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 25. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz im Studienbetrieb der staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen, der Akademien nach dem Akademiengesetz (Hochschulen) sowie bei den Angeboten der Studierendenwerke. Sie enthält ergänzende und abweichende Vorschriften zur Corona-Verordnung. Vom Anwendungsbereich nicht erfasst sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. (2) Soweit Regelungen in dieser Verordnung auf Inzidenzstufen Bezug nehmen, richten sich diese nach § 1 Absätze 2 und 3 CoronaVO.
Studentische Lernplätze
§ 10 Studentische LernplätzeDer Zugang zu studentischen Lernplätzen, einschließlich der Räume für Lerngruppen, der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk, besteht nur nach Voranmeldung; die Hochschule kann den Zugang zu Lernplätzen der Bibliotheken von der Voranmeldung nach Halbsatz 1 ausnehmen. Die Teilnehmerzahl an Lerngruppen ist in Inzidenzstufe 4 auf zehn Personen begrenzt.
Mensen, Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen und -angebote
§ 11 Mensen, Cafeterien und sonstige Verpflegungseinrichtungen und -angebote§ 2 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO gilt in Mensen und Cafeterien nach Voranmeldung. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 2 CoronaVO.
Hausrecht und Anstaltsgewalt
§ 12 Hausrecht und AnstaltsgewaltDie von dieser Verordnung erfassten Einrichtungen können im Rahmen des Hausrechts oder der Anstaltsgewalt und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügungen der hierfür zuständigen Stellen über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen treffen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 13 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Satz 3 keine oder eine nicht dessen Anforderungen entsprechende medizinische Maske oder keinen oder einen nicht dessen Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt,2. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 an einer Veranstaltung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ohne Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 1. Dezember 2020 (GBl. S. 1090), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Juni 2021 (GBl. S. 508) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Juli 2021 außer Kraft.
Grundsätze für den Studienbetrieb
§ 2 Grundsätze für den Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen ist nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes, der Corona-Verordnung und dieser Verordnung eingeschränkt; im Übrigen findet der Studienbetrieb in digitalen Formaten und anderen Fernlehrformaten statt. Die Hochschulen haben in ihren Konzepten für den Präsenz-Studienbetrieb zu berücksichtigen, dass gegebenenfalls Studierende pandemiebedingt an Präsenzveranstaltungen nicht teilnehmen können. (2) Veranstaltungen in Präsenzform und sonstige Präsenzformate des Studienbetriebs sowie studentische Lern-, Arbeits- und Übeplätze (studentische Lernplätze) bedürfen der Zulassung durch das Rektorat oder der Akademieleitung. (3) Die Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; das Rektorat oder die Akademieleitung kann weitere Personengruppen zulassen. Hochschulgebäude dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat oder die Akademieleitung kann die Nutzung für weitere Zwecke zulassen; Ausnahmen nach Halbsatz 1 sind im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 1 darzustellen. (4) Abweichend von Absatz 3 sind Archive und Bibliotheken der Hochschulen auch für den Publikumsverkehr geöffnet; § 11 Absätze 1 und 7 CoronaVO findet Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
Allgemeine Abstandsregel und sonstige Kapazitätsbegrenzungen
§ 3 Allgemeine Abstandsregel und sonstige Kapazitätsbegrenzungen(1) Unbeschadet des § 2 Absatz 2 CoronaVO muss im Studienbetrieb an Hochschulen und bei Angeboten der Studierendenwerke, soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden. (2) Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt sind Veranstaltungen des Studienbetriebs nach § 12 Absatz 2 Satz 1 CoronaVO abgesehen von der Einhaltung des Mindestabstands nach Absatz 1 ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig.
Medizinische Masken und Atemschutz
§ 4 Medizinische Masken und Atemschutz(1) Auf dem Hochschulgelände und sonstigen für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes. Satz 1 gilt auch für Mensen und Cafeterien, mit Ausnahme bei der Aufnahme von Speisen und Getränken. (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes besteht nicht 1. bei Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebs nach § 8, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann,2. beim Halten eines Vortrags; in diesem Fall soll die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert werden, dass ein Abstand eingehalten werden kann,3. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz,4. beim musikalischen Übebetrieb,5. bei der Sportausübung,6. bei der Nahrungsaufnahme und zur Identifikation,7. in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummern 2 bis 5 CoronaVO. (3) Eine medizinische Maske nach Absatz 1 muss die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllen; ein Atemschutz nach Absatz 1 muss die Anforderungen des Standards FFP2 gemäß der Norm DIN EN 149:2001 oder der Standards KN95, N95, KF 94, KF 99 oder eines sonstigen vergleichbaren Standards erfüllen. (4) Für Beschäftigte der Hochschulen und Studierendenwerke gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung.
Geimpfte, genesene und getestete Personen, Nachweis
§ 5 Geimpfte, genesene und getestete Personen, Nachweis(1) Das Rektorat oder die Akademieleitung kann, soweit nach dieser Verordnung nicht bereits verpflichtend vorgesehen, die Teilnahme in Präsenz von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises im Sinne des § 4 Absätze 1 bis 3 CoronaVO abhängig machen. Abweichend von der Vorlage eines tagesaktuellen Tests kann das Rektorat oder die Akademieleitung eine zweimal wöchentliche Reihentestung vorsehen; Zeitpunkte und Organisation der Reihentestung und des Nachweises bestimmt das Rektorat oder die Akademieleitung. Die Umsetzung eines Testkonzepts ist im Hygienekonzept nach § 6 darzustellen.(2) § 4 Absatz 4 CoronaVO findet für den Nachweis nach Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Hochschule ist zur Überprüfung des Nachweises verpflichtet.
Hygienekonzept
§ 6 HygienekonzeptDie Hochschulen haben ein Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 CoronaVO und nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Im Hygienekonzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und die Regelung von Personenströmen,2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen,4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben und5. die Umsetzung weiterer besonderer Hygienevorgaben nach dieser Verordnung, insbesondere, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Hochschule das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen; § 8 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Sätze 1 bis 3 gelten für die Studierendenwerke entsprechend.
Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit Studienbetrieb und an Studierendenwerken
§ 7 Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit Studienbetrieb und an StudierendenwerkenDie Hochschulen oder Studierendenwerke haben in Bereichen mit Studienbetrieb eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO in folgenden Fällen durchzuführen: 1. Präsenzveranstaltungen und sonstige Präsenzformate des Studienbetriebs; bei Veranstaltungsreihen ist eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO für jeden einzelnen Termin durchzuführen,2. Nutzung von Bibliotheken sowie sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebseinrichtungen der Hochschule mit Studienbetrieb; die Hochschule kann bei der Bibliotheksnutzung die Abholung bestellter Medien und die Rückgabe von Medien von der Datenverarbeitung nach § 6 und § 11 Absätze 1 und 7 CoronaVO ausnehmen,3. Nutzung von studentischen Lernplätzen außerhalb der Bibliotheken,4. Verpflegungs- oder Versorgungseinrichtungen, wie Mensen und Cafeterien, und ähnliche Einrichtungen mit Besuchs- und Kundenverkehr, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs,5. Studierendensekretariate und anderen Beratungs- und Verwaltungseinrichtungen mit Besuchs- oder Kundenverkehr.
Präsenz-Veranstaltungen des Studienbetriebs
§ 8 Präsenz-Veranstaltungen des Studienbetriebs(1) Unabhängig von den Inzidenzstufen können in Präsenzform vom Rektorat oder der Akademieleitung insbesondere zugelassen werden 1. Praxisveranstaltungen, insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Ausbildungsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen,3. Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie4. an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk, soweit diese zwingend notwendig sind; dies gilt insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester oder Studierende, die zum Sommersemester 2020 oder zum Wintersemester 2020/2021 ihr Studium im ersten Fachsemester aufgenommen haben, und für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen. (2) Sonstige Präsenz-Veranstaltungen und Formate des Studienbetriebs können über Absatz 1 hinaus vom Rektorat oder der Akademieleitung in Präsenzform zugelassen werden 1. im Freien in Inzidenzstufen 1 bis 4 bis zu einer Inzidenz von 165,2. innerhalb geschlossener Räume in Inzidenzstufen 1 bis 4 bis zu einer Inzidenz von 100. (3) Abweichend vom Abstandsgebot nach § 3 Absatz 1 sind unter den Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 Präsenz-Veranstaltungen 1. mit bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oder2. in Inzidenzstufen 1 bis 3 mit bis zu 75 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig oder3. mit Gruppengrößen von bis zu 35 Studierenden zulässig. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises nach § 5 zulässig. Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 4. Ausnahmen vom Abstandsgebot nach Satz 1 sind im Hygienekonzept nach § 6 darzustellen und dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Studienbetrieb Sport, Allgemeiner Hochschulsport
§ 9 Studienbetrieb Sport, Allgemeiner Hochschulsport(1) Für das sportwissenschaftliche Studium finden neben den Vorschriften dieser Verordnung ergänzend die für den Profi- und Spitzensport geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.(2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Allgemeinen Hochschulsports richtet sich nach den für den Freizeit- und Amateursport geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.
Studienbetrieb
§ 2 Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz ist nach § 13 Absatz 4 Satz 1 CoronaVO ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet dessen zulässig. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 können in Präsenzform gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2 CoronaVO vom Rektorat oder der Akademieleitung insbesondere zugelassen werden 1. Praxisveranstaltungen, insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume, an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Unterrichtsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen,3. Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie4. an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Einzelübebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. (2) Sportstätten und Sportanlagen der Hochschulen sind bis einschließlich 10. Januar 2021 für den Studienbetrieb und den Publikumsverkehr geschlossen; im Übrigen bleibt § 1d Satz 2 Nummer 4 unberührt. (3) Bibliotheken und Archive sind gemäß § 1d Satz 1 CoronaVO bis einschließlich 10. Januar 2021 für den Studienbetrieb und den Publikumsverkehr geschlossen. (4) Im Übrigen sind die Hochschulgebäude ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; das Rektorat oder die Akademieleitung kann weitere Personengruppen zulassen. Zugang zu Lernplätzen, einschließlich der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 soweit sie nach Absatz 1 Satz 2 zugelassen sind,, besteht nur nach Voranmeldung.
Nutzung von Hochschulgebäuden, Allgemeiner Hochschulsport, gastronomische Angebote und ...
§ 6 Nutzung von Hochschulgebäuden, Allgemeiner Hochschulsport, gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen(1) Hochschulgebäude dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat kann die Nutzung für weitere Zwecke zulassen; Ausnahmen nach Halbsatz 1 sind im Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 CoronaVO darzustellen. (2) Für das sportwissenschaftliche Studium finden die für den Profi- und Spitzensport geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Allgemeinen Hochschulsports richtet sich nach den für den Freizeit- und Amateurindividualsport geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr bei Veranstaltungen der Hochschulen nach § 10 CoronaVO,2. des Betriebs von Kindergärten und Kindertagesstätten,3. des Betriebs von Gästehäusern der Hochschulen und Studierendenwerke und4. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere des Einzelhandels richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst vom 16. September 2020 (GBl. S. 715), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januars 2021 außer Kraft.
Studienbetrieb
§ 2 Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz ist nach § 13 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet dessen zulässig. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 können in Präsenzform gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO vom Rektorat oder der Akademieleitung insbesondere zugelassen werden 1. Praxisveranstaltungen, insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume, an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Unterrichtsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen,3. Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie4. an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Einzelübebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. (2) Sportstätten und Sportanlagen der Hochschulen sind bis einschließlich 31. Januar 2021 für den Publikumsverkehr geschlossen; im Übrigen bleibt § 1d Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 CoronaVO unberührt. (3) Bibliotheken und Archive sind gemäß § 1d Absatz 1 CoronaVO bis einschließlich 31. Januar 2021 für den Studienbetrieb und den Publikumsverkehr geschlossen; dies gilt nicht für die Abholung bestellter Medien und die Rückgabe von Medien. (4) Im Übrigen sind die Hochschulgebäude ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; das Rektorat oder die Akademieleitung kann weitere Personengruppen zulassen. Zugang zu Lernplätzen, einschließlich der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 soweit sie nach Absatz 1 Satz 2 zugelassen sind,, besteht nur nach Voranmeldung.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO besteht 1. in den Fällen des § 2 Absatz 1 und in den für den Studienbetrieb sowie Besuchs- und Kundenverkehr zugänglichen Bereichen der Bibliotheken und Archive nach § 2 Absatz 3 und2. auf Verkehrsflächen und Verkehrswegen in Hochschulgebäuden und in Mensen und Cafeterien, insbesondere Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern und Sanitäranlagen; gleiches gilt in den Anstell- und Wartebereichen sowie in den Zugangs- und Eingangsbereichen auch vor den Gebäuden. Im Übrigen bleibt § 3 Absatz 1 CoronaVO unberührt. (2) § 3 Absatz 2 CoronaVO findet in den Fällen des Absatzes 1 Anwendung. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht darüber hinausgehend nicht 1. bei der Sportausübung in den Sportstätten der Hochschule,2. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz; hier gelten die in den Hygienekonzepten niedergelegten einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen je nach Instrument und Vortragsart,3. beim musikalischen Einzelübebetrieb nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst vom 16. September 2020 (GBl. S. 715), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januars 2021 außer Kraft.
Studienbetrieb
§ 2 Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz ist nach § 13 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet dessen zulässig. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 können in Präsenzform gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO vom Rektorat oder der Akademieleitung insbesondere zugelassen werden 1. Praxisveranstaltungen, insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume, an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Unterrichtsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen,3. Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie4. an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Einzelübebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. (2) Sportstätten und Sportanlagen der Hochschulen sind bis einschließlich 14. Februar 2021 für den Publikumsverkehr geschlossen; im Übrigen bleibt § 1d Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 CoronaVO unberührt. (3) Bibliotheken und Archive sind gemäß § 1d Absatz 1 CoronaVO bis einschließlich 14. Februar 2021 für den Studienbetrieb und den Publikumsverkehr geschlossen; dies gilt nicht für die Abholung bestellter Medien und die Rückgabe von Medien. (4) Im Übrigen sind die Hochschulgebäude ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; das Rektorat oder die Akademieleitung kann weitere Personengruppen zulassen. Zugang zu Lernplätzen, einschließlich der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 soweit sie nach Absatz 1 Satz 2 zugelassen sind,, besteht nur nach Voranmeldung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst vom 16. September 2020 (GBl. S. 715), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februars 2021 außer Kraft.
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung enthält ergänzende und abweichende Vorschriften zur Corona-Verordnung für die staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen, die Akademien nach dem Akademiengesetz vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204, 1228) geändert worden ist, (Hochschulen) und die Studierendenwerke. Vom Anwendungsbereich nicht erfasst sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
Studienbetrieb
§ 2 Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz ist nach § 13 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet dessen zulässig. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 können in Präsenzform gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO vom Rektorat oder der Akademieleitung insbesondere zugelassen werden 1. Praxisveranstaltungen, insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume, an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Unterrichtsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen,3. Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie4. an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Einzelübebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. (2) Sportstätten und Sportanlagen der Hochschulen sind bis einschließlich 7. März 2021 für den Publikumsverkehr geschlossen; im Übrigen bleibt § 1d Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 CoronaVO unberührt. (3) Bibliotheken und Archive sind gemäß § 1d Absatz 1 CoronaVO bis einschließlich 7. März 2021 für den Studienbetrieb und den Publikumsverkehr geschlossen; dies gilt nicht für die Abholung bestellter Medien und die Rückgabe von Medien. (4) Im Übrigen sind die Hochschulgebäude ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; das Rektorat oder die Akademieleitung kann weitere Personengruppen zulassen. Zugang zu Lernplätzen, einschließlich der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 soweit sie nach Absatz 1 Satz 2 zugelassen sind,, besteht nur nach Voranmeldung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst vom 16. September 2020 (GBl. S. 715), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Studienbetrieb
§ 2 Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz ist nach § 13 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet dessen zulässig. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 können in Präsenzform gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO vom Rektorat oder der Akademieleitung insbesondere zugelassen werden 1. Praxisveranstaltungen, insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume, an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Unterrichtsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen,3. Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie4. an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind; Ausnahmen nach Nummer 1 können insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester oder Studierende, die zum Sommersemester 2020 oder zum Wintersemester 2020/2021 ihr Studium im ersten Fachsemester aufgenommen haben, zugelassen werden. (2) Sportstätten und Sportanlagen der Hochschulen sind bis einschließlich 28. März 2021 für den Publikumsverkehr geschlossen; im Übrigen bleibt § 1c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Sätze 3 und 4 CoronaVO unberührt.(3) Die Hochschulgebäude sind unbeschadet des § 1c Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 CoronaVO ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; das Rektorat oder die Akademieleitung kann weitere Personengruppen zulassen. Zugang zu Lernplätzen, einschließlich der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 soweit sie nach Absatz 1 Satz 2 zugelassen sind,, besteht nur nach Voranmeldung.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Nach § 1i in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 7 Corona-Verordnung gilt bis einschließlich 28. März 2021 an Hochschulen in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr, einschließlich des Studienbetriebs, bestimmt sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satzes 1 besteht auch 1. in den Fällen des § 2 Absatz 1 und in den für den Studienbetrieb sowie Besuchs- und Kundenverkehr zugänglichen Bereichen der Bibliotheken und Archive nach § 2 Absatz 3 und2. auf Verkehrsflächen und Verkehrswegen in Hochschulgebäuden und in Mensen und Cafeterien, insbesondere Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern und Sanitäranlagen; gleiches gilt in den Anstell- und Wartebereichen sowie in den Zugangs- und Eingangsbereichen auch vor den Gebäuden. Im Übrigen bleiben § 1i in Verbindung mit § 3 Absatz 1 CoronaVO unberührt. (2) § 3 Absatz 2 CoronaVO findet in den Fällen des Absatzes 1 Anwendung.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 keine oder eine nicht dessen Anforderungen entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst vom 16. September 2020 (GBl. S. 715), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.
Studienbetrieb
§ 2 Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz ist nach § 13 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet dessen zulässig. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 können in Präsenzform gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO vom Rektorat oder der Akademieleitung insbesondere zugelassen werden 1. Praxisveranstaltungen, insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume, an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Unterrichtsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen,3. Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie4. an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind; Ausnahmen nach Nummer 1 können insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester oder Studierende, die zum Sommersemester 2020 oder zum Wintersemester 2020/2021 ihr Studium im ersten Fachsemester aufgenommen haben, zugelassen werden. (2) Sportstätten und Sportanlagen der Hochschulen sind bis einschließlich 18. April 2021 für den Publikumsverkehr geschlossen; im Übrigen bleibt § 13 Absatz 1 Nummern 8 und 9 CoronaVO unberührt. (3) Die Hochschulgebäude sind unbeschadet des § 13 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; das Rektorat oder die Akademieleitung kann weitere Personengruppen zulassen. Zugang zu Lernplätzen, einschließlich der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 soweit sie nach Absatz 1 Satz 2 zugelassen sind,, besteht nur nach Voranmeldung.
Mund-Nasen-Schutz
§ 4 Mund-Nasen-Schutz(1) Nach § 3 Absatz 1 Nummer 14 Corona-Verordnung gilt bis einschließlich 18. April 2021 an Hochschulen in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr, einschließlich des Studienbetriebs, bestimmt sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Sinne des Satzes 1 besteht auch 1. in den Fällen des § 2 Absatz 1 und in den für den Studienbetrieb sowie Besuchs- und Kundenverkehr zugänglichen Bereichen der Bibliotheken und Archive nach § 2 Absatz 3 und2. auf Verkehrsflächen und Verkehrswegen in Hochschulgebäuden und in Mensen und Cafeterien, insbesondere Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern und Sanitäranlagen; gleiches gilt in den Anstell- und Wartebereichen sowie in den Zugangs- und Eingangsbereichen auch vor den Gebäuden. Im Übrigen bleibt § 3 Absatz 1 CoronaVO unberührt. (2) § 3 Absatz 2 CoronaVO findet in den Fällen des Absatzes 1 Anwendung.
Nutzung von Hochschulgebäuden, Allgemeiner Hochschulsport, gastronomische Angebote und ...
§ 6 Nutzung von Hochschulgebäuden, Allgemeiner Hochschulsport, gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen(1) Hochschulgebäude dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat kann die Nutzung für weitere Zwecke zulassen; Ausnahmen nach Halbsatz 1 sind im Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 CoronaVO darzustellen. (2) Für das sportwissenschaftliche Studium finden die für den Profi- und Spitzensport geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung; § 10 Absatz 2 Sätze 3 und 4 CoronaVO findet Anwendung. Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Allgemeinen Hochschulsports richtet sich nach den für den Freizeit- und Amateurindividualsport geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr bei Veranstaltungen der Hochschulen nach § 10 CoronaVO,2. des Betriebs von Kindergärten und Kindertagesstätten,3. des Betriebs von Gästehäusern der Hochschulen und Studierendenwerke und4. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere des Einzelhandels richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 keinen oder einen nicht dessen Anforderungen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz trägt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst vom 16. September 2020 (GBl. S. 715), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.
Studienbetrieb
§ 2 Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz ist nach § 13 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet dessen zulässig. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 können in Präsenzform gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO vom Rektorat oder der Akademieleitung insbesondere zugelassen werden 1. Praxisveranstaltungen, insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume, an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Unterrichtsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen,3. Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie4. an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind; Ausnahmen nach Nummer 1 können insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester oder Studierende, die zum Sommersemester 2020 oder zum Wintersemester 2020/2021 ihr Studium im ersten Fachsemester aufgenommen haben, zugelassen werden. (2) Sportstätten und Sportanlagen der Hochschulen sind für den Publikumsverkehr geschlossen; im Übrigen bleibt § 13 Absatz 1 Nummern 8 und 9 CoronaVO unberührt. (3) Die Hochschulgebäude sind unbeschadet des § 13 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; das Rektorat oder die Akademieleitung kann weitere Personengruppen zulassen. Zugang zu Lernplätzen, einschließlich der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 soweit sie nach Absatz 1 Satz 2 zugelassen sind,, besteht nur nach Voranmeldung.
Mund-Nasen-Schutz
§ 4 Mund-Nasen-Schutz(1) Nach § 3 Absatz 1 Nummer 14 Corona-Verordnung gilt an Hochschulen in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr, einschließlich des Studienbetriebs, bestimmt sind, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Sinne des Satzes 1 besteht auch 1. in den Fällen des § 2 Absatz 1 und in den für den Studienbetrieb sowie Besuchs- und Kundenverkehr zugänglichen Bereichen der Bibliotheken und Archive nach § 2 Absatz 3 und2. auf Verkehrsflächen und Verkehrswegen in Hochschulgebäuden und in Mensen und Cafeterien, insbesondere Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern und Sanitäranlagen; gleiches gilt in den Anstell- und Wartebereichen sowie in den Zugangs- und Eingangsbereichen auch vor den Gebäuden. Im Übrigen bleibt § 3 Absatz 1 CoronaVO unberührt. (2) § 3 Absatz 2 CoronaVO findet in den Fällen des Absatzes 1 Anwendung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst vom 16. September 2020 (GBl. S. 715), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. Mai 2021 außer Kraft.
Studienbetrieb
§ 2 Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz ist nach § 15 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet dessen zulässig. Soweit nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3 sowie Absatz 3 Nummer 2, § 15 Absatz 3 Satz 2 und § 21 Absätze 1 bis 3 CoronaVO Veranstaltungen in Präsenzform oder sonstige Präsenzformate an der Hochschule zulässig sind, gelten ergänzend die nachfolgenden Vorschriften. In Präsenzform gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO können vom Rektorat oder der Akademieleitung insbesondere zugelassen werden 1. Praxisveranstaltungen, insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume, an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Ausbildungsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen,3. Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie4. an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind; Ausnahmen nach Nummer 1 können insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester oder Studierende, die zum Sommersemester 2020 oder zum Wintersemester 2020/2021 ihr Studium im ersten Fachsemester aufgenommen haben, und für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, zugelassen werden. (2) Sportstätten und Sportanlagen der Hochschulen sind nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Nummern 8 bis 10 und des § 21 CoronaVO geöffnet.(3) Die Hochschulgebäude sind unbeschadet des § 15 Absatz 1 Nummer 3 und des § 21 CoronaVO ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; das Rektorat oder die Akademieleitung kann weitere Personengruppen zulassen. Zugang zu Lernplätzen, einschließlich der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, besteht nur nach Voranmeldung; die Hochschule kann im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO den Zugang zu Lernplätzen der Bibliotheken von der Voranmeldung nach Halbsatz 1 ausnehmen.
Medizinische Masken und Atemschutz
§ 4 Medizinische Masken und Atemschutz(1) Eine medizinische Maske oder ein Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO muss getragen werden 1. nach § 3 Absatz 2 Nummer 15 CoronaVO an Hochschulen, einschließlich der Archive und Bibliotheken, in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr, einschließlich des Studienbetriebs, bestimmt sind, 2. bei den nach § 2 Absatz 1, dem Infektionsschutzgesetz und der Corona-Verordnung zulässigen Präsenzveranstaltungen und sonstigen Präsenzformaten, 3. in Mensen und Cafeterien,4. auf Verkehrsflächen und Verkehrswegen in Hochschulgebäuden und auf Veranstaltungsflächen, insbesondere Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern und Sanitäranlagen; gleiches gilt in den Anstell- und Wartebereichen sowie in den Zugangs- und Eingangsbereichen auch vor den Gebäuden und Veranstaltungsflächen. Im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 CoronaVO unberührt. (2) § 3 Absatz 3 CoronaVO findet in den Fällen des Absatzes 1 Anwendung.
Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit Studienbetrieb und an Studierendenwerken
§ 5 Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit Studienbetrieb und an Studierendenwerken(1) Die Hochschulen haben in Bereichen mit Studienbetrieb eine Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO in folgenden Fällen durchzuführen: 1. Veranstaltungen nach § 2 Absatz 1, insbesondere Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen sowie sonstige nach dem Infektionsschutzgesetz und der Corona-Verordnung jeweils zulässige Präzenzveranstaltungen und Präsenzformate,2. Nutzung von Bibliotheken sowie Nutzung sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebseinrichtungen der Hochschulen mit Studienbetrieb; die Hochschule kann bei der Bibliotheksnutzung die Abholung bestellter Medien und die Rückgabe von Medien von der Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO ausnehmen,3. Nutzung von Übungs-, Lern- und Arbeitsräumen, die dazu bestimmt sind, von Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums genutzt zu werden; dies gilt auch innerhalb der Bibliotheken nach Nummer 2,4. Verpflegungs- oder Versorgungseinrichtungen und ähnliche Einrichtungen mit Besuchs- und Kundenverkehr, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs,5. Studierendensekretariate und anderen Beratungs- und Verwaltungseinrichtungen mit Besuchs- oder Kundenverkehr. Bei Veranstaltungsreihen ist eine Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO für jeden einzelnen Termin durchzuführen. Außerhalb von Bereichen mit Studienbetrieb gelten die §§ 7 und 17 CoronaVO.(2) Für Mensen, Cafeterien und ähnliche Einrichtungen mit Besuchs- und Kundenverkehr der Studierendenwerke gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO nicht bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und beim Außer-Haus-Verkauf.
Nutzung von Hochschulgebäuden, Allgemeiner Hochschulsport, gastronomische Angebote und ...
§ 6 Nutzung von Hochschulgebäuden, Allgemeiner Hochschulsport, gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen(1) Hochschulgebäude dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat kann die Nutzung für weitere Zwecke zulassen; Ausnahmen nach Halbsatz 1 sind im Hygienekonzept nach § 6 Absatz 1 CoronaVO darzustellen. (2) Für das sportwissenschaftliche Studium finden die für den Profi- und Spitzensport geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung; § 11 Absatz 2 Sätze 3 und 4 CoronaVO findet Anwendung. Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Allgemeinen Hochschulsports richtet sich nach den für den Freizeit- und Amateurindividualsport geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr bei Veranstaltungen der Hochschulen nach § 11 CoronaVO,2. des Betriebs von Kindergärten und Kindertagesstätten,3. des Betriebs von Gästehäusern der Hochschulen und Studierendenwerke und4. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere des Einzelhandels richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 keine oder eine nicht dessen Anforderungen entsprechende medizinische Maske oder keinen oder einen nicht dessen Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst vom 16. September 2020 (GBl. S. 715), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 11. Juni 2021 außer Kraft.
Studienbetrieb
§ 2 Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz ist nach § 15 Absatz 3 Satz 1 CoronaVO ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet dessen zulässig. Soweit nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3 sowie Absatz 3 Nummer 2, § 15 Absatz 3 Satz 2 und § 21 Absätze 1 bis 3 CoronaVO Veranstaltungen in Präsenzform oder sonstige Präsenzformate an der Hochschule zulässig sind, gelten ergänzend die nachfolgenden Vorschriften. In Präsenzform gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 CoronaVO können vom Rektorat oder der Akademieleitung insbesondere zugelassen werden 1. Praxisveranstaltungen, insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume, an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Ausbildungsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen,3. Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie4. an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Übebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind; Ausnahmen nach Nummer 1 können insbesondere auch für Veranstaltungen für Studierende im ersten Semester oder Studierende, die zum Sommersemester 2020 oder zum Wintersemester 2020/2021 ihr Studium im ersten Fachsemester aufgenommen haben, und für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen, zugelassen werden. (2) Sportstätten und Sportanlagen der Hochschulen sind nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Nummern 8 bis 10 und des § 21 CoronaVO geöffnet.(3) Die Hochschulgebäude sind unbeschadet des § 15 Absatz 1 Nummer 3 und des § 21 CoronaVO ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; das Rektorat oder die Akademieleitung kann weitere Personengruppen zulassen. Zugang zu Lernplätzen, einschließlich der Räume für Lerngruppen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 CoronaVO, der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, besteht nur nach Voranmeldung; die Hochschule kann im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO den Zugang zu Lernplätzen der Bibliotheken von der Voranmeldung nach Halbsatz 1 ausnehmen.
Medizinische Masken und Atemschutz
§ 4 Medizinische Masken und Atemschutz(1) Eine medizinische Maske oder ein Atemschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO muss getragen werden 1. nach § 3 Absatz 2 Nummer 20 CoronaVO an Hochschulen, einschließlich der Archive und Bibliotheken, in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr, einschließlich des Studienbetriebs, bestimmt sind, 2. bei den nach § 2 Absatz 1, dem Infektionsschutzgesetz und der Corona-Verordnung zulässigen Präsenzveranstaltungen und sonstigen Präsenzformaten, 3. in Mensen und Cafeterien,4. auf Verkehrsflächen und Verkehrswegen in Hochschulgebäuden und auf Veranstaltungsflächen, insbesondere Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern und Sanitäranlagen; gleiches gilt in den Anstell- und Wartebereichen sowie in den Zugangs- und Eingangsbereichen auch vor den Gebäuden und Veranstaltungsflächen. Im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 CoronaVO unberührt. (2) § 3 Absatz 3 CoronaVO findet in den Fällen des Absatzes 1 Anwendung.
Nutzung von Hochschulgebäuden, Allgemeiner Hochschulsport, gastronomische Angebote und ...
§ 6 Nutzung von Hochschulgebäuden, Allgemeiner Hochschulsport, gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen(1) Hochschulgebäude dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat kann die Nutzung für weitere Zwecke zulassen; Ausnahmen nach Halbsatz 1 sind im Hygienekonzept nach § 6 Absatz 1 CoronaVO darzustellen. (2) Für das sportwissenschaftliche Studium finden die für den Profi- und Spitzensport geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung; § 11 Absatz 2 Sätze 3 und 4 CoronaVO findet Anwendung. Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Allgemeinen Hochschulsports richtet sich nach den für diesen und den Freizeit- und Amateursport geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr bei Veranstaltungen der Hochschulen nach § 11 CoronaVO,2. des Betriebs von Kindergärten und Kindertagesstätten,3. des Betriebs von Gästehäusern der Hochschulen und Studierendenwerke und4. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere des Einzelhandels richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 keine oder eine nicht dessen Anforderungen entsprechende medizinische Maske oder keinen oder einen nicht dessen Anforderungen entsprechenden Atemschutz trägt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst vom 16. September 2020 (GBl. S. 715), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
Auf Grund von § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 30. November 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung enthält ergänzende und abweichende Vorschriften zur Corona-Verordnung für die staatlichen Hochschulen, staatlich anerkannten Hochschulen, die Akademien nach dem Akademiengesetz vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2018 (GBl. S. 85, 94) geändert worden ist, (Hochschulen) und die Studierendenwerke. Vom Anwendungsbereich nicht erfasst sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
Studienbetrieb
§ 2 Studienbetrieb(1) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz ist nach § 13 Absatz 4 Satz 1 CoronaVO ausgesetzt; digitale Formate und andere Fernlehrformate sind unbeschadet dessen zulässig. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 können in Präsenzform gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2 CoronaVO vom Rektorat oder der Akademieleitung insbesondere zugelassen werden 1. Praxisveranstaltungen, insbesondere die spezielle Labor- oder Arbeitsräume, einschließlich Sportstätten, an den Hochschulen erfordern, insbesondere Laborpraktika, praktische Ausbildungsanteile mit Patientenkontakt unter Einhaltung der Vorgaben der Klinika und Lehrkrankenhäuser, Präparierkurse, sowie Veranstaltungen mit überwiegend praktischen und künstlerischen Unterrichtsanteilen,2. Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen,3. Zugangs- und Zulassungsverfahren sowie4. an Musik- und Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz der musikalische Einzelübebetrieb oder die künstlerische selbständige Arbeit am Werk, soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. (2) Die Hochschulgebäude sind unbeschadet der Bibliotheken und Archive nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO ausschließlich für Hochschulmitglieder und Hochschulangehörige geöffnet; das Rektorat oder die Akademieleitung kann weitere Personengruppen zulassen. Zugang zu Lernplätzen, einschließlich der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, besteht nur nach Voranmeldung.
Abstandsregel
§ 3 AbstandsregelUnbeschadet des § 2 Absatz 2 CoronaVO muss an Hochschulen sowie in Mensen und Cafeterien ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO besteht 1. in den Fällen des § 2 Absatz 1 und in den für den Studienbetrieb sowie Besuchs- und Kundenverkehr zugänglichen Bereichen der Bibliotheken und Archive nach § 2 Absatz 2 und2. auf Verkehrsflächen und Verkehrswegen in Hochschulgebäuden und in Mensen und Cafeterien, insbesondere Tür- und sonstigen Eingangsbereichen, Durchgängen, Fluren, Treppenhäusern und Sanitäranlagen; gleiches gilt in den Anstell- und Wartebereichen sowie in den Zugangs- und Eingangsbereichen auch vor den Gebäuden. Im Übrigen bleibt § 3 Absatz 1 CoronaVO unberührt. (2) § 3 Absatz 2 CoronaVO findet in den Fällen des Absatzes 1 Anwendung. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht darüber hinausgehend nicht 1. bei der Sportausübung in den Sportstätten der Hochschule,2. beim musikalischen oder darstellenden Vortrag in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 im Bereich der Musikhochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Akademien nach dem Akademiengesetz; hier gelten die in den Hygienekonzepten niedergelegten einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen je nach Instrument und Vortragsart,3. beim musikalischen Einzelübebetrieb nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.
Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit Studienbetrieb und an Studierendenwerken
§ 5 Datenverarbeitung an Hochschulen für Bereiche mit Studienbetrieb und an Studierendenwerken(1) Die Hochschulen haben in Bereichen mit Studienbetrieb eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO in folgenden Fällen durchzuführen: 1. Veranstaltungen nach § 10 CoronaVO, insbesondere Lehr-, Prüfungs- und Zulassungsveranstaltungen,2. Nutzung von Bibliotheken sowie Nutzung sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebseinrichtungen der Hochschulen mit Studienbetrieb; die Hochschule kann bei der Bibliotheksnutzung die Abholung bestellter Medien und die Rückgabe von Medien von der Datenverarbeitung nach § 6 Corona-VO ausnehmen,3. Nutzung von Übungs-, Lern- und Arbeitsräumen, die dazu bestimmt sind, von Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums genutzt zu werden; dies gilt auch innerhalb der Bibliotheken nach Nummer 2,4. Verpflegungs- oder Versorgungseinrichtungen und ähnliche Einrichtungen mit Besuchs- und Kundenverkehr, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs,5. Studierendensekretariate und anderen Beratungs- und Verwaltungseinrichtungen mit Besuchs- oder Kundenverkehr. Bei Veranstaltungsreihen ist eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO für jeden einzelnen Termin durchzuführen. Außerhalb von Bereichen mit Studienbetrieb gelten die §§ 6 und 14 CoronaVO.(2) Für Mensen, Cafeterien und ähnliche Einrichtungen mit Besuchs- und Kundenverkehr der Studierendenwerke gilt die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO nicht bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und beim Außer-Haus-Verkauf.
Nutzung von Hochschulgebäuden, Allgemeiner Hochschulsport, gastronomische Angebote und ...
§ 6 Nutzung von Hochschulgebäuden, Allgemeiner Hochschulsport, gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen(1) Hochschulgebäude dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Das Rektorat kann die Nutzung für weitere Zwecke zulassen; Ausnahmen nach Halbsatz 1 sind im Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 CoronaVO darzustellen. (2) Für das sportwissenschaftliche Studium finden die für den Profi- und Spitzensport nach der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Allgemeinen Hochschulsports richtet sich nach den für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach der Corona-Verordnung und aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr bei Veranstaltungen der Hochschulen nach § 10 CoronaVO,2. des Betriebs von Kindergärten und Kindertagesstätten,3. des Betriebs von Gästehäusern der Hochschulen und Studierendenwerke und4. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere des Einzelhandels richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.
Hausrecht und Anstaltsgewalt
§ 7 Hausrecht und AnstaltsgewaltDie von dieser Verordnung erfassten Einrichtungen können im Rahmen des Hausrechts oder der Anstaltsgewalt und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügungen der hierfür zuständigen Stellen über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen treffen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 8 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 a Nummer 24 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Studienbetrieb und Kunst vom 16. September 2020 (GBl. S. 715), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Dezembers 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.