CoronaVO Sportwettkämpfe · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Durchführung von sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen ohne Zuschauerinnen und Zuschauer (Corona-Verordnung Sportwettkämpfe - CoronaVO Sportwettkämpfe) Vom 10. Juni 2020*

Ausfertigungsdatum:
10.06.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 393
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündigungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichSchwimm-, Hallen-, Thermal- und Spaßbäder im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 4 CoronaVO sowie öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 5 CoronaVO dürfen zu Zwecken der Durchführung von Wettbewerben und Wettkämpfen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten.

§ 2

Allgemeine Vorgaben

§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Es muss sichergestellt sein, dass durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion aller am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb Beteiligten mit SARSCoV-2 möglichst weitgehend vermindert wird. (2) Von der Teilnahme am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb ausgeschlossen sind Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. (3) Sportlerinnen und Sportler dürfen am Wettbewerb oder am Wettkampf nur teilnehmen, wenn beim Be- treten der Einrichtung im Sinne des § 1 durch eine persönliche Befragung sichergestellt wird, dass die Sportlerin oder der Sportler keine Symptome zeigt, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind. (4) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den anwesenden Personen zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen: 1. Name und Vorname der Person, 2. Datum sowie Beginn und Ende der Anwesenheit, und 3. Telefonnummer oder Adresse der Person. Personen dürfen die Einrichtung im Sinne des § 1 nur betreten, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Veranstalterin oder dem Veranstalter vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind von der Veranstalterin oder dem Veranstalter vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (5) Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten. Vor Betreten der Einrichtung im Sinne des § 1 sind die Beteiligten über Reinigungsmöglichkeiten der Hände zu informieren. In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. (6) Abseits des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand zu allen Anwesenden, die nicht der Personengruppe des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO angehören, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, hat zu unterbleiben. (7) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Anzahl der anwesenden Personen so zu begrenzen, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten Ansammlungen vermieden werden, indem insbesondere der Zutritt und das Verlassen der Einrichtung im Sinne des § 1 gesteuert wird. Insbesondere hat die Veranstalterin oder der Veranstalter darauf hinzuwirken, dass der Mindestabstand eingehalten wird. (8) Geschlossene Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind regelmäßig und ausreichend zu lüften. (9) Flächen und Gegenstände, insbesondere Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sowie Sanitär- und Pausenräume sind nach Verschmutzung unverzüglich, ansonsten regelmäßig, angemessen zu reinigen. (10) Die Sportgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden. (11) Durch Aushang außerhalb der Einrichtung im Sinne des § 1 sind die die Beteiligten betreffenden Vorgaben, die in der Einrichtung gelten, insbesondere Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen. (12) Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen nicht anwesend sein. (13) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 12 genannten Regeln verantwortlich ist. (14) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat in einem für die jeweilige Einrichtung passenden Hygienekonzept festzulegen, wie die Maßgaben der Absätze 1 bis 13 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können. Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden.

§ 3

Besondere Vorgaben für den Profisport

§ 3 Besondere Vorgaben für den Profisport(1) Für die Durchführung von Wettbewerben und Wettkämpfen im Profisport im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung Spitzensport bei Sportarten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern dauerhaft gewährleistet werden kann, gilt § 2. (2) Für die Durchführung von Wettbewerben und Wettkämpfen im Profisport im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung Spitzensport bei Sportarten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft gewährleistet werden kann, gelten zusätzlich die Maßgaben der Absätze 3 bis 5. (3) Wettbewerbe und Wettkämpfe im Sinne des Absatzes 2 dürfen nur durchgeführt werden, sofern hierfür vorrangig wirtschaftliche Interessen maßgeblich sind. (4) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatzes 2 ist die Vorlage eines Konzepts, das medizinische, organisatorische und hygienische Vorgaben für die jeweilige Sportart enthält. Die Vorgaben dieses Konzepts sowie sonstige rechtliche Vorgaben sind bei der Durchführung des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs von allen Beteiligten einzuhalten. In dem Konzept sowie bei der Durchführung des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. der erstmaligen Wiederaufnahme des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs muss eine mindestens einwöchige Absonderung, gegebenenfalls in Form eines Trainingslagers, vorweggegangen sein; dafür müssen sich die Beteiligten in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft, auch eine Gruppenunterkunft mit anderen Beteiligten, begeben und sich dort absondern; die Absonderung darf nur unterbrochen werden für die Teilnahme am zulässigen Trainingsbetriebs im Sinne der Corona-Verordnung Spitzensport; 2. anstelle der Vorgabe des § 2 Absatz 3 sind die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen; sie dürfen am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb nur teilnehmen, sofern unmittelbar zuvor durch ein Testergebnis bestätigt wurde, dass sie nicht mit SARS-CoV-2 infiziert sind; 3. es ist sicherzustellen, dass Tests auf Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 in ausreichender Menge vorhanden sind; es ist sicherzustellen, dass aus dem Gesundheitswesen angemeldete Testbedarfe jederzeit vorrangig behandelt werden; bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit solcher Tests oder der Laborkapazitäten ist der Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb umgehend einzustellen; 4. das Konzept nach Satz 1 muss von der für die Durchführung des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs verantwortlichen Organisation vorgelegt werden und bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Sozialministerium. (5) Die Kosten für das Konzept nach Absatz 4 Satz 1 und die aufgrund dieses Konzepts oder dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere für die Testungen nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2, trägt die für die Durchführung des Wettbewerbs- oder Wettkampfbetriebs verantwortliche Organisation.

§ 4

Besondere Vorgaben für den Breitensport

§ 4 Besondere Vorgaben für den Breitensport(1) Für die Durchführung von Wettbewerben und Wettkämpfen außerhalb des Profisports im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung Spitzensport gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 und 3. (2) Der Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb ist nur zulässig, wenn an ihm weniger als 100 Sportlerinnen und Sportler teilnehmen. Die Zahl der ansonsten anwesenden Personen ist so weit wie möglich zu reduzieren. (3) Es sind ausschließlich Wettbewerbe und Wettkämpfe in Sportarten gestattet, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern dauerhaft gewährleistet werden kann.

§ 5

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 5 Weitere Maßnahmen nach dem InfektionsschutzgesetzDas Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sportwettkämpfe vom 14. Mai 2020, die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2020 geändert worden ist, außer Kraft.

§ 7

Außerkrafttreten

§ 7 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.