CoronaVO Spitzensport · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über das Training im Spitzen- und Profisport (Corona-Verordnung Spitzensport - CoronaVO Spitzensport) Vom 10. April 2020*

Ausfertigungsdatum:
10.04.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 184
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ausnahme vom Verbot des Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten

§ 1 Ausnahme vom Verbot des Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten(1) Schwimm- und Hallenbäder im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 4, öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Probe- und Trainingsräume in Kultureinrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO dürfen ausnahmsweise zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports betrieben werden. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: 1. Bundeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundeskaderathletinnen und -athleten, die an Bundesstützpunkten der Spitzenverbände des Sports trainieren,2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten,3. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus,4. professionelle Balletttänzerinnen und -tänzer. (2) Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Virus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass: 1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen;2. während der gesamten Trainingszeit zu gewährleisten ist, dass ein Abstand von möglichst zwei, mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen (z.B. Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern) eingehalten wird; ein Training von Spielsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen;4. in den Toiletten ein Hinweis auf gründliches Händewaschen angebracht wird; es ist darauf zu achten, dass ausreichend desinfizierende Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zu Verfügung stehen;5. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden;6. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Mindestmaß beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von möglichst zwei, mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; dies gilt insbesondere für Dusch- und Umkleideräume; es ist darauf hinzuwirken, dass sich die Sportlerinnen und Sportler bereits am eigenen Wohnort umziehen und nach dem Training dort auch duschen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

§ 1

Ausnahme vom Verbot des Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten

§ 1 Ausnahme vom Verbot des Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten(1) Schwimm- und Hallenbäder im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 4, öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Probe- und Trainingsräume in Kultureinrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO dürfen ausnahmsweise zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports betrieben werden. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: 1. Bundeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundeskaderathletinnen und -athleten, die an Bundesstützpunkten der Spitzenverbände des Sports trainieren,2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten,3. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus,4. professionelle Balletttänzerinnen und -tänzer. (2) Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Virus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass: 1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen;2. während der gesamten Trainingszeit zu gewährleisten ist, dass ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen (z.B. Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern) eingehalten wird; ein Training von Spielsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche von 1000 qm möglich;4. in den Toiletten ein Hinweis auf gründliches Händewaschen angebracht wird; es ist darauf zu achten, dass ausreichend desinfizierende Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zu Verfügung stehen;5. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden;6. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Mindestmaß beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; dies gilt insbesondere für Dusch- und Umkleideräume; es ist darauf hinzuwirken, dass sich die Sportlerinnen und Sportler bereits am eigenen Wohnort umziehen und nach dem Training dort auch duschen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.

§ 1

Ausnahme vom Verbot des Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten

§ 1 Ausnahme vom Verbot des Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten(1) Schwimm- und Hallenbäder im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 4, öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 5 sowie Probe- und Trainingsräume in Kultureinrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO dürfen ausnahmsweise zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports betrieben werden. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: 1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten,2. Profimannschaften der 1. bis 3. Bundesligen aller Sportarten,3. vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus,4. professionelle Balletttänzerinnen und -tänzer. (2) Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Virus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass: 1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen;2. während der gesamten Trainingszeit zu gewährleisten ist, dass ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen (z.B. Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern) eingehalten wird, soweit dies im Rahmen des üblichen Trainings möglich ist;3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche von 1000 qm möglich; die Halbsätze 1 und 2 gelten nicht, soweit dies im Rahmen des üblichen Trainings nicht möglich ist, insbesondere im Mannschaftssport;4. in den Toiletten ein Hinweis auf gründliches Händewaschen angebracht wird; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zu Verfügung stehen;5. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden;6. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Mindestmaß beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; dies gilt insbesondere für Dusch- und Umkleideräume; es ist darauf hinzuwirken, dass sich die Sportlerinnen und Sportler bereits am eigenen Wohnort umziehen und nach dem Training dort auch duschen. (3) Weitergehende Rechte der Sportlerinnen und Sportler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 1a

Ausschluss von der Teilnahme

§ 1a Ausschluss von der TeilnahmeVon der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-Cov-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

§ 1

Training im Spitzen- und Profisport

§ 1 Training im Spitzen- und Profisport(1) Schwimm- und Hallenbäder, öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten sowie Probe- und Trainingsräume in Kultureinrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO, dürfen zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports betrieben werden. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: 1. Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten,2. Profimannschaften der 1. bis 3. Bundesligen aller Sportarten,3. vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus,4. professionelle Balletttänzerinnen und -tänzer. (2) Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Virus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass: 1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen;2. während der gesamten Trainingszeit zu gewährleisten ist, dass ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen (z.B. Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern) eingehalten wird, soweit dies im Rahmen des üblichen Trainings möglich ist;3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal zehn Personen pro Trainingsfläche von 400 Quadratmetern möglich; bei der Beibehaltung des individuellen Standorts von 100 Quadratmetern; die Halbsätze 1 und 2 gelten nicht, soweit dies im Rahmen des üblichen Trainings nicht möglich ist, insbesondere im Mannschaftssport;4. in den Toiletten ein Hinweis auf gründliches Händewaschen angebracht wird; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zu Verfügung stehen;5. die Sport- und Trainingsgeräte nach der Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden;6. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Mindestmaß beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; dies gilt insbesondere für Dusch- und Umkleideräume; es ist darauf hinzuwirken, dass sich die Sportlerinnen und Sportler bereits am eigenen Wohnort umziehen und nach dem Training dort auch duschen. (3) Weitergehende Rechte der Sportlerinnen und Sportler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 9. April 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium verordnet:

§ 1

Ausnahme vom Verbot des Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten

§ 1 Ausnahme vom Verbot des Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten(1) Schwimm- und Hallenbäder im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 4 sowie öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 5 CoronaVO dürfen ausnahmsweise zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports betrieben werden. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: 1. Bundeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundeskaderathletinnen und -athleten, die an Bundesstützpunkten der Spitzenverbände des Sports trainieren,2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten,3. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus. (2) Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Virus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass: 1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen;2. während der gesamten Trainingszeit zu gewährleisten ist, dass ein Abstand von möglichst zwei, mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen (z.B. Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern) eingehalten wird; ein Training von Spielsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen;4. in den Toiletten ein Hinweis auf gründliches Händewaschen angebracht wird; es ist darauf zu achten, dass ausreichend desinfizierende Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zu Verfügung stehen;5. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden;6. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Mindestmaß beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von möglichst zwei, mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; dies gilt insbesondere für Dusch- und Umkleideräume; es ist darauf hinzuwirken, dass sich die Sportlerinnen und Sportler bereits am eigenen Wohnort umziehen und nach dem Training dort auch duschen.

§ 2

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 2 Weitere Maßnahmen nach dem InfektionsschutzgesetzDas Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.