CoronaVO Sportstätten · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten - CoronaVO Sportstätten) Vom 10. Mai 2020***

Ausfertigungsdatum:
10.05.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 280
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die durch Verordnung vom 16. Mai 2020 geändert wurde (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1

Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen

§ 1 Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen(1) Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 15a CoronaVO dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheitena) muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO;b) sind in geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt; 2. Trainings- und Übungseinheitena) mit Raumwegen dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen;b) mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht; 3. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden;4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, ist zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;5. die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, Wellness- und Saunabereiche bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen;6. die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,b) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, und es mussc) in allen Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden. (3) Der Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist. (4) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen: 1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und3. Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 2

Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern

§ 2 Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern(1) Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 19 CoronaVO dürfen zum Zwecke des Anbietens von Schwimmkursen und Schwimmunterricht einschließlich der Abnahme von Prüfungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Hierunter fallen auch Trainingseinheiten von Sportvereinen sowie andere Angebote an Vereinsmitglieder. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. Während des gesamten Kurs-, Unterrichts- und Prüfungsbetriebs muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; Kurs- und Unterrichtsinhalte, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, sind untersagt;2. Schwimmkurse und Schwimmunterricht dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen:a) Schwimmunterricht findet in, möglichst mit Leinen getrennten, Bahnen statt; dabei kann jede Bahn von maximal drei Personen gleichzeitig genutzt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;b) bei Schwimmkursen muss die genutzte Wasserfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 10 Quadratmeter Wasserfläche zur Verfügung stehen; 3. es dürfen ausschließlich persönliche Trainingsutensilien, insbesondere Paddles, Schwimmbretter, Pull Buoys, Schwimmflossen, verwendet werden;4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, ist zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten, insbesondere Toiletten, die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;5. bei der Umkleide muss der Abstand von 1,5 Metern zwischen sämtlichen Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nutzen hierfür möglichst Einzelkabinen; die Anzahl der Spinde muss entsprechend eingeschränkt werden;6. das Duschen vor Kurs- bzw. Unterrichtsbeginn ist in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten in Kleinstgruppen durchzuführen; dabei ist im Duschraum eine maximale Anzahl von drei Personen pro 20 Quadratmetern einzuhalten; das Duschen nach dem Kurs bzw. Unterricht findet nicht im Schwimmbad statt; auf das Föhnen der Haare soll nach Möglichkeit verzichtet werden;7. die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen. (3) Der Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist. (4) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen: 1. Name und Vorname der Teilnehmerin oder des Teilnehmers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und3. Telefonnummer oder Adresse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 3

Betretungsverbot

§ 3 BetretungsverbotPersonen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen die Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 und des § 2 Absatz 1 nicht betreten.

§ 4

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 4 Weitere Maßnahmen nach dem InfektionsschutzgesetzDas Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVO Sportstätten vom 10. Mai 2020 außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2020 geändert wurde (GBl. S. 325), wird verordnet:

§ 1

Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnlichen Ein- richtungen

§ 1 Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnlichen Ein- richtungen(1) Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. während der gesamten Trainings- und Übungseinheitena) muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO;b) sind in geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt; 2. Trainings- und Übungseinheitena) mit Raumwegen dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen;b) mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht;c) beim Tanzen individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen oder bis zu zehn festen Paaren müssen auf einer Fläche stattfinden, die so bemessen ist, dass pro Person oder Tanzpaar mindestens 25 Quadratmeter zur Verfügung stehen; beim Ballett an der Stange müssen sie so ausgeführt werden, dass ein Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird; 3. die Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden;4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, ist zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten, insbesondere Toiletten, die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, ist die Anzahl der Personen, die die Toiletten gleichzeitig benutzen dürfen, entsprechend zu beschränken;5. die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 umziehen; Umkleiden und Duschräume bleiben geschlossen, es sei denn, ein Wechsel der Kleidung oder die Nutzung der Duschen ist aufgrund der Sportart oder des Trainingskonzepts, insbesondere Elektro-Muskel-Stimulation, unerlässlich;6. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzerin und jedem Nutzer auszutauschen;7. die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,b) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,c) alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, genutzt werden. (3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist. (4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen: 1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und3. Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Betreiberin oder dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 2

Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern, ein- schließlich ...

§ 2 Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern, ein- schließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang(1) Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder, einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang, (Bäder) dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. (2) Betreiberinnen und Betreiber von Bädern haben in einem einrichtungsspezifischen Hygienekonzept, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie die Maßgaben der Absätze 3 bis 6 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können. Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden. (3) Voraussetzung für den Betrieb von Bädern im Sinne des Absatzes 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist durch geeignete Maßnahmen zu beschränken;a) in Schwimmerbecken errechnet sich die maximale Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person; abweichend hiervon kann die Wasserfläche in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, unterteilt werden; innerhalb der Bahnen ist ein Einbahnsystem einzuführen; dabei kann jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern von maximal zehn Personen gleichzeitig genutzt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;b) in Nichtschwimmerbecken errechnet sich die maximale Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten, aus der Wasserfläche mit 4 Quadratmetern pro Person;c) in ausgewiesenen Therapiebecken errechnet sich die maximale Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten, aus der Wasserfläche mit 4,5 Quadratmetern pro Person bei Schwimmerbecken und mit 2,7 Quadratmetern pro Person bei Nichtschwimmerbecken;d) für Liegewiesen und Liegeflächen errechnet sich die maximale Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig auf diesen niederlassen, aus der Liegefläche mit 10 Quadratmetern pro Person; für die Bestimmung der maximalen Personenzahl in den Bädern insgesamt sind sowohl die Wasserfläche als auch die Liegefläche heranzuziehen.2. während des gesamten Badebetriebs muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, durchgängig eingehalten werden; Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln und Umarmen, ist zu vermeiden; dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO;3. falls Räumlichkeiten, insbesondere Toiletten, die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, ist die Anzahl der Personen, die die Toiletten gleichzeitig benutzen dürfen, entsprechend zu beschränken;4. Zu- und Ausstiege aus den Becken sind räumlich voneinander zu trennen; sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrutschen und ähnlichen Attraktionen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden;5. Kontakte außerhalb der Schwimmbecken und der einzelnen Attraktionen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung;6. es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien, insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, verwendet werden, sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind;7. bei der Umkleide sollen möglichst Einzelkabinen genutzt und die Anzahl der Spinde entsprechend eingeschränkt werden, um den Mindestabstand sicherzustellen;8. das Duschen vor dem Baden ist in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten in Kleinstgruppen durchzuführen; dabei ist im Duschraum eine maximale Anzahl von drei Personen pro 20 Quadratmetern einzuhalten; das Duschen nach dem Baden findet nicht im Duschraum statt; auf das Föhnen der Haare soll nach Möglichkeit verzichtet werden;9. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzerin und jedem Nutzer auszutauschen;10. die Betreiberinnen und Betreiber der Bäder müssen gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen;d) alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, genutzt werden. (4) Schwimmkurse und Schwimmunterricht, einschließlich Trainingseinheiten und Angebote von Sportvereinen, dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen. Schwimmunterricht findet in, möglichst mit Leinen getrennten, Bahnen statt. Dabei kann jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern von maximal zehn Personen gleichzeitig genutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet. Bei Schwimmkursen muss die genutzte Wasserfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 10 Quadratmeter Wasserfläche zur Verfügung stehen. Es dürfen ausschließlich persönliche Trainingsutensilien, insbesondere Paddles, Schwimmbretter, Pull Buoys und Schwimmflossen, verwendet werden. (5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für jedes Becken sowie für jede Attraktion eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Regeln verantwortlich ist. (6) Die Betreiberin oder der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzer zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen: 1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,2. Datum sowie Beginn des Besuchs unter Angabe der maximal zulässigen Badezeit entsprechend dem gekauften Ticket, und3. Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen Bäder im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Betreiberin oder dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 3

Betretungsverbot

§ 3 BetretungsverbotPersonen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen die Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 und die Bäder im Sinne des § 2 Absatz 1 nicht betreten.

§ 4

Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

§ 4 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen(1) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Waren zum sofortigen Verzehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere nach der CoronaVO Gaststätten.(2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereichen, richten sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere nach der CoronaVO Kosmetik und medizinische Fußpflege. (3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte, richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere nach der CoronaVO Einzelhandel.

§ 5

Informationspflichten

§ 5 InformationspflichtenDurch Aushang außerhalb der Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 und der Bäder im Sinne des § 2 Absatz 1 sowie in regelmäßigen Abständen auf den Verkehrsflächen und -wegen innerhalb dieser, sind die die Nutzerinnen und Nutzer betreffenden Vorgaben, die in der jeweiligen Einrichtung gelten, insbesondere Abstandsregelungen, Hygienevorgaben, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.

§ 6

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 6 Weitere Maßnahmen nach dem InfektionsschutzgesetzDas Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVO Sportstätten vom 22. Mai 2020 außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden- wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1

Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten

§ 1 Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten(1) Ungedeckte öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten (Freiluftsportanlagen) im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 15 CoronaVO dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb der Sportanlage oder Sportstätte notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. Geschlossene Räume, wie Sporthallen, dürfen zu Trainings- und Übungszwecken weiterhin nicht genutzt werden. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;2. Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen wie Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletikanlagen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche von 1000 qm zulässig;3. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden;4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;5. die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der Sportanlage umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen;6. in den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zu Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. (3) Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist. (4) Die Namen aller Trainings- beziehungsweise Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.

§ 2

Ausschluss von der Teilnahme

§ 2 Ausschluss von der TeilnahmeVon der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

§ 3

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 3 Weitere Maßnahmen nach dem InfektionsschutzgesetzDas Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.