CoronaVO Sport · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport - CoronaVO Sport) Vom 26. November 20211

Ausfertigungsdatum:
26.11.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 973
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Allgemeine Vorgaben

§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10 Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen; die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO entfällt, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung im Sinne von § 10 Absatz 7 CoronaVO erfolgt. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises und der Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal und nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Soweit es sich um Arbeitgeber oder Beschäftigte handelt, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten für die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises § 28b Absätze 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die keine Arbeitgeber sind, § 18 CoronaVO. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 5 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1.(3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richtet sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG, bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen im Sinne dieser Verordnung zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, welches überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundes- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15-Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer. (5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (6) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (8) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 Absatz 5 CoronaVO in Verbindung mit § 8 CoronaVO.

§ 5

Sportausübung

§ 5 Sportausübung(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen mit den in Absatz 2a genannten Einschränkungen und nach Maßgabe des § 4 Absatz 1a CoronaVO gestattet. (2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die Basisstufe und die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absatz 3 und 4 bleiben unberührt. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist für die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für Arbeitgeber und Beschäftigte gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten des § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Fällen des § 14 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufen) einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G), in den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO die dort genannten Nachweise; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- oder Profisports im Sinne von § 2 Absatz 4 sowie für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.

§ 6

Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Für die Art der von nicht-immunisierten Besucherinnen und Besucher vorzulegenden Testnachweise gilt § 10 Absatz 1 CoronaVO. (2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. (3) Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein. (4) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde nach Maßgabe des § 17b Absatz 1 CoronaVO festgelegten Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen und sonstigen öffentlichen Orten der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt.

§ 3

Maskenpflicht, Abstand

§ 3 Maskenpflicht, Abstand(1) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sollen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen, in begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig. Im Freien besteht die Maskenpflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann; § 3 Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. (2) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

§ 5

Sportausübung

§ 5 Sportausübung(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen mit den in Absatz 2a genannten Einschränkungen und nach Maßgabe des § 4 Absatz 1a CoronaVO gestattet. (2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die Basisstufe und die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absatz 3 und 4 bleiben unberührt. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist für den Zutritt und die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für Arbeitgeber und Beschäftigte gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten des § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Fällen des § 14 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufen) einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G), in den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO die dort genannten Nachweise; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- oder Profisports im Sinne von § 2 Absatz 4 sowie für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.

§ 2

Allgemeine Vorgaben

§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10 Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen; die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO entfällt, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung im Sinne von § 10 Absatz 7 CoronaVO erfolgt. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises und der Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Soweit es sich um Arbeitgeber oder Beschäftigte handelt, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten für die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises § 28b Absätze 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die keine Arbeitgeber sind, § 18 CoronaVO. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 5 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1.(3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richtet sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG, bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen im Sinne dieser Verordnung zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, welches überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundes- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15-Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer. (5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (6) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (8) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 Absatz 5 CoronaVO in Verbindung mit § 8 CoronaVO.

§ 3

Maskenpflicht, Abstand

§ 3 Maskenpflicht, Abstand(1) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. Im Freien besteht die Maskenpflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. (2) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

§ 5

Sportausübung

§ 5 Sportausübung(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen mit den in Absatz 2a genannten Einschränkungen gestattet. (2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die Basisstufe und die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO ist der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO benötigen Personen, die nicht zu den in § 4 Absatz 1a CoronaVO genannten Personengruppen zählen, für den Zutritt und die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich einen im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktuellen Antigen- oder PCR-Testnachweis. § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten nach § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Fällen des § 14 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufen) einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G), in den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO die dort genannten Nachweise; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- oder Profisports im Sinne von § 2 Absatz 4 sowie für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.

§ 6

Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. (2) Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein. (3) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde nach Maßgabe des § 17b Absatz 1 CoronaVO festgelegten Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen und sonstigen öffentlichen Orten der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt.

§ 4

Hygienekonzept

§ 4 Hygienekonzept(1) Das nach § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten, zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung, der Maskenpflicht und der Zutrittskontrollen sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung oder Luftdesinfektion beziehungsweise -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem von Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlichem Personennahverkehr sowie der Individualverkehr bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen. (2) Bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Bei Wettkampfserien oder bei einem Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie oder des Ligabetriebs ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe beziehendes Hygienekonzept vorlegen; Absatz 2 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt. (4) Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen, die vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen sind.

§ 5

Sportausübung

§ 5 Sportausübung(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen mit den in Absatz 2a genannten Einschränkungen gestattet. (2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die Basisstufe und die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO benötigen Personen, die nicht zu den in § 4 Absatz 1a CoronaVO genannten Personengruppen zählen, für den Zutritt und die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich einen im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktuellen Antigen- oder PCR-Testnachweis. § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO, die nicht immunisiert sind, benötigen in den Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten nach § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Fällen des § 14 Absatz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO (Alarmstufen) einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G), in den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO die dort genannten Nachweise; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für die Ausübung von Spitzen- oder Profisport im Sinne von § 2 Absatz 4, Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport ist, abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO, immunisierten Personen in der Alarmstufe II der Zutritt ohne Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Personen in den Alarmstufen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.

§ 6

Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher sowie die zu erfüllenden Bedingungen richten sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. (2) Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein. (3) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde nach Maßgabe des § 17b Absatz 1 CoronaVO festgelegten Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen und sonstigen öffentlichen Orten der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt.

§ 2

Allgemeine Vorgaben

§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10 Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises und der Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Soweit es sich um Arbeitgeber oder Beschäftigte handelt, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten für die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises § 28b Absätze 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die keine Arbeitgeber sind, § 18 CoronaVO. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 5 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1.(3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richtet sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG, bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen im Sinne dieser Verordnung zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, welches überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundes- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15-Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer. (5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (6) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (8) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden.

§ 6

Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher sowie die zu erfüllenden Bedingungen richten sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. (2) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde nach Maßgabe des § 17b Absatz 1 CoronaVO festgelegten Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen und sonstigen öffentlichen Orten der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt.

§ 2

Allgemeine Vorgaben

§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10 Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises und der Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Soweit es sich um Arbeitgeber oder Beschäftigte handelt, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten für die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises § 28b Absätze 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die keine Arbeitgeber sind, § 18 CoronaVO. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 5 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1.(3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richtet sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG, bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen im Sinne dieser Verordnung zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, welches überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundes- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15-Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer. (5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (6) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 CoronaVO (Warnstufe und Alarmstufe) jedoch nicht Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (8) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden.

§ 4

Hygienekonzept

§ 4 Hygienekonzept(1) Das nach § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten, zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung, der Maskenpflicht und der Zutrittskontrollen sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung oder Luftdesinfektion beziehungsweise -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem von Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlichem Personennahverkehr sowie der Individualverkehr bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen. (2) Bei Veranstaltungen mit mehr als 10 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 10 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Bei Wettkampfserien oder bei einem Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie oder des Ligabetriebs ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe beziehendes Hygienekonzept vorlegen; Absatz 2 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt. (4) Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen, die vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen sind.

§ 5

Sportausübung

§ 5 Sportausübung(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen mit den in Absatz 2a genannten Einschränkungen gestattet. (2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. (2a) In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO ist der Zutritt zu und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten nur immunisierten Personen gestattet. § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO, die nicht immunisiert sind, benötigen in der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO und in der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO in den Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind, gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten nach § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO (Warnstufe) einen Antigen- oder PCR-Testnachweis, im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) den Nachweis ihrer Immunisierung; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für die Ausübung von Spitzen- oder Profisport im Sinne von § 2 Absatz 4, Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport ist, abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO, nicht-immunisierten Personen in der Alarmstufe der Zutritt nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.

§ 6

Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher sowie die zu erfüllenden Bedingungen richten sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. (2) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.

§ 2

Allgemeine Vorgaben

§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10 Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises richtet sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO. (4) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (5) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (6) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (7) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden.

§ 4

Hygienekonzept

§ 4 Hygienekonzept(1) Das nach § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten, zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung, der Maskenpflicht und der Zutrittskontrollen sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung oder Luftdesinfektion beziehungsweise -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem von Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlichem Personennahverkehr sowie der Individualverkehr bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen. (2) Das Hygienekonzept ist dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorzulegen. Soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden. (3) Bei Wettkampfserien oder bei einem Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie oder des Ligabetriebs ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe beziehendes Hygienekonzept vorlegen; Absatz 2 gilt im Übrigen entsprechend. (4) Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen, die vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen sind.

§ 5

Sportausübung

§ 5 Sportausübung(1) Die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen ist zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Dies gilt entsprechend für Funktionspersonal, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein dabei erfolgender direkter Kontakt mit Sporttreibenden nicht ausgeschlossen werden kann. (2) Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind, gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Der Besuch von Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen ist zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. (2) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 21 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 23 November 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zum Trainings- und Übungsbetrieb sowie für Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen (Sportausübung) nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 betrieben werden. Diese Verordnung gilt auch für das Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios sowie in vergleichbaren Einrichtungen.

§ 2

Allgemeine Vorgaben

§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10 Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen; die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO entfällt, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung im Sinne von § 10 Absatz 7 CoronaVO erfolgt. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises und der Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal und nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und § 1 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und § 1 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Soweit es sich um Arbeitgeber oder Beschäftigte handelt, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten für die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises § 28b Absätze 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die keine Arbeitgeber sind, § 18 CoronaVO. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 5 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1.(3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richtet sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG, bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen im Sinne dieser Verordnung zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet welches überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundes- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15-Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer. (5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (6) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (8) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 Absatz 5 CoronaVO in Verbindung mit § 8 CoronaVO.

§ 3

Maskenpflicht, Abstand

§ 3 Maskenpflicht, Abstand(1) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann; § 3 Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. (2) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

§ 4

Hygienekonzept

§ 4 Hygienekonzept(1) Das nach § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung oder Luftdesinfektion beziehungsweise -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem von Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlichem Personennahverkehr sowie der Individualverkehr bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen. (2) Bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Bei Wettkampfserien oder bei einem Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie oder des Ligabetriebs ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe beziehendes Hygienekonzept vorlegen; Absatz 2 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt. (4) Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen, die vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen sind.

§ 5

Sportausübung

§ 5 Sportausübung(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung gestattet. (2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die Basisstufe und die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absatz 3 und 4 bleiben unberührt. In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO ist ihnen der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet; in der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nur immunisierten Personen gestattet. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung. (3) Für Arbeitgeber und Beschäftigte, gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten des § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Fällen des § 14 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufen) einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G), in den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO die dort genannten Nachweise; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- oder Profisports im Sinne von § 2 Absatz 4 ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.

§ 6

Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Für die Art der von nicht-immunisierten Besucherinnen und Besucher vorzulegenden Testnachweise gilt § 10 Absatz 1 CoronaVO. (2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. (3) Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein. (4) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.

§ 7

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 7 Sportunterricht und außerunterrichtliche SchulsportveranstaltungenFür den Sportunterricht und für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen gelten ausschließlich die Regelungen der Corona-Verordnung Schule.

§ 8

Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

§ 8 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer EinrichtungenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr,2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sport vom 21. August 2021 (GBl. S. 725), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2021 (GBl. S. 948) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.