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title: "CoronaVO Sport — Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport - CoronaVO Sport) Vom 21. August 2021*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T16:38:17+00:00"
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# CoronaVO Sport — Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport - CoronaVO Sport) Vom 21. August 2021*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 21.08.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 725


### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werden. Diese Verordnung gilt auch für das Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios sowie in vergleichbaren Einrichtungen.

### § 2 — Allgemeine Vorgaben

§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 und § 10 Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 Absatz 3 Nummern 6 bis 8 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO und § 4 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO; hiervon ausgenommen sind die in § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO genannten Personen. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung. (3) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (4) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (5) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass, entgegen der Empfehlung des Absatzes 7, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. (6) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume.

### § 3 — Trainings- und Übungsbetrieb

§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Immunisierte Personen im Sinne von § 4 CoronaVO ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung gestattet. (2) Nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO einschließlich der Trainerinnen und Trainer und Übungsleiterinnen und Übungsleiter ist der Trainings- und Übungsbetrieb nach den Maßgaben von § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist ein Testnachweis nicht erforderlich. (3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote sonstiger Bildungseinrichtungen und Veranstalter. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer.

### § 4 — Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 4 Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen sind zulässig. Für die Durchführung gelten die Maßgaben des § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3. Zusätzlich gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 CoronaVO.(3) Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. im Sinne von § 4 CoronaVO immunisierten Personen ist der Zutritt stets gestattet;3. nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist der Zutritt zu Veranstaltungen nach den Maßgaben von § 10 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend;4. die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder über den Regelungen des § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer vollständig digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein;5. erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;6. das gemäß § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr, bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen;7. bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;8. bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe der Serie beziehendes Hygienekonzept vorlegen; die Regelung der Nummer 7 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 2 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 in Verbindung mit § 8 CoronaVO.

### § 5 — Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche SchulsportveranstaltungenFür den Sportunterricht und für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der Corona-Verordnung Schule.

### § 2 — Allgemeine Vorgaben

§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 und § 10 Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 Absatz 3 Nummern 6 bis 8 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO und § 4 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO; hiervon ausgenommen sind die in § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO genannten Personen. In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO ist nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung. (3) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (4) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (5) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass, entgegen der Empfehlung des Absatzes 7, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht entfällt in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 5 CoronaVO (2G-Optionsmodell). (6) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert.

### § 4 — Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 4 Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen sind zulässig. Für die Durchführung gelten die Maßgaben des § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3. Zusätzlich gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. (3) Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. im Sinne von § 4 CoronaVO immunisierten Personen ist der Zutritt stets gestattet;3. nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist der Zutritt zu Veranstaltungen nach den Maßgaben von § 10 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend;4. die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder über den Regelungen des § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer vollständig digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein;5. erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;6. das gemäß § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr, bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen;7. bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;8. bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe der Serie beziehendes Hygienekonzept vorlegen; die Regelung der Nummer 7 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 2 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 in Verbindung mit § 8 CoronaVO.

### § 2 — Allgemeine Vorgaben

§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 und § 10 Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 Absatz 3 Nummern 6 bis 8 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO und § 4 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO; hiervon ausgenommen sind die in § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO genannten Personen. In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO ist nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung. (2a) Testungen von beschäftigten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt; dies gilt entsprechend für ehrenamtlich und selbstständig tätige Personen. (3) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (4) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (5) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass, entgegen der Empfehlung des Absatzes 7, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht entfällt in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 5 CoronaVO (2G-Optionsmodell). (6) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert.

### § 3 — Trainings- und Übungsbetrieb

§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Immunisierte Personen im Sinne von § 4 CoronaVO ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung gestattet. (2) Nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO einschließlich der Trainerinnen und Trainer und Übungsleiterinnen und Übungsleiter ist der Trainings- und Übungsbetrieb nach den Maßgaben von § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist ein Testnachweis nicht erforderlich. Für beschäftigte Personen, die nicht-immunisiert im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO sind, ist unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt entsprechend für ehrenamtlich und selbstständig Tätige. (3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote sonstiger Bildungseinrichtungen und Veranstalter. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer.

### § 4 — Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 4 Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen sind zulässig. Für die Durchführung gelten die Maßgaben des § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3. Zusätzlich gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. (3) Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. im Sinne von § 4 CoronaVO immunisierten Personen ist der Zutritt stets gestattet;3. nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist der Zutritt zu Veranstaltungen nach den Maßgaben von § 10 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend;3a. für beschäftigte Personen, die nicht-immunisiert im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Corona-VO sind, ist unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs in allen Stufen die Vorlage eines Antigen-Schnelltests ausreichend; dies gilt entsprechend für ehrenamtlich und selbstständig Tätige;4. die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder über den Regelungen des § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer vollständig digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein;5. erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;6. das gemäß § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr, bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen;7. bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;8. bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe der Serie beziehendes Hygienekonzept vorlegen; die Regelung der Nummer 7 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt;9.bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb gilt für die Begrenzung des Zutritts hinsichtlich der nicht-immunisierten Aktiven und der sonstigen Mitwirkenden wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie dem weiteren Funktionspersonala) in der Warnstufe abweichend von den Regelungen des § 14 Absatz 1 Nummer 2 CoronaVO die Pflicht zur Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises in geschlossenen Räumen undb)in der Alarmstufe im Freien die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises und in geschlossenen Räumen die Regelung des § 14 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 2 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 in Verbindung mit § 8 CoronaVO.

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 20 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werden. Diese Verordnung gilt auch für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios sowie in vergleichbaren Einrichtungen.

### § 2 — Allgemeine Vorgaben

§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 und § 10 Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 Absatz 4 Nummern 6 bis 8 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO; sie gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Schülerinnen und Schüler der in § 5 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO genannten Schularten gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei dies in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule glaubhaft zu machen ist. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung. (3) Im Bereich des Schwimmsports gelten ergänzend die Regelungen der CoronaVO Bäder und Saunen.(4) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (6) Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass, entgegen der Empfehlung des Absatzes 7, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. (7) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. (8) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume.

### § 3 — Trainings- und Übungsbetrieb

§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Immunisierte Personen im Sinne von § 4 CoronaVO ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung gestattet. (2) Nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO einschließlich der Trainerinnen und Trainer und Übungsleiterinnen und Übungsleiter ist der Trainings- und Übungsbetrieb im Freien ohne Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen der Sportstätte und die Teilnahme am dort stattfindenden Trainings- und Übungsbetrieb ist ihnen nur nach Vorlage eines Testnachweises im Sinne von § 5 CoronaVO erlaubt. Dies gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist ein Testnachweis nicht erforderlich. (3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote sonstiger Bildungseinrichtungen und Veranstalter. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer.

### § 4 — Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen

§ 4 Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen sind zulässig. Für die Durchführung gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 CoronaVO.(3) Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. im Sinne von § 4 CoronaVO immunisierten Personen ist der Zutritt stets gestattet;3. nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern sowie dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend;4. die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder über den Regelungen des § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer vollständig digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein;5. erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;6. das gemäß § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr, bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen;7. bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;8. bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe der Serie beziehendes Hygienekonzept vorlegen; die Regelung der Nummer 7 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 2 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 in Verbindung mit § 8 CoronaVO.

### § 5 — Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche SchulsportveranstaltungenFür den Sportunterricht und für außerunterrichtlichen Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der CoronaVO Schule und ergänzend der CoronaVO Bäder und Saunen.

### § 6 — Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

§ 6 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer EinrichtungenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr,2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sport vom 26. Juni 2021 (GBl. S. 585) außer Kraft.

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— Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport - CoronaVO Sport) Vom 21. August 2021*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVSportAÜVBW7rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
