Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport - CoronaVO Sport) Vom 26. Juni 2021*)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2021
- Fundstelle:
- GBl. 2021, 585
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werde. Diese Verordnung gilt auch für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios sowie in vergleichbaren Einrichtungen. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 15 in Verbindung mit § 4 CoronaVO; sie gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 7 CoronaVO zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen. Mehrtägige Sportangeboten für Kinder und Jugendliche sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet; für die Pflicht zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises gilt § 6 Absatz 4 der Corona-Verordnung Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 30. Juni 2021 (GBl. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Im Bereich des Schwimmsports gelten ergänzend die Regelungen der CoronaVO Bäder und Saunen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt. (2) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (3) Abseits des Sportbetriebs ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 CoronaVO etwas anderes zulässt. In Räumlichkeiten besteht unbeschadet der Regelungen des § 3 Absatz 2 CoronaVO abseits des Sportbetriebs die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (4) Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 und 3; die Personenzahl einschließlich der nicht einzurechnenden Personen bestimmt sich nach § 15 CoronaVO. Bei der Bemessung der zulässigen Personenzahl zählt bei Sportangeboten, die für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bestimmt sind, eine Begleitperson nicht. (2) Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen gleichzeitig mehrere Gruppen nach Absatz 1 Sport ausüben. Eine Durchmischung von Gruppen ist nicht gestattet. (3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote sonstiger Bildungseinrichtungen und Veranstalter. (4) Der Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport; Schulsport, Studienbetrieb sowie Spitzen- oder Profisport ist allgemein gestattet. (5) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer.
Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 4 Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen gelten neben den Maßgaben des § 2 und des § 3 Absatz 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie hat der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes, den Anforderungen von § 2 Absatz 1 Satz 1 entsprechendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der Anlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Die Höchstzahl der Sportlerinnen und Sportler und der Zuschauerinnen und Zuschauer richtet sich nach § 15 CoronaVO. Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Sportlerinnen und Sportler und der Zuschauerinnen und Zuschauer bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. zwischen den Zuschauerinnen und Zuschauern muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden; dies gilt nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 7 CoronaVO zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen;3. in den Inzidenzstufen 2 bis 4 ist bei mehr als 200, in Inzidenzstufe 1 bei mehr als 300 Zuschauerinnen und Zuschauern auch im Freien eine medizinische Maske zu tragen; dies gilt nicht am Sitzplatz bei fest zugewiesenen Sitzplätzen, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen;4.die Teilnahme ist, außer in den Fällen des § 15 Absatz 3 Nummern 1 und 2 jeweils Buchstabe a CoronaVO, nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig;5. in den Fällen des § 15 Absatz 3 Nummern 1 und 2 jeweils Buchstabe b CoronaVO gilt ergänzend Folgendes:a) abweichend von Nummer 2 darf der Mindestabstand unterschritten werden;b) die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten durch die Personalisierung der Tickets muss gewährleistet sein, vorzugsweise über den Regelungen des § 6 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen;c) übersteigt die Zahl der Zuschauenden die Grenze von 5 000 Personen, ist der Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken verboten, erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren; 6. das gemäß Absatz 2 Satz 2 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (vor allem Sanitär, Gastronomie, öffentlichen Personennahverkehr, Individualverkehr) bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen; dieses ist den örtlich zuständigen Behörden auf Verlangen vor Beginn des jeweiligen Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs vorzulegen. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat im von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c alkoholhaltige Getränke ausschenkt oder konsumiert oder erkennbar alkoholisierten Personen nicht den Zutritt verwehrt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sport vom 6. Juni 2021 (GBl. S. 493) außer Kraft.
Auf Grund von § 18 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 25. Juni 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-co-rona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen die §§ 2 und 4. Diese Verordnung gilt auch für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios sowie in vergleichbaren Einrichtungen. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 15 in Verbindung mit § 4 CoronaVO; sie gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 7 CoronaVO zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen. Im Bereich des Schwimmsports gelten ergänzend die Regelungen der CoronaVO Bäder und Saunen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt. (2) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (3) Abseits des Sportbetriebs ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 CoronaVO in Verbindung mit § 7 CoronaVO etwas anderes zulässt. In Räumlichkeiten besteht unbeschadet der Regelungen des § 3 Absatz 2 CoronaVO abseits des Sportbetriebs die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (4) Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 und 3; die Personenzahl sowie die Art der zulässigen Sportausübung bestimmen sich nach § 15 der CoronaVO und § 4 Absatz 3 Nummer 1 CoronaVO. Bei der Bemessung der zulässigen Personenzahl zählt bei Sportangeboten, die für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bestimmt sind, eine Begleitperson nicht. (2) Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen gleichzeitig mehrere Gruppen nach Absatz 1 Sport ausüben. Eine Durchmischung von Gruppen ist nicht gestattet. (3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote sonstiger Bildungseinrichtungen und Veranstalter. (4) Der Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport; Schulsport, Studienbetrieb sowie Spitzen- oder Profisport ist allgemein gestattet. (5) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer.
Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 4 Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen gelten neben den Maßgaben des § 2 und des § 3 Absatz 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie hat der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes, den Anforderungen von § 2 Absatz 1 Satz 1 entsprechendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der Anlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Die Höchstzahl der Sportlerinnen und Sportler und der Zuschauerinnen und Zuschauer richtet sich nach § 15 CoronaVO. Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Sportlerinnen und Sportler und der Zuschauerinnen und Zuschauer bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. zwischen den Zuschauerinnen und Zuschauern muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden; dies gilt nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 7 CoronaVO zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen;3. überschreitet bei Inzidenzstufe 2 bis 4 die Zahl von 200 und in der Inzidenzstufe 1 von 300 Zuschauerinnen und Zuschauern, ist auch im Freien eine medizinische Maske zu tragen;4. In den Fällen des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c CoronaVO gilt folgendes:a) Der Zutritt ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig;b) abweichend von Nummer 2 darf der Mindestabstand unterschritten werden;c) die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten durch die Personalisierung der Tickets muss gewährleistet sein, vorzugsweise über den Regelungen des § 6 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen;d) erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren; 5. das gemäß Absatz 2 Satz 2 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (vor allem Sanitär, Gastronomie, öffentlichen Personennahverkehr, Individualverkehr) bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen; dieses ist den örtlich zuständigen Behörden auf Verlangen vor Beginn des jeweiligen Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs vorzulegen. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat im von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO.
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche SchulsportveranstaltungenFür den Sportunterricht und für außerunterrichtlichen Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der CoronaVO Schule und ergänzend der CoronaVO Bäder und Saunen.
Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
§ 6 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer EinrichtungenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr;2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche;3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sport vom 6. Juni 2021 (GBl. S. 493) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.