CoronaVO Sport · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport - CoronaVO Sport) Vom 6. Juni 2021*)

Ausfertigungsdatum:
06.06.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 493
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 24 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werden. Diese Verordnung gilt auch für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios sowie in vergleichbaren Einrichtungen. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

§ 2

Allgemeine Vorgaben

§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 CoronaVO. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 21 Absatz 5a und Absatz 8 CoronaVO; dies gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 CoronaVO einzuhalten. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt. (2) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. An Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (3) Abseits des Sportbetriebs ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 CoronaVO in Verbindung mit § 10 Absatz 1 CoronaVO etwas anderes zulässt. In Räumlichkeiten besteht unbeschadet der Regelungen des § 3 Absatz 3 CoronaVO abseits des Sportbetriebs die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes entsprechend den Anforderungen des § 3 Absatz 1 CoronaVO. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (4) Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist.

§ 3

Trainings- und Übungsbetrieb

§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 und 3; die Personenzahl sowie die Art der zulässigen Sportausübung bestimmen sich nach der CoronaVO und § 6 SchAusnahmV.(2) Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen gleichzeitig mehrere Gruppen nach Absatz 1 Sport ausüben. Eine Durchmischung von Gruppen ist nicht gestattet. (3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 17 Absatz 1 Nummer 6 CoronaVO.

§ 4

Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben

§ 4 Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben(1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten neben den Maßgaben des § 2 und des § 3 Absatz 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie hat der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes, den Anforderungen von § 2 Absatz 1 Satz 1 entsprechendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Sofern bei Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen sind, richtet sich deren Höchstzahl nach § 21 CoronaVO. Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Zuschauerinnen und Zuschauer bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. zwischen den Zuschauerinnen und Zuschauern muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden;3. auf dem Gelände der Sportstätte oder Sportanlage sind der Ausschank und der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt; erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;4. das gemäß Absatz 2 Satz 2 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (vor allem Sanitär, Gastronomie, öffentlichen Personennahverkehr, Individualverkehr) bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen; dieses ist den örtlich zuständigen Behörden vor Beginn des jeweiligen Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs vorzulegen. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat im von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche SchulsportveranstaltungenFür den Sportunterricht und für außerunterrichtlichen Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der CoronaVO sowie der CoronaVO Schule.

§ 6

Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

§ 6 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer EinrichtungenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr,2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sport vom 8. Oktober 2020 (GBl. S. 796), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020 (GBl. S. 962), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.