Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport - CoronaVO Sport) Vom 25. Juni 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 25.06.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 515
Auf Grund von § 16 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sowie Räumlichkeiten oder Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte oder Räumlichkeiten, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt. (2) Für Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. An Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (3) Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (4) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sowie die in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannte Personenzahl. Die in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannte Personenzahl gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen, 1. bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann;2. für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in § 9 Absatz 1 genannte Personenzahl. (2) Während des gesamten Trainings- und Übungsbetriebs soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Trainings- und Übungssituationen. (3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden. (4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden. (5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.
Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben
§ 4 Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben(1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020. Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenommen ist die Pflicht zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Veranstalter ausgewiesenen Zuschauerbereiche.
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bestimmt sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. Absatz 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 der CoronaVO.(2) Für die Durchführung von Sportunterricht und außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltungen gilt die Klassenstärke oder Gruppengröße als Obergrenze. (3) Jeder Sportgruppe oder Klasse ist für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung bestimmte Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (4) Lehrkräfte und andere Personen, die am Sportunterricht oder an einer außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung beteiligt sind, haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Sportgruppe gilt das Abstandsgebot nicht, jedoch zu anderen Nutzern sowie Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen.
Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
§ 6 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer EinrichtungenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr,2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 14. September 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Januar 2021 außer Kraft.
Auf Grund von § 16 Absatz 5 Nummer 1 und 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sowie Räumlichkeiten oder Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte oder Räumlichkeiten, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt. (2) Für Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. An Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (3) Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (4) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sowie die in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannte Personenzahl. Die in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannte Personenzahl gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen, 1. bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann;2. für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in § 9 Absatz 1 genannte Personenzahl. (2) Während des gesamten Trainings- und Übungsbetriebs soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Trainings- und Übungssituationen. (3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden. (4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden. (5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.
Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben
§ 4 Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben(1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 5. (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020. Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenommen ist die Pflicht zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Veranstalter ausgewiesenen Zuschauerbereiche. (5) In einem bis einschließlich 3. November 2020 andauernden Probebetrieb können Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe im Spitzen- und Profisport, insbesondere bei bundesweiten Sportveranstaltungen der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH und der Mitgliederverbände der Interessengemeinschaft Teamsport Deutschland, abweichend von Absatz 3 Sätze 1 und 3 nach den folgenden Maßgaben stattfinden: 1. allen Zuschauerinnen und Zuschauern sind feste Sitzplätze mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zuzuweisen, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 CoronaVO etwas anderes zulässt; solange Zuschauerinnen und Zuschauer sich nicht auf ihrem fest zugewiesenen Sitzplatz befinden, müssen sie eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern kein Fall des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 oder 6 CoronaVO vorliegt;2.die zulässige Zuschaueranzahl im Probebetrieb beträgt bei einer im Regelbetrieb in der Sportanlage oder Sportstätte maximal zulässigen Zuschaueranzahl a)von bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer, b) von über 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern höchstens 20 Prozent der jeweils maximal zulässigen Zuschaueranzahl des Regelbetriebs; 3. sofern der Schwellenwert von 35 neu gemeldeten SARS-CoV2(Coronavirus)-Fällen pro 100.000 Einwohner in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis des Austragungsorts in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz nach den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts) vor dem Tag des Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs überschritten wurde und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar ist, dürfen keine Zuschauerinnen und Zuschauer bei dem Sportwettkampf oder Sportwettbewerb anwesend sein;4. es dürfen nur personalisierte Tickets verkauft werden; der Verkauf von Tickets über Gastmannschaften (Gästetickets) ist untersagt; 5. auf dem Gelände der Sportstätte oder Sportanlage sind der Ausschank und der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt; erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren; 6. das gemäß Absatz 2 Satz 2 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. filterung von Innenräumen zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (vor allem Sanitär, Gastronomie, öffentlichen Personennahverkehr, Individualverkehr) bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen; dieses ist den örtlich zuständigen Behörden vor Beginn des jeweiligen Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs vorzulegen.
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bestimmt sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. Absatz 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 der CoronaVO.(2) Für die Durchführung von Sportunterricht und außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltungen gilt die Klassenstärke oder Gruppengröße als Obergrenze. (3) Jeder Sportgruppe oder Klasse ist für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung bestimmte Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (4) Lehrkräfte und andere Personen, die am Sportunterricht oder an einer außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung beteiligt sind, haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Sportgruppe gilt das Abstandsgebot nicht, jedoch zu anderen Nutzern sowie Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen.
Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
§ 6 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer EinrichtungenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr,2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sport vom 3. September 2020 (GBl. S. 691) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2021 außer Kraft.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4; die Personenzahl ist auf zwanzig begrenzt. Die in Satz 1 genannte Personenzahl gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen, 1. bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann;2. für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in Satz 1 genannte Personenzahl. (2) Während des gesamten Trainings- und Übungsbetriebs soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Trainings- und Übungssituationen. (3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden. (4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden. (5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.
Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben
§ 4 Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben(1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 5. (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern. Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenommen ist die Pflicht zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Veranstalter ausgewiesenen Zuschauerbereiche. (5) In einem bis einschließlich 3. November 2020 andauernden Probebetrieb können Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe im Spitzen- und Profisport, insbesondere bei bundesweiten Sportveranstaltungen der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH und der Mitgliederverbände der Interessengemeinschaft Teamsport Deutschland, abweichend von Absatz 3 Sätze 1 und 3 nach den folgenden Maßgaben stattfinden: 1. allen Zuschauerinnen und Zuschauern sind feste Sitzplätze mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zuzuweisen, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 CoronaVO etwas anderes zulässt; hiervon abweichend dürfen bis zu vier Zuschauerinnen und Zuschauern Sitzplätze ohne Abstand zugewiesen werden, sofern deren Tickets mit derselben Rechnungsadresse oder demselben digitalen Warenkorb bestellt wurden; solange Zuschauerinnen und Zuschauer sich nicht auf ihrem fest zugewiesenen Sitzplatz befinden, müssen sie eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern kein Fall des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 oder 6 CoronaVO vorliegt;2. die zulässige Zuschaueranzahl im Probebetrieb beträgt bei einer im Regelbetrieb in der Sportanlage oder Sportstätte maximal zulässigen Zuschaueranzahla) von bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer,b) von über 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern höchstens 20 Prozent der jeweils maximal zulässigen Zuschaueranzahl des Regelbetriebs; 3. sofern der Schwellenwert von 35 neu gemeldeten SARS-CoV-2 (Coronavirus)-Fällen pro 100.000 Einwohner in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis des Austragungsorts in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz nach den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts) vor dem Tag des Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs überschritten wurde und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar ist, dürfen keine Zuschauerinnen und Zuschauer bei dem Sportwettkampf oder Sportwettbewerb anwesend sein;4. es dürfen nur personalisierte Tickets verkauft werden; der Verkauf von Tickets über Gastmannschaften (Gästetickets) ist untersagt;5. auf dem Gelände der Sportstätte oder Sportanlage sind der Ausschank und der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt; erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;6. das gemäß Absatz 2 Satz 2 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (vor allem Sanitär, Gastronomie, öffentlichen Personennahverkehr, Individualverkehr) bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen; dieses ist den örtlich zuständigen Behörden vor Beginn des jeweiligen Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs vorzulegen.
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche SchulsportveranstaltungenFür den Sportunterricht und für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der CoronaVO Schule.
Auf Grund von § 16 Absatz 5 Nummer 1 und 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2020 (GBl. S. 721) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sowie Räumlichkeiten oder Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte oder Räumlichkeiten, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt. (2) Für Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. An Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (3) Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (4) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sowie die in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannte Personenzahl. Die in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannte Personenzahl gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen, 1. bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann;2. für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in § 9 Absatz 1 genannte Personenzahl. (2) Während des gesamten Trainings- und Übungsbetriebs soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Trainings- und Übungssituationen. (3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden. (4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden. (5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.
Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben
§ 4 Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben(1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 5. (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020. Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenommen ist die Pflicht zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Veranstalter ausgewiesenen Zuschauerbereiche. (5) In einem bis einschließlich 3. November 2020 andauernden Probebetrieb können Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe im Spitzen- und Profisport, insbesondere bei bundesweiten Sportveranstaltungen der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH und der Mitgliederverbände der Interessengemeinschaft Teamsport Deutschland, abweichend von Absatz 3 Sätze 1 und 3 nach den folgenden Maßgaben stattfinden: 1. allen Zuschauerinnen und Zuschauern sind feste Sitzplätze mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zuzuweisen, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 CoronaVO etwas anderes zulässt; hiervon abweichend dürfen bis zu vier Zuschauerinnen und Zuschauern Sitzplätze ohne Abstand zugewiesen werden, sofern deren Tickets mit derselben Rechnungsadresse oder demselben digitalen Warenkorb bestellt wurden; solange Zuschauerinnen und Zuschauer sich nicht auf ihrem fest zugewiesenen Sitzplatz befinden, müssen sie eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern kein Fall des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 oder 6 CoronaVO vorliegt;2. die zulässige Zuschaueranzahl im Probebetrieb beträgt bei einer im Regelbetrieb in der Sportanlage oder Sportstätte maximal zulässigen Zuschaueranzahla) von bis zu 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer,b) von über 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern höchstens 20 Prozent der jeweils maximal zulässigen Zuschaueranzahl des Regelbetriebs; 3. sofern der Schwellenwert von 35 neu gemeldeten SARS-CoV-2 (Coronavirus)-Fällen pro 100.000 Einwohner in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis des Austragungsorts in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz nach den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts) vor dem Tag des Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs überschritten wurde und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar ist, dürfen keine Zuschauerinnen und Zuschauer bei dem Sportwettkampf oder Sportwettbewerb anwesend sein;4. es dürfen nur personalisierte Tickets verkauft werden; der Verkauf von Tickets über Gastmannschaften (Gästetickets) ist untersagt;5. auf dem Gelände der Sportstätte oder Sportanlage sind der Ausschank und der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt; erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;6. das gemäß Absatz 2 Satz 2 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (vor allem Sanitär, Gastronomie, öffentlichen Personennahverkehr, Individualverkehr) bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen; dieses ist den örtlich zuständigen Behörden vor Beginn des jeweiligen Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs vorzulegen.
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bestimmt sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. Absatz 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 der CoronaVO.(2) Für die Durchführung von Sportunterricht und außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltungen gilt die Klassenstärke oder Gruppengröße als Obergrenze. (3) Jeder Sportgruppe oder Klasse ist für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung bestimmte Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (4) Lehrkräfte und andere Personen, die am Sportunterricht oder an einer außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung beteiligt sind, haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Sportgruppe gilt das Abstandsgebot nicht, jedoch zu anderen Nutzern sowie Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen.
Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
§ 6 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer EinrichtungenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr,2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sport vom 18. September 2020 (GBl. S. 717) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2021 außer Kraft.
Auf Grund von § 24 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werden. Diese Verordnung gilt auch für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios sowie in vergleichbaren Einrichtungen. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 8 CoronaVO. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 21 Absatz 5a und Absatz 8 CoronaVO; dies gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 9 CoronaVO einzuhalten. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt. (2) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. An Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (3) Abseits des Sportbetriebs ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 CoronaVO in Verbindung mit § 10 Absatz 1 CoronaVO etwas anderes zulässt. In Räumlichkeiten besteht unbeschadet der Regelungen des § 3 Absatz 3 CoronaVO abseits des Sportbetriebs die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes entsprechend den Anforderungen des § 3 Absatz 1 CoronaVO. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (4) Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 und 3; die Personenzahl sowie die Art der zulässigen Sportausübung bestimmen sich nach der CoronaVO und § 6 SchAusnahmV.(2) Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen gleichzeitig mehrere Gruppen nach Absatz 1 Sport ausüben. Eine Durchmischung von Gruppen ist nicht gestattet. (3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 17 Absatz 1 Nummer 6 CoronaVO.
Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben
§ 4 Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben(1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten neben den Maßgaben des § 2 und des § 3 Absatz 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie hat der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes, den Anforderungen von § 2 Absatz 1 Satz 1 entsprechendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Sofern bei Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen sind, richtet sich deren Höchstzahl nach § 21 CoronaVO. Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Zuschauerinnen und Zuschauer bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. zwischen den Zuschauerinnen und Zuschauern muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden;3. auf dem Gelände der Sportstätte oder Sportanlage sind der Ausschank und der Konsum von alkoholhaltigen Getränken untersagt; erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;4. das gemäß Absatz 2 Satz 2 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (vor allem Sanitär, Gastronomie, öffentlichen Personennahverkehr, Individualverkehr) bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen; dieses ist den örtlich zuständigen Behörden vor Beginn des jeweiligen Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs vorzulegen. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat im von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO.
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche SchulsportveranstaltungenFür den Sportunterricht und für außerunterrichtlichen Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der CoronaVO sowie der CoronaVO Schule.
Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
§ 6 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer EinrichtungenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr,2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sport vom 8. Oktober 2020 (GBl. S. 796), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020 (GBl. S. 962), außer Kraft.
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werde. Diese Verordnung gilt auch für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios sowie in vergleichbaren Einrichtungen. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 15 in Verbindung mit § 4 CoronaVO; sie gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 7 CoronaVO zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen. Mehrtägige Sportangeboten für Kinder und Jugendliche sind ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet; für die Pflicht zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises gilt § 6 Absatz 4 der Corona-Verordnung Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 30. Juni 2021 (GBl. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Im Bereich des Schwimmsports gelten ergänzend die Regelungen der CoronaVO Bäder und Saunen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt. (2) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (3) Abseits des Sportbetriebs ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 CoronaVO etwas anderes zulässt. In Räumlichkeiten besteht unbeschadet der Regelungen des § 3 Absatz 2 CoronaVO abseits des Sportbetriebs die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (4) Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 und 3; die Personenzahl einschließlich der nicht einzurechnenden Personen bestimmt sich nach § 15 CoronaVO. Bei der Bemessung der zulässigen Personenzahl zählt bei Sportangeboten, die für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bestimmt sind, eine Begleitperson nicht. (2) Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen gleichzeitig mehrere Gruppen nach Absatz 1 Sport ausüben. Eine Durchmischung von Gruppen ist nicht gestattet. (3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote sonstiger Bildungseinrichtungen und Veranstalter. (4) Der Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport; Schulsport, Studienbetrieb sowie Spitzen- oder Profisport ist allgemein gestattet. (5) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer.
Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 4 Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen gelten neben den Maßgaben des § 2 und des § 3 Absatz 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie hat der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes, den Anforderungen von § 2 Absatz 1 Satz 1 entsprechendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der Anlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Die Höchstzahl der Sportlerinnen und Sportler und der Zuschauerinnen und Zuschauer richtet sich nach § 15 CoronaVO. Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Sportlerinnen und Sportler und der Zuschauerinnen und Zuschauer bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. zwischen den Zuschauerinnen und Zuschauern muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden; dies gilt nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 7 CoronaVO zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen;3. in den Inzidenzstufen 2 bis 4 ist bei mehr als 200, in Inzidenzstufe 1 bei mehr als 300 Zuschauerinnen und Zuschauern auch im Freien eine medizinische Maske zu tragen; dies gilt nicht am Sitzplatz bei fest zugewiesenen Sitzplätzen, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen;4.die Teilnahme ist, außer in den Fällen des § 15 Absatz 3 Nummern 1 und 2 jeweils Buchstabe a CoronaVO, nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig;5. in den Fällen des § 15 Absatz 3 Nummern 1 und 2 jeweils Buchstabe b CoronaVO gilt ergänzend Folgendes:a) abweichend von Nummer 2 darf der Mindestabstand unterschritten werden;b) die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten durch die Personalisierung der Tickets muss gewährleistet sein, vorzugsweise über den Regelungen des § 6 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen;c) übersteigt die Zahl der Zuschauenden die Grenze von 5 000 Personen, ist der Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken verboten, erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren; 6. das gemäß Absatz 2 Satz 2 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (vor allem Sanitär, Gastronomie, öffentlichen Personennahverkehr, Individualverkehr) bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen; dieses ist den örtlich zuständigen Behörden auf Verlangen vor Beginn des jeweiligen Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs vorzulegen. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat im von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c alkoholhaltige Getränke ausschenkt oder konsumiert oder erkennbar alkoholisierten Personen nicht den Zutritt verwehrt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sport vom 6. Juni 2021 (GBl. S. 493) außer Kraft.
Auf Grund von § 18 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 25. Juni 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-co-rona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen die §§ 2 und 4. Diese Verordnung gilt auch für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios sowie in vergleichbaren Einrichtungen. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 15 in Verbindung mit § 4 CoronaVO; sie gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 7 CoronaVO zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen. Im Bereich des Schwimmsports gelten ergänzend die Regelungen der CoronaVO Bäder und Saunen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt. (2) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (3) Abseits des Sportbetriebs ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 CoronaVO in Verbindung mit § 7 CoronaVO etwas anderes zulässt. In Räumlichkeiten besteht unbeschadet der Regelungen des § 3 Absatz 2 CoronaVO abseits des Sportbetriebs die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (4) Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 und 3; die Personenzahl sowie die Art der zulässigen Sportausübung bestimmen sich nach § 15 der CoronaVO und § 4 Absatz 3 Nummer 1 CoronaVO. Bei der Bemessung der zulässigen Personenzahl zählt bei Sportangeboten, die für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bestimmt sind, eine Begleitperson nicht. (2) Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen gleichzeitig mehrere Gruppen nach Absatz 1 Sport ausüben. Eine Durchmischung von Gruppen ist nicht gestattet. (3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote sonstiger Bildungseinrichtungen und Veranstalter. (4) Der Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport; Schulsport, Studienbetrieb sowie Spitzen- oder Profisport ist allgemein gestattet. (5) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer.
Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 4 Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen gelten neben den Maßgaben des § 2 und des § 3 Absatz 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie hat der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes, den Anforderungen von § 2 Absatz 1 Satz 1 entsprechendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der Anlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Die Höchstzahl der Sportlerinnen und Sportler und der Zuschauerinnen und Zuschauer richtet sich nach § 15 CoronaVO. Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Sportlerinnen und Sportler und der Zuschauerinnen und Zuschauer bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. zwischen den Zuschauerinnen und Zuschauern muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden; dies gilt nicht für das nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 7 CoronaVO zulässige Zusammentreffen mehrerer Personen;3. überschreitet bei Inzidenzstufe 2 bis 4 die Zahl von 200 und in der Inzidenzstufe 1 von 300 Zuschauerinnen und Zuschauern, ist auch im Freien eine medizinische Maske zu tragen;4. In den Fällen des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c CoronaVO gilt folgendes:a) Der Zutritt ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig;b) abweichend von Nummer 2 darf der Mindestabstand unterschritten werden;c) die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten durch die Personalisierung der Tickets muss gewährleistet sein, vorzugsweise über den Regelungen des § 6 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen;d) erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren; 5. das gemäß Absatz 2 Satz 2 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur (vor allem Sanitär, Gastronomie, öffentlichen Personennahverkehr, Individualverkehr) bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen; dieses ist den örtlich zuständigen Behörden auf Verlangen vor Beginn des jeweiligen Sportwettkampfs oder Sportwettbewerbs vorzulegen. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat im von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO.
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche SchulsportveranstaltungenFür den Sportunterricht und für außerunterrichtlichen Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der CoronaVO Schule und ergänzend der CoronaVO Bäder und Saunen.
Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
§ 6 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer EinrichtungenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr;2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche;3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sport vom 6. Juni 2021 (GBl. S. 493) außer Kraft.
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werden. Diese Verordnung gilt auch für das Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios sowie in vergleichbaren Einrichtungen.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 und § 10 Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 Absatz 3 Nummern 6 bis 8 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO und § 4 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO; hiervon ausgenommen sind die in § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO genannten Personen. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung. (3) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (4) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (5) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass, entgegen der Empfehlung des Absatzes 7, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. (6) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Immunisierte Personen im Sinne von § 4 CoronaVO ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung gestattet. (2) Nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO einschließlich der Trainerinnen und Trainer und Übungsleiterinnen und Übungsleiter ist der Trainings- und Übungsbetrieb nach den Maßgaben von § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist ein Testnachweis nicht erforderlich. (3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote sonstiger Bildungseinrichtungen und Veranstalter. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer.
Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 4 Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen sind zulässig. Für die Durchführung gelten die Maßgaben des § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3. Zusätzlich gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 CoronaVO.(3) Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. im Sinne von § 4 CoronaVO immunisierten Personen ist der Zutritt stets gestattet;3. nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist der Zutritt zu Veranstaltungen nach den Maßgaben von § 10 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend;4. die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder über den Regelungen des § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer vollständig digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein;5. erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;6. das gemäß § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr, bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen;7. bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;8. bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe der Serie beziehendes Hygienekonzept vorlegen; die Regelung der Nummer 7 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 2 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 in Verbindung mit § 8 CoronaVO.
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche SchulsportveranstaltungenFür den Sportunterricht und für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der Corona-Verordnung Schule.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 und § 10 Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 Absatz 3 Nummern 6 bis 8 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO und § 4 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO; hiervon ausgenommen sind die in § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO genannten Personen. In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO ist nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung. (3) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (4) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (5) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass, entgegen der Empfehlung des Absatzes 7, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht entfällt in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 5 CoronaVO (2G-Optionsmodell). (6) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert.
Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 4 Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen sind zulässig. Für die Durchführung gelten die Maßgaben des § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3. Zusätzlich gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. (3) Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. im Sinne von § 4 CoronaVO immunisierten Personen ist der Zutritt stets gestattet;3. nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist der Zutritt zu Veranstaltungen nach den Maßgaben von § 10 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend;4. die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder über den Regelungen des § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer vollständig digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein;5. erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;6. das gemäß § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr, bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen;7. bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;8. bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe der Serie beziehendes Hygienekonzept vorlegen; die Regelung der Nummer 7 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 2 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 in Verbindung mit § 8 CoronaVO.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 und § 10 Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 Absatz 3 Nummern 6 bis 8 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO und § 4 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO; hiervon ausgenommen sind die in § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO genannten Personen. In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO ist nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung. (2a) Testungen von beschäftigten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt; dies gilt entsprechend für ehrenamtlich und selbstständig tätige Personen. (3) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (4) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (5) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass, entgegen der Empfehlung des Absatzes 7, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht entfällt in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 5 CoronaVO (2G-Optionsmodell). (6) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Immunisierte Personen im Sinne von § 4 CoronaVO ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung gestattet. (2) Nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO einschließlich der Trainerinnen und Trainer und Übungsleiterinnen und Übungsleiter ist der Trainings- und Übungsbetrieb nach den Maßgaben von § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 2 CoronaVO gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist ein Testnachweis nicht erforderlich. Für beschäftigte Personen, die nicht-immunisiert im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO sind, ist unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt entsprechend für ehrenamtlich und selbstständig Tätige. (3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote sonstiger Bildungseinrichtungen und Veranstalter. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer.
Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 4 Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen sind zulässig. Für die Durchführung gelten die Maßgaben des § 2 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3. Zusätzlich gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. (3) Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. im Sinne von § 4 CoronaVO immunisierten Personen ist der Zutritt stets gestattet;3. nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist der Zutritt zu Veranstaltungen nach den Maßgaben von § 10 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO gestattet; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend;3a. für beschäftigte Personen, die nicht-immunisiert im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Corona-VO sind, ist unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs in allen Stufen die Vorlage eines Antigen-Schnelltests ausreichend; dies gilt entsprechend für ehrenamtlich und selbstständig Tätige;4. die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder über den Regelungen des § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer vollständig digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein;5. erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;6. das gemäß § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr, bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen;7. bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;8. bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe der Serie beziehendes Hygienekonzept vorlegen; die Regelung der Nummer 7 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt;9.bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb gilt für die Begrenzung des Zutritts hinsichtlich der nicht-immunisierten Aktiven und der sonstigen Mitwirkenden wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie dem weiteren Funktionspersonala) in der Warnstufe abweichend von den Regelungen des § 14 Absatz 1 Nummer 2 CoronaVO die Pflicht zur Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises in geschlossenen Räumen undb)in der Alarmstufe im Freien die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises und in geschlossenen Räumen die Regelung des § 14 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 2 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 in Verbindung mit § 8 CoronaVO.
Auf Grund von § 20 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021, notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und für die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werden. Diese Verordnung gilt auch für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios sowie in vergleichbaren Einrichtungen.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 und § 10 Absatz 5 jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 Absatz 4 Nummern 6 bis 8 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises für den Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO; sie gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Schülerinnen und Schüler der in § 5 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO genannten Schularten gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen, wobei dies in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule glaubhaft zu machen ist. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung. (3) Im Bereich des Schwimmsports gelten ergänzend die Regelungen der CoronaVO Bäder und Saunen.(4) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (6) Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass, entgegen der Empfehlung des Absatzes 7, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. (7) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. (8) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Immunisierte Personen im Sinne von § 4 CoronaVO ist der Trainings- und Übungsbetrieb sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung gestattet. (2) Nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO einschließlich der Trainerinnen und Trainer und Übungsleiterinnen und Übungsleiter ist der Trainings- und Übungsbetrieb im Freien ohne Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen der Sportstätte und die Teilnahme am dort stattfindenden Trainings- und Übungsbetrieb ist ihnen nur nach Vorlage eines Testnachweises im Sinne von § 5 CoronaVO erlaubt. Dies gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist ein Testnachweis nicht erforderlich. (3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote sonstiger Bildungseinrichtungen und Veranstalter. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer.
Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 4 Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen sind zulässig. Für die Durchführung gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 CoronaVO.(3) Für die Durchführung gelten folgende Maßgaben: 1. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht;2. im Sinne von § 4 CoronaVO immunisierten Personen ist der Zutritt stets gestattet;3. nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern sowie dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend;4. die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder über den Regelungen des § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende vollständig digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer vollständig digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein;5. erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren;6. das gemäß § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung und/oder Luftdesinfektion bzw. -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr, bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen;7. bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;8. bei Wettkampfserien oder bei Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe der Serie beziehendes Hygienekonzept vorlegen; die Regelung der Nummer 7 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 Satz 2 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 in Verbindung mit § 8 CoronaVO.
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche SchulsportveranstaltungenFür den Sportunterricht und für außerunterrichtlichen Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der CoronaVO Schule und ergänzend der CoronaVO Bäder und Saunen.
Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
§ 6 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer EinrichtungenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr,2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sport vom 26. Juni 2021 (GBl. S. 585) außer Kraft.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10 Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen; die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO entfällt, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung im Sinne von § 10 Absatz 7 CoronaVO erfolgt. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises und der Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal und nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Soweit es sich um Arbeitgeber oder Beschäftigte handelt, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten für die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises § 28b Absätze 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die keine Arbeitgeber sind, § 18 CoronaVO. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 5 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1.(3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richtet sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG, bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen im Sinne dieser Verordnung zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, welches überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundes- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15-Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer. (5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (6) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (8) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 Absatz 5 CoronaVO in Verbindung mit § 8 CoronaVO.
Sportausübung
§ 5 Sportausübung(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen mit den in Absatz 2a genannten Einschränkungen und nach Maßgabe des § 4 Absatz 1a CoronaVO gestattet. (2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die Basisstufe und die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absatz 3 und 4 bleiben unberührt. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist für die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für Arbeitgeber und Beschäftigte gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten des § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Fällen des § 14 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufen) einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G), in den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO die dort genannten Nachweise; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- oder Profisports im Sinne von § 2 Absatz 4 sowie für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.
Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Für die Art der von nicht-immunisierten Besucherinnen und Besucher vorzulegenden Testnachweise gilt § 10 Absatz 1 CoronaVO. (2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. (3) Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein. (4) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde nach Maßgabe des § 17b Absatz 1 CoronaVO festgelegten Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen und sonstigen öffentlichen Orten der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt.
Maskenpflicht, Abstand
§ 3 Maskenpflicht, Abstand(1) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sollen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen, in begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig. Im Freien besteht die Maskenpflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann; § 3 Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. (2) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
Sportausübung
§ 5 Sportausübung(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen mit den in Absatz 2a genannten Einschränkungen und nach Maßgabe des § 4 Absatz 1a CoronaVO gestattet. (2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die Basisstufe und die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absatz 3 und 4 bleiben unberührt. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist für den Zutritt und die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich. § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für Arbeitgeber und Beschäftigte gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten des § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Fällen des § 14 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufen) einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G), in den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO die dort genannten Nachweise; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- oder Profisports im Sinne von § 2 Absatz 4 sowie für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10 Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen; die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO entfällt, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung im Sinne von § 10 Absatz 7 CoronaVO erfolgt. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises und der Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Soweit es sich um Arbeitgeber oder Beschäftigte handelt, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten für die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises § 28b Absätze 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die keine Arbeitgeber sind, § 18 CoronaVO. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 5 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1.(3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richtet sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG, bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen im Sinne dieser Verordnung zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, welches überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundes- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15-Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer. (5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (6) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (8) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 Absatz 5 CoronaVO in Verbindung mit § 8 CoronaVO.
Maskenpflicht, Abstand
§ 3 Maskenpflicht, Abstand(1) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen; § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. Im Freien besteht die Maskenpflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. (2) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
Sportausübung
§ 5 Sportausübung(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen mit den in Absatz 2a genannten Einschränkungen gestattet. (2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die Basisstufe und die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO ist der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 CoronaVO benötigen Personen, die nicht zu den in § 4 Absatz 1a CoronaVO genannten Personengruppen zählen, für den Zutritt und die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich einen im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktuellen Antigen- oder PCR-Testnachweis. § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO benötigen in den Zeiträumen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten nach § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Fällen des § 14 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufen) einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G), in den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO die dort genannten Nachweise; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- oder Profisports im Sinne von § 2 Absatz 4 sowie für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.
Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. (2) Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein. (3) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde nach Maßgabe des § 17b Absatz 1 CoronaVO festgelegten Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen und sonstigen öffentlichen Orten der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt.
Hygienekonzept
§ 4 Hygienekonzept(1) Das nach § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten, zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung, der Maskenpflicht und der Zutrittskontrollen sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung oder Luftdesinfektion beziehungsweise -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem von Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlichem Personennahverkehr sowie der Individualverkehr bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen. (2) Bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Bei Wettkampfserien oder bei einem Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie oder des Ligabetriebs ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe beziehendes Hygienekonzept vorlegen; Absatz 2 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt. (4) Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen, die vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen sind.
Sportausübung
§ 5 Sportausübung(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen mit den in Absatz 2a genannten Einschränkungen gestattet. (2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die Basisstufe und die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. (2a) In den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten nur immunisierten Personen gestattet. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO benötigen Personen, die nicht zu den in § 4 Absatz 1a CoronaVO genannten Personengruppen zählen, für den Zutritt und die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich einen im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktuellen Antigen- oder PCR-Testnachweis. § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO, die nicht immunisiert sind, benötigen in den Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten nach § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Fällen des § 14 Absatz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO (Alarmstufen) einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G), in den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO die dort genannten Nachweise; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für die Ausübung von Spitzen- oder Profisport im Sinne von § 2 Absatz 4, Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport ist, abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO, immunisierten Personen in der Alarmstufe II der Zutritt ohne Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Personen in den Alarmstufen nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.
Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher sowie die zu erfüllenden Bedingungen richten sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. (2) Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein. (3) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde nach Maßgabe des § 17b Absatz 1 CoronaVO festgelegten Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen und sonstigen öffentlichen Orten der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10 Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises und der Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Soweit es sich um Arbeitgeber oder Beschäftigte handelt, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten für die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises § 28b Absätze 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die keine Arbeitgeber sind, § 18 CoronaVO. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 5 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1.(3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richtet sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG, bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen im Sinne dieser Verordnung zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, welches überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundes- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15-Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer. (5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (6) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (8) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden.
Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher sowie die zu erfüllenden Bedingungen richten sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. (2) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren. In der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde nach Maßgabe des § 17b Absatz 1 CoronaVO festgelegten Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen und sonstigen öffentlichen Orten der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10 Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises und der Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und § 1 Absatz 2 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Soweit es sich um Arbeitgeber oder Beschäftigte handelt, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten für die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises § 28b Absätze 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die keine Arbeitgeber sind, § 18 CoronaVO. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 5 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1.(3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richtet sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG, bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen im Sinne dieser Verordnung zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, welches überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundes- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15-Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer. (5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (6) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 CoronaVO (Warnstufe und Alarmstufe) jedoch nicht Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (8) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden.
Hygienekonzept
§ 4 Hygienekonzept(1) Das nach § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten, zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung, der Maskenpflicht und der Zutrittskontrollen sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung oder Luftdesinfektion beziehungsweise -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem von Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlichem Personennahverkehr sowie der Individualverkehr bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen. (2) Bei Veranstaltungen mit mehr als 10 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 10 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Bei Wettkampfserien oder bei einem Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie oder des Ligabetriebs ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe beziehendes Hygienekonzept vorlegen; Absatz 2 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt. (4) Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen, die vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen sind.
Sportausübung
§ 5 Sportausübung(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen mit den in Absatz 2a genannten Einschränkungen gestattet. (2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. (2a) In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO ist der Zutritt zu und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten nur immunisierten Personen gestattet. § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO bleiben unberührt. Personen im Sinne von § 5 Absatz 3 CoronaVO, die nicht immunisiert sind, benötigen in der Warnstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO und in der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO in den Wochen, in denen an der Schule keine regelmäßige Testung stattfindet, für den Zutritt zu und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten in geschlossenen Räumen einen Antigen- oder PCR-Testnachweis. (2b) Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind, gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit. (3) Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten nach § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO aktueller Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 CoronaVO (Warnstufe) einen Antigen- oder PCR-Testnachweis, im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) den Nachweis ihrer Immunisierung; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für die Ausübung von Spitzen- oder Profisport im Sinne von § 2 Absatz 4, Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport ist, abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO, nicht-immunisierten Personen in der Alarmstufe der Zutritt nach Vorlage eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.
Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher sowie die zu erfüllenden Bedingungen richten sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. (2) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10 Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises richtet sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 22a Absatz 4 IfSG. (3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richten sich nach §§ 6, 6a CoronaVO. (4) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (5) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (6) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (7) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden.
Hygienekonzept
§ 4 Hygienekonzept(1) Das nach § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten, zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung, der Maskenpflicht und der Zutrittskontrollen sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung oder Luftdesinfektion beziehungsweise -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem von Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlichem Personennahverkehr sowie der Individualverkehr bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen. (2) Das Hygienekonzept ist dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorzulegen. Soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden. (3) Bei Wettkampfserien oder bei einem Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie oder des Ligabetriebs ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe beziehendes Hygienekonzept vorlegen; Absatz 2 gilt im Übrigen entsprechend. (4) Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen, die vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen sind.
Sportausübung
§ 5 Sportausübung(1) Die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen ist zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Dies gilt entsprechend für Funktionspersonal, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein dabei erfolgender direkter Kontakt mit Sporttreibenden nicht ausgeschlossen werden kann. (2) Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind, gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung.
Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Der Besuch von Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen ist zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. (2) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.
Auf Grund von § 21 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 23 November 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanz- und Ballettschulen und ähnliche Einrichtungen sowie die für die temporäre Ausübung von Sport genutzten Räumlichkeiten oder Orte dürfen zum Trainings- und Übungsbetrieb sowie für Wettkampfveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen (Sportausübung) nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 betrieben werden. Diese Verordnung gilt auch für das Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, für die Sportausübung in Fitness- und Yogastudios sowie in vergleichbaren Einrichtungen.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage, Sportstätte, Tanz- oder Ballettschule betreibt, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 14 Absatz 5 und § 10 Absatz 5 CoronaVO jeweils in Verbindung mit § 7 CoronaVO und § 4 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen; die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO entfällt, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung im Sinne von § 10 Absatz 7 CoronaVO erfolgt. Die Arbeitsschutzanforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten entsprechend. (2) Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises und der Zutritt und die Teilnahme an den Veranstaltungen, Aktivitäten und Angeboten richtet sich bei den Sporttreibenden und beim Funktionspersonal und nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO sowie § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 CoronaVO in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und § 1 CoronaVO, bei Besucherinnen und Besuchern in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und § 1 CoronaVO; § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO bleibt unberührt. Soweit es sich um Arbeitgeber oder Beschäftigte handelt, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, gelten für die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises § 28b Absätze 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und für Selbstständige, die keine Arbeitgeber sind, § 18 CoronaVO. Die Art des vorzulegenden Nachweises richtet sich nach § 5 Absatz 2 bis 4 und § 6 Absatz 1.(3) Die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Nachweise und das Verfahren der Nachweisüberprüfung richtet sich nach §§ 6, 6a CoronaVO, bei Beschäftigten nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG, bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, nach § 18 CoronaVO. (4) Zur Gruppe der Spitzen- oder Profisport treibenden Personen im Sinne dieser Verordnung zählen: 1. Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet welches überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient;2. selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit;3. Sportlerinnen und Sportler mit Bundes- oder mit Landeskaderstatus;4. Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich;5. Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15-Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind;6. professionelle Tänzerinnen und Tänzer. (5) Für Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, gilt Absatz 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle des Betreibers tritt der Veranstalter. (6) Der Betreiber kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben bleibt davon unberührt. (7) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Vorlage eines Testnachweises benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert. Die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für kurzzeitige Aufenthalte im Innenbereich zur Wahrnehmung des Personensorgerechts. (8) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden nach den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Der Veranstalter hat in dem von ihm ausgewiesenen Zuschauerbereich die Pflicht zur Datenverarbeitung nach § 10 Absatz 5 CoronaVO in Verbindung mit § 8 CoronaVO.
Maskenpflicht, Abstand
§ 3 Maskenpflicht, Abstand(1) Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann; § 3 Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt. (2) Es wird empfohlen, abseits des Sportbetriebs einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
Hygienekonzept
§ 4 Hygienekonzept(1) Das nach § 2 Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept hat insbesondere die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zur organisatorischen Umsetzung der Abstandsempfehlung nach § 2 CoronaVO sowie die Darstellung der regelmäßigen und ausreichenden Lüftung oder Luftdesinfektion beziehungsweise -filterung von Innenräumen und zur rechtzeitigen und verständlichen Information über die geltenden Hygienevorgaben zu enthalten; im Übrigen ist auch die Kapazität der örtlichen Infrastruktur, vor allem von Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlichem Personennahverkehr sowie der Individualverkehr bei der Erstellung des Hygienekonzepts zu berücksichtigen. (2) Bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern muss das Hygienekonzept dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorgelegt werden; soweit Mängel festgestellt werden, muss es umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes angepasst werden; bei Veranstaltungen mit weniger als 5 000 Besucherinnen und Besuchern ist es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Bei Wettkampfserien oder bei einem Ligabetrieb kann der für die Heimsportstätte verantwortliche Veranstalter vor Beginn der Serie oder des Ligabetriebs ein sich auf alle folgenden Spiele und Wettkämpfe beziehendes Hygienekonzept vorlegen; Absatz 2 gilt im Übrigen entsprechend, wobei sich die Zahl der Besucherinnen und Besucher nach der für die jeweilige Einzelveranstaltung zu erwartenden Zahl bestimmt. (4) Im Hygienekonzept kann berücksichtigt werden, dass beim Schwimmtraining, bei Schwimmkursen und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder des Betreibers verwendet werden dürfen, die vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen sind.
Sportausübung
§ 5 Sportausübung(1) Immunisierten Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO ist die Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung gestattet. (2) Nicht-immunisierte Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 1 CoronaVO haben den nach § 14 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit § 1 CoronaVO für die Basisstufe und die Warnstufe vorgeschriebenen Nachweis zu führen; Absatz 3 und 4 bleiben unberührt. In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO ist ihnen der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet; in der Alarmstufe II nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 CoronaVO ist der Zutritt und die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nur immunisierten Personen gestattet. Für mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises die Regelungen der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der jeweils geltenden Fassung. (3) Für Arbeitgeber und Beschäftigte, gelten die Zutrittsregelungen, Nachweis- und Kontrollpflichten des § 28b Absätze 1 und 3 IfSG. Unbeschadet ihres Beschäftigungsumfangs ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend; dies gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige. Ehrenamtlich Tätige, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, benötigen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Fällen des § 14 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufen) einen Nachweis ihrer Immunisierung (2G), in den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO die dort genannten Nachweise; § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 6 IfSG findet mit Ausnahme der vorzulegenden Nachweise entsprechende Anwendung. Für Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- oder Profisports im Sinne von § 2 Absatz 4 ist in allen Stufen ein Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend; § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (4) Testungen der in Absatz 3 genannten Personen sind, sofern kein Testnachweis einer anderen zugelassenen Stelle gemäß § 5 Absatz 4 CoronaVO vorgelegt wird, in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt. Für die Dokumentation der Testungen von Arbeitgebern und Beschäftigten gilt § 28b Absatz 3 IfSG, für die Selbständigen und die ehrenamtlich Tätigen § 18 CoronaVO.
Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen
§ 6 Besucherinnen und Besucher bei Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen(1) Für die Art der von nicht-immunisierten Besucherinnen und Besucher vorzulegenden Testnachweise gilt § 10 Absatz 1 CoronaVO. (2) Die Höchstzahl der Besucherinnen und Besucher richtet sich nach § 10 Absatz 2 CoronaVO. Bei der Bemessung der Höchstzahl der zugelassenen Besucherinnen und Besucher bleiben die Sportlerinnen und Sportler, die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. (3) Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten, zum Beispiel durch die Personalisierung der Tickets oder § 8 Absatz 4 CoronaVO entsprechende digitale Lösungen, muss gewährleistet sein; im Falle einer digitalen Erhebung darf eine analoge Erhebung von Kontaktdaten nicht ausgeschlossen sein. (4) Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.
Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen
§ 7 Sportunterricht und außerunterrichtliche SchulsportveranstaltungenFür den Sportunterricht und für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen gelten ausschließlich die Regelungen der Corona-Verordnung Schule.
Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
§ 8 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer EinrichtungenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr,2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Sport vom 21. August 2021 (GBl. S. 725), die zuletzt durch Verordnung vom 4. November 2021 (GBl. S. 948) geändert worden ist, außer Kraft.
Außerkrafttreten
§ 7 Außerkrafttreten§ 4 tritt hinsichtlich Veranstaltungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 am 31. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 13. September 2020 außer Kraft.
Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben
§ 4 Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben*(1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe 1. mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Juli 2020;2. mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020. Die zulässige Zuschauerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Zuschauerinnen und Zuschauer, wenn zusätzlich 1. den Zuschauerinnen und Zuschauern für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und2. die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenommen ist die Pflicht zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Veranstalter ausgewiesenen Zuschauerbereiche.
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/), wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichAlle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und zur Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben nach Maßgabe der §§ 2 und 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.
Allgemeine Vorgaben
§ 2 Allgemeine Vorgaben(1) Wer eine öffentliche oder private Sportanlage oder Sportstätte betreibt, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO einzuhalten, zuvor ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 CoronaVO zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 CoronaVO durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten. Der Betreiber kann diese Pflichten an Dritte, insbesondere an weitere Sportanbieter, übertragen; seine Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorgaben nach Sätze 1 bis 3 bleibt davon unberührt. (2) Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
Trainings- und Übungsbetrieb
§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4 sowie § 9 CoronaVO.(2) Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Sport-, Spiel- und Übungssituationen. (3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden. (4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden. (5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art nach § 14 Absatz 1 Ziffer 6 CoronaVO.
Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben
§ 4 Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben(1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4. (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt. (3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe 1. mit über 100 Sportlerinnen und Sportlern und über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Juli 2020;2. mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020. Die zulässige Zuschauerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Zuschauerinnen und Zuschauer, wenn zusätzlich 1. den Zuschauerinnen und Zuschauern für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und2. die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt. (4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenommen ist die Pflicht zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Veranstalter ausgewiesenen Zuschauerbereiche.
Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen
§ 5 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer EinrichtungenDie Zulässigkeit und Ausgestaltung 1. des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr,2. des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik, Massagen und Saunabereiche,3. des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten 1. die Corona-Verordnung Spitzensport vom 10. April 2020 (GBl. S. 184), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 385) geändert worden ist,2. die Corona-Verordnung Sportstätten vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 381) und3. die Corona-Verordnung Sportwettkämpfe vom 10. Juni 2020 (GBl. S. 393). außer Kraft.
Außerkrafttreten
§ 7 Außerkrafttreten§ 4 tritt hinsichtlich Veranstaltungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 am 31. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 31. August 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.