Gesetz zur Regelung eines Ausgleichsanspruchs im Zusammenhang mit Coronasoforthilfen des Landes Baden-Württemberg aufgrund der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (,Soforthilfe Corona‘)“ vom 22. März 2020 Vom 3. März 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 03.03.2026
- Fundstelle:
- GBl. 2026, Nr. 29
Der Landtag hat am 25. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
Zweck des Gesetzes
§ 1 Zweck des GesetzesZweck des Gesetzes ist der Ausgleich finanzieller Belastungen aus der Rückforderung oder Rückzahlung von Zuwendungen, die aufgrund der vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg am 22. März 2020 bekanntgemachten „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (,Soforthilfe Corona‘)“ vom 22. März 2020 bewilligt wurden.
Finanzierung
§ 10 FinanzierungFür die vollständige Finanzierung der durch dieses Gesetz begründeten Ansprüche, der damit im Zusammenhang stehenden etwaigen Folgeansprüche des Bundes und der aus der Abwicklung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten können Mittel aus der Rücklage für Haushaltsrisiken (Kapitel 1212, Titel 359 01 bzw. 919 01, Ziffer 13) gemäß dem Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2025/2026 (GBl. 2025 Nr. 150) entnommen werden.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Anspruchsberechtigte, Ausgleichsanspruch
§ 2 Anspruchsberechtigte, Ausgleichsanspruch(1) Anspruchsberechtigt sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Zuwendungsempfänger, denen auf Grundlage der in § 1 genannten Richtlinie mit bestandskräftigen Zuwendungsbescheiden der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - eine „Zuwendung aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg im Rahmen der Richtlinie für die Unterstützung der von der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) geschädigten Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (,Soforthilfe Corona‘)“ bewilligt wurde.(2) Anspruchsberechtigt sind Zuwendungsempfänger im Sinne des Absatzes 1,1. die wegen eines bestandskräftigen Widerrufs- und Erstattungsbescheides aufgrund von § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder aufgrund von § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LVwVfG zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung verpflichtet sind, oder2. die die Zuwendung zurückerstattet haben, ohne dass zuvor ein Widerrufs- und Erstattungsbescheid aufgrund von § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder aufgrund von § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LVwVfG erlassen wurde.(3) Kein Anspruch besteht,1. wenn und soweit mit der Rückzahlung nach Absatz 2 Nummer 2 ein Verzicht auf die Zuwendung erklärt wurde,2. wenn die anspruchsberechtigte natürliche oder juristische Person nicht mehr existiert und kein Rechtsnachfolger vorhanden ist, der für Rückforderungsansprüche einzustehen hätte,3. soweit die Zuwendung nach Absatz 1 durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,4. soweit die Zuwendung durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,5. soweit der Zuwendungsempfänger die Rechtwidrigkeit der Gewährung der Zuwendung im Zeitpunkt ihrer Bewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder6. wenn der Zuwendungsempfänger oder die für ihn handelnde natürliche Person rechtskräftig wegen Subventionsbetrug verurteilt ist.Die zuständige Stelle hat die Ausschlussgründe nach Satz 1 Nummer 1 und Nummern 3 bis 6 nur zu prüfen, wenn sich aufgrund der Antragstellung und der Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Antragsteller nach § 7 Absatz 1 konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen ergeben.(4) Der Anspruch ist nicht abtretbar oder pfändbar.
Höhe des Ausgleichsanspruchs
§ 3 Höhe des Ausgleichsanspruchs(1) Der Ausgleichsanspruch nach diesem Gesetz bemisst sich nach der Höhe der1. bereits geleisteten Rückzahlungen und aufgrund der bestandskräftigen Widerrufs- und Erstattungsbescheide noch zu leistenden Rückzahlungen der Zuwendung nach § 2 Absatz 12. zuzüglich der in bestandskräftigen Zinsbescheiden festgesetzten Zinsen.(2) Soweit infolge der Rückzahlung von Zuwendungen nach § 2 Absatz 1 aufgrund nachfolgender Coronahilfsprogramme des Bundes, insbesondere Überbrückungshilfen, Zahlungen an den Zuwendungsempfänger erfolgt sind, vermindert sich der Anspruch nach Absatz 1.(3) Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 erfasst nicht sonstige Kosten, Auslagen oder Aufwendungen, die den Anspruchsberechtigten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Zuwendung nach § 2 Absatz 1 entstanden sind, insbesondere Rechtsverfolgungskosten und sonstige wirtschaftliche Nachteile.(4) Auf der Grundlage bestandskräftiger Widerrufs- und Erstattungsbescheide bestehende Rückforderungen und mit bestandskräftigen Zinsbescheiden festgesetzte Zinsen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht bezahlt sind, mindern den Anspruch nach Absatz 1. Diese auf der Grundlage bestandskräftiger Widerrufs- und Erstattungsbescheide bestehenden Rückforderungen und mit bestandskräftigen Zinsbescheiden festgesetzten Zinsen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht bezahlt sind, erlöschen mit der Bestandskraft der Bewilligung des Ausgleichs nach diesem Gesetz.(5) Der Anspruch nach diesem Gesetz ist der Höhe nach auf die Zuwendung nach § 2 Absatz 1 zuzüglich der Zinsen nach Absatz 1 Nummer 2 beschränkt.
Verhältnis zu bestandskräftigen Widerrufs- und Erstattungsbescheiden
§ 4 Verhältnis zu bestandskräftigen Widerrufs- und ErstattungsbescheidenBestandskräftige Widerrufs- und Erstattungsbescheide zur Rückforderung von Zuwendungen nach § 2 Absatz 1 sowie bestandskräftige Zinsbescheide bleiben durch dieses Gesetz unberührt. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind weitere Zinszahlungen aufgrund der gegenüber den Anspruchsberechtigten erlassenen bestandskräftigen Widerrufs- und Erstattungsbescheide und bestandskräftigen Zinsbescheide bis zur bestandskräftigen Ablehnung eines Antrags nach diesem Gesetz nicht mehr geschuldet. Wird innerhalb der Antragsfrist nach § 5 Absatz 2 kein Antrag nach diesem Gesetz gestellt oder wird der Antrag zurückgenommen, werden Zinsen für die Erstattungsansprüche gemäß den bestandskräftigen Widerrufs- und Erstattungsbescheiden und den bestandskräftigen Zinsbescheiden geschuldet.
Antragstellung
§ 5 Antragstellung(1) Ein Ausgleich nach diesem Gesetz wird nur auf Antrag gewährt. Der Ausgleich kann nur auf eine deutsche Bankverbindung ausgezahlt werden.(2) Anträge können innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eröffnung der Antragstellung ausschließlich über ein digitales Antragsportal bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Die Bekanntmachung erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und auf der Website des Wirtschaftsministeriums.(3) Nach Ende der Antragsfrist können Ansprüche nach diesem Gesetz nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. § 32 LVwVfG findet keine Anwendung.(4) Die Bestimmung der für die Abwicklung der Ansprüche nach diesem Gesetz zuständigen Stelle obliegt dem Wirtschaftsministerium.(5) Die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 kann gemäß § 35a LVwVfG durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden.(6) Die zuständige Stelle ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Aussetzung der Vollziehung
§ 6 Aussetzung der Vollziehung(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Vollziehung der bestandskräftigen Widerrufs- und Erstattungsbescheide im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie bestandskräftiger Zinsbescheide bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 5 ausgesetzt.(2) Soweit kein Antrag nach diesem Gesetz gestellt oder ein gestellter Antrag zurückgenommen wird, endet die Aussetzung der Vollziehung nach Absatz 1 mit dem Ablauf der Antragsfrist nach § 5 Absatz 2.(3) Soweit ein Antrag nach diesem Gesetz bestandskräftig abgelehnt wird, endet die Aussetzung der Vollziehung nach Absatz 1 mit der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids.
Mitwirkungspflichten und Vertrauensgrundsatz
§ 7 Mitwirkungspflichten und Vertrauensgrundsatz(1) Sämtliche für einen Anspruch nach diesem Gesetz nachzuweisenden anspruchsbegründenden Tatsachen sind vom Antragsteller innerhalb der Antragsfrist nach § 5 Absatz 2 vollständig und zutreffend darzulegen. Die Angaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle mit den notwendigen Unterlagen zu belegen. Ergänzungen nach Ablauf der Antragsfrist sind ausgeschlossen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. § 32 LVwVfG findet keine Anwendung.(2) Fehlende oder unvollständige Angaben gehen zu Lasten der Antragsteller. Die zuständige Stelle muss den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermitteln. Sie darf auf die gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. Ihr obliegen keine Auskunfts-, Hinweis- und Nachforderungspflichten. § 24, § 25 Absätze 1 und 2 sowie § 28 LVwVfG finden auf das gesamte Verfahren keine Anwendung.
Beihilfenrechtliche Grundlagen
§ 8 Beihilfenrechtliche Grundlagen(1) Die Gewährung des Ausgleichs nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2381, 15.12.2023). Der Ausgleich wird nur gewährt, wenn er nach Maßgabe dieser Verordnung als De-minimis-Beihilfe gewährt werden darf, insbesondere wenn der Gesamtbetrag der dem Anspruchsberechtigten in einem Zeitraum von drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen 300 000 Euro nicht übersteigt.(2) Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz werden gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 unter Nennung des Zuwendungsempfängers im De-minimis-Register eAir erfasst.
Prüfung und Stichproben
§ 9 Prüfung und StichprobenDie zuständige Stelle ist berechtigt, Grund und Höhe der Antragsberechtigung im Rahmen der Prüfung des Antrags und nach Bewilligung des Ausgleichs vertieft zu prüfen und im Rahmen dieser Prüfung die Erteilung zusätzlicher Auskünfte und die Vorlage weiterer Unterlagen vom Antragsteller zu verlangen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.