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title: "CoronaVO Schule — Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) Vom 21. April 2022*)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/coronavschulvbw13"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVSchulVBW13rahmen"
updated: "2026-05-13T16:37:12+00:00"
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# CoronaVO Schule — Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) Vom 21. April 2022*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 21.04.2022
*Fundstelle:* GBl. 2022, 260


### § 2 — Testung

§ 2 Testung(1) Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, die Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern und2. dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 der Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten. Personen, die einen Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einen Genesenennachweis im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG vorlegen, sind hiervon ausgenommen. Personen, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus den Sätzen 1 und 3 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 verarbeiten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 3 Absatz 1 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 2 und 3 IfSG oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem Selbsttest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie für Kinder der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testausstattungen zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

### § 3 — Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 3 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, die keinen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 2 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 2 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein Test im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG auf Grund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für Personen, die einen Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 IfSG oder einen Genesenennachweis im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG vorlegen,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt.

### Eingangsformel CoronaVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Absatz 2 Nummer 2 der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) und2. § 89 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) geändert worden ist:

### § 1 — Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf öffentliche Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft. (2) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen. (3) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

### § 2 — Testung

§ 2 Testung(1) Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, die Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern und2. dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 der Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten. Quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung sind hiervon ausgenommen. Personen, die nach § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus den Sätzen 1 und 3 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 verarbeiten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 3 Absatz 1 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie für Kinder der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte an jedem Präsenztag und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testausstattungen zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

### § 3 — Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 3 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, die keinen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 2 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 2 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein Test im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG auf Grund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. April 2022 in Kraft.

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— Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) Vom 21. April 2022*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVSchulVBW13rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
