CoronaVO Schule · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) Vom 7. Januar 2022*)

Ausfertigungsdatum:
07.01.2022
Fundstelle:
GBl. 2022, 35
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 13 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Proben mehrerer Testpersonen in einer Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) positiv getestet wurden, bis zur Vorlage des individuellen negativen PCR-Testnachweises und längstens für die Dauer von 10 Tagen; eine abweichende Regelung ist im Rahmen eines durch das zuständige Gesundheitsamt zugelassenen Modellvorhabens nach § 20 Absatz 3 CoronaVO zulässig,3. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,5. die entgegen §§ 2, 5, 6 und 10 keine medizinische Maske tragen oder6. die keinen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 6 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die der Verpflichtung nach § 2 nachkommen, nicht für die Teilnahme an den für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 CoronaVO Absonderung bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen, längstens für die Dauer von 10 Tagen. Soweit zur Erfüllung dieser Testpflicht an der Testung nach § 3 Absatz 1 teilgenommen wird, darf diese abweichend von Satz 1 unverzüglich nach dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden.

§ 10

Schulische Förderangebote in den Ferien

§ 10 Schulische Förderangebote in den Ferien(1) Für die Teilnahme an schulischen Förderangeboten, die außerhalb des regulären Schulbetriebs während der Ferien angeboten werden, gelten die Bestimmungen über die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 2 entsprechend.(2) Für das Zutritts- und Teilnahmeverbot gilt § 13 entsprechend. Der Testnachweis im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ist zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu erbringen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend und mit der Maßgabe, dass eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Schülerinnen und Schüler aller Schularten als Testnachweis ausreichend ist, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird. Ein Anspruch auf schulische Testangebote nach § 3 Absatz 1 besteht nicht.

§ 11

Schulveranstaltungen

§ 11 Schulveranstaltungen(1) Nichtöffentliche Schulveranstaltungen, die in der Schule stattfinden, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig. Es ist ein Hygienekonzept nach § 7 CoronaVO zu erstellen. Satz 1 und 2 gilt für Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien entsprechend. (2) Sonstige Schulveranstaltungen sind unabhängig vom Veranstaltungsort nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 CoronaVO zulässig; § 5 Absatz 3 CoronaVO sowie § 6 Absatz 5 bleiben unberührt. Für Veranstaltungen nach Satz 1, die in der Schule oder auf dem Schulgelände stattfinden, gelten ferner die Bestimmungen dieser Verordnung zur Maskenpflicht. Dies gilt für schulische Mitwirkende bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes entsprechend, sofern nicht für den Veranstaltungsort weitergehende Anforderungen gelten.

§ 13

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 13 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) ein positives Ergebnis aufweist, bis zur Vorlage des individuellen negativen Testnachweises und längstens für die Dauer von 10 Tagen; der individuelle negative Testnachweis soll mittels PCR-Test erfolgen; eine abweichende Regelung ist im Rahmen eines durch das zuständige Gesundheitsamt zugelassenen Modellvorhabens nach § 20 Absatz 3 CoronaVO zulässig,3. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test oder Schnelltest von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung zu unterziehen haben,4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,5. die entgegen §§ 2, 5, 6 und 10 keine medizinische Maske tragen oder6. die keinen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 6 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 9 CoronaVO Absonderung,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die der Verpflichtung nach § 2 nachkommen, nicht für die Teilnahme an den für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 CoronaVO Absonderung bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen, längstens für die Dauer von 10 Tagen. Soweit zur Erfüllung dieser Testpflicht an der Testung nach § 3 Absatz 1 teilgenommen wird, darf diese abweichend von Satz 1 unverzüglich nach dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 10. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 26. September 2021 (GBl. S. 829), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2021 (GBl. S. 971) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche drei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung und2. dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einen PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten. Personen, die gemäß § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. Quarantänebefreiten Personen im Sinne von § 1 Nummer 9 CoronaVO Absonderung sind abweichend von Satz 1 in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung zur freiwilligen Testung anzubieten. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus den Sätzen 1 bis 3 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 verarbeiten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 CoronaVO oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte an jedem Präsenztag und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testausstattungen zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (1a) In Umkleideräumen sollen sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst wenige Personen gleichzeitig aufhalten. (2) Der fachpraktische Sportunterricht darf in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO (Alarmstufe I und II) nur noch kontaktfrei erfolgen. Dies gilt nicht für den fachpraktischen Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums und für Sicherheits- und Hilfestellungen. (3) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, darf für die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 der fachpraktische Sportunterricht kontaktfrei erfolgen und 1. in allen Schularten ausschließlich im Freien;2. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen und den beruflichen Schulen auch in geschlossenen Räumen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Teilnehmenden durchgängig gewährleistet ist; das Abstandsgebot gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist der fachpraktische Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums auch ohne Einhaltung des Mindestabstands kontaktfrei zulässig. An den Grundschulen und den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten weiteren Bildungseinrichtungen können, unabhängig vom fachpraktischen Sportunterricht, in Unterrichtspausen erweiterte Bewegungsangebote im Freien gemacht werden. Im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Gruppe erlaubt. Unabhängig davon ist fachtheoretischer Unterricht möglich. (4) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (5) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 6

Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen

§ 6 Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen(1) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist in allen Stufen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 CoronaVO zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (2) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO (Alarmstufe I und II) sind im Musikunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit Maske, im Freien ohne Maske, und2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen Räumen, gestattet. Die Maskenpflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Teilnahme an fachpraktischen Prüfungen und für die hierfür erforderlichen Prüfungsvorbereitungen sowie für die zur Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen; dies gilt nicht für den Musikunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule sowie des beruflichen Gymnasiums. (5) Für schulische Musikveranstaltungen gelten unabhängig davon, ob sie auf dem Schulgelände oder außerhalb davon stattfinden, § 10 Absatz 1 bis 3, 5 und 7 CoronaVO sowie für Musikveranstaltungen mit Gesang und Blasinstrumenten zusätzlich Absatz 2 bis 4. § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 2

Mund-Nasen-Schutz

§ 2 Mund-Nasen-Schutz(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) In den Unterrichts- und Betreuungsräumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske 1. für die Kinder sowie die Schülerinnen und Schüler der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, solange sie sich im Raum fortbewegen; dies gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie die Kinder der Grundschulförderklassen,2. für Lehrkräfte und andere am Unterricht und an Betreuungsangeboten mitwirkende Personen, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten,3. für sonstige Personen, solange sie sich nicht allein im Unterrichts- oder Betreuungsraum befinden,4. abweichend von Nummer 1 und 2 bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung für die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrkräfte der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe und das Betreuungspersonal für die Dauer von fünf Schultagen oder5. abweichend von Nummer 1 und 2 für die Dauer der Geltung der Warnstufe und der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 CoronaVO für Schülerinnen und Schüler, Kinder, Betreuungspersonal, Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 gilt nicht 1. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,2. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),3. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude und4. für Schwangere, die auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann. Darüber hinaus gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 CoronaVO.(4) In den Schulkindergärten besteht für das Fach- und Betreuungspersonal keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat; die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. § 3 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 4

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gelten Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 19. März 2022 untersagt. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. (3) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 des Schulgesetzes (SchG) bleiben hiervon unberührt.(4) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Bewilligung der Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (1a) In Umkleideräumen sollen sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst wenige Personen gleichzeitig aufhalten. (2) Der fachpraktische Sportunterricht darf im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) nur noch kontaktfrei erfolgen. Dies gilt nicht für den fachpraktischen Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums und für Sicherheits- und Hilfestellungen. (3) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, darf für die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 der fachpraktische Sportunterricht kontaktfrei erfolgen und 1. in allen Schularten ausschließlich im Freien;2. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen und den beruflichen Schulen auch in geschlossenen Räumen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Teilnehmenden durchgängig gewährleistet ist; das Abstandsgebot gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. Abweichend von Satz 1 ist der fachpraktische Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums ohne Konktaktbeschränkungen auch ohne Einhaltung des Mindestabstands kontaktfrei zulässig. An den Grundschulen und den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten weiteren Bildungseinrichtungen können, unabhängig vom fachpraktischen Sportunterricht, in Unterrichtspausen erweiterte Bewegungsangebote im Freien gemacht werden. Im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Gruppe erlaubt. Unabhängig davon ist fachtheoretischer Unterricht möglich. (4) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (5) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 6

Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen

§ 6 Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen(1) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist in allen Stufen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 CoronaVO zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO (Basisstufe und Warnstufe) darf beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (3) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) sind im Musikunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit Maske, im Freien ohne Maske, und2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen Räumen, gestattet. Die Maskenpflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Teilnahme an fachpraktischen Prüfungen und für die hierfür erforderlichen Prüfungsvorbereitungen sowie für die zur Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen; dies gilt nicht für den Musikunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule sowie des beruflichen Gymnasiums. (5) Für schulische Musikveranstaltungen gelten unabhängig davon, ob sie auf dem Schulgelände oder außerhalb davon stattfinden, § 10 Absatz 1 bis 3, 5 und 7 CoronaVO sowie für Musikveranstaltungen mit Gesang und Blasinstrumenten zusätzlich Absatz 2 bis 4. § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 13

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 13 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) ein positives Ergebnis aufweist, bis zur Vorlage des individuellen negativen Testnachweises und längstens für die Dauer von 10 Tagen; der individuelle negative Testnachweis soll mittels PCR-Test erfolgen; eine abweichende Regelung ist im Rahmen eines durch das zuständige Gesundheitsamt zugelassenen Modellvorhabens nach § 20 Absatz 3 CoronaVO zulässig,3. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test oder Schnelltest von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung zu unterziehen haben,4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,5. die entgegen §§ 2, 5, 6 und 10 keine medizinische Maske tragen oder6. die keinen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 6 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die der Verpflichtung nach § 2 nachkommen, nicht für die Teilnahme an den für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen.

§ 2

Mund-Nasen-Schutz

§ 2 Mund-Nasen-Schutz(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht 1. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,2. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),3. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude und4. für Schwangere, die auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann. Darüber hinaus gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 CoronaVO.(3) In den Schulkindergärten besteht für das Fach- und Betreuungspersonal keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat; die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. § 3 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung und2. dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einen PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten. Personen, die gemäß § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. Quarantänebefreiten Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung sind abweichend von Satz 1 in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung zur freiwilligen Testung anzubieten. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus den Sätzen 1 bis 3 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 verarbeiten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 2 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte an jedem Präsenztag und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testausstattungen zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 4

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gelten Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 des Schulgesetzes (SchG) bleiben hiervon unberührt.(3) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Bewilligung der Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (2) In Umkleideräumen sollen sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst wenige Personen gleichzeitig aufhalten. (3) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, darf für die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 der fachpraktische Sportunterricht kontaktfrei erfolgen und 1. in allen Schularten ausschließlich im Freien;2. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen und den beruflichen Schulen auch in geschlossenen Räumen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Teilnehmenden durchgängig gewährleistet ist; das Abstandsgebot gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. Abweichend von Satz 1 ist der fachpraktische Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums ohne Konktaktbeschränkungen auch ohne Einhaltung des Mindestabstands kontaktfrei zulässig. An den Grundschulen und den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten weiteren Bildungseinrichtungen können, unabhängig vom fachpraktischen Sportunterricht, in Unterrichtspausen erweiterte Bewegungsangebote im Freien gemacht werden. Im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Gruppe erlaubt. Unabhängig davon ist fachtheoretischer Unterricht möglich. (4) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (5) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 6

Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen

§ 6 Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen(1) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (2) In geschlossenen Räumen muss eine medizinische Maske getragen werden. Diese Pflicht entfällt, 1. beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und2. beim Unterricht in Gesang, sofern der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht unterschritten wird. Beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen darf der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (3) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen; dies gilt nicht für den Musikunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule sowie des beruflichen Gymnasiums. (4) Für schulische Musikveranstaltungen gelten unabhängig davon, ob sie auf dem Schulgelände oder außerhalb davon stattfinden, § 10 Absatz 1 CoronaVO sowie für Musikveranstaltungen mit Gesang und Blasinstrumenten zusätzlich Absatz 1 bis 3. § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (5)

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GBl. S. 1047) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen(1) Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter https://km-bw.de/Coronavirus, bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Es wird empfohlen, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts dies zulassen. (4) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen nach Möglichkeit vermindert wird. (5) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind zulässig. Schülerinnen und Schüler, deren Teilnahme am Schulbetrieb nach § 4 Absatz 1 grundsätzlich auf den Klassenverband oder die Lerngruppe beschränkt ist, nutzen die Schulmensen für die Dauer dieser Maßgabe in möglichst konstanten Gruppen; zu Personen, die nicht ihrer Klasse oder Lerngruppe angehören, ist bei der Nahrungsaufnahme ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (6) Alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, sind mindestens alle 20 Minuten oder nach Warnung durch CO2-Ampeln durch das Öffnen der Fenster ausreichend zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch ausschließlich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (7) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (8) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtücher, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 10

Schulische Förderangebote in den Ferien

§ 10 Schulische Förderangebote in den Ferien(1) Für die Teilnahme an schulischen Förderangeboten, die außerhalb des regulären Schulbetriebs während der Ferien angeboten werden, gelten die Bestimmungen über die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 2 entsprechend.(2) Für das Zutritts- und Teilnahmeverbot gilt § 13 entsprechend. Der Testnachweis im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 6 ist zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu erbringen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend und mit der Maßgabe, dass eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b für Schülerinnen und Schüler aller Schularten als Testnachweis ausreichend ist, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird. Ein Anspruch auf schulische Testangebote nach § 3 Absatz 1 besteht nicht.

§ 11

Schulveranstaltungen

§ 11 Schulveranstaltungen(1) Nichtöffentliche Schulveranstaltungen, die in der Schule stattfinden, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig. Es ist ein Hygienekonzept nach § 7 CoronaVO zu erstellen sowie eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. Satz 1 und 2 gilt für Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien entsprechend. (2) Sonstige Schulveranstaltungen sind unabhängig vom Veranstaltungsort nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 CoronaVO zulässig; § 5 Absatz 3 CoronaVO sowie § 6 Absatz 5 bleiben unberührt. Für Veranstaltungen nach Satz 1, die in der Schule oder auf dem Schulgelände stattfinden, gelten ferner die Bestimmungen dieser Verordnung zur Maskenpflicht. Dies gilt für schulische Mitwirkende bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes entsprechend, sofern nicht für den Veranstaltungsort weitergehende Anforderungen gelten.

§ 12

Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke

§ 12 Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke(1) Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist. (2) Die schulische Nutzung hat stets Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Das Verfahren für die Gestattung einer nichtschulischen Nutzung bestimmt sich nach § 51 SchG.

§ 13

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 13 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Proben mehrerer Testpersonen in einer Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) positiv getestet wurden, bis zur Vorlage des individuellen negativen PCR-Testnachweises und längstens für die Dauer von 14 Tagen; eine abweichende Regelung ist im Rahmen eines durch das zuständige Gesundheitsamt zugelassenen Modellvorhabens nach § 20 Absatz 3 CoronaVO zulässig,3. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,5. die entgegen §§ 2, 5, 6 und 10 keine medizinische Maske tragen oder6. die weder einen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne von § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 6 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für immunisierte Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 CoronaVO,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die der Verpflichtung nach § 2 nachkommen, nicht für die Teilnahme an den für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 CoronaVO Absonderung bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen, längstens für die Dauer von 14 Tagen. Soweit zur Erfüllung dieser Testpflicht an der Testung nach § 3 Absatz 1 teilgenommen wird, darf diese abweichend von Satz 1 unverzüglich nach dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden.

§ 14

Übergangsvorschrift

§ 14 ÜbergangsvorschriftBis einschließlich 15. Januar 2022 ist abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Kindern oder Schülerinnen und Schülern an jedem Präsenztag ein Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung anzubieten. Kommen in der Einrichtung PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung zum Einsatz, soll abweichend von Satz 1 für die in die PCR-Testung einbezogenen Kinder oder Schülerinnen und Schüler in diesem Zeitraum ein zusätzlicher Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder ein zusätzlicher PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung angeboten werden. Von dem Testangebot nach Satz 1 und 2 ausgenommen sind vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Kinder oder Schülerinnen und Schüler, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 10. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 26. September 2021 (GBl. S. 829), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2021 (GBl. S. 971) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 2

Mund-Nasen-Schutz

§ 2 Mund-Nasen-Schutz(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) In den Unterrichts- und Betreuungsräumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske 1. für die Kinder sowie die Schülerinnen und Schüler der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, solange sie sich im Raum fortbewegen; dies gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie die Kinder der Grundschulförderklassen,2. für Lehrkräfte und andere am Unterricht und an Betreuungsangeboten mitwirkende Personen, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten,3. für sonstige Personen, solange sie sich nicht allein im Unterrichts- oder Betreuungsraum befinden,4. abweichend von Nummer 1 und 2 bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung für die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrkräfte der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe und das Betreuungspersonal für die Dauer von fünf Schultagen oder5. abweichend von Nummer 1 und 2 für die Dauer der Geltung der Warnstufe und den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 3 CoronaVO für Schülerinnen und Schüler, Kinder, Betreuungspersonal, Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 gilt nicht 1. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,2. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),3. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude und4. für Schwangere, die auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann. Darüber hinaus gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 CoronaVO.(4) In den Schulkindergärten besteht für das Fach- und Betreuungspersonal keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat; die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. § 3 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche drei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung und2. dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einen PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten. Hiervon ausgenommen sind vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 verarbeiten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 CoronaVO oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte an jedem Präsenztag und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testausstattungen zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 4

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gelten Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. März 2022 untersagt. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. (3) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 des Schulgesetzes (SchG) bleiben hiervon unberührt.(4) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Bewilligung der Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (2) Der fachpraktische Sportunterricht darf in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO (Alarmstufe, Alarmstufe II) nur noch kontaktfrei erfolgen. Dies gilt nicht für den fachpraktischen Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums und für Sicherheits- und Hilfestellungen. (3) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, darf für die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 der fachpraktische Unterricht ausschließlich im Freien kontaktfrei erfolgen. In diesem Zeitraum ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Lerngruppe erlaubt. Abweichend von Satz 1 ist der fachpraktische Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums auch in geschlossenen Räumen kontaktfrei zulässig. (4) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (5) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 6

Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen

§ 6 Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen(1) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist in allen Stufen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 CoronaVO zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (2) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO (Alarmstufe, Alarmstufe II) sind im Musikunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit Maske, im Freien ohne Maske, und2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen Räumen, gestattet.(4) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen; dies gilt nicht für den Musikunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule sowie des beruflichen Gymnasiums. (5) Für schulische Musikveranstaltungen gelten unabhängig davon, ob sie auf dem Schulgelände oder außerhalb davon stattfinden, § 10 Absatz 1 bis 3, 5 und 7 CoronaVO sowie für Musikveranstaltungen mit Gesang und Blasinstrumenten zusätzlich Absatz 2 bis 4. § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 7

Unterrichtsorganisation bei lokalem Ausbruchsgeschehen

§ 7 Unterrichtsorganisation bei lokalem Ausbruchsgeschehen(1) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in Präsenz stattfinden kann, weil sie einer Absonderungspflicht nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung oder der Coronavirus-Einreiseverordnung unterliegen oder weil die Einrichtung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise geschlossen wurde, findet für die absonderungspflichtigen oder von der Schließung betroffenen Schülerinnen und Schüler Fernunterricht statt. (2) Sofern der Präsenzunterricht oder der Ganztagsbetrieb auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen aus schulorganisatorischen Gründen nicht vollständig sichergestellt werden kann, kann die Schulleitung mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde den vorübergehenden Wechsel einzelner Klassen, Lerngruppen, Bildungsgänge oder der gesamten Schule zu Fernunterricht oder Hybridunterricht als Kombination aus Präsenz- und Fernunterricht anordnen. (3) Maßnahmen nach Absatz 2 sind von der Schulleitung regelmäßig, mindestens aber im Abstand von zehn Schultagen auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Rückkehr zum Präsenzunterricht vorgeben. (4) Durchgängiger Präsenzunterricht soll abweichend von Absatz 2 erteilt werden 1. an Schulen am Heim an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,2. an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung sowie an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,3. an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung, soweit dies mit den Infektionsschutzvorgaben der Klinik vereinbar ist,4. für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule sowie der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen, die im Schuljahr 2021/22 die Abschlussprüfung ablegen,5. für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule und des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit dem Bildungsgang Gymnasium,6. für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten, und7. in Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen. (5) Für Schülerinnen und Schüler, die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder für die aus anderen Gründen ein besonderer Bedarf besteht, können nach Entscheidung der Schulleitung im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet werden. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können, sowie für berufsvorbereitende Bildungsgänge. (6) In den Bildungsgängen der Gesundheits- und Pflegeberufe im Geschäftsbereich des Kultusministeriums sowie im sozialpädagogischen Bereich kann der Unterricht auch vollständig im Fernunterricht stattfinden, soweit dies aufgrund des Infektionsgeschehens erforderlich ist. Schriftliche Leistungsfeststellungen und Prüfungen sind in Präsenz vorzunehmen. Für den Fernunterricht muss seitens der Ausbildungsbetriebe sichergestellt werden, dass den Schülerinnen und Schülern feste Lernzeiten entsprechend der schulischen Unterrichtsorganisation zur Verfügung gestellt werden. Der fachpraktische Unterricht in der Pflegeausbildung soll als Präsenzunterricht erfolgen. (7) Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht und den Präsenzlernangeboten im Sinne von Absatz 1, 2, 4 bis 6 unterliegt der Schulpflicht.

§ 8

Notbetreuung

§ 8 Notbetreuung(1) Im Fall der Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 2 wird für die teilnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Schulkindergärten, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren eine Notbetreuung eingerichtet, soweit sie nicht am Präsenzunterricht oder an Präsenzlernangeboten teilnehmen können. (2) Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. (3) Absatz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden Personen gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. (4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 sowie der Zeitraum der Unabkömmlichkeit ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn oder der Bildungseinrichtung zu belegen. Bei selbstständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 1 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 sowie die Alleinerziehenden und die diesen gleichgestellten Personen im Sinne von Absatz 3 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. (5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet grundsätzlich in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Träger der kommunalen Betreuungsangebote im Sinne von § 9 können im Rahmen ihrer verfügbaren Ressourcen Notbetreuung während des Schulbetriebs durch Betreuungspersonal unterstützen.

§ 9

Ganztags- und kommunale Betreuungsangebote

§ 9 Ganztags- und kommunale Betreuungsangebote(1) Soweit Schülerinnen und Schüler in Präsenz unterrichtet werden, ist für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb zulässig. (2) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten § 2 CoronaVO (Mindestpersonalschlüssel) sowie des § 3 (Nutzung anderer Räumlichkeiten) der Corona-Verordnung Kita entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.