CoronaVO Schule · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 29. April 2020*

Ausfertigungsdatum:
29.04.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 229,K. u. K. 2020, 54
197 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen(1) Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Es wird empfohlen, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts dies zulassen. (4) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, nach Möglichkeit vermindert wird. (5) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind zulässig. Schülerinnen und Schüler, deren Teilnahme am Schulbetrieb gemäß § 4 Absatz 1 grundsätzlich auf den Klassenverband oder die Lerngruppe beschränkt ist, nutzen die Schulmensen für die Dauer dieser Maßgabe in möglichst konstanten Gruppen; zu Personen, die nicht ihrer Klasse oder Lerngruppe angehören, ist bei der Nahrungsaufnahme ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (6) Alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, sind mindestens alle 20 Minuten oder nach Warnung durch CO2-Ampeln durch das Öffnen der Fenster ausreichend zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch ausschließlich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (7) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (8) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtücher, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 10

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 10 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Proben mehrerer Testpersonen in einer Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) positiv getestet wurden, bis zur Vorlage des individuellen negativen PCR-Testnachweises und längstens für die Dauer von 14 Tagen; eine abweichende Regelung ist im Rahmen eines durch das zuständige Gesundheitsamt zugelassenen Modellvorhabens nach § 20 Absatz 1 der CoronaVO zulässig,3. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der CoronaVO Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,5. die entgegen §§ 2 und 7 keine medizinische Maske tragen oder6. die weder einen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 6 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne des § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die der Verpflichtung nach § 2 nachkommen, nicht für die Teilnahme an den für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 CoronaVO Absonderung bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen, längstens für die Dauer von 10 Tagen. Soweit zur Erfüllung dieser Testpflicht an der Testung nach § 3 Absatz 1 teilgenommen wird, darf diese abweichend von Satz 1 unverzüglich nach dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden.

§ 2

Mund-Nasen-Schutz

§ 2 Mund-Nasen-Schutz(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) In den Unterrichts- und Betreuungsräumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske 1. für die Kinder sowie die Schülerinnen und Schüler der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, solange sie sich im Raum fortbewegen; dies gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie die Kinder der Grundschulförderklassen,2. für Lehrkräfte und andere am Unterricht und an Betreuungsangeboten mitwirkende Personen, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten,3. für sonstige Personen, solange sie sich nicht allein im Unterrichts- oder Betreuungsraum befinden,4. abweichend von Nummer 1 und 2 bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung für die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrkräfte der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe und das Betreuungspersonal für die Dauer von fünf Schultagen oder5. abweichend von Nummer 1 und 2 für die Dauer der Geltung der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 CoronaVO für Schülerinnen und Schüler, Kinder, Betreuungspersonal, Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen. In den Schulkindergärten besteht für das Fach- und Betreuungspersonal keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat; die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. § 3 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO bleibt unberührt. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 gilt nicht 1. im fachpraktischen Sportunterricht,2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 4 Absatz 2 eingehalten werden,3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude und6. für Schwangere, die aufgrund Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann. Darüber hinaus gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 CoronaVO. (4) In den Schulkindergärten besteht für das Fach- und Betreuungspersonal keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat; die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. § 3 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche drei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung und2. dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einen PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 10 Absatz 1 Nummer 6 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 Nummer 2 und 3 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte an jedem Präsenztag und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testkits zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis gemäß Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals gemäß Absatz 2 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 4

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gilt Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen kann im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) der Mindestabstand nach Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen; dies gilt nicht für den Musikunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule sowie des beruflichen Gymnasiums. (3) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im Ausland sind bis zum 31. Januar 2022 untersagt; die Untersagung gilt nicht für Enklaven, die nur über deutsches Staatsgebiet erreichbar sind. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. (4) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 Schulgesetz (SchG) bleiben hiervon unberührt. (5) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. (6) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern einschließlich der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Bewilligung der Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 7

Schulische Förderangebote in den Ferien

§ 7 Schulische Förderangebote in den Ferien(1) Für die Teilnahme an schulischen Förderangeboten, die außerhalb des regulären Schulbetriebs während der Ferien angeboten werden, gelten die Bestimmungen über die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 2 entsprechend.(2) Für das Zutritts- und Teilnahmeverbot gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend. Der Testnachweis im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 6 ist zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu erbringen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend und mit der Maßgabe, dass eine Eigenbescheinigung im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b für Schülerinnen und Schüler aller Schularten als Testnachweis ausreichend ist, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird. Ein Anspruch auf schulische Testangebote gemäß § 3 Absatz 1 besteht nicht.

§ 10

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 10 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Proben mehrerer Testpersonen in einer Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) positiv getestet wurden, bis zur Vorlage des individuellen negativen PCR-Testnachweises und längstens für die Dauer von 14 Tagen; eine abweichende Regelung ist im Rahmen eines durch das zuständige Gesundheitsamt zugelassenen Modellvorhabens nach § 20 Absatz 1 der CoronaVO zulässig,3. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der CoronaVO Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,5. die entgegen §§ 2, 5, 5a und 7 keine medizinische Maske tragen oder6. die weder einen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 6 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne des § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die der Verpflichtung nach § 2 nachkommen, nicht für die Teilnahme an den für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 CoronaVO Absonderung bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen, längstens für die Dauer von 10 Tagen. Soweit zur Erfüllung dieser Testpflicht an der Testung nach § 3 Absatz 1 teilgenommen wird, darf diese abweichend von Satz 1 unverzüglich nach dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden.

§ 2

Mund-Nasen-Schutz

§ 2 Mund-Nasen-Schutz(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) In den Unterrichts- und Betreuungsräumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske 1. für die Kinder sowie die Schülerinnen und Schüler der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, solange sie sich im Raum fortbewegen; dies gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie die Kinder der Grundschulförderklassen,2. für Lehrkräfte und andere am Unterricht und an Betreuungsangeboten mitwirkende Personen, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten,3. für sonstige Personen, solange sie sich nicht allein im Unterrichts- oder Betreuungsraum befinden,4. abweichend von Nummer 1 und 2 bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung für die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrkräfte der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe und das Betreuungspersonal für die Dauer von fünf Schultagen oder5. abweichend von Nummer 1 und 2 für die Dauer der Geltung der Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO für Schülerinnen und Schüler, Kinder, Betreuungspersonal, Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen. In den Schulkindergärten besteht für das Fach- und Betreuungspersonal keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat; die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. § 3 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO bleibt unberührt. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 gilt nicht 1. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,2. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),3. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude und4. für Schwangere, die aufgrund Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann. Darüber hinaus gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 CoronaVO. (4) In den Schulkindergärten besteht für das Fach- und Betreuungspersonal keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat; die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. § 3 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 4

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gilt Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im Ausland sind bis zum 31. Januar 2022 untersagt; die Untersagung gilt nicht für Enklaven, die nur über deutsches Staatsgebiet erreichbar sind. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. (3) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 Schulgesetz (SchG) bleiben hiervon unberührt. (4) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. (5) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern einschließlich der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Bewilligung der Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Der Sportunterricht findet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 statt. (2) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (3) Der fachpraktische Sportunterricht darf in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO (Alarmstufe, Alarmstufe II) nur noch kontaktfrei erfolgen. Dies gilt nicht für den fachpraktischen Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums und für Sicherheits- und Hilfestellungen. (4) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, darf für die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 der fachpraktische Unterricht ausschließlich im Freien kontaktfrei erfolgen. In diesem Zeitraum ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Lerngruppe erlaubt. Abweichend von Satz 1 ist der fachpraktische Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums auch in geschlossenen Räumen kontaktfrei zulässig. (5) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (6) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 5a

Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen

§ 5a Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen(1) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist in allen Stufen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 CoronaVO zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (2) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO (Alarmstufe, Alarmstufe II) sind im Musikunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit Maske, im Freien ohne Maske, und2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen Räumen gestattet.(4) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen; dies gilt nicht für den Musikunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule sowie des beruflichen Gymnasiums. (5) Für schulische Musikveranstaltungen gelten unabhängig davon, ob sie auf dem Schulgelände stattfinden oder außerhalb, § 10 Absatz 1 bis 3, 5 und 7 CoronaVO sowie für Musikveranstaltungen mit Gesang und Blasinstrumenten zusätzlich Absatz 2 bis 4.§ 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 8

Schulveranstaltungen

§ 8 Schulveranstaltungen(1) Nichtöffentliche Schulveranstaltungen, die in der Schule stattfinden, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig. Es ist ein Hygienekonzept gemäß § 7 CoronaVO zu erstellen sowie eine Datenverarbeitung gemäß § 8 CoronaVO durchzuführen. Satz 1 und 2 gilt für Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien entsprechend. (2) Sonstige Schulveranstaltungen sind unabhängig vom Veranstaltungsort nach Maßgabe des § 10 CoronaVO zulässig; § 5 Absatz 3 CoronaVO sowie § 5a Absatz 5 bleiben unberührt. Für Veranstaltungen nach Satz 1, die in der Schule beziehungsweise auf dem Schulgelände stattfinden, gelten ferner die Bestimmungen dieser Verordnung zur Maskenpflicht. Dies gilt für schulische Mitwirkende bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes entsprechend, sofern nicht für den Veranstaltungsort weitergehende Anforderungen gelten.

§ 4

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gilt Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. Januar 2022 untersagt. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. (3) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 Schulgesetz (SchG) bleiben hiervon unberührt. (4) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. (5) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern einschließlich der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Bewilligung der Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/) wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen(1) Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Es wird empfohlen, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts dies zulassen. (4) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. (5) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind zulässig. Schülerinnen und Schüler, deren Teilnahme am Schulbetrieb gemäß § 4 Absatz 1 grundsätzlich auf den Klassenverband oder die Lerngruppe beschränkt ist, nutzen die Schulmensen für die Dauer dieser Maßgabe in möglichst konstanten Gruppen; zu Personen, die nicht ihrer Klasse oder Lerngruppe angehören, ist bei der Nahrungsaufnahme ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (6) Alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, sind mindestens alle 20 Minuten oder nach Warnung durch CO2-Ampeln durch das Öffnen der Fenster ausreichend zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch ausschließlich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (7) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (8) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtücher, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 10

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 10 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der CoronaVO Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,4. die entgegen §§ 2 und 7 keine medizinische Maske tragen oder5. die weder einen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegen. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne des § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 4 besteht bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die der Verpflichtung nach § 2 nachkommen, nicht für die Teilnahme an den für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 CoronaVO Absonderung bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen, längstens für die Dauer von 10 Tagen. Soweit zur Erfüllung dieser Testpflicht an der Testung nach § 3 Absatz 1 teilgenommen wird, darf diese abweichend von Satz 1 unverzüglich nach dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 27. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 27. August 2021 (GBl. S. 778), die zuletzt durch Verordnung vom 12. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-schule) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 2

Mund-Nasen-Schutz

§ 2 Mund-Nasen-Schutz(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 CoronaVO. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht 1. im fachpraktischen Sportunterricht,2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 4 Absatz 2 eingehalten werden,3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude und6. für Schwangere, die aufgrund Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann. In den Schulkindergärten besteht für das Fach- und Betreuungspersonal keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat; die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. § 3 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche drei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung und2. dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einen PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 4 Nummer 2 und 3 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte an jedem Präsenztag und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testkits zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis gemäß Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals gemäß Absatz 2 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 4

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gilt Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen; dies gilt nicht für den Musikunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule sowie des beruflichen Gymnasiums. (3) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im Ausland sind bis zum 31. Januar 2022 untersagt; die Untersagung gilt nicht für Enklaven, die nur über deutsches Staatsgebiet erreichbar sind. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. (4) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 Schulgesetz (SchG) bleiben hiervon unberührt. (5) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. (6) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern einschließlich der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Bewilligung der Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Der Sportunterricht findet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 statt. (2) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (3) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, darf für die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 der fachpraktische Unterricht ausschließlich im Freien kontaktarm erfolgen. In diesem Zeitraum ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Lerngruppe erlaubt. Abweichend von Satz 1 ist der fachpraktische Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums auch in geschlossenen Räumen zulässig. (4) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (5) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 6

Ganztag und kommunale Betreuungsangebote

§ 6 Ganztag und kommunale Betreuungsangebote(1) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, ist für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb zulässig. (2) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten die Bestimmungen des § 2 CoronaVO Kita zum Mindestpersonalschlüssel sowie des § 3 CoronaVO Kita zur Nutzung anderer Räumlichkeiten entsprechend.

§ 7

Schulische Förderangebote in den Ferien

§ 7 Schulische Förderangebote in den Ferien(1) Für die Teilnahme an schulischen Förderangeboten, die außerhalb des regulären Schulbetriebs während der Ferien angeboten werden, gelten die Bestimmungen über die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 2 entsprechend.(2) Für das Zutritts- und Teilnahmeverbot gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend. Der Testnachweis im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 ist zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu erbringen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend und mit der Maßgabe, dass eine Eigenbescheinigung im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b für Schülerinnen und Schüler aller Schularten als Testnachweis ausreichend ist, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird. Ein Anspruch auf schulische Testangebote gemäß § 3 Absatz 1 besteht nicht.

§ 8

Schulveranstaltungen

§ 8 SchulveranstaltungenSchulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 CoronaVO sowie unter Wahrung der Vorgaben dieser Verordnung zulässig.

§ 9

Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke

§ 9 Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke(1) Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist. (2) Die schulische Nutzung hat stets Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Das Verfahren für die Gestattung einer nichtschulischen Nutzung bestimmt sich nach § 51 SchG.

§ 13

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 13 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Proben mehrerer Testpersonen in einer Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) positiv getestet wurden, bis zur Vorlage des individuellen negativen PCR-Testnachweises und längstens für die Dauer von 10 Tagen; eine abweichende Regelung ist im Rahmen eines durch das zuständige Gesundheitsamt zugelassenen Modellvorhabens nach § 20 Absatz 3 CoronaVO zulässig,3. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,5. die entgegen §§ 2, 5, 6 und 10 keine medizinische Maske tragen oder6. die keinen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 6 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die der Verpflichtung nach § 2 nachkommen, nicht für die Teilnahme an den für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 CoronaVO Absonderung bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen, längstens für die Dauer von 10 Tagen. Soweit zur Erfüllung dieser Testpflicht an der Testung nach § 3 Absatz 1 teilgenommen wird, darf diese abweichend von Satz 1 unverzüglich nach dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden.

§ 10

Schulische Förderangebote in den Ferien

§ 10 Schulische Förderangebote in den Ferien(1) Für die Teilnahme an schulischen Förderangeboten, die außerhalb des regulären Schulbetriebs während der Ferien angeboten werden, gelten die Bestimmungen über die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 2 entsprechend.(2) Für das Zutritts- und Teilnahmeverbot gilt § 13 entsprechend. Der Testnachweis im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ist zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu erbringen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend und mit der Maßgabe, dass eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Schülerinnen und Schüler aller Schularten als Testnachweis ausreichend ist, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird. Ein Anspruch auf schulische Testangebote nach § 3 Absatz 1 besteht nicht.

§ 11

Schulveranstaltungen

§ 11 Schulveranstaltungen(1) Nichtöffentliche Schulveranstaltungen, die in der Schule stattfinden, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig. Es ist ein Hygienekonzept nach § 7 CoronaVO zu erstellen. Satz 1 und 2 gilt für Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien entsprechend. (2) Sonstige Schulveranstaltungen sind unabhängig vom Veranstaltungsort nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 CoronaVO zulässig; § 5 Absatz 3 CoronaVO sowie § 6 Absatz 5 bleiben unberührt. Für Veranstaltungen nach Satz 1, die in der Schule oder auf dem Schulgelände stattfinden, gelten ferner die Bestimmungen dieser Verordnung zur Maskenpflicht. Dies gilt für schulische Mitwirkende bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes entsprechend, sofern nicht für den Veranstaltungsort weitergehende Anforderungen gelten.

§ 13

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 13 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) ein positives Ergebnis aufweist, bis zur Vorlage des individuellen negativen Testnachweises und längstens für die Dauer von 10 Tagen; der individuelle negative Testnachweis soll mittels PCR-Test erfolgen; eine abweichende Regelung ist im Rahmen eines durch das zuständige Gesundheitsamt zugelassenen Modellvorhabens nach § 20 Absatz 3 CoronaVO zulässig,3. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test oder Schnelltest von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung zu unterziehen haben,4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,5. die entgegen §§ 2, 5, 6 und 10 keine medizinische Maske tragen oder6. die keinen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 6 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 9 CoronaVO Absonderung,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die der Verpflichtung nach § 2 nachkommen, nicht für die Teilnahme an den für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 CoronaVO Absonderung bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen, längstens für die Dauer von 10 Tagen. Soweit zur Erfüllung dieser Testpflicht an der Testung nach § 3 Absatz 1 teilgenommen wird, darf diese abweichend von Satz 1 unverzüglich nach dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 10. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 26. September 2021 (GBl. S. 829), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2021 (GBl. S. 971) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche drei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung und2. dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einen PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten. Personen, die gemäß § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. Quarantänebefreiten Personen im Sinne von § 1 Nummer 9 CoronaVO Absonderung sind abweichend von Satz 1 in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung zur freiwilligen Testung anzubieten. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus den Sätzen 1 bis 3 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 verarbeiten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 CoronaVO oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte an jedem Präsenztag und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testausstattungen zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (1a) In Umkleideräumen sollen sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst wenige Personen gleichzeitig aufhalten. (2) Der fachpraktische Sportunterricht darf in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO (Alarmstufe I und II) nur noch kontaktfrei erfolgen. Dies gilt nicht für den fachpraktischen Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums und für Sicherheits- und Hilfestellungen. (3) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, darf für die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 der fachpraktische Sportunterricht kontaktfrei erfolgen und 1. in allen Schularten ausschließlich im Freien;2. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen und den beruflichen Schulen auch in geschlossenen Räumen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Teilnehmenden durchgängig gewährleistet ist; das Abstandsgebot gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist der fachpraktische Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums auch ohne Einhaltung des Mindestabstands kontaktfrei zulässig. An den Grundschulen und den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten weiteren Bildungseinrichtungen können, unabhängig vom fachpraktischen Sportunterricht, in Unterrichtspausen erweiterte Bewegungsangebote im Freien gemacht werden. Im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Gruppe erlaubt. Unabhängig davon ist fachtheoretischer Unterricht möglich. (4) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (5) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 6

Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen

§ 6 Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen(1) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist in allen Stufen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 CoronaVO zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (2) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO (Alarmstufe I und II) sind im Musikunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit Maske, im Freien ohne Maske, und2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen Räumen, gestattet. Die Maskenpflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Teilnahme an fachpraktischen Prüfungen und für die hierfür erforderlichen Prüfungsvorbereitungen sowie für die zur Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen; dies gilt nicht für den Musikunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule sowie des beruflichen Gymnasiums. (5) Für schulische Musikveranstaltungen gelten unabhängig davon, ob sie auf dem Schulgelände oder außerhalb davon stattfinden, § 10 Absatz 1 bis 3, 5 und 7 CoronaVO sowie für Musikveranstaltungen mit Gesang und Blasinstrumenten zusätzlich Absatz 2 bis 4. § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 2

Mund-Nasen-Schutz

§ 2 Mund-Nasen-Schutz(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) In den Unterrichts- und Betreuungsräumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske 1. für die Kinder sowie die Schülerinnen und Schüler der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, solange sie sich im Raum fortbewegen; dies gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie die Kinder der Grundschulförderklassen,2. für Lehrkräfte und andere am Unterricht und an Betreuungsangeboten mitwirkende Personen, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten,3. für sonstige Personen, solange sie sich nicht allein im Unterrichts- oder Betreuungsraum befinden,4. abweichend von Nummer 1 und 2 bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung für die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrkräfte der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe und das Betreuungspersonal für die Dauer von fünf Schultagen oder5. abweichend von Nummer 1 und 2 für die Dauer der Geltung der Warnstufe und der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 CoronaVO für Schülerinnen und Schüler, Kinder, Betreuungspersonal, Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 gilt nicht 1. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,2. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),3. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude und4. für Schwangere, die auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann. Darüber hinaus gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 CoronaVO.(4) In den Schulkindergärten besteht für das Fach- und Betreuungspersonal keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat; die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. § 3 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 4

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gelten Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 19. März 2022 untersagt. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. (3) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 des Schulgesetzes (SchG) bleiben hiervon unberührt.(4) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Bewilligung der Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (1a) In Umkleideräumen sollen sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst wenige Personen gleichzeitig aufhalten. (2) Der fachpraktische Sportunterricht darf im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) nur noch kontaktfrei erfolgen. Dies gilt nicht für den fachpraktischen Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums und für Sicherheits- und Hilfestellungen. (3) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, darf für die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 der fachpraktische Sportunterricht kontaktfrei erfolgen und 1. in allen Schularten ausschließlich im Freien;2. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen und den beruflichen Schulen auch in geschlossenen Räumen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Teilnehmenden durchgängig gewährleistet ist; das Abstandsgebot gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. Abweichend von Satz 1 ist der fachpraktische Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums ohne Konktaktbeschränkungen auch ohne Einhaltung des Mindestabstands kontaktfrei zulässig. An den Grundschulen und den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten weiteren Bildungseinrichtungen können, unabhängig vom fachpraktischen Sportunterricht, in Unterrichtspausen erweiterte Bewegungsangebote im Freien gemacht werden. Im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Gruppe erlaubt. Unabhängig davon ist fachtheoretischer Unterricht möglich. (4) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (5) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 6

Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen

§ 6 Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen(1) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist in allen Stufen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 CoronaVO zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 CoronaVO (Basisstufe und Warnstufe) darf beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (3) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 CoronaVO (Alarmstufe) sind im Musikunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit Maske, im Freien ohne Maske, und2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen Räumen, gestattet. Die Maskenpflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Teilnahme an fachpraktischen Prüfungen und für die hierfür erforderlichen Prüfungsvorbereitungen sowie für die zur Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen; dies gilt nicht für den Musikunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule sowie des beruflichen Gymnasiums. (5) Für schulische Musikveranstaltungen gelten unabhängig davon, ob sie auf dem Schulgelände oder außerhalb davon stattfinden, § 10 Absatz 1 bis 3, 5 und 7 CoronaVO sowie für Musikveranstaltungen mit Gesang und Blasinstrumenten zusätzlich Absatz 2 bis 4. § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 13

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 13 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) ein positives Ergebnis aufweist, bis zur Vorlage des individuellen negativen Testnachweises und längstens für die Dauer von 10 Tagen; der individuelle negative Testnachweis soll mittels PCR-Test erfolgen; eine abweichende Regelung ist im Rahmen eines durch das zuständige Gesundheitsamt zugelassenen Modellvorhabens nach § 20 Absatz 3 CoronaVO zulässig,3. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test oder Schnelltest von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung zu unterziehen haben,4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, insbesondere Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,5. die entgegen §§ 2, 5, 6 und 10 keine medizinische Maske tragen oder6. die keinen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 6 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die der Verpflichtung nach § 2 nachkommen, nicht für die Teilnahme an den für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen.

§ 2

Mund-Nasen-Schutz

§ 2 Mund-Nasen-Schutz(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht 1. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,2. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),3. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude und4. für Schwangere, die auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann. Darüber hinaus gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 CoronaVO.(3) In den Schulkindergärten besteht für das Fach- und Betreuungspersonal keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat; die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. § 3 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung und2. dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einen PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten. Personen, die gemäß § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. Quarantänebefreiten Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung sind abweichend von Satz 1 in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung zur freiwilligen Testung anzubieten. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus den Sätzen 1 bis 3 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 verarbeiten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 2 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte an jedem Präsenztag und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testausstattungen zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 4

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gelten Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 des Schulgesetzes (SchG) bleiben hiervon unberührt.(3) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Bewilligung der Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (2) In Umkleideräumen sollen sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst wenige Personen gleichzeitig aufhalten. (3) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, darf für die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 der fachpraktische Sportunterricht kontaktfrei erfolgen und 1. in allen Schularten ausschließlich im Freien;2. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen und den beruflichen Schulen auch in geschlossenen Räumen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Teilnehmenden durchgängig gewährleistet ist; das Abstandsgebot gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. Abweichend von Satz 1 ist der fachpraktische Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums ohne Konktaktbeschränkungen auch ohne Einhaltung des Mindestabstands kontaktfrei zulässig. An den Grundschulen und den in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten weiteren Bildungseinrichtungen können, unabhängig vom fachpraktischen Sportunterricht, in Unterrichtspausen erweiterte Bewegungsangebote im Freien gemacht werden. Im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Gruppe erlaubt. Unabhängig davon ist fachtheoretischer Unterricht möglich. (4) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (5) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 6

Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen

§ 6 Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen(1) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (2) In geschlossenen Räumen muss eine medizinische Maske getragen werden. Diese Pflicht entfällt, 1. beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und2. beim Unterricht in Gesang, sofern der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht unterschritten wird. Beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen darf der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (3) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen; dies gilt nicht für den Musikunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule sowie des beruflichen Gymnasiums. (4) Für schulische Musikveranstaltungen gelten unabhängig davon, ob sie auf dem Schulgelände oder außerhalb davon stattfinden, § 10 Absatz 1 CoronaVO sowie für Musikveranstaltungen mit Gesang und Blasinstrumenten zusätzlich Absatz 1 bis 3. § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt. (5)

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GBl. S. 1047) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen(1) Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter https://km-bw.de/Coronavirus, bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Es wird empfohlen, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts dies zulassen. (4) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen nach Möglichkeit vermindert wird. (5) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind zulässig. Schülerinnen und Schüler, deren Teilnahme am Schulbetrieb nach § 4 Absatz 1 grundsätzlich auf den Klassenverband oder die Lerngruppe beschränkt ist, nutzen die Schulmensen für die Dauer dieser Maßgabe in möglichst konstanten Gruppen; zu Personen, die nicht ihrer Klasse oder Lerngruppe angehören, ist bei der Nahrungsaufnahme ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (6) Alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, sind mindestens alle 20 Minuten oder nach Warnung durch CO2-Ampeln durch das Öffnen der Fenster ausreichend zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch ausschließlich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (7) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (8) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtücher, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 10

Schulische Förderangebote in den Ferien

§ 10 Schulische Förderangebote in den Ferien(1) Für die Teilnahme an schulischen Förderangeboten, die außerhalb des regulären Schulbetriebs während der Ferien angeboten werden, gelten die Bestimmungen über die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 2 entsprechend.(2) Für das Zutritts- und Teilnahmeverbot gilt § 13 entsprechend. Der Testnachweis im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 6 ist zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu erbringen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend und mit der Maßgabe, dass eine Eigenbescheinigung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b für Schülerinnen und Schüler aller Schularten als Testnachweis ausreichend ist, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird. Ein Anspruch auf schulische Testangebote nach § 3 Absatz 1 besteht nicht.

§ 11

Schulveranstaltungen

§ 11 Schulveranstaltungen(1) Nichtöffentliche Schulveranstaltungen, die in der Schule stattfinden, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig. Es ist ein Hygienekonzept nach § 7 CoronaVO zu erstellen sowie eine Datenverarbeitung nach § 8 CoronaVO durchzuführen. Satz 1 und 2 gilt für Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien entsprechend. (2) Sonstige Schulveranstaltungen sind unabhängig vom Veranstaltungsort nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 CoronaVO zulässig; § 5 Absatz 3 CoronaVO sowie § 6 Absatz 5 bleiben unberührt. Für Veranstaltungen nach Satz 1, die in der Schule oder auf dem Schulgelände stattfinden, gelten ferner die Bestimmungen dieser Verordnung zur Maskenpflicht. Dies gilt für schulische Mitwirkende bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes entsprechend, sofern nicht für den Veranstaltungsort weitergehende Anforderungen gelten.

§ 12

Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke

§ 12 Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke(1) Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist. (2) Die schulische Nutzung hat stets Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Das Verfahren für die Gestattung einer nichtschulischen Nutzung bestimmt sich nach § 51 SchG.

§ 13

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 13 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die Mitglieder einer Testgruppe sind, bei der die Proben mehrerer Testpersonen in einer Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Pooltest) positiv getestet wurden, bis zur Vorlage des individuellen negativen PCR-Testnachweises und längstens für die Dauer von 14 Tagen; eine abweichende Regelung ist im Rahmen eines durch das zuständige Gesundheitsamt zugelassenen Modellvorhabens nach § 20 Absatz 3 CoronaVO zulässig,3. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretenden Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,5. die entgegen §§ 2, 5, 6 und 10 keine medizinische Maske tragen oder6. die weder einen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne von § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 6 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für immunisierte Personen im Sinne von § 4 Absatz 1 CoronaVO,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die der Verpflichtung nach § 2 nachkommen, nicht für die Teilnahme an den für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen. (4) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 CoronaVO Absonderung bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen, längstens für die Dauer von 14 Tagen. Soweit zur Erfüllung dieser Testpflicht an der Testung nach § 3 Absatz 1 teilgenommen wird, darf diese abweichend von Satz 1 unverzüglich nach dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden.

§ 14

Übergangsvorschrift

§ 14 ÜbergangsvorschriftBis einschließlich 15. Januar 2022 ist abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Kindern oder Schülerinnen und Schülern an jedem Präsenztag ein Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung anzubieten. Kommen in der Einrichtung PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung zum Einsatz, soll abweichend von Satz 1 für die in die PCR-Testung einbezogenen Kinder oder Schülerinnen und Schüler in diesem Zeitraum ein zusätzlicher Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder ein zusätzlicher PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung angeboten werden. Von dem Testangebot nach Satz 1 und 2 ausgenommen sind vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Kinder oder Schülerinnen und Schüler, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 10. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 26. September 2021 (GBl. S. 829), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2021 (GBl. S. 971) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 2

Mund-Nasen-Schutz

§ 2 Mund-Nasen-Schutz(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen und Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) In den Unterrichts- und Betreuungsräumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske 1. für die Kinder sowie die Schülerinnen und Schüler der in Absatz 1 genannten Einrichtungen, solange sie sich im Raum fortbewegen; dies gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sowie die Kinder der Grundschulförderklassen,2. für Lehrkräfte und andere am Unterricht und an Betreuungsangeboten mitwirkende Personen, solange sie den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten,3. für sonstige Personen, solange sie sich nicht allein im Unterrichts- oder Betreuungsraum befinden,4. abweichend von Nummer 1 und 2 bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus in Schulen, Grundschulförderklassen, Horten an der Schule sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung für die Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrkräfte der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe und das Betreuungspersonal für die Dauer von fünf Schultagen oder5. abweichend von Nummer 1 und 2 für die Dauer der Geltung der Warnstufe und den Alarmstufen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 3 CoronaVO für Schülerinnen und Schüler, Kinder, Betreuungspersonal, Lehrkräfte und andere am Unterricht mitwirkende Personen. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 gilt nicht 1. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,2. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),3. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude und4. für Schwangere, die auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden oder am Unterricht teilnehmen können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann. Darüber hinaus gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 CoronaVO.(4) In den Schulkindergärten besteht für das Fach- und Betreuungspersonal keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat; die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden. § 3 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche drei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung und2. dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einen PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten. Hiervon ausgenommen sind vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 verarbeiten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne von § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 CoronaVO oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte an jedem Präsenztag und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testausstattungen zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 4

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gelten Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. März 2022 untersagt. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. (3) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 des Schulgesetzes (SchG) bleiben hiervon unberührt.(4) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Bewilligung der Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (2) Der fachpraktische Sportunterricht darf in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO (Alarmstufe, Alarmstufe II) nur noch kontaktfrei erfolgen. Dies gilt nicht für den fachpraktischen Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums und für Sicherheits- und Hilfestellungen. (3) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, darf für die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 der fachpraktische Unterricht ausschließlich im Freien kontaktfrei erfolgen. In diesem Zeitraum ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Lerngruppe erlaubt. Abweichend von Satz 1 ist der fachpraktische Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums auch in geschlossenen Räumen kontaktfrei zulässig. (4) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (5) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 6

Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen

§ 6 Musikunterricht und außerunterrichtliche Musikveranstaltungen(1) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist in allen Stufen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 CoronaVO zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand mit den Mindestmaßen 1,8 Meter mal 0,9 Meter empfohlen. (2) Im Fall des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 CoronaVO (Basisstufe) kann beim Unterricht in Gesang und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Mindestabstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterschritten werden, solange eine medizinische Maske getragen wird. (3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 CoronaVO (Alarmstufe, Alarmstufe II) sind im Musikunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen unter Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 1. das Singen in geschlossenen Räumen mit Maske, im Freien ohne Maske, und2. das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen Räumen, gestattet.(4) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen; dies gilt nicht für den Musikunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen in den Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule sowie des beruflichen Gymnasiums. (5) Für schulische Musikveranstaltungen gelten unabhängig davon, ob sie auf dem Schulgelände oder außerhalb davon stattfinden, § 10 Absatz 1 bis 3, 5 und 7 CoronaVO sowie für Musikveranstaltungen mit Gesang und Blasinstrumenten zusätzlich Absatz 2 bis 4. § 5 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 7

Unterrichtsorganisation bei lokalem Ausbruchsgeschehen

§ 7 Unterrichtsorganisation bei lokalem Ausbruchsgeschehen(1) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in Präsenz stattfinden kann, weil sie einer Absonderungspflicht nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung oder der Coronavirus-Einreiseverordnung unterliegen oder weil die Einrichtung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise geschlossen wurde, findet für die absonderungspflichtigen oder von der Schließung betroffenen Schülerinnen und Schüler Fernunterricht statt. (2) Sofern der Präsenzunterricht oder der Ganztagsbetrieb auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen aus schulorganisatorischen Gründen nicht vollständig sichergestellt werden kann, kann die Schulleitung mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde den vorübergehenden Wechsel einzelner Klassen, Lerngruppen, Bildungsgänge oder der gesamten Schule zu Fernunterricht oder Hybridunterricht als Kombination aus Präsenz- und Fernunterricht anordnen. (3) Maßnahmen nach Absatz 2 sind von der Schulleitung regelmäßig, mindestens aber im Abstand von zehn Schultagen auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Rückkehr zum Präsenzunterricht vorgeben. (4) Durchgängiger Präsenzunterricht soll abweichend von Absatz 2 erteilt werden 1. an Schulen am Heim an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,2. an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung sowie an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen,3. an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung, soweit dies mit den Infektionsschutzvorgaben der Klinik vereinbar ist,4. für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule sowie der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen, die im Schuljahr 2021/22 die Abschlussprüfung ablegen,5. für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule und des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit dem Bildungsgang Gymnasium,6. für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten, und7. in Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen. (5) Für Schülerinnen und Schüler, die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder für die aus anderen Gründen ein besonderer Bedarf besteht, können nach Entscheidung der Schulleitung im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet werden. Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen, die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können, sowie für berufsvorbereitende Bildungsgänge. (6) In den Bildungsgängen der Gesundheits- und Pflegeberufe im Geschäftsbereich des Kultusministeriums sowie im sozialpädagogischen Bereich kann der Unterricht auch vollständig im Fernunterricht stattfinden, soweit dies aufgrund des Infektionsgeschehens erforderlich ist. Schriftliche Leistungsfeststellungen und Prüfungen sind in Präsenz vorzunehmen. Für den Fernunterricht muss seitens der Ausbildungsbetriebe sichergestellt werden, dass den Schülerinnen und Schülern feste Lernzeiten entsprechend der schulischen Unterrichtsorganisation zur Verfügung gestellt werden. Der fachpraktische Unterricht in der Pflegeausbildung soll als Präsenzunterricht erfolgen. (7) Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht und den Präsenzlernangeboten im Sinne von Absatz 1, 2, 4 bis 6 unterliegt der Schulpflicht.

§ 8

Notbetreuung

§ 8 Notbetreuung(1) Im Fall der Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 2 wird für die teilnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Schulkindergärten, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren eine Notbetreuung eingerichtet, soweit sie nicht am Präsenzunterricht oder an Präsenzlernangeboten teilnehmen können. (2) Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. (3) Absatz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden Personen gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. (4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 sowie der Zeitraum der Unabkömmlichkeit ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn oder der Bildungseinrichtung zu belegen. Bei selbstständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 1 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 sowie die Alleinerziehenden und die diesen gleichgestellten Personen im Sinne von Absatz 3 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. (5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet grundsätzlich in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Träger der kommunalen Betreuungsangebote im Sinne von § 9 können im Rahmen ihrer verfügbaren Ressourcen Notbetreuung während des Schulbetriebs durch Betreuungspersonal unterstützen.

§ 9

Ganztags- und kommunale Betreuungsangebote

§ 9 Ganztags- und kommunale Betreuungsangebote(1) Soweit Schülerinnen und Schüler in Präsenz unterrichtet werden, ist für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb zulässig. (2) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten § 2 CoronaVO (Mindestpersonalschlüssel) sowie des § 3 (Nutzung anderer Räumlichkeiten) der Corona-Verordnung Kita entsprechend.

Eingangsformel CoronaVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 21 Absatz 1 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist, und2. § 89 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) geändert worden ist:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Diese Verordnung regelt den Betrieb der öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und der entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie den Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen. (2) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen. (3) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Bewilligung der Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 2

Testung

§ 2 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 der Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung und2. dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einen PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten. Personen, die nach § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. Quarantänebefreiten Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung sind abweichend von Satz 1 in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung zur freiwilligen Testung anzubieten. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus den Sätzen 1 bis 3 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 verarbeiten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 3 Absatz 1 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte an jedem Präsenztag und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testausstattungen zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 3

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 3 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, die keinen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 2 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 2 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein Test im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG auf Grund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 7. Januar 2022 (GBl. S. 35), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 198) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2022 außer Kraft.

§ 2

Testung

§ 2 Testung(1) Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, die Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern und2. dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 der Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten. Personen, die einen Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einen Genesenennachweis im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG vorlegen, sind hiervon ausgenommen. Personen, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus den Sätzen 1 und 3 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 verarbeiten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 3 Absatz 1 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 2 und 3 IfSG oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem Selbsttest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie für Kinder der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testausstattungen zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 3

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 3 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, die keinen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 2 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 2 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein Test im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG auf Grund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für Personen, die einen Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 IfSG oder einen Genesenennachweis im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG vorlegen,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt.

Eingangsformel CoronaVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Absatz 2 Nummer 2 der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) und2. § 89 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) geändert worden ist:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf öffentliche Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft. (2) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen. (3) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 2

Testung

§ 2 Testung(1) Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, die Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern und2. dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 3 der Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung) oder zwei PCR-Tests im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten. Quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung sind hiervon ausgenommen. Personen, die nach § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung absonderungspflichtig waren, dürfen abweichend von Satz 1 bis zum 14. Kalendertag ab dem Ende der Absonderung nur mittels Schnelltest getestet werden. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus den Sätzen 1 und 3 erforderlich ist, darf die Schulleitung zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus sowie zum Vorliegen einer Auffrischungsimpfung in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 verarbeiten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der zur Vermeidung eines Zutritts- und Teilnahmeverbots nach § 3 Absatz 1 erforderliche Testnachweis kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis mit der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils genannten Frequenz, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem Selbsttest im Sinne von § 1 Nummer 4 CoronaVO Absonderung auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie für Kinder der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte an jedem Präsenztag und durch sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Für Testungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sind grundsätzlich die von der Schule zur Verfügung gestellten Testausstattungen zu verwenden. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen des Personals nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in der Einrichtung durchzuführen und von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 3

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 3 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, die keinen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 2 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtungen durchgeführt werden. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 2 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein Test im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG auf Grund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für quarantänebefreite Personen im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 25. April 2022 in Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Corona-Verordnung vom 27. September 2022 (GBl. S. 487) und2. § 89 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) geändert worden ist:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf öffentliche Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft. (2) Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen. Die Verpflichtungen zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres zu stellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, kann die Befreiung von der Präsenzpflicht von der Schulleitung von Amts wegen oder auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 2

Testung

§ 2 TestungDie Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, die Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben 1. den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern und2. dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei PCR-Tests oder zwei Schnelltests im Sinne von § 1 Nummer 2 oder 3 der Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen anzubieten. Den Zeitpunkt, den Ort und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. Wird die Testung nach Entscheidung der Schulleitung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt, erhalten Personen nach Satz 1 die entsprechende Anzahl an Tests zur Selbstanwendung.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 21. April 2022 (GBl. S. 260), die durch die Verordnung vom 3. Mai 2022 (GBl. S. 269) geändert worden ist, außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 d Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (Ersatzverkündung am 9. Mai 2020 nach § 4 des Verkündungsgesetzes: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200509_Corona-Verordnung.pdf), wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Grundsätze

§ 1 Allgemeine Grundsätze(1) Ab dem 18. Mai 2020 wird der Unterricht an den öffentlichen Schulen sowie den Ersatzschulen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 2 und 3 wieder aufgenommen. Die Bestimmungen der Corona-Verordnung zur erweiterten Notbetreuung in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt. (2) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernlernunterricht während des Zeitraums der für die Schulen geltenden Betriebsuntersagung nicht erreicht wurden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. (3) Arbeitsformen, bei denen das Abstandsgebot zwischen den Schülerinnen und Schülern nicht gewahrt werden kann, werden nicht praktiziert. Fachpraktischer Sportunterricht findet nicht statt. Dies gilt nicht für den Unterricht und die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die fachpraktische Abiturprüfung in der ersten und zweiten Jahrgangsstufe der Oberstufe der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Qualifikationsphase) sowie die Prüfungsdurchführung. Für die Zwecke nach Satz 3 ist die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten gestattet. (4) Soweit der Unterricht noch nicht wieder in der Präsenz aufgenommen wird, findet für alle Schülerinnen und Schüler Fernlernunterricht statt. (5) Außerunterrichtliche Präsenzveranstaltungen und die Mitwirkung außerunterrichtlicher Partner am Schulbetrieb sind bis zum Schuljahresende ausgeschlossen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Leistungen, die zur Unterstützung des Schul- und Unterrichtsbetriebs oder im Hinblick auf den Abschluss oder die Fortsetzung der schulischen Bildung erforderlich sind, wie zum Beispiel durch Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter, Schulbegleitung oder AV-Dual Begleiter, Ausnahmen zulassen; zum Schulbetrieb gehört auch die erweiterte Notbetreuung. (6) Der Betrieb von Schulmensen umfasst die Nutzung durch Schülerinnen und Schülern, die am Präsenzunterricht oder an der erweiterten Notbetreuung teilnehmen.

§ 2

Allgemein bildende Schulen

§ 2 Allgemein bildende Schulen(1) Der Präsenzunterricht findet wieder statt 1. in der Klassenstufe 4 der Grundschule,1 a. in den Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen,2. in der Qualifikationsphase sowie für die Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung in Klasse 10 (Latinum, Graecum),3. in den Klassenstufen, die an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) den Nummern 1, 1a und 2 entsprechen, sowie den Abschlussklassen der Berufsschulstufe im Bildungsgang geistige Entwicklung, es sei denn, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall nach Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulträger nicht geschaffen werden können,4. in den Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind, sowie5. in den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung und Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie den entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist, es sei denn, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall nach Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulträger nicht geschaffen werden können. In den allgemein bildenden Schularten, die in den Nummern 1 bis 5 nicht genannt sind, findet der Präsenzunterricht in den entsprechenden Klassenstufen statt, soweit die Schularten zur allgemeinen Hochschulreife führen, in der Qualifikationsphase. (2) Der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 an den schulischen Abschlussprüfungen teilnehmen, dient der Prüfungsvorbereitung sowie in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) der Vorbereitung des Abschlusses und Übergangs. Der Unterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen.

§ 3

Berufliche Schulen

§ 3 Berufliche Schulen(1) Der Präsenzunterricht findet in den Abschlussklassen statt. (2) Nicht als Abschlussklassen im Sinne des Absatz 1 gelten die Berufskollegs I, das Berufskolleg Ernährung und Erziehung, das Berufskolleg Fachrichtung Soziales und das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik. (3) Der Präsenzunterricht dient vorrangig der Prüfungsvorbereitung. Der Unterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen. (4) In den Berufsvorbereitenden Bildungsgängen beginnt der Präsenzunterricht vorrangig in dem Lernfeldprojekt, in dem die Lernenden die berufsbezogene Prüfung, im Rahmen der Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) die betrieblichen Lernaufgaben, absolvieren. (5) Im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen beginnt der Unterricht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die über einen fortgeschrittenen Sprachstand verfügen und die Prüfung auf dem Sprachniveau A2 voraussichtlich bestehen werden. (6) In den Berufsvorbereitenden Einrichtungen (BVE) und Klassen zur Kooperativen beruflichen Bildung und Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (KoBV) beginnt der Unterricht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die das Angebot im Schuljahr 2019/2020 verlassen werden. (7) Für die Ausbildungen an der Berufsfachschule für Sozialpflege, Schwerpunkt Alltagsbetreuung, Berufsfachschule für Altenpflegehilfe sowie Berufsfachschule für Altenpflege im Geschäftsbereich des Kultusministeriums, Fachschule für Weiterbildung in der Pflege sowie der Berufsschule für die Medizinischen Fachangestellten und die Zahnmedizinischen Fachangestellten sind beim Wiedereinstieg in den Unterricht und die Prüfungsvorbereitung ausschließlich digitale oder analoge Fernlernangebote zu nutzen.

§ 4

Ergänzungsschulen

§ 4 ErgänzungsschulenDer Präsenzunterricht findet in den Abschlussklassen nach Maßgabe des § 1 wieder statt. Für die internationalen Schulen gilt dies für die Klassenstufen 11 und 12 und die Klassenstufe, die § 2 Absatz 1 Nummer 1 entspricht. In Ansehung der besonderen Ferienregelungen der internationalen Schulen und des dort früher endenden Schuljahres bleibt eine ausnahmsweise Aufnahme des Präsenzunterrichts in anderen Klassenstufen einer Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde vorbehalten.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVO Schule vom 29. April 2020 (GBl. S. 229) außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (GBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 d Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Grundsätze

§ 1 Allgemeine Grundsätze(1) Der Unterricht an den öffentlichen Schulen sowie den Ersatzschulen wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 sowie der §§ 2 und 3 wieder aufgenommen. Die Bestimmungen der Corona-Verordnung zur erweiterten Notbetreuung in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt. (2) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernlernunterricht während des Zeitraums der für die Schulen geltenden Betriebsuntersagung nicht erreicht wurden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. (3) Präsenzunterricht kann insoweit eingerichtet werden, als es die Grundsätze des Infektionsschutzes und die Hygienehinweise des Kultusministeriums zulassen. Arbeitsformen, bei denen das Abstandsgebot zwischen den Schülerinnen und Schülern nicht gewahrt werden kann, werden nicht praktiziert. Im Musikunterricht sind das Spielen von Blasinstrumenten und das Singen nicht gestattet. Fachpraktischer Sportunterricht findet nicht statt; dies gilt nicht für den Unterricht und die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die fachpraktische Abiturprüfung in der ersten und zweiten Jahrgangsstufe der Oberstufe der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Qualifikationsphase) sowie die Prüfungsdurchführung. Für die Zwecke nach Satz 4 ist die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten gestattet. (4) Soweit der Unterricht noch nicht wieder in der Präsenz aufgenommen wird, findet für alle Schülerinnen und Schüler Fernlernunterricht statt. (5) Außerunterrichtliche Präsenzveranstaltungen und die Mitwirkung außerschulischer Partner am Schulbetrieb sind bis zum Schuljahresende ausgeschlossen, soweit nicht in Absatz 6 etwas anderes bestimmt ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Leistungen, die zur Unterstützung des Schul- und Unterrichtsbetriebs oder im Hinblick auf den Abschluss oder die Fortsetzung der schulischen Bildung erforderlich sind, wie zum Beispiel durch Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter, Schulbegleitung oder AV-Dual Begleiter, Ausnahmen zulassen; zum Schulbetrieb gehört auch die erweiterte Notbetreuung. (6) Soweit Schülerinnen und Schüler wieder in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule sowie der Ganztagsbetrieb wieder zulässig. (7) Der Betrieb von Schulmensen umfasst die Nutzung durch Schülerinnen und Schülern, die am Präsenzunterricht oder an der erweiterten Notbetreuung teilnehmen.

§ 2

Allgemein bildende Schulen

§ 2 Allgemein bildende Schulen(1) Der Präsenzunterricht findet wieder statt 1. an den Grundschule in den Klassenstufen 1 bis 4 in einem regelmäßigen Rhythmus nach Maßgabe des Absatz 3,2. an den auf der Grundschule aufbauenden Schulena) durchgehend in den Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sowie für die Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung in Klasse 10 (Latinum, Graecum),b) in den anderen Klassenstufen in einem regelmäßigen Rhythmus nach Maßgabe des Absatz 3, 3. in den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), es sei denn, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall nach Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulträger nicht geschaffen werden können; Schülerinnen und Schülera) in den Klassenstufen, die an den SBBZ denen der Nummer 2a entsprechen,b) in den Klassen 8 der Bildungsgänge Hauptschule und Lernen,c) in den Abschlussklassen der Berufsschulstufe im Bildungsgang geistige Entwicklung,d) die aufgrund ihres besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs einen besonderen Bedarf an Präsenzunterricht haben, sind bei der Organisation des Präsenzunterrichts besonders zu berücksichtigen4. in den Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. In den allgemein bildenden Schularten, die in den Nummern 1 bis 4 nicht genannt sind, findet der Präsenzunterricht in den entsprechenden Klassenstufen und nach den dem Bildungsgang entsprechenden Regeln statt. (2) Der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 noch schulische Abschlussprüfungen abzulegen haben, dient der Prüfungsvorbereitung sowie in SBBZ der Vorbereitung des Abschlusses und Übergangs; der Unterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen. Im Übrigen wird bis Ende des Schuljahres in geeigneter Weise ein reduzierter Präsenzunterricht erteilt, soweit es die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen zulassen. (3) Soweit der Präsenzunterricht nach Absatz 1 nicht durchgehend erteilt wird, soll er in regelmäßigen Rhythmen, beispielsweise rollierend im wöchentlichen Wechsel, erfolgen; die nähere Ausgestaltung des Präsenzunterrichts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 1 obliegt der jeweiligen Schule. Soweit es die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zulassen, soll in den Grundschulen vorrangig Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht, in den auf der Grundschule aufbauenden Schularten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erteilt werden; daneben soll Unterricht in weiteren Fächern erteilt werden.

§ 3

Berufliche Schulen

§ 3 Berufliche Schulen(1) Allen Schülerinnen und Schülern der beruflichen Schulen soll Präsenzunterricht in größtmöglichem Umfang angeboten werden. Soweit der Präsenzunterricht nicht durchgehend erteilt wird, soll er in regelmäßigen Rhythmen, beispielsweise rollierend im wöchentlichen Wechsel, erfolgen. Die nähere Ausgestaltung des Präsenzunterrichts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 1 obliegt der jeweiligen Schule. (2) Für die diesjährigen Vor-Abschlussklassen, wie beispielsweise die Jahrgangsstufe 1 der Beruflichen Gymnasien, die zweiten Klassen in der Berufsschule und andere Vorabschlussklassen, können zusätzlich freiwillige individuelle Förder- und Unterstützungsangebote organisiert werden, die über die Regelstundentafel hinausreichen, um eine bestmögliche Vorbereitung für den jeweiligen Bildungsabschluss zu ermöglichen. (3) Der Präsenzunterricht dient vorrangig der Prüfungsvorbereitung. Der Unterricht in den Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen. (4) In Bildungsgängen mit hohen sozialen und beruflichen Integrationsanforderungen, wie beispielsweise den Berufsvorbereitenden Bildungsgängen im Rahmen der Ausbildungsvorbereitung dual oder im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf, soll täglich Präsenzunterricht angeboten werden, wenn auch mit reduzierter Stundenzahl. (5) Die Verzahnung des Berufsschulunterrichtes mit den jeweiligen betrieblichen Ausbildungsrahmenplänen ist in Absprache mit der betrieblichen Seite sicherzustellen. Dies gilt auch für quasiduale praxisintegrierte Ausbildungsgänge. (6) In den Ausbildungen an der Berufsfachschule für Sozialpflege, Schwerpunkt Alltagsbetreuung, Berufsfachschule für Altenpflegehilfe sowie Berufsfachschule für Altenpflege im Geschäftsbereich des Kultusministeriums, Fachschule für Weiterbildung in der Pflege sowie der Berufsschule für die Medizinischen Fachangestellten und die Zahnmedizinischen Fachangestellten sind nach dem Wiedereinstieg in den Unterricht und die Prüfungsvorbereitung besondere Hygieneanforderungen nach Vorgabe des Kultusministeriums zu beachten. (7) In der Oberstufe der Beruflichen Gymnasien wird in der Jahrgangsstufe 1 Präsenzunterricht in den berufsbezogenen Profilfächern und in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen sowie daneben in den weiteren Fächern erteilt, soweit es die Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung sowie die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zulassen. In der Jahrgangsstufe 2 findet Präsenzunterricht nach Bedarf und entsprechend der Möglichkeiten vor Ort statt. In der Berufsoberschule wird in der Klasse 1 Präsenzunterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern erteilt, weiterer Unterricht in den Klassen 1 und 2 finden entsprechend der Möglichkeiten vor Ort statt. Dies gilt für die zweijährigen zur Fachschulreife führende Berufsfachschule entsprechend.

§ 4

Ergänzungsschulen

§ 4 ErgänzungsschulenDer Präsenzunterricht findet nach Maßgabe des § 1 wieder statt. Ausnahmen, insbesondere in Ansehung der besonderen Ferienregelungen der internationalen Schulen und des dort früher endenden Schuljahres, bedürfen einer Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

§ 5

Nutzung schulischer Sportanlagen und Sportstätten

§ 5 Nutzung schulischer Sportanlagen und SportstättenDie außerschulische Nutzung schulischer Sportanlagen und Sportstätten ist zulässig, sofern die Vorgaben der CoronaVO Sportstätten in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 14. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVO Schule vom 14. Mai 2020 (GBl. S. 292) außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1d Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Grundsätze

§ 1 Allgemeine Grundsätze(1) Der Unterricht an den öffentlichen Schulen sowie den Ersatzschulen wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 sowie der §§ 2 und 3 wieder aufgenommen. Die Bestimmungen zur erweiterten Notbetreuung gemäß der Corona-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt. (2) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernlernunterricht während des Zeitraums der für die Schulen geltenden Betriebsuntersagung nicht erreicht wurden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. (3) Präsenzunterricht kann insoweit eingerichtet werden, als es die Grundsätze des Infektionsschutzes und die Hygienehinweise des Kultusministeriums in der jeweils gültigen Fassung zulassen. Arbeitsformen, bei denen das Abstandsgebot zwischen den Schülerinnen und Schülern nicht gewahrt werden kann, werden außer an den Grundschulen sowie in den entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) nicht praktiziert. Im Musikunterricht sind das Spielen von Blasinstrumenten und das Singen nicht gestattet. Fachpraktischer Sportunterricht findet nicht statt; dies gilt nicht für den Unterricht und die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die fachpraktische Abiturprüfung in der ersten und zweiten Jahrgangsstufe der Oberstufe der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Qualifikationsphase) sowie die Prüfungsdurchführung. Für die Zwecke nach Satz 4 ist die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten gestattet. (4) Soweit der Unterricht noch nicht wieder in der Präsenz aufgenommen wird, findet für alle Schülerinnen und Schüler Fernlernunterricht statt. (5) Außerunterrichtliche Präsenzveranstaltungen und die Mitwirkung außerschulischer Partner am Schulbetrieb sind bis zum Schuljahresende ausgeschlossen, soweit nicht in Absatz 6 etwas anderes bestimmt ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Leistungen, die zur Unterstützung des Schul- und Unterrichtsbetriebs oder im Hinblick auf den Abschluss oder die Fortsetzung der schulischen Bildung erforderlich sind, wie zum Beispiel durch Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter, Schulbegleitung oder AV-Dual Begleiter, Ausnahmen zulassen; zum Schulbetrieb gehört auch die erweiterte Notbetreuung. Zusammenkünfte zur Ausgabe der Abschluss- und Prüfungszeugnisse sind ebenso wie die Durchführung von Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Klassenschülerversammlungen sowie Schülerratssitzungen unter Wahrung der jeweils nach § 2 Absätze 1 bis 4 sowie § 3 Absatz 1 maßgeblichen Abstandsgebote zulässig. (6) Soweit Schülerinnen und Schüler wieder in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung Horte sowie Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb wieder zulässig. (7) Der Betrieb von Schulmensen umfasst die Nutzung durch Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht oder an der erweiterten Notbetreuung teilnehmen.

§ 2

Allgemein bildende Schulen

§ 2 Allgemein bildende Schulen(1) An den Grundschulen sowie den entsprechenden Klassenstufen der SBBZ findet der Präsenzunterricht durchgehend in allen Klassenstufen in möglichst konstanten Gruppen statt. Zwischen den in der Einrichtung Tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden Erwachsenen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt kein Mindestabstand. (2) An den auf der Grundschule aufbauenden Schulen findet der Unterricht unter Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Personen statt 1. durchgehend in den Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sowie für die Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung in Klasse 10 (Latinum, Graecum),2. in den anderen Klassenstufen in einem regelmäßigen Rhythmus nach Maßgabe des Absatzes 6. Die Gruppengrößen sind am Abstandsgebot auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. (3) In den Klassenstufen der SBBZ, die nicht denen der Grundschule entsprechen, findet der Unterricht wieder statt, es sei denn, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall nach Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulträger nicht geschaffen werden können; Schülerinnen und Schüler 1. in den Klassenstufen, die an den SBBZ denen des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,2. in den Klassen 8 der Bildungsgänge Hauptschule und Lernen,3. in den Abschlussklassen der Berufsschulstufe im Bildungsgang geistige Entwicklung, die aufgrund ihres besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs einen besonderen Bedarf an Präsenzunterricht haben, sind bei der Organisation des Präsenzunterrichts besonders zu berücksichtigen. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten. Die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. Soweit der Präsenzunterricht an den SBBZ hinter dem nach der Kontingentstundentafel zu erteilenden Regelunterricht zurückbleibt, können im Rahmen der vorhandenen Ressourcen ergänzende Betreuungsangebote eingerichtet werden. (4) In den allgemein bildenden Schularten, die in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannt sind, findet der Präsenzunterricht in den entsprechenden Klassenstufen und nach den dem Bildungsgang entsprechenden Regeln statt. (5) Der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 noch schulische Abschlussprüfungen abzulegen haben, dient der Prüfungsvorbereitung sowie in SBBZ der Vorbereitung des Abschlusses und Übergangs; der Unterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen. Im Übrigen wird bis Ende des Schuljahres in geeigneter Weise ein reduzierter Präsenzunterricht erteilt, soweit es die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen zulassen. (6) Soweit der Präsenzunterricht nach Absatz 2 nicht durchgehend erteilt wird, soll er in regelmäßigen Rhythmen, beispielsweise rollierend im wöchentlichen Wechsel, erfolgen; die nähere Ausgestaltung des Präsenzunterrichts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 1 obliegt der jeweiligen Schule. Soweit es die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zulassen, soll in den auf der Grundschule aufbauenden Schularten Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erteilt werden; daneben soll Unterricht in weiteren Fächern erteilt werden.

§ 3

Berufliche Schulen

§ 3 Berufliche Schulen(1) An den Beruflichen Schulen findet der Unterricht unter Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern statt; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. (2) Allen Schülerinnen und Schülern der beruflichen Schulen soll Präsenzunterricht in größtmöglichem Umfang angeboten werden. Soweit der Präsenzunterricht nicht durchgehend erteilt wird, soll er in regelmäßigen Rhythmen, beispielsweise rollierend im wöchentlichen Wechsel, erfolgen. Die nähere Ausgestaltung des Präsenzunterrichts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 1 obliegt der jeweiligen Schule. (3) Für die diesjährigen Vor-Abschlussklassen, wie beispielsweise die Jahrgangsstufe 1 der Beruflichen Gymnasien, die zweiten Klassen in der Berufsschule und andere Vorabschlussklassen, können zusätzlich freiwillige individuelle Förder- und Unterstützungsangebote organisiert werden, die über die Regelstundentafel hinausreichen, um eine bestmögliche Vorbereitung für den jeweiligen Bildungsabschluss zu ermöglichen. (4) Der Präsenzunterricht dient vorrangig der Prüfungsvorbereitung. Der Unterricht in den Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen. (5) In Bildungsgängen mit hohen sozialen und beruflichen Integrationsanforderungen, wie beispielsweise den Berufsvorbereitenden Bildungsgängen im Rahmen der Ausbildungsvorbereitung dual oder im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf, soll täglich Präsenzunterricht angeboten werden, wenn auch mit reduzierter Stundenzahl. (6) Die Verzahnung des Berufsschulunterrichtes mit den jeweiligen betrieblichen Ausbildungsrahmenplänen ist in Absprache mit der betrieblichen Seite sicherzustellen. Dies gilt auch für quasiduale praxisintegrierte Ausbildungsgänge. (7) In den Ausbildungen an der Berufsfachschule für Sozialpflege, Schwerpunkt Alltagsbetreuung, Berufsfachschule für Altenpflegehilfe sowie Berufsfachschule für Altenpflege im Geschäftsbereich des Kultusministeriums, Fachschule für Weiterbildung in der Pflege sowie der Berufsschule für die Medizinischen Fachangestellten und die Zahnmedizinischen Fachangestellten sind nach dem Wiedereinstieg in den Unterricht und die Prüfungsvorbereitung besondere Hygieneanforderungen nach Vorgabe des Kultusministeriums zu beachten. (8) In der Oberstufe der Beruflichen Gymnasien wird in der Jahrgangsstufe 1 Präsenzunterricht in den berufsbezogenen Profilfächern und in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen sowie daneben in den weiteren Fächern erteilt, soweit es die Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung sowie die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zulassen. In der Jahrgangsstufe 2 findet Präsenzunterricht nach Bedarf und entsprechend der Möglichkeiten vor Ort statt. In der Berufsoberschule wird in der Klasse 1 Präsenzunterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern erteilt, weiterer Unterricht in den Klassen 1 und 2 finden entsprechend der Möglichkeiten vor Ort statt. Dies gilt für die zweijährigen zur Fachschulreife führende Berufsfachschule entsprechend.

§ 4

Ergänzungsschulen

§ 4 ErgänzungsschulenDer Präsenzunterricht findet nach Maßgabe des § 1 wieder statt. Ausnahmen, insbesondere in Ansehung der besonderen Ferienregelungen der internationalen Schulen und des dort früher endenden Schuljahres, bedürfen einer Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

§ 5

Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke

§ 5 Nutzung der Schulen für nichtschulische ZweckeDie Nutzung der Schulen für außerschulische nichtschulische Zwecke ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind die Nutzung 1. der schulischen Sportanlagen und Sportstätten, sofern die Vorgaben der Corona-Verordnung Sportstätten in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden,2. der Schulgebäude für die Durchführung von Wahlen,3. solcher Schulräume, die nicht schulisch genutzt werden,4. der Schulen für Betreuungsangebote außerhalb der Unterrichtszeiten.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 29. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 27. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E717900756/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/2020%2005%2027%20CoronaVo%20Schule%20vom%2027.%20Mai.pdf) außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 1 der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist: 1. Der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das jeweils maßgebliche Abstandsgebot und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können und2. die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung bestimmten Hygieneanforderungen müssen erfüllt werden. (2) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht oder an der erweiterten Notbetreuung teilnehmen, sowie durch das an der Schule tätige Personal ist unter Wahrung der Vorgaben der Hygienehinweise des Kultusministeriums sowie des jeweils maßgeblichen Abstandsgebots zulässig. An den in § 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern kein Mindestabstand. Für die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

§ 2

Grundsätze für den Unterricht

§ 2 Grundsätze für den Unterricht(1) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernlernunterricht während des Zeitraums der für die Schulen geltenden Betriebsuntersagung nicht erreicht wurden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, können im Rahmen der vorhandenen Ressourcen zusätzliche Präsenzlernangebote eingerichtet werden. (2) Arbeitsformen, bei denen das Abstandsgebot zwischen den Schülerinnen und Schülern nicht gewahrt werden kann, werden außer an den Grundschulen sowie in den entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), nicht praktiziert. Im Musikunterricht sind das Spielen von Blasinstrumenten und das Singen nicht gestattet. Fachpraktischer Sportunterricht findet nicht statt; dies gilt nicht für den Unterricht und die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die fachpraktische Abiturprüfung in der ersten und zweiten Jahrgangsstufe der Oberstufe der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Qualifikationsphase) sowie die Prüfungsdurchführung. Für die Zwecke nach Satz 3 ist die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten gestattet. (3) Soweit der Unterricht noch nicht wieder in der Präsenz aufgenommen wird, findet für alle Schülerinnen und Schüler Fernlernunterricht statt. (4) Außerunterrichtliche Präsenzveranstaltungen und die Mitwirkung außerschulischer Partner am Schulbetrieb sind bis zum Schuljahresende ausgeschlossen, soweit nicht in Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Leistungen, die zur Unterstützung des Schul- und Unterrichtsbetriebs oder im Hinblick auf den Abschluss oder die Fortsetzung der schulischen Bildung erforderlich sind, wie zum Beispiel durch Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter, Schulbegleitung oder AV-Dual Begleiter, Ausnahmen zulassen; zum Schulbetrieb gehört auch die erweiterte Notbetreuung. Zusammenkünfte zur Ausgabe der Abschluss- und Prüfungszeugnisse sind ebenso wie die Durchführung von Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Klassenschülerversammlungen, Schülerratssitzungen sowie die Durchführung von Lern- und Förderangeboten in den Ferien unter Wahrung der jeweils nach § 3 Absätze 1 bis 4 sowie § 4 Absatz 1 maßgeblichen Abstandsgebote abweichend von Satz 1 zulässig. (5) Soweit Schülerinnen und Schüler wieder in der Präsenz unterrichtet werden, sind für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb wieder zulässig.

§ 3

Allgemein bildende Schulen

§ 3 Allgemein bildende Schulen(1) An den Grundschulen sowie den entsprechenden Klassenstufen der SBBZ findet der Präsenzunterricht durchgehend in allen Klassenstufen in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt kein Mindestabstand. Für die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. (2) An den auf der Grundschule aufbauenden Schulen findet der Unterricht unter Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Personen statt 1. durchgehend in den Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sowie für die Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung in Klasse 10 (Latinum, Graecum) und2. in den anderen Klassenstufen in einem regelmäßigen Rhythmus nach Maßgabe des Absatzes 6. Die Gruppengrößen sind am Abstandsgebot auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. (3) In den Klassenstufen der SBBZ, die nicht denen der Grundschule entsprechen, findet der Unterricht wieder statt, es sei denn, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall nach Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulträger nicht geschaffen werden können; Schülerinnen und Schüler 1. in den Klassenstufen, die an den SBBZ denen des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechen und2. in den Klassen 8 der Bildungsgänge Hauptschule und Lernen und3. in den Abschlussklassen der Berufsschulstufe im Bildungsgang geistige Entwicklung, die aufgrund ihres besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs einen besonderen Bedarf an Präsenzunterricht haben, sind bei der Organisation des Präsenzunterrichts besonders zu berücksichtigen. Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten. Die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; vom Abstandsgebot sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. Soweit der Präsenzunterricht an den SBBZ hinter dem nach der Kontingentstundentafel zu erteilenden Regelunterricht zurückbleibt, können im Rahmen der vorhandenen Ressourcen ergänzende Betreuungsangebote eingerichtet werden. (4) In den allgemein bildenden Schularten, die in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannt sind, findet der Präsenzunterricht in den entsprechenden Klassenstufen und nach den dem Bildungsgang entsprechenden Regeln statt. (5) Der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 noch schulische Abschlussprüfungen abzulegen haben, dient der Prüfungsvorbereitung sowie in SBBZ der Vorbereitung des Abschlusses und Übergangs; der Unterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen. Im Übrigen wird bis Ende des Schuljahres in geeigneter Weise ein reduzierter Präsenzunterricht erteilt, soweit es die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen zulassen. (6) Soweit der Präsenzunterricht nicht durchgehend erteilt wird, soll er in regelmäßigen Rhythmen, beispielsweise rollierend im wöchentlichen Wechsel, erfolgen; die nähere Ausgestaltung des Präsenzunterrichts nach Maßgabe dieser Verordnung obliegt der jeweiligen Schule. Soweit es die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zulassen, soll in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erteilt werden; daneben soll Unterricht in weiteren Fächern erteilt werden.

§ 4

Berufliche Schulen

§ 4 Berufliche Schulen(1) An den Beruflichen Schulen findet der Unterricht unter Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern statt; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten. Vom Abstandsgebot sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist. (2) Allen Schülerinnen und Schülern der beruflichen Schulen soll Präsenzunterricht in größtmöglichem Umfang angeboten werden. Soweit der Präsenzunterricht nicht durchgehend erteilt wird, soll er in regelmäßigen Rhythmen, beispielsweise rollierend im wöchentlichen Wechsel, erfolgen. Die nähere Ausgestaltung des Präsenzunterrichts nach Maßgabe dieser Verordnung obliegt der jeweiligen Schule. (3) Für die diesjährigen Vor-Abschlussklassen, wie beispielsweise die Jahrgangsstufe 1 der Beruflichen Gymnasien, die zweiten Klassen in der Berufsschule und andere Vorabschlussklassen, können zusätzlich freiwillige individuelle Förder- und Unterstützungsangebote organisiert werden, die über die Regelstundentafel hinausreichen, um eine bestmögliche Vorbereitung für den jeweiligen Bildungsabschluss zu ermöglichen. (4) Der Präsenzunterricht dient vorrangig der Prüfungsvorbereitung. Der Unterricht in den Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen. (5) In Bildungsgängen mit hohen sozialen und beruflichen Integrationsanforderungen, wie beispielsweise den Berufsvorbereitenden Bildungsgängen im Rahmen der Ausbildungsvorbereitung dual oder im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf, soll täglich Präsenzunterricht angeboten werden, wenn auch mit reduzierter Stundenzahl. (6) Die Verzahnung des Berufsschulunterrichtes mit den jeweiligen betrieblichen Ausbildungsrahmenplänen ist in Absprache mit der betrieblichen Seite sicherzustellen. Dies gilt auch für quasiduale praxisintegrierte Ausbildungsgänge. (7) In den Ausbildungen an der Berufsfachschule für Sozialpflege, Schwerpunkt Alltagsbetreuung, Berufsfachschule für Altenpflegehilfe sowie Berufsfachschule für Altenpflege im Geschäftsbereich des Kultusministeriums, Fachschule für Weiterbildung in der Pflege sowie der Berufsschule für die Medizinischen Fachangestellten und die Zahnmedizinischen Fachangestellten sind nach dem Wiedereinstieg in den Unterricht und die Prüfungsvorbereitung besondere Hygieneanforderungen nach Vorgabe des Kultusministeriums zu beachten. (8) In der Oberstufe der Beruflichen Gymnasien wird in der Jahrgangsstufe 1 Präsenzunterricht in den berufsbezogenen Profilfächern und in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen sowie daneben in den weiteren Fächern erteilt, soweit es die Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung sowie die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zulassen. In der Jahrgangsstufe 2 findet Präsenzunterricht nach Bedarf und entsprechend der Möglichkeiten vor Ort statt. In der Berufsoberschule wird in der Klasse 1 Präsenzunterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern erteilt, weiterer Unterricht in den Klassen 1 und 2 finden entsprechend der Möglichkeiten vor Ort statt. Dies gilt für die zweijährigen zur Fachschulreife führende Berufsfachschule entsprechend.

§ 5

Erweiterte Notbetreuung

§ 5 Erweiterte Notbetreuung(1) Für Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet. (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 6 beiträgt, oder2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 2 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 2 und Alleinerziehende nach Satz 3 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 6 tätig und unabkömmlich ist,2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden. (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Hygienehinweise einzuhalten. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 Infektionsschutzgesetz sowie die in den § 1 Absatz 1 dieser Verordnung und § 1 Absatz 1 der Corona-Verordnung Kita genannten Einrichtungen,5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,6. Rundfunk und Presse,7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie9. das Bestattungswesen.

§ 6

Ergänzungsschulen

§ 6 ErgänzungsschulenDer Präsenzunterricht findet nach Maßgabe des § 1 wieder statt. Ausnahmen, insbesondere in Ansehung der besonderen Ferienregelungen der internationalen Schulen und des dort früher endenden Schuljahres, bedürfen einer Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

§ 7

Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke

§ 7 Nutzung der Schulen für nichtschulische ZweckeDie Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind die Nutzung1. der schulischen Sportanlagen und Sportstätten, sofern die für die Nutzung von außerschulischen Sportanlagen und Sportstätten geltenden Bestimmungen der Corona-Verordnung Sport eingehalten werden,2. der Schulgebäude für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,3. solcher Schulräume, die nicht schulisch genutzt werden,4. der Schulen für Betreuungsangebote außerhalb der Unterrichtszeiten einschließlich der Ferienzeiten,5. der Schulen für die Durchführung von Lern- und Förderangeboten für Schülerinnen und Schüler, z.B. durch die Hector-Kinderakademien, schulbegleitende Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe, oder Sommerschulen.

§ 8

Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

§ 8 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur oder Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen, oder3. entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt haben. (2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind einen Schulkindergarten, eine Grundschulförderklasse, eine Grundschule oder die entsprechende Stufe eines SBBZ besuchen, geben nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass 1. nach ihrer Kenntnis ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 nicht vorliegt,2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern sie davon Kenntnis erhalten, dass solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind und3. sie ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während des Unterrichts oder der Betreuung umgehend aus der Einrichtung abholen. Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs ohne Abstandsgebot sowie nach Ferientagen ein. (3) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Erziehungsberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://km- bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Notverkuendung+ CoronaVO+Schule+vom+16_+Juni) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. September 2020 außer Kraft.

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Auf die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden die Regelungen entsprechende Anwendung. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/.Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bestimmt sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 i.V.m. Absatz 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 CoronaVO. Für die Zubereitung von Nahrung gilt die Pflicht nach Satz 1 auch in den Unterrichtsräumen. (4) Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und andere Personen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht. (5) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, z. B. durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in möglichst konstanten Gruppen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (7) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich, Unterrichtsräume mindestens alle 20 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (8) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (9) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 6

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 6 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtung nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,3. für die entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach Absatz 3 nicht vorgelegt wurde. (2) Für Lehrkräfte und andere Personen, die entgegen § 3 Absatz 1 Corona-Verordnung oder § 6a Nummer 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung vorliegt, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO. Dies gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler. (3) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler geben nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass 1. nach ihrer Kenntnis ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 nicht vorliegt,2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern sie davon Kenntnis erhalten, dass solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind,3. sie ihr Kind bei Auftreten von Symptomen nach Absatz 1 Nummer 2 während des Schulbesuchs erforderlichenfalls umgehend aus der Einrichtung abholen und4. nach ihrer Kenntnis keine Quarantänepflicht nach der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne besteht. Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung sowie vor der Aufnahme des Betriebs nach Ferienabschnitten ein.

§ 6a

Abweichende Bestimmungen für die Pandemiestufe 3

§ 6a Abweichende Bestimmungen für die Pandemiestufe 3Sofern und solange die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts (https://www gesundheitsamt-bw.de) im landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die Zahl von 35 überschreitet, gelten abweichend von § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 4, § 2 Absatz 6 sowie § 5 die folgenden Bestimmungen:1. Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, gilt auch in den Unterrichtsräumen. Sie gilt jedoch nicht im fachpraktischen Sportunterricht; im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten gilt sie nicht, sofern die Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden.2. Im Sportunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten sind alle Betätigungen ausgeschlossen, für die ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist. Lehrkräften ist es gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- und Hilfestellung zu geben.3. Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind die Nutzunga) der schulischen Sportanlagen und Sportstätten, sofern die für die Nutzung von außerschulischen Sportanlagen und Sportstätten geltenden Bestimmungen der Corona-Verordnung Sport eingehalten werden.b) der Schulgebäude für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,c) solcher Schulräume, die nicht schulisch genutzt werden,d) der Schulen für Betreuungsangebote außerhalb der Unterrichtszeiten einschließlich der Ferienzeiten,e) der Schulen für die Durchführung von Lern- und Förderangeboten für Schülerinnen und Schüler, z.B. durch die Hector-Kinderakademien oder die schulbegleitende Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe.4. Die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen ist untersagt.

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Auf die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden die Regelungen entsprechende Anwendung. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/.Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bestimmt sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 i.V.m. Absatz 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 CoronaVO. Ausgenommen von dieser Pflicht ist die Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken); in den Pausenzeiten darf außerhalb der Gebäude die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. Für die Zubereitung von Nahrung gilt die Pflicht nach Satz 1 auch in den Unterrichtsräumen. (4) Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und andere Personen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht. (5) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, z. B. durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in möglichst konstanten Gruppen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (7) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich, Unterrichtsräume mindestens alle 20 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (8) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (9) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 6a

Abweichende Bestimmungen für die Pandemiestufe 3

§ 6a Abweichende Bestimmungen für die Pandemiestufe 3Sofern und solange die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts (https://www gesundheitsamt-bw.de) im landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die Zahl von 35 überschreitet, gelten abweichend von § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 4, § 2 Absatz 6 sowie § 5 die folgenden Bestimmungen: 1. Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, gilt auch in den Unterrichtsräumen. Sie gilt jedoch nicht im fachpraktischen Sportunterricht; im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten gilt sie nicht, sofern die Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden. Sie gilt ferner nicht in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird.2. Im Sportunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten sind alle Betätigungen ausgeschlossen, für die ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist. Lehrkräften ist es gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- und Hilfestellung zu geben.3. Die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen ist untersagt.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 16 Absatz 1 der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Auf die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden die Regelungen entsprechende Anwendung. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/.Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bestimmt sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 i.V.m. Absatz 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 CoronaVO. Für die Zubereitung von Nahrung gilt die Pflicht nach Satz 1 auch in den Unterrichtsräumen. (4) Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und andere Personen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht. (5) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, z. B. durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in möglichst konstanten Gruppen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (7) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich, Unterrichtsräume mindestens alle 45 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (8) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (9) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 2

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 2 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Der Unterricht sowie außerunterrichtliche Angebote und Veranstaltungen sind so zu organisieren, dass die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst gering gehalten wird. Die Klassen oder Lerngruppen werden hierfür so konstant zusammengesetzt, wie dies schulorganisatorisch möglich ist. Die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen ist innerhalb der Jahrgangsstufe in diesem Rahmen zulässig, soweit dies erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren. (2) Jahrgangsübergreifende und schulübergreifende Gruppenbildungen sind ausgeschlossen. Zulässig sind solche Gruppenbildungen jedoch, 1. soweit Klassen konstant jahrgangsübergreifend zusammengesetzt sind (z. B. jahrgangsgemischte Klassen in der Grundschule oder Vorbereitungsklassen). Dies gilt gleichermaßen, soweit in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren oder Gemeinschaftsschulen Lerngruppen an die Stelle von Klassen treten; die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die aufgrund geringer Deutschkenntnisse in Vorbereitungsklassen unterrichtet werden, am Unterricht der Regelklasse ist zulässig,2. in der gymnasialen Oberstufe, soweit die jahrgangsübergreifende Gruppenbildung erforderlich ist, um den Schülerinnen und Schülern ausreichende Wahlmöglichkeiten zu geben, auch in Kooperation mit anderen Schulen,3. an den beruflichen Schulen, sofern dies erforderlich, ist um die Angebote zu ermöglichen, z. B.a) Bildung von Klappklassen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife,b) die Kooperation mit anderen Schulen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife,4. im Unterricht sowie in schulischen Förderangeboten, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird. (3) Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie entsprechende außerunterrichtliche Angebote sind mit folgenden Maßgaben zulässig: 1. Es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird,b) keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen.2. Für den Unterricht an Blasinstrumenten ist darüber hinaus zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden.Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. (4) Der Sportunterricht sowie außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen sind mit folgenden Maßgaben zulässig: 1. Jeder Sportgruppe oder Klasse sind für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung feste Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;2. Das Abstandsgebot des § 1 Absatz 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass zu anderen Nutzern sowie Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten ist.3. Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers können verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. Für den Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote gelten die Nummern 1 bis 3 entsprechend. (5) Wege zwischen Unterrichtsstätten (Unterrichtswege) können abweichend von § 9 Absatz 1 CoronaVO in Klassenstärke zurückgelegt werden. (6) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 1. Februar 2021 untersagt. Andere außerunterrichtliche Veranstaltungen sind zulässig. Finden diese außerhalb der Räume und Plätze der Schule statt, gilt an Stelle der in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannten Personenzahl die Klassenstärke als Obergrenze. Die Durchführung von Veranstaltungen, die von Schülerinnen und Schülern außerunterrichtlich besucht werden, bestimmt sich nach § 10 CoronaVO.(7) Die Mitwirkungen außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie z.B. außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 SchG bleiben hiervon unberührt. (8) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht.

§ 3

Ganztag und kommunale Betreuungsangebote

§ 3 Ganztag und kommunale Betreuungsangebote(1) Der Ganztagsbetrieb findet in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist, soweit möglich, zu vermeiden. Satz 1 sowie § 1 Absätze 3 bis 9 gelten für Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule entsprechend. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 CoronaVO besteht in den Unterrichtsräumen nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 CoronaVO auch dann nicht, sofern dort die Betreuung nach Satz 2 durchgeführt wird. (2) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten die Bestimmungen des § 2 Corona-VO-Kita zum Mindestpersonalschlüssel sowie des § 3 Corona-VO-Kita zur Nutzung anderer Räumlichkeiten entsprechend.

§ 4

Schulveranstaltungen

§ 4 SchulveranstaltungenSchulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien finden nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2 sowie 9 und 10 CoronaVO statt.

§ 5

Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke

§ 5 Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke(1) Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist. (2) Die schulische Nutzung hat stets Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Das Verfahren für die Gestattung einer nichtschulischen Nutzung bestimmt sich nach § 51 SchG.

§ 6

Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

§ 6 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,3. für die entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt wurde. (2) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler geben nach Aufforderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass 1. nach ihrer Kenntnis ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 nicht vorliegt,2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern sie davon Kenntnis erhalten, dass solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind,3. sie ihr Kind bei Auftreten von Symptomen nach Absatz 1 Nummer 2 während des Schulbesuchs erforderlichenfalls umgehend aus der Einrichtung abholen und4. nach ihrer Kenntnis keine Quarantänepflicht nach der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne besteht. Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung sowie vor der Aufnahme des Betriebs nach Ferienabschnitten ein.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 14. September 2020 in Kraft.

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Auf die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden die Regelungen entsprechende Anwendung. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung besteht in den auf der Grundschule aufbauenden Schularten ab Klassenstufe 5, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstige anwesende Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen oder Umkleiden aufhalten. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 CoronaVO. Ausgenommen von dieser Pflicht ist ferner die Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken); in den Pausenzeiten darf außerhalb der Gebäude die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. Für die Zubereitung von Nahrung gilt die Pflicht nach Satz 1 auch in den Unterrichtsräumen. (4) Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und andere Personen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht. § 6b Nummer 1 bleibt unberührt. (5) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, z. B. durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in möglichst konstanten Gruppen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (7) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich, Unterrichtsräume mindestens alle 20 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (8) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (9) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 6

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 6 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtung nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in Fällen von Satz 1 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht. (2) Für Lehrkräfte und andere Personen, die entgegen § 1 Absatz 3 oder § 6a Nummer 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung vorliegt, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO. Dies gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 8. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 31. August 2020 (GBl. S. 685), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Oktober 2020 (GBl. S. 961) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Auf die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden die Regelungen entsprechende Anwendung. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) In den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Sie gilt jedoch nicht 1. im fachpraktischen Sportunterricht,2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden,3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird, 4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 CoronaVO.(4) Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und andere Personen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt das Abstandsgebot nur in den Fällen, die in dieser Verordnung sowie in der CoronaVO ausdrücklich bestimmt sind.(5) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, z. B. durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in möglichst konstanten Gruppen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (7) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich, Unterrichtsräume mindestens alle 20 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (8) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (9) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 2

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 2 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Der Unterricht sowie außerunterrichtliche Angebote und Veranstaltungen sind so zu organisieren, dass die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst gering gehalten wird. Die Klassen oder Lerngruppen werden hierfür so konstant zusammengesetzt, wie dies schulorganisatorisch möglich ist. Die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen ist innerhalb der Jahrgangsstufe in diesem Rahmen zulässig, soweit dies erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren. (2) Jahrgangsübergreifende und schulübergreifende Gruppenbildungen sind ausgeschlossen. Zulässig sind solche Gruppenbildungen jedoch, 1. soweit Klassen konstant jahrgangsübergreifend zusammengesetzt sind (z. B. jahrgangsgemischte Klassen in der Grundschule oder Vorbereitungsklassen). Dies gilt gleichermaßen, soweit in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren oder Gemeinschaftsschulen Lerngruppen an die Stelle von Klassen treten; die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die aufgrund geringer Deutschkenntnisse in Vorbereitungsklassen unterrichtet werden, am Unterricht der Regelklasse ist zulässig,2. in der gymnasialen Oberstufe, soweit die jahrgangsübergreifende Gruppenbildung erforderlich ist, um den Schülerinnen und Schülern ausreichende Wahlmöglichkeiten zu geben, auch in Kooperation mit anderen Schulen,3. an den beruflichen Schulen, sofern dies erforderlich, ist um die Angebote zu ermöglichen, z. B.a) Bildung von Klappklassen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife,b) die Kooperation mit anderen Schulen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife, 4. im Unterricht sowie in schulischen Förderangeboten, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird. (3) Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie entsprechende außerunterrichtliche Angebote sind mit folgenden Maßgaben zulässig: 1. Es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird,b) keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen. 2. Für den Unterricht an Blasinstrumenten ist darüber hinaus zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. (4) Der Sportunterricht sowie außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen sind mit folgenden Maßgaben zulässig: 1. Jeder Sportgruppe oder Klasse sind für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung feste Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;2. Das Abstandsgebot des § 1 Absatz 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass zu anderen Nutzern sowie Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten ist.3. Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers können verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen.4. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen wird durchgängig eingehalten. Es ist gestattet, mit einer medizinischen Maske Sicherheits- und Hilfestellung zu geben. Für den Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote gilt Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend. (5) Wege zwischen Unterrichtsstätten (Unterrichtswege) können in Klassenstärke zurückgelegt werden. (6) Außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. Juli 2021 untersagt; Spaziergänge und Ausflüge in die Natur in der Klassenzusammensetzung sind zulässig. (7) Die Mitwirkungen außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie z.B. außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 SchG bleiben hiervon unberührt. (8) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. (9) In den Bildungsgängen der Gesundheits- und Pflegeberufe im Geschäftsbereich des Kultusministeriums kann der Unterricht auch vollständig im Fernunterricht stattfinden, sofern und soweit dies aufgrund des Infektionsgeschehens erforderlich ist. Schriftliche Leistungsfeststellungen und Prüfungen sind in Präsenz vorzunehmen. Für den Fernunterricht muss seitens der Ausbildungsbetriebe sichergestellt werden, dass den Schülerinnen und Schülern feste Lernzeiten entsprechend der schulischen Unterrichtsorganisation zu Verfügung gestellt werden. Der fachpraktische Unterricht in der Pflegeausbildung soll als Präsenzunterricht erfolgen.

§ 3

Ganztag und kommunale Betreuungsangebote

§ 3 Ganztag und kommunale Betreuungsangebote(1) Der Ganztagsbetrieb findet in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 bis 9 gelten für Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule entsprechend. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht in den Unterrichtsräumen auch dann nicht, sofern in diesen die Betreuung nach Satz 2 durchgeführt wird. (2) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten die Bestimmungen des § 2 CoronaVO Kita zum Mindestpersonalschlüssel sowie des § 3 CoronaVO Kita zur Nutzung anderer Räumlichkeiten entsprechend.

§ 6

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 6 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtung nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in Fällen von Satz 1 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht. (2) Für Lehrkräfte und andere Personen, die entgegen § 1 Absatz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung vorliegt, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO. Dies gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler.

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft ist nach Maßgabe der CoronaVO sowie dieser Verordnung gestattet. Auf die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden die Regelungen entsprechende Anwendung. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Sie gilt jedoch nicht 1. im fachpraktischen Sportunterricht,2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden,3. in von der Schulleitung für Maskenpausen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bestimmten Räumen während der Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird, 4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 und 10 CoronaVO.(4) Der zwischen den Personen einzuhaltende Mindestabstand bestimmt sich nach § 2 Absatz 2 und 3 der CoronaVO sowie den in der CoronaVO vorgesehenen Ausnahmen von diesem Abstandsgebot. § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bleibt unberührt. (5) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, z. B. durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in möglichst konstanten Gruppen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (7) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich, Unterrichtsräume mindestens alle 20 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (8) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (9) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtücher, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 3

Ganztag und kommunale Betreuungsangebote

§ 3 Ganztag und kommunale Betreuungsangebote(1) Der Ganztagsbetrieb findet unter Einhaltung des Mindestabstands in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Satz 1 sowie § 1 Absatz 5 bis 9 gelten für Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule entsprechend. (2) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten die Bestimmungen des § 2 CoronaVO Kita zum Mindestpersonalschlüssel sowie des § 3 CoronaVO Kita zur Nutzung anderer Räumlichkeiten entsprechend.

§ 4

Schulveranstaltungen

§ 4 SchulveranstaltungenSchulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien finden nach Maßgabe der § 2 Absatz 2 sowie § 10 CoronaVO statt. Schulische Förderangebote, zum Beispiel Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen (HSL) sowie Tätigkeiten außerschulischer Partner in der Schule können nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 Nummer 10 CoronaVO stattfinden, sofern für alle Personen ein Testnachweis im Sinne des § 14b Absatz 12 Satz 3 CoronaVO vorliegt.

§ 6

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 6 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, soweit die zuständige Behörde nichts anderes anordnet,2. die sich innerhalb der vorausgegangenen zehn Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von zehn Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird,3. die sich nach einem positiven Selbsttest nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben, oder4. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Satz 1 besteht nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung oder der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht. (2) Für Lehrkräfte und andere Personen, die entgegen § 1 Absatz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung vorliegt, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO. Dies gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 16 Absatz 1 der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. Auf die Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden die Regelungen entsprechende Anwendung. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 CoronaVO besteht in den auf der Grundschule aufbauenden Schularten ab Klassenstufe 5, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstige anwesende Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen oder Umkleiden aufhalten. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummern 1, 2, 6 und 7 CoronaVO. Ausgenommen von dieser Pflicht ist ferner die Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken); in den Pausenzeiten darf außerhalb der Gebäude die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. Für die Zubereitung von Nahrung gilt die Pflicht nach Satz 1 auch in den Unterrichtsräumen. (4) Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und andere Personen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht. § 6b Nummer 1 bleibt unberührt. (5) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, z. B. durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in möglichst konstanten Gruppen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (7) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich, Unterrichtsräume mindestens alle 20 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (8) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (9) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 2

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 2 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Der Unterricht sowie außerunterrichtliche Angebote und Veranstaltungen sind so zu organisieren, dass die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst gering gehalten wird. Die Klassen oder Lerngruppen werden hierfür so konstant zusammengesetzt, wie dies schulorganisatorisch möglich ist. Die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen ist innerhalb der Jahrgangsstufe in diesem Rahmen zulässig, soweit dies erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren. (2) Jahrgangsübergreifende und schulübergreifende Gruppenbildungen sind ausgeschlossen. Zulässig sind solche Gruppenbildungen jedoch, 1. soweit Klassen konstant jahrgangsübergreifend zusammengesetzt sind (z. B. jahrgangsgemischte Klassen in der Grundschule oder Vorbereitungsklassen). Dies gilt gleichermaßen, soweit in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren oder Gemeinschaftsschulen Lerngruppen an die Stelle von Klassen treten; die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die aufgrund geringer Deutschkenntnisse in Vorbereitungsklassen unterrichtet werden, am Unterricht der Regelklasse ist zulässig,2. in der gymnasialen Oberstufe, soweit die jahrgangsübergreifende Gruppenbildung erforderlich ist, um den Schülerinnen und Schülern ausreichende Wahlmöglichkeiten zu geben, auch in Kooperation mit anderen Schulen,3. an den beruflichen Schulen, sofern dies erforderlich, ist um die Angebote zu ermöglichen, z. B.a) Bildung von Klappklassen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife,b) die Kooperation mit anderen Schulen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife, 4. im Unterricht sowie in schulischen Förderangeboten, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird. (3) Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie entsprechende außerunterrichtliche Angebote sind mit folgenden Maßgaben zulässig: 1. Es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird,b) keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen. 2. Für den Unterricht an Blasinstrumenten ist darüber hinaus zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet,b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. (4) Der Sportunterricht sowie außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen sind mit folgenden Maßgaben zulässig: 1. Jeder Sportgruppe oder Klasse sind für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung feste Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;2. Das Abstandsgebot des § 1 Absatz 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass zu anderen Nutzern sowie Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten ist.3. Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers können verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. Für den Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote gelten die Nummern 1 bis 3 entsprechend. (5) Wege zwischen Unterrichtsstätten (Unterrichtswege) können in Klassenstärke zurückgelegt werden. (6) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 1. Februar 2021 untersagt. Andere außerunterrichtliche Veranstaltungen sind zulässig. Finden diese außerhalb der Räume und Plätze der Schule statt, gilt die Klassenstärke als Obergrenze. Die Durchführung von Veranstaltungen, die von Schülerinnen und Schülern außerunterrichtlich besucht werden, bestimmt sich nach § 10 CoronaVO.(7) Die Mitwirkungen außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie z.B. außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 SchG bleiben hiervon unberührt. (8) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. (9) In den Bildungsgängen der Gesundheits- und Pflegeberufe im Geschäftsbereich des Kultusministeriums kann der Unterricht auch vollständig im Fernunterricht stattfinden, sofern und soweit dies aufgrund des Infektionsgeschehens erforderlich ist. Schriftliche Leistungsfeststellungen und Prüfungen sind in Präsenz vorzunehmen. Für den Fernunterricht muss seitens der Ausbildungsbetriebe sichergestellt werden, dass den Schülerinnen und Schülern feste Lernzeiten entsprechend der schulischen Unterrichtsorganisation zu Verfügung gestellt werden. Der fachpraktische Unterricht in der Pflegeausbildung soll als Präsenzunterricht erfolgen.

§ 3

Ganztag und kommunale Betreuungsangebote

§ 3 Ganztag und kommunale Betreuungsangebote(1) Der Ganztagsbetrieb findet in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist, soweit möglich, zu vermeiden. Satz 1 sowie § 1 Absätze 3 bis 9 gelten für Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule entsprechend. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht in den Unterrichtsräumen auch dann nicht, sofern in diesen die Betreuung nach Satz 2 durchgeführt wird. (2) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten die Bestimmungen des § 2 CoronaVO Kita zum Mindestpersonalschlüssel sowie des § 3 CoronaVO Kita zur Nutzung anderer Räumlichkeiten entsprechend.

§ 4

Schulveranstaltungen

§ 4 SchulveranstaltungenSchulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien finden nach Maßgabe der § 2 Absatz 2 sowie § 10 CoronaVO statt.

§ 5

Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke

§ 5 Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke(1) Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist. (2) Die schulische Nutzung hat stets Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Das Verfahren für die Gestattung einer nichtschulischen Nutzung bestimmt sich nach § 51 SchG.

§ 6

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 6 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtung nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in Fällen von Satz 1 Nummer 1 nicht, sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht. (2) Für Lehrkräfte und andere Personen, die entgegen § 1 Absatz 3 oder § 6a Nummer 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung vorliegt, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO. Dies gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler.

§ 6a

Abweichende Bestimmungen für die Pandemiestufe 3

§ 6a Abweichende Bestimmungen für die Pandemiestufe 3Sofern und solange die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts (https://www.gesundheitsamt-bw.de) im landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die Zahl von 35 überschreitet, gelten abweichend von § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 4, § 2 Absatz 6 die folgenden Bestimmungen: 1. Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, gilt auch in den Unterrichtsräumen. Sie gilt jedoch nicht im fachpraktischen Sportunterricht; im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten gilt sie nicht, sofern die Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden. Sie gilt ferner nicht in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird.2. Im Sportunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten sind alle Betätigungen ausgeschlossen, für die ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist. Es ist gestattet, mit einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheits- und Hilfestellung zu geben.3. Die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen ist untersagt.

§ 6b

Abweichende Bestimmungen für Schulen in Stadt- und Landkreisen mit besonders hohen ...

§ 6b Abweichende Bestimmungen für Schulen in Stadt- und Landkreisen mit besonders hohen InzidenzwertenFür Schulen, die in einem Stadt- oder Landkreis liegen, in dem die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS CoV-2 Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts im Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen bei über 200 pro 100.000 Einwohner liegt, legt das örtliche Gesundheitsamt aufgrund des konkreten Infektionsgeschehens fest, in welchen Gemeinden folgende Bestimmungen abweichend von § 1 Abs. 4 Satz 2 und § 2 gelten: 1. Allgemein bildende und berufliche Schulen können vorübergehend ab der Klassenstufe 8 die Klassen oder Lerngruppen teilen und einen Wechselbetrieb von Präsenzunterricht und Fernunterricht vornehmen, um im Präsenzunterricht einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern zu gewährleisten. Bei beruflichen Schulen ist auch im Wechselunterricht sicherzustellen, dass im Bereich des praktischen Unterrichts das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Sofern der Mindestabstand anderweitig gewährleistet wird, ist ein Wechselbetrieb nicht gestattet.2. Ausgenommen hiervon und durchgängig in Präsenz zu unterrichten sind folgende Schülerinnen und Schüler der einzelnen Schularten sowie Bildungsgänge:a) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,b) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,c) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,d) Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,e) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,f) Schülerinnen und Schüler der berufsvorbereitenden Bildungsgänge. 3. Ausgenommen sind ferner Abschluss- und Prüfungsklassen der beruflichen Schulen. Klassen der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales gelten nicht als Abschlussklassen. Prüfungsklassen der Fachschulen nach § 14 des Schulgesetzes können abweichend von Satz 1 auch im Wechselunterricht beschult werden.4. Im Wechselbetrieb sollen mindestens 50 Prozent des Unterrichtsumfangs nach Stundentafel im Präsenzunterricht erbracht werden. Dieser kann im täglichen, wöchentlichen oder anderweitigen Wechsel erfolgen, sofern die Fernunterrichtsphasen für den einzelnen Schüler oder die einzelne Schülerin jeweils längstens eine Schulwoche umfassen. Es ist sicherzustellen, dass im Fernunterricht alle betroffenen Schülerinnen und Schüler erreichbar sind. Für die Berufsschule im Rahmen der dualen Berufsausbildung gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß.5. Die Entscheidung über die vorübergehende Schulorganisation im Wechselbetrieb trifft bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schulleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Umstellung auf Wechselbetrieb vorgeben.6. Sofern der Inzidenzwert von 200 pro 100.000 Einwohner nach den Feststellungen des Landesgesundheitsamts im jeweiligen Stadt- oder Landkreis oder in der Sitzgemeinde der Schule nach Feststellung des zuständigen Gesundheitsamtes zehn Tage in Folge unterschritten wird und eine abnehmende Tendenz aufweist, ist der Wechselbetrieb zeitnah zu beenden und auf Präsenzunterricht umzustellen.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 31. August 2020 (GBl. S. 685), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Oktober 2020 (GBl. S. 961) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona-Verordnung vom 30. November 2020, in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft tritt.

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen(1) Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Der zwischen den Personen einzuhaltende Mindestabstand sowie die Ausnahmen hiervon bestimmen sich nach § 2 Absatz 2 CoronaVO. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Es soll jedoch ein Abstand zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten werden, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts dies zulassen. (4) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. (5) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (6) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich, Unterrichtsräume mindestens alle 20 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (7) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (8) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtücher, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 1a

Mund-Nasen-Schutz

§ 1a Mund-Nasen-Schutz(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 Halbsatz 1 CoronaVO. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch das Tragen eines Atemschutzes im Sinne des § 3 Absatz 1 Halbsatz 2 CoronaVO erfüllt werden. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6, 7 und 10 CoronaVO.(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht 1. im fachpraktischen Sportunterricht außer bei der Sicherheits- und Hilfestellung,2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 3 Absatz 3 eingehalten werden,3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird, und6. für Schwangere im Unterricht, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt 1.im Freien auf dem Schulgelände, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 50 unterschritten hat,2.in den Unterrichtsräumen sowie in Räumen, die für Betreuungsangebote genutzt werden, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 35 unterschritten hat und in den 14 vorangehenden Tagen keine am Präsenzbetrieb der Einrichtung nach § 1 Absatz 1 teilnehmende oder in der Einrichtung tätige Person mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden ist. (4) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den in Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Schwellenwert, so treten die jeweiligen Ausnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.

§ 2

Testung

§ 2 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den im Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests auf das Coronavirus im Sinne des § 5 Absatz 1 CoronaVO anzubieten; hiervon ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Auf Verlangen stellt die Schule eine Bescheinigung über das negative Testergebnis einer in ihrer Organisationshoheit durchgeführten Testung unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit aus. (3) Der Testnachweis gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5 kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 1 CoronaVO, oderb)die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Eigenbescheinigungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie nach Satz 2 gelten nicht als Bescheinigung im Sinne des Absatz 2 und des § 21 Absatz 8 Satz 3 CoronaVO. (4) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend.

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen(1) Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Der zwischen den Personen einzuhaltende Mindestabstand sowie die Ausnahmen hiervon bestimmen sich nach § 2 Absatz 2 CoronaVO. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Es soll jedoch ein Abstand zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten werden, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts dies zulassen. (4) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. (5) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in möglichst konstanten Gruppen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (6) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich, Unterrichtsräume mindestens alle 20 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (7) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (8) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtücher, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 10

Schulveranstaltungen

§ 10 SchulveranstaltungenSchulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 CoronaVO zulässig.

§ 12

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 12 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die sich nach einem positiven Test nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,4. die entgegen § 1a keine medizinische Maske tragen oder5. die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 CoronaVO vorlegen. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 2 Absatz 3 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Schnelltest auf das Coronavirus im Sinne des § 2 Nummer 7 SchAusnahmV aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 CoronaVO,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 7. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 7. Dezember 2020 (GBl. S. 1169), die zuletzt durch Verordnung vom 27. April 2021 (GBl. S. 419) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 1a

Mund-Nasen-Schutz

§ 1a Mund-Nasen-Schutz(1) ) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 CoronaVO. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht 1. im fachpraktischen Sportunterricht,2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 3 Absatz 3 eingehalten werden,3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird, und6. für Schwangere, die aufgrund Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt 1.im Freien auf dem Schulgelände, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 50 unterschritten hat,2.in den Unterrichtsräumen sowie in Räumen, die für Betreuungsangebote genutzt werden, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 35 unterschritten hat und in den 14 vorangehenden Tagen keine am Präsenzbetrieb der Einrichtung nach § 1 Absatz 1 teilnehmende oder in der Einrichtung tätige Person mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden ist. (4) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den in Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Schwellenwert, so treten die jeweiligen Ausnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.

§ 2

Testung

§ 2 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den im Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests auf das Coronavirus im Sinne des § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV (BAnz AT 08 Mai 2021 V1) anzubieten; hiervon ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 CoronaVO. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Auf Verlangen stellt die Schule eine Bescheinigung über das negative Testergebnis einer in ihrer Organisationshoheit durchgeführten Testung unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit aus. (3) Der Testnachweis gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5 kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 4 Absatz 4 CoronaVO, oderb)die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Eigenbescheinigungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie nach Satz 2 gelten nicht als Bescheinigung im Sinne des Absatz 2 und des § 21 Absatz 8 Satz 3 CoronaVO. (4) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend.

§ 3

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 3 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Der Unterricht sowie außerunterrichtliche Angebote und Veranstaltungen sind so zu organisieren, dass die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst gering gehalten wird. Die Klassen oder Lerngruppen werden hierfür so konstant zusammengesetzt, wie dies schulorganisatorisch möglich ist. Die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen ist innerhalb der Jahrgangsstufe in diesem Rahmen zulässig, soweit dies erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren. (2) Jahrgangsübergreifende und schulübergreifende Gruppenbildungen sind ausgeschlossen. Zulässig sind solche Gruppenbildungen jedoch, 1. soweit Klassen konstant jahrgangsübergreifend zusammengesetzt sind (zum Beispiel jahrgangsgemischte Klassen in der Grundschule oder in Vorbereitungsklassen); dies gilt gleichermaßen, soweit in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren oder Gemeinschaftsschulen Lerngruppen an die Stelle von Klassen treten; die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die aufgrund geringer Deutschkenntnisse in Vorbereitungsklassen unterrichtet werden, am Unterricht der Regelklasse ist zulässig,2. in der gymnasialen Oberstufe, soweit die jahrgangsübergreifende Gruppenbildung erforderlich ist, um den Schülerinnen und Schülern ausreichende Wahlmöglichkeiten zu geben, auch in Kooperation mit anderen Schulen,3. an den beruflichen Schulen, sofern dies erforderlich ist, um Angebote zu ermöglichen, wie zum Beispiel diea) Bildung von Klappklassen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife,b) Kooperation mit anderen Schulen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife, 4. im Unterricht sowie in schulischen Förderangeboten, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird. (3) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und 2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. Die Maßgaben gelten nicht bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35, sofern der Unterricht im Freien stattfindet. (4) Wege zwischen Unterrichtsstätten (Unterrichtswege) können in Klassenstärke zurückgelegt werden. (5) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. Juli 2021 untersagt. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, sind Maßnahmen zur beruflichen Orientierung untersagt. § 4 gilt für das In- und Außerkrafttreten dieser Einschränkung entsprechend. (7) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 Schulgesetz (SchG) bleiben hiervon unberührt. (8) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. (9) Den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern ist es gestattet, gegenüber der Schule zu erklären, dass die Schulpflicht bis auf weiteres im Fernunterricht erfüllt wird. Die Erklärung ist grundsätzlich zum Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres abzugeben; bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann sie mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 4

Inzidenzabhängige Einschränkungen des Schulbetriebs

§ 4 Inzidenzabhängige Einschränkungen des Schulbetriebs(1) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den in den §§ 5 bis 7 Absatz 1 genannten Schwellenwert von 100 oder 165, so gelten die dort bestimmten Einschränkungen des Schulbetriebs ab dem übernächsten Tag. Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den in § 3 Absatz 3 Satz 3 und § 7 Absatz 2 bis 4 genannten Schwellenwert von 35 oder 50, so gelten die dort bestimmten Einschränkungen des Schulbetriebs ab dem übernächsten Tag. (2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen den nach den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 maßgeblichen Schwellenwert von 100 oder 165, so treten an dem übernächsten Tag die jeweiligen Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Soweit dies schulorganisatorisch erforderlich ist, kann die Aufhebung der entsprechenden Einschränkungen des Schulbetriebs nach Entscheidung der Schulleitung auch erst bis zu drei Werktage nach dem Außerkrafttreten vollzogen werden. (3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen den nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und § 7 Absatz 2 bis 4 maßgeblichen Schwellenwert von 35 oder 50, so treten an dem übernächsten Tag die jeweiligen Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs außer Kraft. Für die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 28. Juni 2021 liegenden Tage mitgezählt. (4) In den Fällen der §§ 3 bis 7 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass deren Voraussetzungen eingetreten sind. (5) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen über die Vorgaben der §§ 5 und 6 hinausgehende Präsenzangebote eingerichtet, die an die Stelle der Fernunterrichtsphasen treten. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen nur, soweit sie in Abschlussklassen unterrichtet werden.

§ 5

Wechselunterricht

§ 5 Wechselunterricht(1) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so findet der Unterrichtsbetrieb unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Testangebote sowie unter Wahrung der Abstandspflicht nach § 2 Absatz 2 CoronaVO im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt. (2) Durchgängiger Präsenzunterricht ist abweichend von Absatz 1 zulässig für 1. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen und die entsprechenden Schulkindergärten,3. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule sowie der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,4. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,5. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Nummer 1 und 2 genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,6. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,7. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt, und8. praktischen Unterricht an beruflichen Schulen, der nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden kann, und für Unterricht für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, die in Klassen unterrichtet werden, in denen zur Prüfungszulassung unmittelbar erforderliche Leistungen erbracht werden und der Unterricht zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich ist. (3) Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen des Wechselunterrichts entscheidet die Schulleitung. In den letzten beiden Wochen vor den Zwischen- und Abschlussprüfungen kann der Unterricht nach Entscheidung der Schulleitung auch durchgängig als Fernunterricht durchgeführt werden. (4) In den Bildungsgängen der Gesundheitsberufe im Geschäftsbereich des Kultusministeriums kann der Unterricht auch vollständig im Fernunterricht stattfinden, sofern und soweit dies aufgrund des Infektionsgeschehens erforderlich ist. Schriftliche Leistungsfeststellungen und Prüfungen sind in Präsenz vorzunehmen. Für den Fernunterricht muss seitens der Ausbildungsbetriebe sichergestellt werden, dass den Schülerinnen und Schülern feste Lernzeiten entsprechend der schulischen Unterrichtsorganisation zu Verfügung gestellt werden.

§ 6

Untersagung des Präsenzunterrichts bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 165

§ 6 Untersagung des Präsenzunterrichts bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 165(1) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ist die Durchführung von Präsenzunterricht und schulischen Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft, mit Ausnahme der Präsenzlernangebote nach § 4 Absatz 5, untersagt. Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des zulässigen Schulbetriebs ist. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für 1. den Präsenzunterricht im Sinne des § 5 Absatz 2,2. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind, und3. die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.

§ 7

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 7 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Durchführung des fachpraktischen Sportunterrichts im Freien und in Hallen nur zulässig 1. zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, und2. in den Basiskursen Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums. Dabei ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Bei Sicherheits- oder Hilfestellungen besteht die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Bei der Vorbereitung und Durchführung der fachpraktischen Prüfung dürfen, soweit dies zwingend erforderlich ist, auch Schülerinnen und Schüler mitwirken, die nicht der Gruppe der Prüflinge angehören. (2) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, darf an allen Schulen fachpraktischer Sportunterricht in Hallen ausschließlich kontaktarm erfolgen; im Freien ist fachpraktischer Unterricht jeglicher Art an allen Schulen zulässig; der Unterricht darf dabei ausschließlich im Klassen- oder Gruppenverband erfolgen. Fachpraktischer Sportunterricht nach Absatz 1 darf auch in Hallen erfolgen. Für Sicherheits- oder Hilfestellungen gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (3) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, darf an allen Schulen fachpraktischer Sportunterricht jeglicher Art erfolgen. Für Sicherheits- oder Hilfestellungen in Hallen gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (4) Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis von unter 35 ist an allen Schulen unabhängig von Klassen- oder Gruppenverband fachpraktischer Sportunterricht jeglicher Art zulässig. (5) Jeder Sportgruppe oder Klasse sind für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung feste Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzern und zu Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. (6) Bei fachpraktischem Sportunterricht nach Absatz 1 bis 4 können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (7) Absatz 1 bis 6 gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 12

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 12 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die sich nach einem positiven Test nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,4. die entgegen §§ 1a, 9a und 13 keine medizinische Maske tragen oder5. die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 CoronaVO vorlegen. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 2 Absatz 3 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Schnelltest auf das Coronavirus im Sinne des § 2 Nummer 7 SchAusnahmV aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 CoronaVO,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Schülerinnen und Schüler, für die ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gemäß Absatz 1 Nummer 4 oder 5 besteht, sind nicht berechtigt, ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht zu erfüllen. Die Nichterfüllung der Schulpflicht in der Präsenz aufgrund der Zutritts- und Teilnahmeverbote nach Satz 1 gilt als Verletzung der Schulbesuchspflicht im Sinne von § 72 Absatz 3 und §§ 85 Absatz 1, 86 und 92 SchG SchG.

§ 13

Übergangsvorschrift

§ 13 ÜbergangsvorschriftBis einschließlich 26. September 2021 gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske abweichend von § 1a Absatz 3 unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz; dies gilt auch für die Pflicht, bei Sicherheits- oder Hilfestellungen im Sportunterricht und bei außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltungen eine medizinische Maske zu tragen.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 7. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 7. Dezember 2020 (GBl. S. 1169), die zuletzt durch Verordnung vom 27. April 2021 (GBl. S. 419) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 3

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 3 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Der Unterricht sowie außerunterrichtliche Angebote und Veranstaltungen sind so zu organisieren, dass die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst gering gehalten wird. (2) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. Die Maßgaben gelten nicht bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35, sofern der Unterricht im Freien stattfindet. (3) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im Ausland sind bis zum 31. Januar 2022 untersagt. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, sind Maßnahmen zur beruflichen Orientierung untersagt. § 4 gilt für das In- und Außerkrafttreten dieser Einschränkung entsprechend. (4) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 Schulgesetz (SchG) bleiben hiervon unberührt. (5) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. (6) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mir ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Die Erklärung ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern einschließlich der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres abzugeben; bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann sie auch zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft abgegeben oder widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 9a

Schulische Förderangebote in den Ferien

§ 9a Schulische Förderangebote in den Ferien(1) Für die Teilnahme an schulischen Förderangeboten, die außerhalb des regulären Schulbetriebs während der Ferien angeboten werden, gelten abweichend von § 1a Absatz 3 unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz die Bestimmungen über die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 1a Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für das Zutritts- und Teilnahmeverbot gelten die Bestimmungen des § 12 entsprechend. Der Testnachweis im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 5 ist zweimal pro Woche zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu erbringen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend und mit der Maßgabe, dass eine Eigenbescheinigung im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b für Schülerinnen und Schüler aller Schularten als Testnachweis ausreichend ist, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird. Ein Anspruch auf schulische Testangebote gemäß § 2 Absatz 1 besteht nicht.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 24 Absatz 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 13. Mai 2021 (GBl S. 431), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen(1) Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 Halbsatz 1 CoronaVO. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch das Tragen eines Atemschutzes im Sinne des § 3 Absatz 1 Halbsatz 2 CoronaVO erfüllt werden. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht 1. im fachpraktischen Sportunterricht außer bei der Sicherheits- und Hilfestellung,2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 3 Absatz 3 eingehalten werden,3. in den mündlichen und fachpraktischen Zwischen- und Abschlussprüfungen, soweit dies aufgrund besonderer Prüfungsanforderungen zur Wahrung der Chancengleichheit erforderlich ist,4. in von der Schulleitung für Maskenpausen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bestimmten Räumen während der Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,5. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken) und6. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 3 Nummer 1,2, 6, 7 und 10 CoronaVO.(4) Der zwischen den Personen einzuhaltende Mindestabstand sowie die Ausnahmen hiervon bestimmen sich nach § 2 Absatz 2 CoronaVO. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Es soll jedoch ein Abstand zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten werden, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts dies zulassen. (5) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich in den Toilettenräumen aufhalten, ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand eingehalten werden kann. (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (7) Alle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich, Unterrichtsräume mindestens alle 20 Minuten, durch das Öffnen der Fenster zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (8) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (9) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtücher, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 10

Schulveranstaltungen

§ 10 SchulveranstaltungenSchulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien sind nach Maßgabe der für die Durchführung von Veranstaltungen geltenden Bestimmungen der CoronaVO zulässig. Hinsichtlich der zulässigen Teilnehmerzahl gelten die Bestimmungen des § 21 CoronaVO entsprechend.

§ 11

Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke

§ 11 Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke(1) Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist. (2) Die schulische Nutzung hat stets Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Das Verfahren für die Gestattung einer nichtschulischen Nutzung bestimmt sich nach § 51 SchG.

§ 12

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 12 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 einschließlich der dort eingerichteten Notbetreuung besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die sich nach einem positiven Test nach § 4a Absatz 3 Corona-Verordnung Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,4. die entgegen § 1a keine medizinische Maske tragen oder5. die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 5 CoronaVO vorlegen. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 2 Absatz 3 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Schnelltest auf das Coronavirus im Sinne des § 5 Absatz 1 CoronaVO aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 CoronaVO,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt.

§ 13

Übergangsvorschriften

§ 13 ÜbergangsvorschriftenBis zum 21. Juni 2021 gilt § 5 mit der Maßgabe, dass für die auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie die beruflichen Schulen für das Wechselunterrichtsgebot die 7-Tage-Inzidenz von 50 maßgeblich ist.

§14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 7. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 7. Dezember 2020 (GBl. S. 1169), die zuletzt durch Verordnung vom 27. April 2021 (GBl. S. 419) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 2

Testung

§ 2 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den im Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests auf das Coronavirus im Sinne des § 5 Absatz 1 CoronaVO anzubieten; hiervon ausgenommen sind geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absatz 2 und 3 CoronaVO. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Auf Verlangen stellt die Schule eine Bescheinigung über das negative Testergebnis einer in ihrer Organisationshoheit durchgeführten Testung unter Angabe des Testdatums und der Uhrzeit aus. (3) Der Testnachweis gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5 kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 1 CoronaVO, oderb)die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, dessen Vorlage durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und deren zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf; dies gilt nur, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird. Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Eigenbescheinigungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b sowie nach Satz 2 gelten nicht als Bescheinigung im Sinne des Absatz 2 und des § 21 Absatz 8 Satz 3 CoronaVO.

§ 3

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 3 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Der Unterricht sowie außerunterrichtliche Angebote und Veranstaltungen sind so zu organisieren, dass die Anzahl der Kontaktpersonen möglichst gering gehalten wird. Die Klassen oder Lerngruppen werden hierfür so konstant zusammengesetzt, wie dies schulorganisatorisch möglich ist. Die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen ist innerhalb der Jahrgangsstufe in diesem Rahmen zulässig, soweit dies erforderlich ist, um das Unterrichtsangebot zu realisieren. (2) Jahrgangsübergreifende und schulübergreifende Gruppenbildungen sind ausgeschlossen. Zulässig sind solche Gruppenbildungen jedoch, 1. soweit Klassen konstant jahrgangsübergreifend zusammengesetzt sind (zum Beispiel jahrgangsgemischte Klassen in der Grundschule oder in Vorbereitungsklassen); dies gilt gleichermaßen, soweit in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren oder Gemeinschaftsschulen Lerngruppen an die Stelle von Klassen treten; die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die aufgrund geringer Deutschkenntnisse in Vorbereitungsklassen unterrichtet werden, am Unterricht der Regelklasse ist zulässig,2. in der gymnasialen Oberstufe, soweit die jahrgangsübergreifende Gruppenbildung erforderlich ist, um den Schülerinnen und Schülern ausreichende Wahlmöglichkeiten zu geben, auch in Kooperation mit anderen Schulen,3. an den beruflichen Schulen, sofern dies erforderlich ist, um Angebote zu ermöglichen, wie zum Beispiel diea) Bildung von Klappklassen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife,b) Kooperation mit anderen Schulen zur Beschulung des Ausbildungsberufs oder beim Erwerb der ausbildungsbegleitenden Fachhochschulreife, 4. im Unterricht sowie in schulischen Förderangeboten, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern auch zu und zwischen den Schülerinnen und Schülern eingehalten wird. (3) Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie entsprechende außerunterrichtliche Angebote sind mit folgenden Maßgaben zulässig: 1. Es ist zu gewährleisten, dassa) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird undb) keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen. 2. Für den Unterricht an Blasinstrumenten ist darüber hinaus zu gewährleisten, dassa) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern wird die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. (4) Wege zwischen Unterrichtsstätten (Unterrichtswege) können in Klassenstärke zurückgelegt werden. (5) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. Juli 2021 untersagt. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, sind Maßnahmen zur beruflichen Orientierung untersagt. § 4 gilt für das In- und Außerkrafttreten dieser Einschränkung entsprechend. (7) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 Schulgesetz (SchG) bleiben hiervon unberührt. (8) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. (9) Den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern ist es gestattet, gegenüber der Schule zu erklären, dass die Schulpflicht bis auf weiteres im Fernunterricht erfüllt wird. Die Erklärung ist grundsätzlich zum Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres abzugeben; bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann sie mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 4

Inzidenzabhängige Einschränkungen des Schulbetriebs

§ 4 Inzidenzabhängige Einschränkungen des Schulbetriebs(1) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den in den §§ 5 bis 7 genannten Schwellenwert, so gelten die dort bestimmten Einschränkungen des Schulbetriebs ab dem übernächsten Tag. (2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den nach den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 Nummer 1 maßgeblichen Schwellenwert, so treten an dem übernächsten Tag die jeweiligen Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage. Soweit dies schulorganisatorisch erforderlich ist, kann die Aufhebung der entsprechenden Einschränkungen des Schulbetriebs nach Entscheidung der Schulleitung auch erst bis zu drei Werktage nach dem Außerkrafttreten vollzogen werden. (3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen den nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 maßgeblichen Schwellenwert, so treten an dem übernächsten Tag die jeweiligen Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs außer Kraft. Für die Zählung der nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 7. Juni 2021 liegenden Tage mitgezählt. (4) In den Fällen der §§ 5 bis 7 macht das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass deren Voraussetzungen eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. (5) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen über die Vorgaben der §§ 5 und 6 hinausgehende Präsenzangebote eingerichtet, die an die Stelle der Fernunterrichtsphasen treten. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen nur, soweit sie in Abschlussklassen unterrichtet werden.

§ 5

Wechselunterricht

§ 5 Wechselunterricht(1) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so findet gemäß § 28b Absatz 3 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Unterrichtsbetrieb unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Testangebote sowie unter Wahrung der Abstandspflicht nach § 2 Absatz 2 CoronaVO im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht statt. (2) Durchgängiger Präsenzunterricht ist abweichend von Absatz 1 zulässig für 1. die Schulen am Heim an nach § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind,2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen und die entsprechenden Schulkindergärten,3. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule sowie der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den entsprechenden Bildungsgängen, die im Schuljahr 2020/21 die Abschlussprüfung ablegen,4. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,5. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter Nummer 1 und 2 genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,6. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,7. den Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt, und8. praktischen Unterricht an beruflichen Schulen, der nur in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxisbezug durchgeführt werden kann, und für Unterricht für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, die in Klassen unterrichtet werden, in denen zur Prüfungszulassung unmittelbar erforderliche Leistungen erbracht werden und der Unterricht zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich ist. (3) Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen des Wechselunterrichts entscheidet die Schulleitung. In den letzten beiden Wochen vor den Zwischen- und Abschlussprüfungen kann der Unterricht nach Entscheidung der Schulleitung auch durchgängig als Fernunterricht durchgeführt werden. (4) In den Bildungsgängen der Gesundheitsberufe im Geschäftsbereich des Kultusministeriums kann der Unterricht auch vollständig im Fernunterricht stattfinden, sofern und soweit dies aufgrund des Infektionsgeschehens erforderlich ist. Schriftliche Leistungsfeststellungen und Prüfungen sind in Präsenz vorzunehmen. Für den Fernunterricht muss seitens der Ausbildungsbetriebe sichergestellt werden, dass den Schülerinnen und Schülern feste Lernzeiten entsprechend der schulischen Unterrichtsorganisation zu Verfügung gestellt werden.

§ 6

Untersagung des Präsenzunterrichts bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 165

§ 6 Untersagung des Präsenzunterrichts bei Überschreiten des Inzidenzwertes von 165(1) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, ist gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 IfSG die Durchführung von Präsenzunterricht und schulischen Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft, mit Ausnahme der Präsenzlernangebote nach § 4 Absatz 5, untersagt. Die Tätigkeit außerschulischer Partner in der Schule ist nur insoweit zulässig, als die Tätigkeit Teil des zulässigen Schulbetriebs ist. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für 1. den Präsenzunterricht im Sinne des § 5 Absatz 2,2. die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen, soweit diese für die Erfüllung der Mindestanzahl der Leistungsfeststellungen zwingend erforderlich sind, und3. die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.

§ 7

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 7 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Für die Durchführung des fachpraktischen Sportunterrichts gilt: 1. Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, ist die Durchführung im Freien und in Hallen nur zulässiga) zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben,b) in den Basiskursen Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums. Dabei ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten. Betätigungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Es ist gestattet, mit einer die Anforderungen des § 3 Absatz 1 CoronaVO erfüllenden medizinischen Maske oder einem Atemschutz Sicherheits- oder Hilfestellung zu leisten. Bei der Vorbereitung und Durchführung der fachpraktischen Prüfung dürfen, soweit dies zwingend erforderlich ist, auch Schülerinnen und Schüler mitwirken, die nicht der Gruppe der Prüflinge angehören.2. Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist an allen Schulen fachpraktischer Sportunterricht nur im Freien zulässig; der Unterricht darf dabei ausschließlich im Klassen- oder Gruppenverband, bei allen weiterführenden Schulen zusätzlich ausschließlich kontaktarm erfolgen. Fachpraktischer Sportunterricht nach Nummer 1 Buchstabe a und b darf auch in Hallen erfolgen.3. Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, darf fachpraktischer Sportunterricht in Hallen ausschließlich kontaktarm erfolgen. Fachpraktischer Sportunterricht im Freien jeglicher Art ist an allen Schulen zulässig.4. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis von unter 35 ist an allen Schulen unabhängig von Klassen- oder Gruppenverband fachpraktischer Sportunterricht jeglicher Art zulässig. Jeder Sportgruppe oder Klasse sind für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung feste Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzern und zu Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. (2) Bei fachpraktischem Sportunterricht nach Absatz 1 können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (3) Absatz 1 und 2 gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 8

Notbetreuung bei Einschränkung des Schulbetriebs

§ 8 Notbetreuung bei Einschränkung des Schulbetriebs(1) Für die teilnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen, der Schulkindergärten sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird eine Notbetreuung eingerichtet, sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzbetrieb teilnehmen können. (2) Berechtigt zur Teilnahme sind Schülerinnen und Schüler, 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. (3) Absatz 2 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 erfüllt. Alleinerziehenden Personen gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. (4) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die die Schülerin oder der Schüler bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig.

§ 9

Ganztag und kommunale Betreuungsangebote

§ 9 Ganztag und kommunale Betreuungsangebote(1) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, ist für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb zulässig. (2) Der Betrieb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen findet in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen statt. (3) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten die Bestimmungen des § 2 CoronaVO Kita zum Mindestpersonalschlüssel sowie des § 3 CoronaVO Kita zur Nutzung anderer Räumlichkeiten entsprechend.

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen(1) Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Es wird empfohlen, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts dies zulassen. (4) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. (5) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind zulässig. Schülerinnen und Schüler, deren Teilnahme am Schulbetrieb gemäß § 4 Absatz 1 grundsätzlich auf den Klassenverband oder die Lerngruppe beschränkt ist, nutzen die Schulmensen für die Dauer dieser Maßgabe in möglichst konstanten Gruppen; zu Personen, die nicht ihrer Klasse oder Lerngruppe angehören, ist bei der Nahrungsaufnahme ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (6) Alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, sind mindestens alle 20 Minuten oder nach Warnung durch CO2-Ampeln durch das Öffnen der Fenster ausreichend zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch ausschließlich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (7) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (8) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtücher, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 10

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 10 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der CoronaVO Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,4. die entgegen §§ 2 und 7 keine medizinische Maske tragen oder5. die weder einen Testnachweis im Sinne von § 3 Absatz 2 noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegen. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne des § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 CoronaVO Absonderung bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen, längstens für die Dauer von 14 Tagen. Soweit zur Erfüllung dieser Testpflicht an der Testung nach § 3 Absatz 1 teilgenommen wird, darf diese abweichend von Satz 1 unverzüglich nach dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den in den Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche zwei sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der Testnachweis gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 5 kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 3 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. Für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal ist ein Testnachweis gemäß Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b ausgeschlossen; Testungen gemäß Absatz 2 Nummer 1 sind von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

§ 4

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gilt Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. Wenn in einem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt, dürfen die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe nicht am Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie an entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen. (3) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im Ausland sind bis zum 31. Januar 2022 untersagt; die Untersagung gilt nicht für Enklaven, die nur über deutsches Staatsgebiet erreichbar sind. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. (4) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 Schulgesetz (SchG) bleiben hiervon unberührt. (5) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. (6) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mir ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Die Erklärung ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern einschließlich der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres abzugeben; bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann sie auch zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft abgegeben oder widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Der Sportunterricht findet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 statt. (2) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (3) Wenn in einem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt, darf in der Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 fachpraktischer Unterricht ausschließlich im Freien kontaktarm erfolgen. In diesem Zeitraum ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Lerngruppe erlaubt. (4) Soweit in der CoronaVO Einschränkungen für den Fall eines verstärkten Infektionsgeschehens vorgesehen sind, sind diese durch entsprechende Maßnahmen im Sportunterricht umzusetzen. Ausnahmen gelten für den Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums. (5) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (6) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 20 Absatz 1 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/) wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen(1) Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Es wird empfohlen, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts dies zulassen. (4) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. (5) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind zulässig. Schülerinnen und Schüler, deren Teilnahme am Schulbetrieb gemäß § 4 Absatz 1 grundsätzlich auf den Klassenverband oder die Lerngruppe beschränkt ist, nutzen die Schulmensen für die Dauer dieser Maßgabe in möglichst konstanten Gruppen. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (6) Alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, sind mindestens alle 20 Minuten oder nach Warnung durch CO2-Ampeln durch das Öffnen der Fenster ausreichend zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch ausschließlich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (7) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (8) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtücher, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten.

§ 10

Zutritts- und Teilnahmeverbot

§ 10 Zutritts- und Teilnahmeverbot(1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,2. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der CoronaVO Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben,3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,4. die entgegen §§ 2 und 7 keine medizinische Maske tragen oder5. die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegen. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht nicht 1. für die Teilnahme ana) Zwischen- und Abschlussprüfungen oderb) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben,2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne des § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,3. für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO,4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 CoronaVO Absonderung bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen, längstens für die Dauer von 14 Tagen. Soweit zur Erfüllung dieser Testpflicht an der Testung nach § 3 Absatz 1 teilgenommen wird, darf diese abweichend von Satz 1 unverzüglich nach dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden. (4) Schülerinnen und Schüler, für die ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gemäß Absatz 1 Nummer 4 oder 5 besteht, sind nicht berechtigt, ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht zu erfüllen. Die Nichterfüllung der Schulpflicht in der Präsenz aufgrund der Zutritts- und Teilnahmeverbote nach Satz 1 gilt als Verletzung der Schulbesuchspflicht im Sinne von § 72 Absatz 3 und §§ 85 Absatz 1, 86 und 92 SchG.

§ 11

Übergangsvorschrift

§ 11 ÜbergangsvorschriftBis einschließlich 26. September 2021 sind abweichend von § 3 Absatz 1 Halbsatz 2 auch immunisierten Personen zwei COVID-19-Tests pro Woche anzubieten.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 4. Juni 2021 (GBl. S. 485), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juli 2021 (GBl. S. 672) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 2

Mund-Nasen-Schutz

§ 2 Mund-Nasen-Schutz(1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 CoronaVO. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht 1. im fachpraktischen Sportunterricht,2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 4 Absatz 2 eingehalten werden,3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude und6. für Schwangere, die aufgrund Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann.

§ 3

Testung

§ 3 Testung(1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den im Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 1 Nummer 3 Corona-Verordnung Absonderung anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der Testnachweis gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 5 kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durcha) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 3 CoronaVO, oderb) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend.

§ 4

Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen

§ 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen(1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht und an außerunterrichtlichen Angeboten grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- und schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gilt Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und2. beim Unterricht an Blasinstrumentena) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet undb) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. (3) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im Ausland sind bis zum 31. Januar 2022 untersagt. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. (4) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 Schulgesetz (SchG) bleiben hiervon unberührt. (5) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. (6) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mir ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Die Erklärung ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern einschließlich der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres abzugeben; bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann sie auch zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft abgegeben oder widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.

§ 5

Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen

§ 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen(1) Der Sportunterricht findet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 statt. (2) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (3) Wenn in einem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt, darf in der Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 fachpraktischer Unterricht ausschließlich kontaktarm erfolgen. In diesem Zeitraum ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Lerngruppe erlaubt. (4) Soweit in der CoronaVO Einschränkungen für den Fall eines verstärkten Infektionsgeschehens vorgesehen sind, sind diese durch entsprechende Maßnahmen im Sportunterricht umzusetzen. Ausnahmen gelten für den Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums. (5) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (6) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend.

§ 6

Ganztag und kommunale Betreuungsangebote

§ 6 Ganztag und kommunale Betreuungsangebote(1) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, ist für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb zulässig. (2) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten die Bestimmungen des § 2 CoronaVO Kita zum Mindestpersonalschlüssel sowie des § 3 CoronaVO Kita zur Nutzung anderer Räumlichkeiten entsprechend.

§ 7

Schulische Förderangebote in den Ferien

§ 7 Schulische Förderangebote in den Ferien(1) Für die Teilnahme an schulischen Förderangeboten, die außerhalb des regulären Schulbetriebs während der Ferien angeboten werden, gelten die Bestimmungen über die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 2 entsprechend.(2) Für das Zutritts- und Teilnahmeverbot gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend. Der Testnachweis im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 ist zweimal pro Woche zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu erbringen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend und mit der Maßgabe, dass eine Eigenbescheinigung im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b für Schülerinnen und Schüler aller Schularten als Testnachweis ausreichend ist, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird. Ein Anspruch auf schulische Testangebote gemäß § 3 Absatz 1 besteht nicht.

§ 8

Schulveranstaltungen

§ 8 SchulveranstaltungenSchulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 CoronaVO zulässig.

§ 9

Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke

§ 9 Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke(1) Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist. (2) Die schulische Nutzung hat stets Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Das Verfahren für die Gestattung einer nichtschulischen Nutzung bestimmt sich nach § 51 SchG.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 d Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 17. März 2020 (GBl. S. 120), die zuletzt durch Verordnung vom 23. April 2020 geändert worden ist (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung), wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Grundsätze

§ 1 Allgemeine Grundsätze(1) Ab dem 4. Mai 2020 wird der Unterricht an den öffentlichen Schulen sowie den Ersatzschulen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 2 und 3 wieder aufgenommen. Die Bestimmungen der Corona-Verordnung zur erweiterten Notbetreuung in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt. (2) Für Schülerinnen und Schüler, 1. die durch den Fernlernunterricht während des Zeitraums der für die Schulen geltenden Betriebsuntersagung nicht erreicht wurden oder2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet. (3) Arbeitsformen, bei denen das Abstandsgebot zwischen den Schülerinnen und Schülern nicht gewahrt werden kann, werden nicht praktiziert. Fachpraktischer Sportunterricht findet nicht statt. (4) Soweit der Unterricht noch nicht wieder in der Präsenz aufgenommen wird, findet für alle Schülerinnen und Schüler Fernlernunterricht statt. (5) Außerunterrichtliche Präsenzveranstaltungen und die Mitwirkung außerunterrichtlicher Partner am Schulbetrieb sind bis zum Schuljahresende ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Leistungen der Unterstützung des Schul- und Unterrichtsbetriebs wie zum Beispiel durch Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter, Schulbegleitung oder AV-Dual Begleiter.

§ 2

Allgemein bildende Schulen

§ 2 Allgemein bildende Schulen(1) Der Präsenzunterricht findet wieder statt 1. in den Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen,2. in der ersten und zweiten Jahrgangsstufe der Oberstufe der allgemein bildenden Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Qualifikationsphase) sowie für die Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung in Klasse 10 (Latinum, Graecum),3. in den Klassenstufen, die an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) den Nummern 1 und 2 entsprechen, sowie den Abschlussklassen der Berufsschulstufe im Bildungsgang geistige Entwicklung, es sei denn, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall nach Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulträger nicht geschaffen werden können. In den allgemein bildenden Schularten, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, findet der Präsenzunterricht in den entsprechenden Klassenstufen statt, soweit die Schularten zur allgemeinen Hochschulreife führen, in der Qualifikationsphase. (2) An den Grundschulen findet vorerst kein Präsenzunterricht statt. (3) Der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 an den schulischen Abschlussprüfungen teilnehmen, dient der Prüfungsvorbereitung sowie in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) der Vorbereitung des Abschlusses und Übergangs. Der Unterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen.

§ 3

Berufliche Schulen

§ 3 Berufliche Schulen(1) Der Präsenzunterricht findet in den Abschlussklassen statt. (2) Nicht als Abschlussklassen im Sinne des Absatz 1 gelten die Berufskollegs I, das Berufskolleg Ernährung und Erziehung, das Berufskolleg Fachrichtung Soziales und das einjährige Berufskolleg für Sozialpädagogik. (3) Der Präsenzunterricht dient vorrangig der Prüfungsvorbereitung. Der Unterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen. (4) In den Berufsvorbereitenden Bildungsgängen beginnt der Präsenzunterricht vorrangig in dem Lernfeldprojekt, in dem die Lernenden die berufsbezogene Prüfung, im Rahmen der Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) die betrieblichen Lernaufgaben, absolvieren. (5) Im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen beginnt der Unterricht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die über einen fortgeschrittenen Sprachstand verfügen und die Prüfung auf dem Sprachniveau A2 voraussichtlich bestehen werden. (6) In den Berufsvorbereitenden Einrichtungen (BVE) und Klassen zur Kooperativen beruflichen Bildung und Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (KoBV) beginnt der Unterricht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die das Angebot im Schuljahr 2019/2020 verlassen werden. (7) Für die Ausbildungen an der Berufsfachschule für Sozialpflege, Schwerpunkt Alltagsbetreuung, Berufsfachschule für Altenpflegehilfe sowie Berufsfachschule für Altenpflege im Geschäftsbereich des Kultusministeriums, Fachschule für Weiterbildung in der Pflege sowie der Berufsschule für die Medizinischen Fachangestellten und die Zahnmedizinischen Fachangestellten sind beim Wiedereinstieg in den Unterricht und die Prüfungsvorbereitung ausschließlich digitale oder analoge Fernlernangebote zu nutzen.

§ 4

Ergänzungsschulen

§ 4 ErgänzungsschulenDer Präsenzunterricht findet in den Abschlussklassen nach Maßgabe des § 1 wieder statt. Für die internationalen Schulen gilt dies für die Klassenstufen 11 und 12.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.