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title: "CoronaVO Bäder und Saunen — Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen (Corona-Verordnung Bäder und Saunen - CoronaVO Bäder und Saunen) Vom 21. Mai 2021*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/coronavsaunavbw4"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVSaunaVBW4rahmen"
updated: "2026-05-13T16:36:43+00:00"
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# CoronaVO Bäder und Saunen — Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen (Corona-Verordnung Bäder und Saunen - CoronaVO Bäder und Saunen) Vom 21. Mai 2021*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 21.05.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 467


### § 1 — Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes

§ 1 Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines AtemschutzesIn den Einrichtungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO nicht im Nassbereich und auf Liegewiesen. § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt.

### § 10 — Betrieb von Saunen

§ 10 Betrieb von SaunenSaunabetriebe und Saunabereiche in anderen Einrichtungen dürfen nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten. Nach Maßgabe der Regelungen in § 11 Absatz 3 CoronaVO ist der Zutritt in den Inzidenzstufen 3 und 4 nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; die Betreiber sind zur Überprüfung verpflichtet.

### § 12 — Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot

§ 12 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot(1) Die Betreiberinnen und Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Saunen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung. Die Personenzahl ist gemäß § 11 Absatz 3 CoronaVO je nach Inzidenzstufe begrenzt. (2) Bei der Nutzung von Verkehrswegen müssen ausreichende Schutzabstände sichergestellt werden. (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. (4) Der Betreiber hat zur Umsetzung der Abstandsregel des § 2 CoronaVO geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch versetzte Sitzanordnung, zu treffen.

### § 14 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. Mai 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die CoronaVO Bäder und Saunen vom 3. September 2020 (GBl. S. 692) außer Kraft.

### § 5 — Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang

§ 5 Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem ZugangSchwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang (Bäder) dürfen nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten. Nach Maßgabe der Regelungen in § 11 Absatz 3 CoronaVO ist der Zutritt in den Inzidenzstufen 3 und 4 nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; die Betreiber sind zur Überprüfung verpflichtet.

### § 6 — Grundsätze des Infektionsschutzes

§ 6 Grundsätze des InfektionsschutzesVoraussetzung für den Betrieb von Bädern ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. Zu- und Ausstiege der Becken sind räumlich voneinander zu trennen; sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrutschen und ähnlichen Attraktionen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden;2. Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung;3. es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien, insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, verwendet werden, sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind;4. der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann; der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen;5. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung auszutauschen;6. die Betreiberinnen und Betreiber der Bäder müssen gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden;b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen;d) alle geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, regelmäßig und ausreichend gelüftet werden.

### § 6a — Personenbegrenzungen in Bädern

§ 6a Personenbegrenzungen in Bädern(1) Die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist in den Inzidenzstufen 3 und 4 durch geeignete Maßnahmen zu beschränken: 1. in Schwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person; die Wasserfläche kann in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, zum Zwecke eines Einbahnsystems unterteilt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;2. in Nichtschwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 4 Quadratmetern pro Person;3. in ausgewiesenen Therapiebecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 4,5 Quadratmetern pro Person bei Schwimmerbecken und mit 2,7 Quadratmetern pro Person bei Nichtschwimmerbecken;4. für die Bestimmung der in den Inzidenzstufen 3 und 4 maximal zulässigen Personenzahl in den Bädern insgesamt sind bei Hallenbädern der vom Eingangs- und Umkleidebereich getrennte Nassbereich und bei Freibädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang die Liegefläche heranzuziehen. (2) Die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist in den Inzidenzstufen 1 und 2 durch geeignete Maßnahmen zu beschränken: 1. in Schwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 5 Quadratmetern pro Person; die Wasserfläche kann in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, zum Zwecke eines Einbahnsystems unterteilt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;2. in Nichtschwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 3 Quadratmetern pro Person;3. in ausgewiesenen Therapiebecken besteht keine Begrenzung der Personenzahl.

### § 7 — Trainings- und Übungsbetrieb

§ 7 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für den Trainings- und Übungsbetrieb, insbesondere Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, gelten abweichend von § 6a die Maßgaben des § 3 Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) geändert worden ist. Abweichend von § 6 Nummer 3 können Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Jeder Trainings- und Übungsgruppe ist für die Dauer des Trainings- und Übungsbetriebs eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und Veranstalter.

### § 9 — Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote

§ 9 Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote(1) Für die Durchführung des fachpraktischen Schwimmunterrichts und außerunterrichtlichen Schulschwimmangeboten gilt die Klassenstärke oder Gruppengröße als Obergrenze. (2) Jeder Schwimmgruppe oder Klasse ist für die Dauer des Schwimmunterrichts oder des außerunterrichtlichen Schwimmangebots eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (3) § 7 der Corona-Verordnung Schule gilt entsprechend.

### § 1 — Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; Zutrittsregelungen

§ 1 Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; Zutrittsregelungen(1) In den Einrichtungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO nicht im Nassbereich und auf Liegewiesen. § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. (2) Der Zutritt von immunisierten Personen im Sinne von § 4 CoronaVO und nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO zu den Einrichtungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung richtet sich nach den Regelungen der Corona-Verordnung. Für Schülerinnen und Schüler der in § 5 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO genannten Schularten ist zur Glaubhaftmachung auch ein sonstiger schriftlicher Nachweis der Schule ausreichend.

### § 10 — Betrieb von Saunen

§ 10 Betrieb von SaunenSaunabetriebe und Saunabereiche in anderen Einrichtungen dürfen nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

### § 12 — Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot

§ 12 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot(1) Die Betreiberinnen und Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Saunen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung. (2) Bei der Nutzung von Verkehrswegen ist auf ausreichende Schutzabstände hinzuwirken. (3) Es wird empfohlen, den Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann.

### § 13 — Hygieneregeln

§ 13 Hygieneregeln(1) Sitz- und Liegemöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Saunen sind durch Textilien, insbesondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der Sitz- oder Liegefläche entsteht. (2) Flächen und Gegenstände innerhalb und außerhalb der Saunen, insbesondere Sitzmöglichkeiten, Handkontaktflächen, Haltegriffe und Armaturen sowie Sanitär- und Ruheräume sind in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Stunden, mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. (3) Zu- und Ausstiege von Tauch- und Abkühlbecken sind räumlich voneinander zu trennen. Sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der nach § 2 CoronaVO empfohlene Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann.

### § 5 — Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang

§ 5 Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem ZugangSchwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang (Bäder) dürfen nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

### § 6 — Grundsätze des Infektionsschutzes

§ 6 Grundsätze des InfektionsschutzesVoraussetzung für den Betrieb von Bädern ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. Die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist durch geeignete Maßnahmen zu beschränken; die Wasserfläche kann in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, zum Zwecke eines Einbahnsystems unterteilt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;2. Zu- und Ausstiege der Becken sind räumlich voneinander zu trennen; sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der nach § 2 CoronaVO empfohlene Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrutschen und ähnlichen Attraktionen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden;3. Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlangen unter Beachtung des nach § 2 CoronaVO empfohlenen Abstandes entzerrt werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung;4. es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien, insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, verwendet werden, sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind;5. der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann; der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen;6. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung auszutauschen;7. die Betreiberinnen und Betreiber der Bäder müssen gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden;b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen;d) alle geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, regelmäßig und ausreichend gelüftet werden.

### § 7 — Trainings- und Übungsbetrieb

§ 7 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für den Trainings- und Übungsbetrieb, insbesondere Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, gelten abweichend von § 6 Nummer 1 die Maßgaben des § 3 Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport). Abweichend von § 6 Nummer 4 können Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Absatz 1 gilt auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und Veranstalter.

### § 9 — Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote

§ 9 Schwimmunterricht und außerunterrichtliche SchulschwimmangeboteFür die Durchführung des fachpraktischen Schwimmunterrichts und außerunterrichtlicher Schulschwimmangebote gilt § 7 Corona-Verordnung Schule entsprechend.

### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 24 Absatz 5 Nummer 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431) wird verordnet:

### § 1 — Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes

§ 1 Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines AtemschutzesIn den Einrichtungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO nicht im Nassbereich und auf Liegewiesen. § 3 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt.

### § 10 — Betrieb von Saunen

§ 10 Betrieb von SaunenSaunabetriebe und Saunabereiche in anderen Einrichtungen dürfen nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

### § 11 — Benutzung von Saunen

§ 11 Benutzung von Saunen(1) Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume ist untersagt. (2) Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. (3) In sämtlichen Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen.

### § 12 — Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot

§ 12 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot(1) Die Betreiberinnen und Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Saunen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung. (2) Bei der Nutzung von Verkehrswegen müssen ausreichende Schutzabstände sichergestellt werden. (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. (4) Der Betreiber hat zur Umsetzung der Abstandsregel des § 2 CoronaVO geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch versetzte Sitzanordnung, zu treffen.

### § 13 — Hygieneregeln

§ 13 Hygieneregeln(1) Sitz- und Liegemöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Saunen sind durch Textilien, insbesondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der Sitz- oder Liegefläche entsteht. (2) Flächen und Gegenstände innerhalb und außerhalb der Saunen, insbesondere Sitzmöglichkeiten, Handkontaktflächen, Haltegriffe und Armaturen sowie Sanitär- und Ruheräume sind in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Stunden, mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. (3) Für die Nutzung von Tauch- und Abkühlbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person. Zu- und Ausstiege der Becken sind räumlich voneinander zu trennen. Sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann. (4) Alle Angebote, bei denen Oberflächen oder Objekte durch unterschiedliche Personen berührt werden, insbesondere Eisbrunnen oder Salzpeelings, sind untersagt. (5) Die Benutzung von Trinkbrunnen ist untersagt. Die Benutzung von Wasserspendern ist nur bei Verwendung von Trinkgefäßen zulässig, die nicht von mehreren Personen benutzt werden.

### § 14 — Ordnungswidrigkeiten

§ 14 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 1 zuwiderhandelt,2. als Arbeitgeber die Pflichten aus § 4 nicht erfüllt,3. entgegen § 6 Bäder betreibt,4. entgegen § 7 Absatz 1 einen Trainings- oder Übungsbetrieb durchführt,5. entgegen §§ 11, 12 oder 13 Saunen betreibt.

### § 15 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. Mai 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die CoronaVO Bäder und Saunen vom 3. September 2020 (GBl. S. 692) außer Kraft.

### § 2 — Verantwortliche Person

§ 2 Verantwortliche PersonBetreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne der Teile 2 und 3 dieser Verordnung haben für jedes Becken sowie für jede Attraktion eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der nachstehend genannten Regeln verantwortlich ist.

### § 3 — Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

§ 3 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen(1) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik und Massagen, richten sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäften, richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.

### § 4 — Regelungen für Beschäftigte

§ 4 Regelungen für Beschäftigte(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. (2) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Hierzu eingesetzte Utensilien sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu desinfizieren.

### § 5 — Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang

§ 5 Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem ZugangSchwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang (Bäder) dürfen nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten. Der Zugang ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; dies gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

### § 6 — Grundsätze des Infektionsschutzes

§ 6 Grundsätze des InfektionsschutzesVoraussetzung für den Betrieb von Bädern ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist durch geeignete Maßnahmen zu beschränken;a) in Schwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit zehn Quadratmetern pro Person; abweichend hiervon kann die Wasserfläche in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, unterteilt werden; innerhalb der Bahnen ist ein Einbahnsystem einzuführen; dabei kann jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern von maximal zehn Personen gleichzeitig genutzt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;b) in Nichtschwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit vier Quadratmetern pro Person;c) in ausgewiesenen Therapiebecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 4,5 Quadratmetern pro Person bei Schwimmerbecken und mit 2,7 Quadratmetern pro Person bei Nichtschwimmerbecken;d) für die Bestimmung der maximal zulässigen Personenzahl in den Bädern insgesamt sind bei Hallenbädern der vom Eingangs- und Umkleidebereich getrennte Nassbereich und bei Freibädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang die Liegefläche heranzuziehen; 2. Zu- und Ausstiege der Becken sind räumlich voneinander zu trennen; sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrutschen und ähnlichen Attraktionen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden;3. Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung;4. es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien, insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, verwendet werden, sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind;5. der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann; der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen;6. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung auszutauschen;7. die Betreiberinnen und Betreiber der Bäder müssen gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden;b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen;d) alle geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, regelmäßig und ausreichend gelüftet werden.

### § 7 — Trainings- und Übungsbetrieb

§ 7 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für den Trainings- und Übungsbetrieb, insbesondere Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, gelten abweichend von § 6 Nummer 1 Buchstaben a bis c die Maßgaben des § 3 Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) geändert worden ist. Abweichend von § 6 Nummer 4 können Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Jeder Trainings- und Übungsgruppe ist für die Dauer des Trainings- und Übungsbetriebs eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote nach § 17 Absatz 1 Nummer 6 CoronaVO.

### § 8 — Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben

§ 8 Durchführung von Sportwettkämpfen und SportwettbewerbenFür die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gilt § 4 CoronaVO Sport.

### § 9 — Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote

§ 9 Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote(1) Für die Durchführung des fachpraktischen Schwimmunterrichts und außerunterrichtlichen Schulschwimmangeboten gilt die Klassenstärke oder Gruppengröße als Obergrenze. (2) Jeder Schwimmgruppe oder Klasse ist für die Dauer des Schwimmunterrichts oder des außerunterrichtlichen Schwimmangebots eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (3) § 19 Absatz 6 CoronaVO und § 7 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

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— Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen (Corona-Verordnung Bäder und Saunen - CoronaVO Bäder und Saunen) Vom 21. Mai 2021*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVSaunaVBW4rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
