CoronaVO Saunen · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Benutzung von Saunen (Corona-Verordnung Saunen - CoronaVO Saunen) Vom 5. Juni 2020*

Ausfertigungsdatum:
05.06.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 388
82 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt am 13. September 2020 außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Nummer 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-verordnung-ab-1-juli-2020/) wird verordnet:

§ 1

Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern, einschließlich Badeseen ...

§ 1 Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern, einschließlich Badeseen mit kontrolliertem ZugangSchwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder, einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang (Bäder), dürfen nach Maßgabe der §§ 2 bis 3 sowie der §§ 8 bis 14 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten.

§ 10

Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

§ 10 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen(1) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik und Massagen, richten sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte, richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 11

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 11 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener DatenBetreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 haben, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzer zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen: 1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,2. Datum sowie Beginn des Besuchs in der Einrichtung im Sinne des § 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 unter Angabe der maximal zulässigen Nutzungszeit entsprechend dem gekauften Ticket und Ende des Besuchs, und3. Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 nur betreten, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Betreiberin oder dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 12

Informationspflichten

§ 12 InformationspflichtenDurch Aushang außerhalb der Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 sowie in regelmäßigen Abständen auf den Verkehrsflächen und -wegen innerhalb dieser, sind die die Nutzerinnen und Nutzer betreffenden Vorgaben, die in der jeweiligen Einrichtung gelten, insbesondere Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.

§ 13

Regelungen für Beschäftigte

§ 13 Regelungen für Beschäftigte(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. (2) Beschäftigte sind von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Auf die Beteiligung des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist zu achten.(3) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten, ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Hierzu eingesetzte Utensilien, sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu desinfizieren. (4) Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen mit Blick auf den Arbeitsschutz und aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung oder zur Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt. (5) Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Betreiberin oder der Betreiber darf diese Information nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz der Beschäftigten speichern und verwenden, wenn die Beschäftigten ihm mitteilen, dass sie zu der in Satz 1 genannten Gruppe gehören; die Beschäftigten sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Betreiberin oder der Betreiber hat diese Information zu löschen, sobald sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens eine Woche nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (6) Die Kommunikation der Beschäftigten mit den Nutzerinnen und Nutzern ist auf ein Minimum zu beschränken. (7) Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt.

§ 14

Hygienekonzept

§ 14 Hygienekonzept(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 haben in einem einrichtungsspezifischen Hygienekonzept, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie die Maßgaben der §§ 2 und 3 sowie der §§ 8 bis 13 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können. (2) Absatz 1 gilt für Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 4 Satz 1 im Hinblick auf die Maßgaben der §§ 5 bis 13 entsprechend.(3) Das jeweilige Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. August 2020 außer Kraft.

§ 2

Grundsätze des Infektionsschutzes

§ 2 Grundsätze des InfektionsschutzesVoraussetzung für den Betrieb von Bädern im Sinne des § 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist durch geeignete Maßnahmen zu beschränken;a) in Schwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person; abweichend hiervon kann die Wasserfläche in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, unterteilt werden; innerhalb der Bahnen ist ein Einbahnsystem einzuführen; dabei kann jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern von maximal zehn Personen gleichzeitig genutzt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;b) in Nichtschwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 4 Quadratmetern pro Person;c) in ausgewiesenen Therapiebecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 4,5 Quadratmetern pro Person bei Schwimmerbecken und mit 2,7 Quadratmetern pro Person bei Nichtschwimmerbecken;d) außerhalb der Schwimmbecken finden die Vorschriften des § 2 und des § 9 CoronaVO Anwendung;e) für Liegewiesen und Liegeflächen errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig auf diesen niederlassen dürfen, aus der Liegefläche mit 10 Quadratmetern pro Person;f) für die Bestimmung der maximal zulässigen Personenzahl in den Bädern insgesamt sind sowohl die Wasserfläche als auch die Liegefläche heranzuziehen;2. Zu- und Ausstiege aus den Becken sind räumlich voneinander zu trennen; sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrutschen und ähnlichen Attraktionen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden;3. Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung;4. es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien, insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, verwendet werden, sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind;5. der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann; der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen;6. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung auszutauschen;7. die Betreiberinnen und Betreiber der Bäder müssen gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden;b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen;d) alle geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, regelmäßig und ausreichend gelüftet werden.

§ 3

Schwimmkurse und Schwimmunterricht

§ 3 Schwimmkurse und Schwimmunterricht(1) Schwimmkurse und Schwimmunterricht, einschließlich Trainingseinheiten und Angebote von Sportvereinen, dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zwanzig Personen erfolgen. (2) Schwimmunterricht findet in möglichst mit Leinen getrennten Bahnen statt. Dabei kann jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern von maximal zehn Personen gleichzeitig genutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet. Bei Schwimmkursen errechnet sich die maximale Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person. (3) Es dürfen ausschließlich persönliche Trainingsutensilien, insbesondere Paddles, Schwimmbretter, Pull Buoys und Schwimmflossen, verwendet werden.

§ 4

Betrieb von Saunen

§ 4 Betrieb von SaunenSaunabetriebe und Saunabereiche in anderen Einrichtungen dürfen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

§ 5

Benutzung von Saunen

§ 5 Benutzung von Saunen(1) Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume, ist untersagt. (2) Aufgüsse und das Verwedeln der Luft sind unzulässig. (3) Die Sitz- oder Liegefläche jeder Nutzerin und jedes Nutzers muss vollständig durch Textilien, insbesondere durch Handtücher, so abgedeckt sein, dass kein Hautkontakt zu den Sitz- oder Liegeflächen entsteht. (4) Die Sitz- und Liegeflächen sind in regelmäßigen Abständen mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. (5) In sämtlichen Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen.

§ 6

Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot

§ 6 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot(1) Die Betreiberinnen und Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Saunen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung. (2) Bei der Nutzung von Verkehrswegen müssen ausreichende Schutzabstände sichergestellt werden. (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. (4) Außerhalb der Saunen ist, wo immer möglich, ein Abstand zu allen Anwesenden, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (5) Bei der Nutzung der Saunen ist die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern in jede Richtung zwischen den Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere durch eine entsprechende Begrenzung der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Nutzerinnen und Nutzer und versetztes Sitzen, zu gewährleisten.

§ 7

Hygieneregeln

§ 7 Hygieneregeln(1) Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist in besonderem Maße zu achten. (2) Sitz- und Liegemöglichkeiten außerhalb der Saunen sind durch Textilien, insbesondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der Sitz- oder Liegefläche entsteht. (3) Flächen und Gegenstände außerhalb der Saunen, insbesondere Sitzmöglichkeiten und Handkontaktflächen, Haltegriffe, Armaturen sowie Sanitär- und Ruheräume sind in regelmäßigen Abständen, mindestens im Abstand von drei Stunden, mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. (4) Für Nutzerinnen und Nutzer müssen ausreichend Reinigungsmöglichkeiten für die Hände zur Verfügung gestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwendbare Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. (5) Die Durchlüftung aller geschlossenen Räumlichkeiten außerhalb der Saunen, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, ist soweit möglich sicherzustellen. (6) Für die Nutzung von Tauch- und Abkühlbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person. Zu- und Ausstiege aus den Becken sind räumlich voneinander zu trennen. Sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann. (7) Alle Angebote, bei denen Oberflächen oder Objekte durch unterschiedliche Personen berührt werden, insbesondere Eisbrunnen oder Salzpeelings, sind untersagt. (8) Die Benutzung von Trinkbrunnen ist untersagt. Die Benutzung von Wasserspendern ist nur bei Verwendung von Trinkgefäßen zulässig, die nicht von mehreren Personen benutzt werden. (9) Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung auszutauschen.

§ 8

Betretungsverbot

§ 8 BetretungsverbotPersonen, 1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. die typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, dürfen Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 und Einrichtungen im Sinne des § 4 Satz 1 nicht betreten.

§ 9

Verantwortliche Person

§ 9 Verantwortliche PersonBetreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 haben für jedes Becken sowie für jede Attraktion eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in den vorstehend genannten Regeln verantwortlich ist. Satz 1 gilt für Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 4 Satz 1 entsprechend.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 16 Absatz 5 Nummer 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2020 (GBl. S. 661) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Betrieb von Bädern

§ 1 Betrieb von BädernSchwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder, einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang (Bäder), dürfen nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 sowie der §§ 10 bis 16 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

§ 10

Betretungsverbot

§ 10 BetretungsverbotPersonen, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 CoronaVO vorliegen, dürfen Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 und § 6 Satz 1 nicht betreten.

§ 11

Verantwortliche Person

§ 11 Verantwortliche PersonBetreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 haben für jedes Becken sowie für jede Attraktion eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in den vorstehend genannten Regeln verantwortlich ist. Satz 1 gilt für Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 6 Satz 1 entsprechend.

§ 12

Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

§ 12 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen(1) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik und Massagen, richten sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäfte, richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 13

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 13 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 oder § 6 Satz 1 dürfen von den Nutzerinnen und Nutzern die folgenden Daten ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erheben und speichern: 1. Vor- und Nachname,2. Datum und Zeitraum der Anwesenheit und3. Telefonnummer oder Anschrift, Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. (2) Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 oder § 6 Satz 1 nur betreten, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Betreiberin oder dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen.

§ 14

Informationspflichten

§ 14 InformationspflichtenDurch Aushang außerhalb der Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 oder § 6 Satz 1 sowie in regelmäßigen Abständen auf den Verkehrsflächen und -wegen innerhalb dieser sind die die Nutzerinnen und Nutzer betreffenden Vorgaben, die in der jeweiligen Einrichtung gelten, insbesondere Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.

§ 15

Regelungen für Beschäftigte

§ 15 Regelungen für Beschäftigte(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. (2) Beschäftigte sind von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Auf die Beteiligung des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist zu achten.(3) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Hierzu eingesetzte Utensilien sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu desinfizieren. (4) Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen mit Blick auf den Arbeitsschutz und aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung oder zur Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt. (5) Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Betreiberin oder der Betreiber darf diese Information nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz der Beschäftigten speichern und verwenden, wenn die Beschäftigten ihr oder ihm mitteilen, dass sie zu der in Satz 1 genannten Gruppe gehören; die Beschäftigten sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Betreiberin oder der Betreiber hat diese Information zu löschen, sobald sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens eine Woche nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (6) Die Kommunikation der Beschäftigten mit den Nutzerinnen und Nutzern ist auf ein Minimum zu beschränken. (7) Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt.

§ 16

Hygienekonzept

§ 16 Hygienekonzept(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 haben in einem einrichtungsspezifischen Hygienekonzept, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie die Maßgaben der §§ 2 bis 5 sowie der §§ 10 bis 15 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können. (2) Absatz 1 gilt für Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 6 Satz 1 im Hinblick auf die Maßgaben der §§ 7 bis 15 entsprechend.(3) Das jeweilige Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

§ 17 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Einrichtungen im Sinne des § 1 Satz 1 betreibt,2. entgegen § 3 Absatz 1 eine Trainings- und Übungsbetrieb durchführt,3. entgegen § 4 Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe durchführt;4. entgegen § 7 Absätze 1 und 2 sowie 4 und 5, § 8 Absätze 1 bis 3 sowie 5, § 9 Absätze 3 bis 9 Einrichtungen im Sinne des § 6 Satz 1 betreibt,5. einem Betretungsverbot nach § 10 zuwiderhandelt,6. entgegen § 13 Daten nicht erhebt und speichert,7. die Pflichten aus § 15 Absätze 1 bis 3 sowie 5 nicht erfüllt,8. entgegen § 16 Absatz 1 und 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt,9. entgegen § 16 Absatz 3 das Hygienekonzept nicht vorlegt.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 14. September 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Januar 2021 außer Kraft.

§ 2

Grundsätze des Infektionsschutzes

§ 2 Grundsätze des InfektionsschutzesVoraussetzung für den Betrieb von Bädern im Sinne des § 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist durch geeignete Maßnahmen zu beschränken;a) in Schwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person; abweichend hiervon kann die Wasserfläche in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, unterteilt werden; innerhalb der Bahnen ist ein Einbahnsystem einzuführen; dabei kann jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern von maximal zehn Personen gleichzeitig genutzt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;b) in Nichtschwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 4 Quadratmetern pro Person;c) in ausgewiesenen Therapiebecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 4,5 Quadratmetern pro Person bei Schwimmerbecken und mit 2,7 Quadratmetern pro Person bei Nichtschwimmerbecken;d) außerhalb der Schwimmbecken finden die Vorschriften des § 2 und des § 9 CoronaVO Anwendung;e) für Liegewiesen und Liegeflächen errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig auf diesen niederlassen dürfen, aus der Liegefläche mit 10 Quadratmetern pro Person;f) für die Bestimmung der maximal zulässigen Personenzahl in den Bädern insgesamt sind sowohl die Wasserfläche als auch die Liegefläche heranzuziehen; 2. Zu- und Ausstiege der Becken sind räumlich voneinander zu trennen; sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrutschen und ähnlichen Attraktionen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden;3. Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung;4. es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien, insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, verwendet werden, sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind;5. der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann; der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen;6. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung auszutauschen;7. die Betreiberinnen und Betreiber der Bäder müssen gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden;b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen;d) alle geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, regelmäßig und ausreichend gelüftet werden.

§ 3

Trainings- und Übungsbetrieb

§ 3 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für den Trainings- und Übungsbetrieb, insbesondere Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, gelten abweichend von § 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c die Maßgaben des § 3 Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport). Abweichend von § 2 Nummer 4 können Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Jeder Trainings- und Übungsgruppe ist für die Dauer des Trainings- und Übungsbetriebs eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.

§ 4

Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben

§ 4 Durchführung von Sportwettkämpfen und SportwettbewerbenFür die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten abweichend von § 2 Nummer 1 Buchstaben a bis c die Maßgaben des § 4 CoronaVO Sport. § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5

Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote

§ 5 Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote(1) Die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bestimmt sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 2 Nummern 2, 6 und 7 CoronaVO(2) Für die Durchführung von Schwimmunterricht und außerunterrichtlichen Schulschwimmangeboten gilt die Klassenstärke oder Gruppengröße als Obergrenze. (3) Jeder Schwimmgruppe oder Klasse ist für die Dauer des Schwimmunterrichts oder des außerunterrichtlichen Schwimmangebots eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (4) Lehrkräfte und andere Personen, die am Schwimmunterricht oder außerunterrichtlichen Schulschwimmangebot beteiligt sind, haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Schwimmgruppe gilt das Abstandsgebot nicht, jedoch zu anderen Badegästen sowie Schülerinnen und Schülern anderer Schwimmgruppen oder Klassen. (5) § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6

Betrieb von Saunen

§ 6 Betrieb von SaunenSaunabetriebe und Saunabereiche in anderen Einrichtungen dürfen nach Maßgabe der §§ 7 bis 16 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

§ 7

Benutzung von Saunen

§ 7 Benutzung von Saunen(1) Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume, ist untersagt. (2) Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist unzulässig. (3) In sämtlichen Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen.

§ 8

Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot

§ 8 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot(1) Die Betreiberinnen und Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Saunen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung. (2) Bei der Nutzung von Verkehrswegen müssen ausreichende Schutzabstände sichergestellt werden. (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. (4) Außerhalb der Saunen ist, wo immer möglich, ein Abstand zu allen Anwesenden, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (5) Bei der Nutzung der Saunen ist die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen den Anwesenden, soweit sie nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, zu gewährleisten, insbesondere durch eine entsprechende Begrenzung der Anzahl der gleichzeitig Anwesenden und versetztes Sitzen.

§ 9

Hygieneregeln

§ 9 Hygieneregeln(1) Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist in besonderem Maße zu achten. (2) Sitz- und Liegemöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Saunen sind durch Textilien, insbesondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der Sitz- oder Liegefläche entsteht. (3) Flächen und Gegenstände innerhalb und außerhalb der Saunen, insbesondere Sitzmöglichkeiten, Handkontaktflächen, Haltegriffe und Armaturen sowie Sanitär- und Ruheräume sind in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Stunden, mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. (4) Für Nutzerinnen und Nutzer müssen ausreichend Reinigungsmöglichkeiten für die Hände zur Verfügung gestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwendbare Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. (5) Die Durchlüftung aller geschlossenen Räumlichkeiten außerhalb der Saunen, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, ist soweit möglich sicherzustellen. (6) Für die Nutzung von Tauch- und Abkühlbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person. Zu- und Ausstiege der Becken sind räumlich voneinander zu trennen. Sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann. (7) Alle Angebote, bei denen Oberflächen oder Objekte durch unterschiedliche Personen berührt werden, insbesondere Eisbrunnen oder Salzpeelings, sind untersagt. (8) Die Benutzung von Trinkbrunnen ist untersagt. Die Benutzung von Wasserspendern ist nur bei Verwendung von Trinkgefäßen zulässig, die nicht von mehreren Personen benutzt werden. (9) Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung auszutauschen.

§ 1

Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes

§ 1 Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines AtemschutzesIn den Einrichtungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO nicht im Nassbereich und auf Liegewiesen. § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 10

Betrieb von Saunen

§ 10 Betrieb von SaunenSaunabetriebe und Saunabereiche in anderen Einrichtungen dürfen nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten. Nach Maßgabe der Regelungen in § 11 Absatz 3 CoronaVO ist der Zutritt in den Inzidenzstufen 3 und 4 nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; die Betreiber sind zur Überprüfung verpflichtet.

§ 12

Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot

§ 12 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot(1) Die Betreiberinnen und Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Saunen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung. Die Personenzahl ist gemäß § 11 Absatz 3 CoronaVO je nach Inzidenzstufe begrenzt. (2) Bei der Nutzung von Verkehrswegen müssen ausreichende Schutzabstände sichergestellt werden. (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. (4) Der Betreiber hat zur Umsetzung der Abstandsregel des § 2 CoronaVO geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch versetzte Sitzanordnung, zu treffen.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. Mai 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die CoronaVO Bäder und Saunen vom 3. September 2020 (GBl. S. 692) außer Kraft.

§ 5

Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang

§ 5 Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem ZugangSchwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang (Bäder) dürfen nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten. Nach Maßgabe der Regelungen in § 11 Absatz 3 CoronaVO ist der Zutritt in den Inzidenzstufen 3 und 4 nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; die Betreiber sind zur Überprüfung verpflichtet.

§ 6

Grundsätze des Infektionsschutzes

§ 6 Grundsätze des InfektionsschutzesVoraussetzung für den Betrieb von Bädern ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. Zu- und Ausstiege der Becken sind räumlich voneinander zu trennen; sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrutschen und ähnlichen Attraktionen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden;2. Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung;3. es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien, insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, verwendet werden, sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind;4. der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann; der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen;5. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung auszutauschen;6. die Betreiberinnen und Betreiber der Bäder müssen gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden;b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen;d) alle geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, regelmäßig und ausreichend gelüftet werden.

§ 6a

Personenbegrenzungen in Bädern

§ 6a Personenbegrenzungen in Bädern(1) Die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist in den Inzidenzstufen 3 und 4 durch geeignete Maßnahmen zu beschränken: 1. in Schwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person; die Wasserfläche kann in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, zum Zwecke eines Einbahnsystems unterteilt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;2. in Nichtschwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 4 Quadratmetern pro Person;3. in ausgewiesenen Therapiebecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 4,5 Quadratmetern pro Person bei Schwimmerbecken und mit 2,7 Quadratmetern pro Person bei Nichtschwimmerbecken;4. für die Bestimmung der in den Inzidenzstufen 3 und 4 maximal zulässigen Personenzahl in den Bädern insgesamt sind bei Hallenbädern der vom Eingangs- und Umkleidebereich getrennte Nassbereich und bei Freibädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang die Liegefläche heranzuziehen. (2) Die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist in den Inzidenzstufen 1 und 2 durch geeignete Maßnahmen zu beschränken: 1. in Schwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 5 Quadratmetern pro Person; die Wasserfläche kann in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, zum Zwecke eines Einbahnsystems unterteilt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;2. in Nichtschwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 3 Quadratmetern pro Person;3. in ausgewiesenen Therapiebecken besteht keine Begrenzung der Personenzahl.

§ 7

Trainings- und Übungsbetrieb

§ 7 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für den Trainings- und Übungsbetrieb, insbesondere Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, gelten abweichend von § 6a die Maßgaben des § 3 Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) geändert worden ist. Abweichend von § 6 Nummer 3 können Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Jeder Trainings- und Übungsgruppe ist für die Dauer des Trainings- und Übungsbetriebs eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und Veranstalter.

§ 9

Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote

§ 9 Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote(1) Für die Durchführung des fachpraktischen Schwimmunterrichts und außerunterrichtlichen Schulschwimmangeboten gilt die Klassenstärke oder Gruppengröße als Obergrenze. (2) Jeder Schwimmgruppe oder Klasse ist für die Dauer des Schwimmunterrichts oder des außerunterrichtlichen Schwimmangebots eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (3) § 7 der Corona-Verordnung Schule gilt entsprechend.

§ 1

Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; Zutrittsregelungen

§ 1 Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; Zutrittsregelungen(1) In den Einrichtungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO nicht im Nassbereich und auf Liegewiesen. § 3 Absatz 2 CoronaVO bleibt unberührt. (2) Der Zutritt von immunisierten Personen im Sinne von § 4 CoronaVO und nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO zu den Einrichtungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung richtet sich nach den Regelungen der Corona-Verordnung. Für Schülerinnen und Schüler der in § 5 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO genannten Schularten ist zur Glaubhaftmachung auch ein sonstiger schriftlicher Nachweis der Schule ausreichend.

§ 10

Betrieb von Saunen

§ 10 Betrieb von SaunenSaunabetriebe und Saunabereiche in anderen Einrichtungen dürfen nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

§ 12

Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot

§ 12 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot(1) Die Betreiberinnen und Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Saunen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung. (2) Bei der Nutzung von Verkehrswegen ist auf ausreichende Schutzabstände hinzuwirken. (3) Es wird empfohlen, den Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann.

§ 13

Hygieneregeln

§ 13 Hygieneregeln(1) Sitz- und Liegemöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Saunen sind durch Textilien, insbesondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der Sitz- oder Liegefläche entsteht. (2) Flächen und Gegenstände innerhalb und außerhalb der Saunen, insbesondere Sitzmöglichkeiten, Handkontaktflächen, Haltegriffe und Armaturen sowie Sanitär- und Ruheräume sind in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Stunden, mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. (3) Zu- und Ausstiege von Tauch- und Abkühlbecken sind räumlich voneinander zu trennen. Sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der nach § 2 CoronaVO empfohlene Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann.

§ 5

Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang

§ 5 Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem ZugangSchwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang (Bäder) dürfen nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

§ 6

Grundsätze des Infektionsschutzes

§ 6 Grundsätze des InfektionsschutzesVoraussetzung für den Betrieb von Bädern ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. Die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist durch geeignete Maßnahmen zu beschränken; die Wasserfläche kann in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, zum Zwecke eines Einbahnsystems unterteilt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;2. Zu- und Ausstiege der Becken sind räumlich voneinander zu trennen; sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der nach § 2 CoronaVO empfohlene Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrutschen und ähnlichen Attraktionen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden;3. Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlangen unter Beachtung des nach § 2 CoronaVO empfohlenen Abstandes entzerrt werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung;4. es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien, insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, verwendet werden, sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind;5. der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann; der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen;6. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung auszutauschen;7. die Betreiberinnen und Betreiber der Bäder müssen gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden;b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen;d) alle geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, regelmäßig und ausreichend gelüftet werden.

§ 7

Trainings- und Übungsbetrieb

§ 7 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für den Trainings- und Übungsbetrieb, insbesondere Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, gelten abweichend von § 6 Nummer 1 die Maßgaben des § 3 Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport). Abweichend von § 6 Nummer 4 können Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Absatz 1 gilt auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und Veranstalter.

§ 9

Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote

§ 9 Schwimmunterricht und außerunterrichtliche SchulschwimmangeboteFür die Durchführung des fachpraktischen Schwimmunterrichts und außerunterrichtlicher Schulschwimmangebote gilt § 7 Corona-Verordnung Schule entsprechend.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 24 Absatz 5 Nummer 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431) wird verordnet:

§ 1

Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes

§ 1 Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines AtemschutzesIn den Einrichtungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes im Sinne des § 3 Absatz 1 CoronaVO nicht im Nassbereich und auf Liegewiesen. § 3 Absatz 3 CoronaVO bleibt unberührt.

§ 10

Betrieb von Saunen

§ 10 Betrieb von SaunenSaunabetriebe und Saunabereiche in anderen Einrichtungen dürfen nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten.

§ 11

Benutzung von Saunen

§ 11 Benutzung von Saunen(1) Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume ist untersagt. (2) Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. (3) In sämtlichen Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen.

§ 12

Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot

§ 12 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot(1) Die Betreiberinnen und Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Saunen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung. (2) Bei der Nutzung von Verkehrswegen müssen ausreichende Schutzabstände sichergestellt werden. (3) Der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann. Der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. (4) Der Betreiber hat zur Umsetzung der Abstandsregel des § 2 CoronaVO geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch versetzte Sitzanordnung, zu treffen.

§ 13

Hygieneregeln

§ 13 Hygieneregeln(1) Sitz- und Liegemöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Saunen sind durch Textilien, insbesondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der Sitz- oder Liegefläche entsteht. (2) Flächen und Gegenstände innerhalb und außerhalb der Saunen, insbesondere Sitzmöglichkeiten, Handkontaktflächen, Haltegriffe und Armaturen sowie Sanitär- und Ruheräume sind in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Stunden, mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. (3) Für die Nutzung von Tauch- und Abkühlbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person. Zu- und Ausstiege der Becken sind räumlich voneinander zu trennen. Sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann. (4) Alle Angebote, bei denen Oberflächen oder Objekte durch unterschiedliche Personen berührt werden, insbesondere Eisbrunnen oder Salzpeelings, sind untersagt. (5) Die Benutzung von Trinkbrunnen ist untersagt. Die Benutzung von Wasserspendern ist nur bei Verwendung von Trinkgefäßen zulässig, die nicht von mehreren Personen benutzt werden.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

§ 14 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 1 zuwiderhandelt,2. als Arbeitgeber die Pflichten aus § 4 nicht erfüllt,3. entgegen § 6 Bäder betreibt,4. entgegen § 7 Absatz 1 einen Trainings- oder Übungsbetrieb durchführt,5. entgegen §§ 11, 12 oder 13 Saunen betreibt.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. Mai 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt die CoronaVO Bäder und Saunen vom 3. September 2020 (GBl. S. 692) außer Kraft.

§ 2

Verantwortliche Person

§ 2 Verantwortliche PersonBetreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne der Teile 2 und 3 dieser Verordnung haben für jedes Becken sowie für jede Attraktion eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der nachstehend genannten Regeln verantwortlich ist.

§ 3

Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

§ 3 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen(1) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Speisen zum sofortigen Verzehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetik und Massagen, richten sich nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.(3) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von weiteren Einrichtungen, insbesondere Einzelhandel und Souvenirgeschäften, richten sich nach den für diese Einrichtungen und Dienstleistungen geltenden Vorschriften der Corona-Verordnung sowie nach den aufgrund der Corona-Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 4

Regelungen für Beschäftigte

§ 4 Regelungen für Beschäftigte(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. (2) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Hierzu eingesetzte Utensilien sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu desinfizieren.

§ 5

Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang

§ 5 Betrieb von Bädern und Badeseen mit kontrolliertem ZugangSchwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder einschließlich Badeseen mit kontrolliertem Zugang (Bäder) dürfen nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariate und Toiletten. Der Zugang ist nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; dies gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 6

Grundsätze des Infektionsschutzes

§ 6 Grundsätze des InfektionsschutzesVoraussetzung für den Betrieb von Bädern ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen ist durch geeignete Maßnahmen zu beschränken;a) in Schwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit zehn Quadratmetern pro Person; abweichend hiervon kann die Wasserfläche in einzelne Bahnen, möglichst mit Leinen oder anderen geeigneten Markierungen, unterteilt werden; innerhalb der Bahnen ist ein Einbahnsystem einzuführen; dabei kann jede Bahn auf einer Bahnlänge von 50 Metern von maximal zehn Personen gleichzeitig genutzt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;b) in Nichtschwimmerbecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit vier Quadratmetern pro Person;c) in ausgewiesenen Therapiebecken errechnet sich die maximal zulässige Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten dürfen, aus der Wasserfläche mit 4,5 Quadratmetern pro Person bei Schwimmerbecken und mit 2,7 Quadratmetern pro Person bei Nichtschwimmerbecken;d) für die Bestimmung der maximal zulässigen Personenzahl in den Bädern insgesamt sind bei Hallenbädern der vom Eingangs- und Umkleidebereich getrennte Nassbereich und bei Freibädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang die Liegefläche heranzuziehen; 2. Zu- und Ausstiege der Becken sind räumlich voneinander zu trennen; sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt zu Sprungtürmen, Wasserrutschen und ähnlichen Attraktionen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden;3. Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Bädern gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung;4. es dürfen ausschließlich persönliche Schwimm- und Trainingsutensilien, insbesondere Schwimmflügel und Schwimmbrillen, verwendet werden, sofern diese in der Badeordnung zugelassen sind;5. der Aufenthalt in Toiletten, Duschen und Umkleiden ist so zu begrenzen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Nutzerinnen und Nutzern eingehalten werden kann; der Aufenthalt in Duschen und Umkleiden ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen;6. Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzung auszutauschen;7. die Betreiberinnen und Betreiber der Bäder müssen gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssena) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden;b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen;d) alle geschlossenen Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, regelmäßig und ausreichend gelüftet werden.

§ 7

Trainings- und Übungsbetrieb

§ 7 Trainings- und Übungsbetrieb(1) Für den Trainings- und Übungsbetrieb, insbesondere Schwimmtraining, Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände, gelten abweichend von § 6 Nummer 1 Buchstaben a bis c die Maßgaben des § 3 Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) geändert worden ist. Abweichend von § 6 Nummer 4 können Schwimm- und Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (2) Jeder Trainings- und Übungsgruppe ist für die Dauer des Trainings- und Übungsbetriebs eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -angebote nach § 17 Absatz 1 Nummer 6 CoronaVO.

§ 8

Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben

§ 8 Durchführung von Sportwettkämpfen und SportwettbewerbenFür die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gilt § 4 CoronaVO Sport.

§ 9

Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote

§ 9 Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote(1) Für die Durchführung des fachpraktischen Schwimmunterrichts und außerunterrichtlichen Schulschwimmangeboten gilt die Klassenstärke oder Gruppengröße als Obergrenze. (2) Jeder Schwimmgruppe oder Klasse ist für die Dauer des Schwimmunterrichts oder des außerunterrichtlichen Schwimmangebots eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. (3) § 19 Absatz 6 CoronaVO und § 7 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 4 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2020 (GBl. S. 325) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium verordnet:

§ 1

Betrieb von Saunen

§ 1 Betrieb von SaunenSaunabetriebe und Saunabereiche in anderen Einrichtungen dürfen abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 3 CoronaVO nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten.

§ 10

Informationspflichten

§ 10 InformationspflichtenDurch Aushang außerhalb der Einrichtung im Sinne des § 1 sind die die Nutzerinnen und Nutzer betreffenden Vorgaben, die in der jeweiligen Einrichtung gelten, insbesondere Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.

§ 11

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

§ 11 Weitere Maßnahmen nach dem InfektionsschutzgesetzDas Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.

§ 2

Hygienekonzept

§ 2 HygienekonzeptBetreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 1 haben in einem einrichtungsspezifischen Hygienekonzept, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie die Maßgaben der §§ 3 bis 10 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können. Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden.

§ 3

Betretungsverbot

§ 3 BetretungsverbotPersonen, die 1. in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder2. Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, dürfen Einrichtungen im Sinne des § 1 nicht betreten.

§ 4

Benutzung der Saunen

§ 4 Benutzung der Saunen(1) Der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume, ist untersagt. (2) Aufgüsse und das Verwedeln der Luft sind unzulässig. (3) Die Sitz- oder Liegefläche jeder Nutzerin und jedes Nutzers muss vollständig durch Textilien, insbesondere durch Handtücher, so abgedeckt sein, dass kein Hautkontakt zu den Sitz- oder Liegeflächen entsteht. (4) Die Sitz- und Liegeflächen sind in regelmäßigen Abständen mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. (5) In sämtlichen Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen.

§ 5

Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot

§ 5 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot(1) Kontakte außerhalb der Saunen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt. Die Betreiberinnen und Betreiber haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt zu den Saunen gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden, insbesondere durch vorherige Reservierung oder Ticketbuchung. (2) Bei der Nutzung von Verkehrswegen müssen ausreichende Schutzabstände sichergestellt werden. (3) Bei der Umkleide muss der Abstand von 1,5 Metern zwischen sämtlichen Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen. Die Nutzerinnen und Nutzer sollen möglichst Einzelkabinen nutzen. Die Anzahl der Spinde muss entsprechend eingeschränkt werden, um den Mindestabstand sicherzustellen. (4) Außerhalb der Saunen ist, wo immer möglich, ein Abstand zu allen Anwesenden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. (5) Ausschließlich für die Nutzung der Saunen sind gesonderte Duschen vorzuhalten. Falls die für den Saunabetrieb vorgesehenen Duschen die Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,5 Metern nicht zulassen, ist die Anzahl der Personen, die diese gleichzeitig benutzen dürfen, entsprechend zu beschränken. Satz 2 gilt für Toiletten entsprechend. (6) Bei der Nutzung der Saunen ist die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern in jede Richtung zwischen den Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere durch eine entsprechende Begrenzung der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Nutzerinnen und Nutzer und versetztes Sitzen, zu gewährleisten.

§ 6

Hygieneregeln

§ 6 Hygieneregeln(1) Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist in besonderem Maße zu achten. (2) Sitz- und Liegemöglichkeiten außerhalb der Saunen sind durch Textilien, insbesondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der Sitz- oder Liegefläche entsteht. (3) Flächen und Gegenstände außerhalb der Saunen, insbesondere Sitzmöglichkeiten und Handkontaktflächen, Haltegriffe, Armaturen, sowie Sanitär- und Ruheräume sind in regelmäßigen Abständen, mindestens im Abstand von drei Stunden mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen oder zu desinfizieren. (4) Für Nutzerinnen und Nutzer müssen, insbesondere auf den Toiletten, ausreichend Reinigungsmöglichkeiten für die Hände zur Verfügung gestellt werden. Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife und nicht wiederverwertbare Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. (5) Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller geschlossenen Räumlichkeiten außerhalb der Saunen, die dem Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern dienen, müssen genutzt werden. (6) Für die Nutzung von Tauch- und Abkühlbecken errechnet sich die maximale Anzahl an Personen, die sich gleichzeitig im Becken aufhalten, aus der Wasserfläche mit 10 Quadratmetern pro Person. Zu- und Ausstiege aus den Becken sind räumlich voneinander zu trennen. Sofern dies nicht möglich ist, ist auf andere Weise sicherzustellen, dass der Mindestabstand beim Betreten und Verlassen der Becken eingehalten werden kann. (7) Alle Angebote, bei denen Oberflächen oder Objekte durch unterschiedliche Personen berührt werden, insbesondere Eisbrunnen oder Salzpeelings, sind untersagt. (8) Die Benutzung von Trinkbrunnen ist untersagt. Die Benutzung von Wasserspendern ist nur bei Verwendung von Trinkgefäßen zulässig, die nicht von mehreren Personen benutzt werden. (9) Textilien, insbesondere Handtücher und Bademäntel, die an die Nutzerinnen oder Nutzer ausgegeben werden, sind nach jeder Nutzerin und jedem Nutzer auszutauschen.

§ 7

Regelungen für Beschäftigte

§ 7 Regelungen für Beschäftigte(1) Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. (2) Beschäftigte sind von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. Auf die Beteiligung des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist zu achten.(3) Die persönliche Hygiene der Beschäftigten ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen. Eingesetzte Utensilien, sind regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu desinfizieren. (4) Die Pflicht zum Tragen von Schutzhandschuhen mit Blick auf den Arbeitsschutz und aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung oder der Anwendung eines Hautschutzplanes bleibt unberührt. (5) Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Betreiberin oder der Betreiber darf diese Information, nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz der Beschäftigten, speichern und verwenden, wenn die Beschäftigten ihm mitteilen, dass sie zu der in Satz 1 genannten Gruppe gehören; die Beschäftigten sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Betreiberin oder der Betreiber hat diese Information zu löschen, sobald sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens eine Woche nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (6) Die Kommunikation der Beschäftigten mit den Nutzerinnen und Nutzern ist auf ein Minimum zu beschränken. (7) Die arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, insbesondere nach §§ 3 bis 5 des Arbeitsschutzgesetzes, und die Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf neu hinzukommende Gefährdungen zu ergänzen, bleiben unberührt.

§ 8

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 8 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener DatenDie Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung im Sinne des § 1 hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzer zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen: 1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,2. Datum sowie Beginn des Saunabesuchs unter Angabe der maximal zulässigen Nutzungszeit entsprechend dem gekauften Ticket und Ende des Besuchs, und3. Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen Einrichtungen im Sinne des § 1 nur betreten, wenn sie die Daten nach Satz 1 der Betreiberin oder dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind von der Betreiberin oder dem Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 9

Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen

§ 9 Gastronomische Angebote und Betrieb weiterer Einrichtungen(1) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des gastronomischen Angebots einschließlich der Ausgabe von Getränken und Waren zum sofortigen Verzehr richten sich nach den für diese Angebote geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere nach der CoronaVO Gaststätten.(2) Die Zulässigkeit und Ausgestaltung des Betriebs von angegliederten Einrichtungen und Dienstleistungen richten sich nach den für hierfür geltenden Vorschriften der CoronaVO sowie nach den aufgrund der CoronaVO erlassenen Rechtsverordnungen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.