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title: "CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen — Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen - CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen) Vom 8. Juni 2021*)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/coronavrelivvbw6"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVreliVVBW6rahmen"
updated: "2026-05-13T16:44:32+00:00"
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# CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen — Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen - CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen) Vom 8. Juni 2021*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 08.06.2021
*Fundstelle:* GBl. 2021, 507


### Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 24 Absatz 1 Nr. 2 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 13. Mai 2021 (in der ab 7. Juni 2021 geltenden Fassung) wird verordnet:

### § 1 — Vorgaben zum Infektionsschutz

§ 1 Vorgaben zum InfektionsschutzNeben den Vorgaben in der CoronaVO gelten für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen, soweit nicht aufgrund von § 28b Infektionsschutzgesetz und von § 23 CoronaVO weitergehende Vorgaben gelten, folgende Vorgaben: 1. Für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen.2. Wer eine Veranstaltung bei einem Todesfall abhält, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 CoronaVO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 CoronaVO durchzuführen. Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören. Die Vorgaben zum Infektionsschutz finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen vom 31. März 2021 außer Kraft.

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— Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen - CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen) Vom 8. Juni 2021*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-CoronaVreliVVBW6rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
