CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen - CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen) Vom 15. Oktober 2020*)

Ausfertigungsdatum:
15.10.2020
Fundstelle:
GBl. 2020, 952
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Vorgaben zum Infektionsschutz im Fall der Pandemiestufe einer 7-Tage-Inzidenz von über ...

§ 2 Vorgaben zum Infektionsschutz im Fall der Pandemiestufe einer 7-Tage-Inzidenz von über 35/100.000 EinwohnerIm Fall der Pandemiestufe einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gelten für religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen neben den Vorgaben in § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die folgenden Vorgaben: 1. Für religiöse Veranstaltungen im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden von 100 Personen.2. Wer eine Veranstaltung abhält, hat nach § 6 CoronaVO die Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber den zuständigen Behörden nach §§ 16, 25 IfSG zu erheben und zu speichern. Die Daten sind auf Verlangen den zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist.3. Den Veranstaltern wird empfohlen, für die Teilnahme an der Veranstaltung eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen.4. Auch für Veranstaltungen bei Todesfällen nach § 12 Abs. 2 CoronaVO muss ein zuvor erstelltes Hygienekonzept gemäß § 5 CoronaVO bestehen.

Eingangsformel CoronaVO

Auf Grund von § 12 Absatz 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2020 (GBl. S. 787) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichFür religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen gelten auf Grund von § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die Vorgaben in §§ 2, 4 und 7 CoronaVO sowie bei religiösen Veranstaltungen in § 5 CoronaVO. Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören. Im Fall der Pandemiestufe einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) pro 100.000 Einwohner gelten für religiöse Veranstaltungen und für Veranstaltungen bei Todesfällen neben § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die weiteren Vorgaben zum Infektionsschutz in § 2 dieser Verordnung. Das Erreichen der Pandemiestufe wird durch das Ministerium für Soziales und Integration auf der Grundlage der Infektionsdaten des Landesgesundheitsamts festgestellt.

§ 2

Vorgaben zum Infektionsschutz im Fall der Pandemiestufe einer 7-Tage-Inzidenz von über ...

§ 2 Vorgaben zum Infektionsschutz im Fall der Pandemiestufe einer 7-Tage-Inzidenz von über 35/100.000 EinwohnerIm Fall der Pandemiestufe einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gelten für religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen neben den Vorgaben in § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO die folgenden Vorgaben: 1. Für Veranstaltungen im Freien gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden gemäß der Vorgabe für Veranstaltungen in § 10 Abs. 3 CoronaVO in der jeweils geltenden Fassung.2. Wer eine Veranstaltung abhält, hat nach § 6 CoronaVO die Daten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber den zuständigen Behörden nach §§ 16, 25 IfSG zu erheben und zu speichern. Die Daten sind auf Verlangen den zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist.3. Den Veranstaltern wird empfohlen, für die Teilnahme an der Veranstaltung eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen.4. Auch für Veranstaltungen bei Todesfällen nach § 12 Abs. 2 CoronaVO muss ein zuvor erstelltes Hygienekonzept gemäß § 5 CoronaVO bestehen.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.