Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen Vom 3. Mai 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 03.05.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 275,K.u.U. 2020, 53
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
§ 1 Veranstaltungen in geschlossenen Räumen(1) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften (z.B. Kirchen, Moscheen, Synagogen) zur Religionsausübung sind unter folgenden Maßgaben und Voraussetzungen sowie unter dem Vorbehalt weiterer ortspolizeilicher Vorgaben zulässig, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person eingehalten ist; die Vorgabe gilt nicht für Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben;b) bei der Durchführung Infektionsrisiken so weit wie möglich reduziert werden. Insbesondere sind alle Gegenstände und Flächen, die berührt werden, vor und nach jeder Veranstaltung in geeigneter Weise zu desinfizieren. Für die Teilnehmenden ist die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen. (2) Körperkontakte und die Verwendung von Gegenständen, die von mehreren Personen genutzt werden, sind so weit wie möglich zu vermeiden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. (3) Der Veranstalter ist verpflichtet, für jeden Veranstaltungsort ein schriftliches Infektionsschutzkonzept zu erstellen, das die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 darstellt und eine verantwortliche Person ausweist. Das Infektionsschutzkonzept ist den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.
Veranstaltungen bei Todesfällen
§ 3 Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete unter freiem Himmel sind unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben mit höchstens 100 Teilnehmenden zulässig. Bestatter und weitere Mitarbeiter sind hierbei nicht mitzuzählen, sofern sie mit der Trauergemeinde nicht in unmittelbaren Kontakt kommen. (2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person einzuhalten; ausgenommen sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben. (3) Bei der Verwendung von Gegenständen, die im Rahmen der Veranstaltung zum Einsatz kommen, muss die Gefahr einer Ansteckung soweit wie möglich reduziert werden. (4) Rituelle Totenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen Schutzmaßnahmen und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden, sind zulässig. Die Teilnahme weiterer Personen ist untersagt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und am 30. Juni 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums vom 2. April 2020 (GBl. 2020 S. 198) außer Kraft.
Auf Grund von § 32 Satz 2 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, sowie § 3 Abs. 4 S. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17. März 2020, die zuletzt durch Verordnung vom 2. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
§ 1 Veranstaltungen in geschlossenen Räumen(1) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften (z.B. Kirchen, Moscheen, Synagogen) zur Religionsausübung sind unter folgenden Maßgaben und Voraussetzungen sowie unter dem Vorbehalt weiterer ortspolizeilicher Vorgaben zulässig, wenn sichergestellt ist, dass a) ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person eingehalten ist; die Vorgabe gilt nicht für Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben;b) bei der Durchführung Infektionsrisiken so weit wie möglich reduziert werden. Insbesondere sind alle Gegenstände und Flächen, die berührt werden, vor und nach jeder Veranstaltung zu desinfizieren. Für die Teilnehmenden ist die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen. (2) Körperkontakte und die Verwendung von Gegenständen, die von mehreren Personen genutzt werden, sind so weit wie möglich zu vermeiden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. (3) Der Veranstalter ist verpflichtet, für jeden Veranstaltungsort ein schriftliches Infektionsschutzkonzept zu erstellen, das die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 darstellt und eine verantwortliche Person ausweist. Das Infektionsschutzkonzept ist den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.
Veranstaltungen unter freiem Himmel
§ 2 Veranstaltungen unter freiem HimmelReligiöse Veranstaltungen und Ansammlungen unter freiem Himmel sind unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben zulässig. Dabei soll die Gesamtzahl von 100 Teilnehmenden nicht überschritten werden. Im Übrigen gelten die Vorgaben für die Durchführung von Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 1 entsprechend.
Veranstaltungen bei Todesfällen
§ 3 Veranstaltungen bei Todesfällen(1) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete unter freiem Himmel sind unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben mit höchstens 50 Teilnehmenden zulässig. Bestatter und weitere Mitarbeiter sind hierbei nicht mitzuzählen, sofern sie mit der Trauergemeinde nicht in unmittelbaren Kontakt kommen. (2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person einzuhalten; ausgenommen sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben. (3) Bei der Verwendung von Gegenständen, die im Rahmen der Veranstaltung zum Einsatz kommen, muss die Gefahr einer Ansteckung soweit wie möglich reduziert werden. (4) Rituelle Totenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen Schutzmaßnahmen und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden, sind zulässig. Die Teilnahme weiterer Personen ist untersagt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und am 15. Juni 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums vom 2. April 2020 (GBl. 2020 S. 198) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.